Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. September 2016 Zehnter Senat - 10 ABR 33/15 - ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 I. Berlin - Brandenburg Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 , 2 BVL 5002/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3, Art. 20, 80 Abs. 1; GRC Art . 16, 51 Abs. 1 Satz 1; AEUV Art. 49, 56, 267 Abs. 3; Rom I - VO Art. 8, 9; EMRK Art. 11; Proto koll Nr. 1 zur EMRK Art. 1; ArbGG (in der ab 16. August 2014 geltenden Fas sung) § 2a Abs. 1 Nr. 5, § § 83, 97 Abs. 5, § 98; BVerfGG § 79 Abs. 2; EGBGB Art. 30, 34; TVG (in der bis 15 . August 2014 gelte n- den Fassung) § 5; VwGO §§ 47, 183; VwVfG § 24; ZPO § 580 Leitsätze: 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags bedarf als Akt der Normsetzung der demokratischen Legitimation in Form der zusti m- menden Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekr e- tärs mit der Angelegenheit. Dieses Erfordernis besteht unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifve r- trags. 2. Für die Ermittlung der sog. Großen Zahl kam es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF auf die Anzahl der unter den Geltungsbereich des Tarifve r- trags fallenden Arbeitnehmer an. Unerheblich war hingegen, ob die A l l- gemeinverbindlicherklärung mit Einschränkungen hinsichtlich des betrie b- lichen Geltungsbereichs ergangen ist. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallel sache ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 ABR 33/15 2 BVL 5001/14 2 BVL 5002/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. September 2016 BESCHLUSS Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligt en 1. Antragsteller zu 1. und Rechtsbeschwerdeführer zu 1., 2. Antragstellerin zu 2. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 2., 3. Antragstellerin zu 3. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 3., 4. - 2 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 3 - 5. 6. 7. 8. 9. Antragstellerin zu 9. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 9., 10. Antragsteller zu 10. und Rechtsbeschwerdeführer zu 10., 11. Antragsteller zu 11. und Rechtsbeschwerdeführer zu 11., 12. Antragsteller zu 12. und Rechtsbeschwerdeführer zu 12., - 3 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 4 - 13. Antragsteller zu 13. und R echtsbeschwerdeführer zu 13., 14. Antragsteller zu 14. und Rechtsbeschwerdeführer zu 14., 15. - 18. Antragstellerin zu 18. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 18., 19. Antragstellerin zu 19. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 19., 20. Ant ragsteller zu 20. und Rechtsbeschwerdeführer zu 20., 21. Antragstellerin zu 21. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 21., 22. - 24. , - 4 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 5 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richte r am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klein und Fluri für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsbeschwerde n der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berl in - Brandenburg vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 - aufg e- hoben. 1. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbind liche r- klärung vom 15. Mai 2008 ( Bundesanzeiger Nr. 104 a vom 15. Juli 2008 ) de s Tarifvertr a g s über das Sozia l- kassenverfahren im Baugewerbe v om 20. Dezember 1999 in der Fassung des letzten Änderungstarifve r- trags v om 20. August 2007 unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbind liche r- klärung vom 15. Mai 2008 ( Bundes anzeiger Nr. 104 a vom 15. Juli 2008 ) des Tarifvertr a g s über das Sozia l- kassenverfahren im Baugewerbe v om 20. Dezember 1999 in der Fassung des letzten Änderungstarifve r- trags v om 5 . Dezember 2007 unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbi ndliche r- klärung vom 25. Juni 2010 ( Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010 ) des Tarifvertr a g s über das Sozia l- kassenverfahren im Baugewerbe vom 18 . Dezember 2009 unwirksam ist. II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 18. gegen den Beschluss des Landesarb eitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 - wird als unzulässig verworfen. III. