Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Januar 2015 Zehnter Senat - 10 AZB 109/14 - ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 I. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 10 Sa 505/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung Bestimmungen: ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 6; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 148 Leitsatz: Setzt ein Gericht einen Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG aus, hat es im Aussetzungsbeschluss zu begründen, von welchen vorgetragenen oder gerichtsbekannten ernsthaften Zweifeln an der Wirksamkeit der Al l- gemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung i Sv. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG es ausgeht und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde legt. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer (weitgehenden) Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 109/14 10 Sa 505/13 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Rechtsbeschwe rdeführer, p p . Beklagter, Berufungskläger und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 7. Januar 201 5 beschlo s- sen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 2014 - 10 Sa 505/13 - aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Beklagten an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen . - 2 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 3 - 2. Der Streitwert wird auf 22.951,20 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung des B e- klagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrt er von dem B e- klagten die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2010 iHv. 114.75 6 ,00 Euro. Der Beklagte, der weder Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes noch im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ist, unterhält einen Betrieb, in dem im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend Abbruch - und Sanierungsarbeiten erbracht wurden. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für den E r- lass der A llgemeinverbindlicherklärung (AVE) gemäß § 5 Abs. 1 TVG hätten hinsichtlich der Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008 und vom 25. Jun i 2010 nicht vorgelegen. Insbesondere sei das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erforderliche Quorum nicht erreicht, es fehle aber auch am öffentlichen Interesse für den Erlass der AVE. Er hat mit Schriftsatz vom 3. September 2014 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG beim Landesarbeitsg e- richt Berlin - Brandenburg eingereicht und gleichzeitig die Aussetzung d es vorli e- genden Verfahrens beantragt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Neufassung des § 98 ArbGG finde auf bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten keine Anwendung. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Mit Beschl uss vom 1 . Oktober 2014 hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsg e- 1 2 3 4 5 6 - 3 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 4 - richts Berlin - Brandenburg in den Verfahren - 2 BVAVE 5001/14 - und - 2 BV AVE 5002/14 - ausgesetzt. Mit der vom Landesarbei tsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und Fortfü h- rung des Rechtsstreits. I I . Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesa r- beitsgericht gegebenen Begründung kann der Rechtss treit nicht gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt werden. Zwar findet § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestä r- kungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auch auf den vorliege n- den Rechtss treit Anwendung ( zu 1 . ). Dem angegriffenen Beschluss lässt sich jedoch keine hinreichende Begründung für das Vor liegen der gesetzlichen V o- raussetzungen einer Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG entnehmen ( zu 2 . ). 1. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Pflicht zur Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden. Dabei spielt es für die Aussetzung keine Rolle, in welcher Instanz das Verfa h- ren anhängig ist (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 18 f. ; 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2) . An dieser Auffassung hält der Senat auch angesichts der in der Rechtsbeschwerde geäußerten Kritik fest. a) Die Anwendung neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigke i- ten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in G e- stalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änd erung s- gesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und a b- schließend entstandene Prozesslagen geht. Bei Beachtung dieser Maßgabe 7 8 9 10 - 4 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 5 - liegt auch kein Verstoß gegen das R echtsstaatsprinzip vor (BVerfG 11. März 1975 - 2 BvR 135/75 ua. - zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 39, 156) . Abwe i- chendes kann sich aus dem Sinn und Zweck der be treffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergebe n (BGH 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 - zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 114, 1; vgl. beispielhaft zu den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen des Nichtzulassungsbeschwerderechts: BAG 9. Februar 2005 - 5 AZN 893/04 - BAGE 113, 306; 15. Februar 2 005 - 9 AZN 982/04 - BAGE 113, 321; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - BAGE 114 , 200; vgl. auch BGH 9. Mai 2000 - KZR 1/99 - zu II 2 b bb der Gründe) . b) Hiervon a usgehend findet § 98 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich auch auf bereits anhängige Verfahren Anwendung. aa) Eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält das Tarifautonomiestä r- kungsgesetz insoweit zwar nicht. Der in der Gesetzesbegründung zum Au s- druck kommende Zweck des § 98 Abs. 6 ArbGG ve rlangt jedoch eine Anwe n- dung dieser Vorschrift auf anhängige Verfahren. Hiernach soll sich die Neur e- g e lung des § 98 Abs. 6 ArbGG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu Änderungen des Prozessrechts auch auf bereits anhängige Verfahren erstr e- ck en und le diglich § 17 Abs. 1 GVG unberührt bleiben (BT - Drs. 18/1558 S. 46) . Dadurch soll sichergestellt werden, dass fortan nur noch die aufgrund ihrer B e- fassung mit Fragen des Arbeits - und Tarifrechts besonders sachnahen Gerichte für Arbeitssachen über die Wirksam keit der AVE eines Tarifvertrags oder einer entsprechenden Rechtsverordnung in einem Beschlussverfahren mit I nter - omnes - Wirkung zu entscheiden haben (BT - Drs. 18/1558 S. 44) . Die effektive Durchsetzung dieses gesetzgeberischen Ziels wird nur gewährleistet, wenn auch bereits anhängige Verfahren von der Neuregelung erfasst w e rden. bb) Diesem gesetzgeberischen Ziel stehen allgemeine Grundsätze des Prozessrechts nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifautonomie stärkungsgesetzes noch nicht abg e- schlossen und dort nach altem Recht vorgenommene Prozesshandlungen we r- den durch die Neuregelung nicht berührt. Ebenso wenig verbessert oder ve r- 11 12 13 - 5 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 6 - schlechtert sich die Prozesslage de s Kläger s oder des Beklagten durch die A n- wend ung des § 98 Abs. 6 ArbGG . Die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte Beiträge nach dem VTV schuldet, ist weiterhin im anhä n- gigen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zu treffen. Dieses ist lediglich gemäß § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG an ei ne rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der maßgeblichen AVE gebunden. Andere schutzwürdige Belange, die einer Anwendung der Neuregelung auf das vorliegende Verfahren entg e- genstehen könnten (vgl. dazu BVerfG 17. März 2005 - 1 BvR 308/05 - ) , hat der Kläger nicht benannt. cc ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die s nicht in W i- derspruch zu der vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen über die Rechtswegzuständigkeit vertretenen Auffassung (BVerwG 18. September 2014 - 8 B 35.14 - ; 18. September 2014 - 8 B 31.14 - ) . Das Bundesverwa l- tungsgericht hatte sich in beiden Fällen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verwaltungsrechtsweg für Klagen von tarifungebundenen Arbeitgebern d es Baugewerbes zulässig ist , mit de nen diese die Feststellung begehren, dass b e- stimmte AVE rechtswidrig sind und die Kläger in deren Rechten verletzen . D a- bei war auch die Frage zu beantworten, ob sich an der Rechtswegzuständigkeit durch Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes etwas geändert hat. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs hat das B undesverwaltungsgericht bejaht und einen Einfluss des § 98 ArbGG auf die Rechtswegzuständigkeit ve r- neint. Die se Entscheidungen betrafen jedoch ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtswegs, nicht h ingegen die Frage, ob die Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen waren oder sind . Dass aber nach Rechtshängigkeit eintretende V eränderungen grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit des beschri t- tenen Rechtswegs führen ( G rundsatz der perpetu ati o fori ) , ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsg e- richtlichen Verfahren Anwendung findet, und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 27) sowie der Gesetzesbegrün dung (BT - Drs. 18/1558 S. 46) . 14 - 6 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 7 - 2. Dem angegriffenen Beschluss lässt sich keine hinreichende Begrü n- dung für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG entnehmen. Er ist daher aufzuheben. a) Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 45) . Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten B e- schlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen. b) Voraussetzun g für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist, dass das Gericht ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE oder Rechtsve r- ordnung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG hat. aa) Bereits nach bisheriger Rechtslage war die Wirksamkeit der Allgemei n- verbindliche rklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ank am (zuletzt zB BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 101, 357) . § 98 Ar bGG hat an dieser grundsätzlichen Prüfpflicht nichts geändert. Mit Einführung dieser Norm ist lediglich ein Verfa h- ren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit Inter - omnes - Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Führt die Prüfung im Ausgangsverfahren daher zu dem Ergebnis, dass ernsthafte Zweifel , d h. solche von erheblichem Gewicht, an der Wirksamkeit einer AVE oder einer entsprechenden Rechtsverordnung bestehen, kann das Gericht diese Frage lediglich nicht mehr selbst abschli e- ßend entscheiden, sondern hat das Verfahren nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausz u- setzen, wenn es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt. bb ) Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die G e- richte verpflichtet sind, von sich aus das Vorliegen aller Voraussetzungen der 15 16 17 18 19 - 7 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 8 - AVE zu überprüfen . Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass d as Bundesminister ium für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vornehmen . Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestä r- kungsgesetz nichts geändert. Der erste Anschein spric ht deshalb auch weite r- hin für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung. Es genügt d a- her nicht, wenn die Prozessparteien die materiell - rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr entweder ein substanz i- ier ter Parteivortrag, der geeignet ist, er nsthafte Zweifel am Vorliegen der V o- raussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen , oder das Vorliegen entsprechender gerichtsbekannter Tatsachen . Nur dann kommt die Prüfung einer Aussetzung in Betracht. Besteh t hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (vgl. insgesamt zu r bisherigen Rechtslage: BAG 25. Juni 2002 - 9 AZ R 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 22 6; Treber FS Bepler 2012 S. 557 ff., 563 f. jeweils mwN) . cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht kein A n- las er ns t- ha f ten Zweifel Das Tarifautonomiestärkungsgesetz bietet hierfür keinen Grund . Es ist auch weiterhin zu berücksichtigen, dass die Allgemeinve r- bindlicherklärung eines Tarifver trags im Rahmen eines durch § 5 TVG und die hierzu nach § 11 TVG ergangene Rechtsverordnung (DVO - TVG idF v om 16. Januar 1989 , BGBl . I S. 76, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v om 11. März 2014 , BGBl . I S. 263 ) , vorgegebenen und ausgestalteten Verfa h- ren s erfolgt. In diesem Verfahren besteht für die von der AVE betroffenen Kre i- se Gelegenheit , Stellung zu nehmen und eventuelle Bedenken gegen diese zu äußern. Dies unterscheidet die Situation vom Verfahren nach § 97 ArbGG über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft. Dort müssen ve r- nünftige Zweifel schon deshalb für eine Aussetzung genügen, weil jede Arbei t- nehmervereinigung ohne Prüfung durch Dritte für sich in Anspruch nehmen 20 - 8 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 9 - kann , eine Gewerksch aft zu sein und jeder Verband kraft eigener Satzungsh o- heit seine Tarifzuständigkeit festleg en kann . dd) A llein der Umstand, dass durch eine Partei des anhängigen Recht s- streits oder durch Dritte hinsichtlich einer entscheidungserheblichen AVE ein Verfahren nach § 98 ArbGG eingeleitet wurde, kann deshalb noch nicht ausre i- ch en , um solch e ernsthafte n Zweifel zu begründen und ein Verfahren auszuse t- zen . D ie bloße Verfahrenseinleitung sagt nichts über die Substa nz eines en t- sprechenden Angriffs aus und stellt somit für sich genommen die Wirksamkeit der angegriffenen AVE noch nicht in Zweifel (ebenso ErfK/Koch 15. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 7; GK - ArbGG/Ahrendt Stand Dez ember 2014 § 98 Rn. 56) . Dies gilt trotz des im Verfahren nach § 98 ArbGG geltenden Amtsermittlungs grundsa t- zes. Andernfalls würde alleine die Verfahrenseinleitung nach § 98 ArbGG zu einem Stillstand aller Rechtsstreite führen, in denen es auf die Wirksamkeit der angegriffenen AVE oder Rechtsverordnung ankommt. Ein solches Ergebnis wäre mit dem aus dem R echtsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen B e- schleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf eine zeitnahe Entscheidung nicht vereinbar (vgl. zu § 97 Abs. 5: BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 8 f. , BAGE 142, 366 ; vgl. zu § 148 ZPO: BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 11; BGH 8. November 2011 - VI ZB 59/10 - Rn. 11, BGHZ 191, 251) . ee) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet dies aber nicht, dass das aussetzende Gericht selbst we itere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE unternehme n und etwa Einblick in die entsprechenden Unterlag en des B undesministeriums für Arbeit und Soziales nehmen oder B e- weis erhe ben mü sste. Die se Überprüfung der Rechtswirksamkeit der AVE ist vi elmehr nach § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Rechtsstreit vorbehalten . Dieser ist im Übrigen schon wegen der A n- wendung des Amtsermittlungsgrundsatzes hierzu sehr viel besser geeignet , als ein Rechtsstreit über Beitragspflichten, in dem grundsätzlich der zivilprozessu a- le Beibringungsgrund satz gilt (vgl. dazu BT - Drs. 18/1558 S. 44) . Deshalb g e- nügt es, wenn das Gericht des Hauptsacheverfahrens aufgrund Parteivortrags 21 22 - 9 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 10 - (zB der Begründung ei nes einschlägigen Antrags nach § 98 ArbGG) oder au f- grund offenzulegender gerichtsbekannter Tatsachen zu dem Ergebnis kommt, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE bestehen. Dabei hat es alle ihm bekannten Umstände, die für oder gegen die Wirksa mkeit einer AVE sprechen, in seine Würdigung einzubeziehen und unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfahrens nach § 98 ArbGG einerseits und des Beschleunigung s- interesse s der Parteien andererseits zu gewichten. Bei der Ausfüllung des u n- bestimmten Rechtsb ernsthafte dem Landesarbeitsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Recht snorm Denkgesetze oder al l- gemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übers e- hens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ( vgl. zu diesem Übe r- prüfungsmaßstab : BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16 ; GMP/Müller - Glöge 8. Au fl. § 73 Rn. 9 ) . c ) Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei er nsthaften Zweifel n an der Wirksamkeit einer AVE oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen nur dann erfolgen, wenn die Entsche i- dung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer solchen Norm abhängt (BAG 10 . September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 22) . Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Ausset zung nicht in B e- tracht , auch weil die hierdurch ei ntretende Verzögerung des Recht sstreits nicht gerechtfertigt wäre . Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Die Entscheidungserheblichkeit der AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen ( vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5 f., BAGE 142, 366) . Dabei ist auch zu beachten, dass diese Prüfung - soweit die Wirksamkeit mehrerer AVE oder Rechtsverordnungen in Frage steht und/oder sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben - für jeden 23 - 10 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 - 11 - Streitzeitraum gesondert zu erfolgen hat. Ggf. hat eine auf einzelne Streitg e- genstände beschränkte Aussetzung zu erfolgen. d) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 98 Abs. 6 ArbGG vor, hat - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt - eine Aussetzung des Verfahrens zu erfolgen. Anders als nach § 148 ZPO hat das Gericht kein Ermessen, ob es den Rechtsstreit aussetzt oder nicht (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - ) . e ) Will das Gericht einen Rechtsstreit nach § 98 ArbGG aussetzen, hat es - soweit die Aussetzung nicht aufgrund eines entsprechend begründeten Antrags einer oder beider Parteien erfolgt - seine tatsächlichen und rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der AVE oder der entsprechenden Recht s- verordnung in das Verfahren einzuführen und den Parteien Gelegenheit zur St ellungnahme zu geben. Im A ussetzungsbeschluss sind diese Bedenken ei n- schließlich der erwogenen Tatsachengrundlagen näher darzulegen ( vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 17 ) . 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die angegriffene Entsche i- dung keinen Bestand haben. Zwar begründet das Landesarbeitsgericht die En t- scheidungserheblichkeit der beiden angegriffenen AVE , es geht jedoch von e i- nem unzutreffenden Prüfungsmaßstab aus, indem es statt ernsthafter nur ve r- nünftige Zwe ifel an der Wirksamkeit der AVE ausreichen lässt . Zudem lässt sich den Beschluss gründen nicht entnehmen, von welche n der vorgetragenen oder gerichtsbekannten Zweifel n das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde ge legt hat . Die pauschale Da r- legung in den Beschlussgründen, die Argumente, die gegen die Wirksamkeit der AVE vorgetragen wurden, seien ge eignet, vernünftige Zweifel zu begrü n- den, ist unzureichend. Damit ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt vollständig gewürdigt und seinen im Rahmen des § 98 Abs. 6 ArbGG bestehenden Beurteilungsspielraum gewahrt hat. 24 25 26 - 11 - 10 AZB 109/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB109.14.0 4. Im Hinblick auf den bestehenden Beurteilungsspielraum des Landesa r- beitsgerichts und fehlende konkre te Feststellungen zu Tatsachen, die ernstha f- te Zweifel an der Wirksamkeit der AVE begründen könnten, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher gem äß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungs antrag des Beklagten an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck Brune W. Reinfelder 27 28
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