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 3. und 20. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 - werden zurückgewiesen. Von Rechts wegen! - 5 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 6 - Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbind - licherklärung en (AVE) vom 15. Mai 2008 ( B A nz . Nr. 104 a vom 15. Juli 2008 ) des Tarifvertrags übe r das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und 5. Dezember 2007 (AVE VTV 2008) sowie über die Wirksamkeit der AVE vom 25. Juni 2010 ( B A nz . Nr. 97 vom 2. Juli 2010 ) des Tarifvertrags über das S ozialkassenverfa h- ren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 (AVE VTV 2010) . Der VTV wurde auf Arbeitgeberseite von den Beteiligte n zu 6. und 7 . , de m Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) und de m Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (H DB) , jeweils mit der Beteili g- ten zu 8., d e r Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU) , abg e- schlossen. Der VTV regelt die Durchführung de s in weiteren Tarifverträgen festgelegten Urlaubskassenverfahrens, der zusätzlichen Altersversorgung und der Ber ufsbildung im Baugewerbe . Der Beteiligte zu 5. ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse des Ba u- gewerbes (ULAK) , eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verle i- hung. Er ist seit dem 1. Januar 2010 ( § 3 Abs. 3 VTV v om 18. Dezember 2009) die gemeinsame Einzugsstelle für die im Urlaubs kassen - und Berufsbildung s- verfahren zu zahlenden tariflich festgelegten Beiträge. Darüber hinaus zieht er bei Arbeitgebern mit Sitz in den alt en Bundesländern die Beiträge der Zusat z- versorgungskasse des Baugewerbes AG ( ZVK ) sowie die Beiträge der region a- len Kassen in Bayern und Berlin ein . Vor dem 1. Januar 2010 nahm die ZVK die Funktion der gemeinsame n Einzugsstelle wahr ( § 3 Abs. 3 VTV v om 20. Dezember 1999) . Mit Schreiben vom 21. August 2007 beantragte der Beteiligte zu 6., z u- gleich namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 7. und 8. , beim Beteiligten zu 4 . , dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( BMAS ) , den VTV idF vom 20. August 20 07 ab dem 1. Oktober 2007 mit Einschränkungen beim b e- 1 2 3 4 - 6 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 7 - triebli chen Geltungsbereich (sog. Große Einschränkungsklausel ) für allgemei n- verbindlich zu erklären. Ein entsprechender Antrag der Beteiligten zu 8 . , z u- gleich namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 6 . und 7 . , folgte mit Schre i- ben vom 11. Dezember 2007 hinsichtlich des VTV idF vom 5. Dezember 2007. Die Antragsteller teilten in diesem Zusammenhang mit, dass zum Stichtag 30. September 2007 nach Angaben der ZVK in 69.290 am Sozialkassenverfa h- ren teilnehme nden Betrieben insgesamt 516.733 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien (sog. Große Zahl) . In den tarif vertrag schließenden Arbeitgeberverbänden seien in 27.411 Mitgliedsb etriebe n 345.302 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt gewesen (sog. Kleine Zahl). Die Anträge wurden an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des Tarifausschusses im Bundesanzeiger bekannt gemacht . I n eine m Vermerk vom 24 . Februar 2008 gelangte der Beteiligte zu 4. unter Heranziehung der Zahlen des Statistischen Bundesamts , Fachserie 4, Reihe Beschäftigte und Umsatz der Betriebe im Baugewerbe , Jahr 2007, bereinigt um die Wirtschaftszweige Dachdeckerei und Gerüstbau, zu einer Zahl von insgesamt 660.861 Beschäftigten in 63.672 Betrieben. A b schließend heißt es dort auszugsweise: III. Wertung a) Betriebszahlen Die Anzahl der von der ZVK gemeldeten Betriebe liegt über dem Wert der Statistik. Der Unterschied folgt daraus, dass die ZVK die Betriebe streng auf der Grundlage des Geltungsbereichs der Bau - Tarifverträge erfasst. Die ZVK - Zahl ist danach aller Vora ussicht nach die genauere. b) Beschäftigtenzahlen Die Statistik weist alle in Bau - Betrieben Beschäfti g- ten aus. Vom Geltungsbere ich der Bau - Tarifverträge werden jedoch im Wesentlichen gewerbliche Arbei t- nehmer erfasst. Die Beschäftigtenzahl der Statistik ist somit gegenüber diesem Wert stark überhöht. Damit wird zugleich der Umstand kompensiert, dass im Bereich Bauinstallation und s onstiges Baugewe r- 5 6 - 7 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 8 - be von der Statistik nur Betriebe mit 10 Beschäftigten und mehr ausgewiesen werden. IV. % - Relation Das Verhältnis der org anisierten Betriebe und der in i hnen tätigen gewerblichen Arbeitnehmer zu der G e- samtzahl der Betriebe des Ba ugewerbes und der von ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer stellt sich bei Zugrundelegung de r jeweils ungünstigsten Werte wie folgt dar: Gebiet: Deutschland Baubetriebe o rganisierte Baubetriebe Relation in % Betriebe Beschä f- tigte Betriebe Gew. Arbeitn. Betriebe Beschä f- tigte 69.290 660.861 27.411 345.302 39,56 52,25 Damit ist die Vora ussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG selbst bei ungünstigen Annahmen erfüllt. Das Ergebnis, wonach weniger als 50 v. H. der Ba u- betriebe mehr als 50 v. H. der Beschäftigten auswe i- sen, beruht darauf, dass sich vor allem Betriebe mit dem höheren Beschäftigtenanteil in den Arbeitgebe r- verbänden organisieren ( vgl. Anlage 2 Am 3. März 2008 tagte der Tarifausschuss unter dem Vorsitz des L e i- ters des Ref erats III a 3, Herrn Ministerialrat W , und befürwortete die be - antra g ten AVE . In einem weiteren Vermerk des Beteiligten zu 4. vom 15. Mai 2008 kommt der Verfas ser zu dem Ergebnis, dass ein öffentliches Interesse an den beantragten AVE vorliege und dem Besc hluss des Tarifausschusses beig e- tr e ten wer den könne . Durch eine von Ministerialrat W abgezeichnete Verfügung vom 15. Mai 2008 wurden beide Fassungen des VTV mit den beantragten Ei n- schränkungen rückwirkend zum 1. Oktober 2007 (VTV idF v om 20. August 2007 ) bzw. zum 1. Januar 2008 (VTV idF v om 5. Dezember 2007) für allg e- meinverbindlich erklärt . Die v on Ministerialrat W unterzeichnete Bekannt - m a chung wurde im Folgenden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 7 8 - 8 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 9 - Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 beantragte die Bete iligte zu 8., zugleich namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 6. und 7., den VTV vom 18. Dezember 2009 ab dem 1. Januar 2010 unter Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel für allgemeinverbindlich zu erklären. In dem Antrag wurde ua. mitgeteil t , dass zum Stichtag 30. September 2009 nach Angaben der ZVK 69.683 Betriebe mit 514.526 gewerblichen Arbeitnehmern am Sozialka s- senverfahren teilnahmen . N ach Erhebungen des ZDB und HD B seien zu di e- sem Stichtag in den angeschlossenen Mitgliedsverbänden in 2 5.535 Betriebe n 329.238 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt gewesen . Der Antrag wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht und mit Schre i- ben vom 12. Januar 2010 ua. an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 erklärte das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen, aus seiner Sicht sei die beantragte AVE ab zulehnen . Abschließend heißt es dort: Vora ussetzungen mit dem Tarifausschuss zu erörtern und im Zweifel auf die geplante Allgemeinverbindl i- I n einem Vermerk vom 1. Februar 2010 gelangte der Beteiligte zu 4. bei Heranziehung der Zah len des Statistischen Bundesamt s , Fachserie 4, Reihe 5.1 Tätige Personen und Umsatz der Betriebe im Baugewerbe , Jahr 2008 , bereinigt um die Wirtschaftszweige Dachdeckerei und Gerüstbau, zu einer Zahl von insge samt 678.324 Beschäftigten . Dem stellte er die auf de n B e- rechnungen der ZVK beruhend e Zahl gegenüber ( 514.526 gewerbliche Arbei t- nehmer) und verglich beide Zahle n mit der auf der Umfrage von ZDB und HDB beruhenden Zahl von 329.238 organisierten gewerblichen Arbeitnehmern. Hie r- bei kam er bei Heranziehung der Z ahl des Statistischen Bundesamt s auf eine Quote v on 48,54 %, bei Heranziehung der Zahl en der ZVK zu einer Quote von 63,99 %. Sodann heißt es in dem Vermerk auszugsweise: IV. Wertung Die Statistik des Statistischen Bundesamtes weist alle in Bau - Betrieben tätigen Personen aus, u. a. auch Inha ber, Mitinhaber, selbständige Handwerker, 9 10 11 - 9 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 10 - Familienangehörige und geringfügig Beschäftigt e. Vom Geltungsbereich der Bau - T arifverträge werden jedoch im Wesentlichen gewerbliche Arbeitnehmer, sozialversicherungspflichtige Angestellte und Ausz u- bildende erfasst . Die Statist ik des Statistischen Bundesamtes enthält daher einen bedeutend größeren Personenkreis, als er tatsächlich von den Tarifverträgen des Baugewe r- bes erfasst wird. Zu berücksichtigen ist, dass von der Statistik des StaBu im Bereich der Bauins tallation und des sonst i- gen Baugewerbes nur Betriebe mit mindestens 10 tätigen Personen erfasst werden. Im Gegensatz zur ZVK erfolgt die Zuordnung der Betriebe in der Statistik des StaBu nicht nach dem arbeitszeitlichen Überwiegensprinzip, sondern nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der Betriebe. Die ZVK ist aufgrund der Allgemeinverbindlicherkl ä- rung der Tarifverträge für das Baugewerbe verpflic h- tet, alle Betriebe dieses Bereichs mit ihren Beschä f- tigten zu erfassen. Es besteht daher ein besonderes E igeninteresse der ZVK, die Betriebe möglichst vol l- ständig und umfassend zu erfassen. Zudem ist jeder Arbeitgeber vor der Aufnahme baugewerblicher T ä- tigkeiten verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden ( vgl. z. B. § 5 Abs. 1 des Tarifve r- trages über das Sozialkassenverfahren i. d. F. vom 18. Dezember 2009 ) . Die Angaben der ZVK werden auch durch die aktuell vorliegende Untersuchung des Wirtschafts - und S o- zialwissenschaftlichen Instituts ( WSI) gestützt. D a- nach ergibt sich im gesamten Baug ewerbe eine T a- rifbindung in Westdeutschland von 75 %, in Os t- deutschland von 48 % ( vgl. Tabelle 1 der Anlage 2 ). Die Ergebnisse liegen nur für das gesamte Baug e- werbe vor. Da keine Hinweise vorliegen, dass die Tarifbindung im Bauhauptgewerbe ( und damit in de m zur Allgemeinverbindlicherklärung beantragte n Ge l- tungsbereich der Tarifverträge) von der T arifbindung im Baunebengewerbe abweicht und das Bauhaup t- gewerbe zudem einen wesentlichen Anteil des g e- samten Baugewerbes ausmacht, kann davon ausg e- gangen werden, da ss die Ergebnisse des WSI auch repr äsentativ für die Tarifbindung im Bauhauptg e- werbe sind. - 10 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 11 - Die Angaben der ZVK sind daher in der Gesamtb e- trachtung und aufgrund ihrer besonderen Sachnähe zum Nachweis der sog . 50 % - Klausel geeignet. Mit einer Tarifbind ung von 63,99 % ist die Vora u s- setzung des § 5 Abs atz 1 Satz 1 N umme r 1 TVG erfüllt In einem Vermerk vom 2. Februar 2010 nahm ein Referatsmitarbeiter ua. zu r Tariffähigkeit der Tarifvertragsparteien, zu m Inhalt der Tarifvertragswe r- ke sowie zum Vorlieg en des öffentlichen Interesses Stellung. Er ging dabei d a- von aus , dass d as Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wir t- schaft, Arbeit und Verkehr nicht als Einspruch iSd. § 5 Abs. 3 TVG zu werten sei und gegen die AVE keine Bedenken bestünden. Nac h Ankündigung im Bundesanzeiger tagte der Tarifausschuss am 10. Februar 2010 und befürwort e- te den An trag . In einem weiteren Vermerk des Beteiligten zu 4. vom 25. Juni 2010 kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass e in öffentliches Interesse an der beantrag ten AVE vorliege und dem Beschluss des Tarifausschusses beig e- treten werden könne. Durch eine von Ministerialrat W abgezeichnete Verfügung vom 25. Juni 2010 wurde der VTV vom 18. Dezember 2009 mit den beantragten Einschränkungen rückwirkend zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich e r- klärt. Die von Ministerialrat W unterzeichnete Bekanntmachung wurde nachfolgend im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kurze Zeit später wurde im Bu n- desanzeiger die Bekanntmachung vom 5. August 2010 über das Außerkrafttr e- ten de s VTV vom 20. Dezember 1999 zum 31. Dezember 2009 veröffent licht. Mit Wirkung ab 1. Januar 2012 wurde der V TV v om 18. Dezember 2009 geä n- dert ; die geänderte Fassung des VTV wurde durch AVE v om 3. Mai 2012 (BAnz . AT 22. Mai 2012 B4 ) rückwirkend zum 1. Januar 2012 ebenfalls für al l- gemeinve r bindlich erklärt. Bei den Beteiligten zu 1. und 2 ., 9. bis 14. , 18. , 19. und 21. handelt es sich um natürliche oder juristische Personen , die ohne Mitg lied in einem der tarifvertrags chließenden Arbeitgeberverbände gewesen z u sein, vom Beteili g- ten zu 5. auf Grundlage der streitgegenständlichen AVE auf Beitragszahlungen 12 13 14 - 11 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 12 - in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden V erfahren sind zum Teil gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG ausge setzt . Die Beteiligte zu 3. wurde vom Beteili g- ten zu 5. eb enfalls in Anspruch genommen; die die AVE VTV 2008 und 2010 betreffenden Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen (BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - ) . Ihre Geschäftstätigkeit hat die Beteiligte zu 3. zw i- schenzeitlich eingestellt. Der Beteiligte zu 20. ist der Bundesinnungsverband der Elektro - und I n- formationstechnischen Handwerke ( ZVEH ). Gemäß seiner Satzung hat er die Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen, soweit und solange solche nicht durch Innungen oder Innungsverbände für ihren Bereich abgeschl ossen werden. Zu den von ihm abgeschlossenen Tarifverträge n gehören Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken f- Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge dem J Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kolleg i- alen Arbeitnehmerüberlassung Vor dem Ve r- waltungsgericht Berlin ( - VG 4 K 253.12 - ) führte der Beteiligte zu 20. seit dem Jahr 2012 ein Verfahren mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der hier streitgege n- ständlichen AVE VTV 2008 und 2010 feststellen zu lassen. D ieser Rechtsstreit wurde nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beend et. Die Beteiligten zu 1. bis 3., 9. bis 14. und 18. bis 21. haben die Auffa s- sung vertreten, die A llgemeinverbindlicherklärungen des VTV vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 seien aus formellen und materiellen Gründen unwir k- sam. Es fehle bereits an der Unterschrift des verantwortlichen Ministers. Die AVE verstießen gegen Grundrechte der Antragsteller und gegen Bestimmungen der Europäische n Menschenrechtskonvention (EMRK) . Auch sei ihre Verei n- barkeit mit Uni onsrecht, insbesondere mit Art. 16 GRC, zweifelh aft, was eine Vorlage an den EuGH erforderlich mache. Der VTV in den jeweiligen Fassungen sei unwirksam, da d ie Beteiligten zu 6 . , 7 . und 8 . nicht tariffähig und/oder tarifzustän dig gewesen seien. Insb e- sondere sei den Beteiligten zu 6. und 7. als Spitzenv erbände n die Tariffähigkeit 15 16 17 - 12 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 13 - von ihren Mitgliedsverbänden nicht vollständig vermittelt worden. Letzte re seien im Übrigen teilweise selbst weder tariffähig noch tarifwillig gewesen. Die materiellen Voraussetzungen der AVE hätten nicht vorgelegen. Eine Rich tigkeitsvermutung für ministerielle Entscheidungen gebe es nicht . Der Beteiligte zu 4. habe zur Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung (künftig TVG aF ) hinsichtlich der G roßen Zahl nicht alle grei fbaren Quellen ausgeschöpft. Schon deshalb sei der Rechtsakt der Verwaltung nichtig; eine gerichtliche Nachbesserung komme nicht in Betracht. Die Zahlen der ZVK seien materiell unbrauchbar, da sie sich nicht mit dem Geltungsbereich des VTV deckten und von Eigeninteresse n g e- prägt seien . In Wirklichkeit sei zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen AVE eine sehr viel größere Zahl von Beschäftigten unter den Geltungsbereich des VTV gefallen. Dies ergebe sich beispielsweise aus Zahlen der Bunde sagentur für Arbe it oder der Berufsgenossenschaft Bau . Die Angaben der Beteiligten zu 6. und 7. zur K leine n Zahl seien un zutreffend. Diese beruhten teilweise auf Schätzungen , bei denen kein einheitlicher Maßstab angelegt worden sei . Der Beteiligte zu 4. habe nicht einmal e ine stichprobenartig e Überprüfung vorg e- nommen. Das öffentliche Interesse sei lediglich formel - und floskelhaft bejaht und der Beurteilungsspielraum nicht ausgeübt worden. Es habe seitens des Mini s- ters bzw. seines Vertreters keine Abwägung der für und geg en eine AVE vo r- gebrachten Gesichtspunkte gegeben , v ielmehr sei lediglich die Empfehlung des Tarifaus schusses vollzogen worden. Der Erhalt der tariflichen Einrichtung dürfe nicht im Wege des Zirkelschlusses das öffentliche Interesse an seinem Erhalt begründ en. Die herangezogenen Argumente, insbesondere die behauptete e r- höhte Fluktuation im Baugewerbe , sei en unzutreffend . Die Beteiligten zu 1 . bis 3 . , 9 . bis 14. , 1 8. bis 21 . haben zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklä rungen vom 15. Mai 2008 ( Bundesanzeiger Nr. 104 a vom 15. Juli 2008 ) und vom 25. Juni 2010 ( Bundesanzeiger Nr. 97 vom 2. Juli 2010 ) der Tarifverträge über das Sozialkassenve r- 18 19 20 - 13 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 14 - fahren vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und 5. Dezember 2 007 einerseits und vom 18. Dezember 2009 andererseits unwirksam sind. D e r Beteiligte zu 5 . hat beantragt festzustellen, dass die nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgesproche nen Allgemeinverbindlicherklärung en des Tarifvertra g s über das Soz ialkassenverfahren im Baug e- werbe vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 wirksam sind. D e r Beteiligte zu 4. hat beantragt, die Anträge auf Erklärung der Unwirksamkeit der Allg e- meinverbindlicherklärungen 2008 und 2010 zurückzuwe i- sen. Die Betei ligten zu 4. bis 8. haben die Auffassung vertreten, d en Antra g- stellern fehle die Antragsbefugnis , soweit sie geltend machten, nicht vom b e- trieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst zu sein. Im Übrigen sei en die a n- gegriffenen AVE wirksam. Die Tarifzuständi gkeit der Verbände sei nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht Gegenstand des Verfahrens. Ernsthafte Zweifel an deren Vorliegen bestünden im Übrigen nicht. B ei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer AVE sei k eine , sondern es sei detaillierter Vortrag der Beteiligten erforderlich, der Zweifel an dem Vorliegen der gesetzlichen V o- ra ussetzungen aufkommen lasse . Solcher Vortrag fehle. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 4. ordnungsgemäß entschieden. Die Za hlen der ZVK seien die geborene Erkenntnisquelle für die G roße Zahl . Zusätzlich zu den tarifvertra g- lich vorgeschriebenen Meldungen ermittle d ie ZVK auch selbst beitragspflicht i- ge Betriebe und erhalte h ierzu Hinweise und Informationen von verschiedenen In stitutionen , wie zB dem Zoll . Besondere Bedeutung komme ihrer Funktion als gesetzliche Einzugsstelle für di e Winterbeschäftigungsumlage zu . Mit Einric h- tung des Beitragskontos werde der Betrieb als Baubetrieb erfasst. Bei der B e- stimmung der G roßen Zahl seie n Einschränkungen der AVE hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs a ufgrund von Sinn und Zweck de r Quo te zu b e- 21 22 23 24 - 14 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 15 - rücksichtigen. Der Beteiligte zu 4. habe die gemeldeten Zahlen einer Plausibil i- tätskontrolle durch Vergleich mit den Zahlen des Statistisch en Bundesamts u n- terzogen, die, wenn überhaupt, die einzig heranzuziehenden Zahlen seien. A n- dere Zahlen seien ungeeignet, da sie weit über den Geltungsbereich des VTV hinaus gingen . Aus der jährlichen Verbandsumfrage zur Beschäftigtenzahl in tarifg e- bunden Betrieben , die gekoppelt mit der Beitragsveranlagung erhoben werde, ergäben sich zuverlässige Angaben über die K leine Zahl . Doppel - und Meh r- fachmitgliedschaften seien zwar nicht generell auszuschließen, sie führten aber zu keiner Verfälschung. Unschädlich sei, dass bis zum Jahr 2009 keine geso n- derten Zahlen für Angestellte und Auszubildende ermittelt worden seien. Die Anzahl der Angestellten und Auszubildenden sei in den größeren und tarifg e- bundenen Unter nehmen eher höher . Da die Angestellten und Auszubilde nden für die Große und die Kleine Zahl mitzuzählen seien, wirke sich die Unterla s- sung im Er gebnis nicht aus. Das öffentliche Interesse an der AVE sei mit Blick auf die Funktionsf ä- higkeit der gemeinsamen Einrichtung, die sich praktisch bewährt habe, zu Rec ht bejaht worden . Im Baugewerbe seien weniger als 50 % der Beschäftigten ununterbrochen in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, über 60 % der teilnehmenden Betriebe habe nicht mehr als fünf Beschäftigte. Mit den drei Sozialkassensystemen w ürden unterschiedliche sozial - und tarifpolitische Zwecke verfolgt. Dies seien zum einen die Portabilität der Urlaubsansprüche, de r Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund unterjähriger Beschäftigung und vorzeitiger Erwerbs minderung und die Berei t- stellung einer ausreichenden und qualifizierten Anzahl von Ausbildungsplätzen zur Sicherung de s Fachkräfte nachwuchses . D as Landesarbeitsgericht h at die Anträge aller damaligen Antragsteller auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der AVE VTV 2008 und 2010 z u- rückgewiesen und dem Antrag de s Beteiligten zu 5. stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteili g- ten zu 1. bis 3., 9. bis 14., 18. bis 21. und 24. ihr Begehren weiter. Die ers ti n- 25 26 27 - 15 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 16 - stanzlich Beteiligten zu 15. bis 17. , 22. und 23. haben keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 24. hat der Senat durch Beschluss vom 15. März 2016 als unzulässig verworfen. B. Die Rechtsbeschwerden sind - mit Ausnahme der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 18. (dazu I.) - z ulässig und, soweit eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben ist (dazu II.) , begründet. Die Überprüfung der Wirksa m- keit der AVE erfolgt im Beschlussverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrun d- sa tz gilt (dazu III.) . Hiernach verstoßen die AVE weder gegen Verfassungsrecht noch die EMRK. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Vereinbarkeit der AVE mit Unionsrecht ist unbeschadet der fehle n- den Entscheidungserheblichkei t nicht geboten (dazu IV . ) . Ebenso wenig kommt eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG in Betracht (dazu V.) . Beim Erlass der AVE hat das BMAS das öffentliche Interesse zu Recht bejaht (dazu V I .) und keine verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften verle tzt (dazu VI I .) . Die AVE vom 15. Mai 2008 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und vom 5. Dezember 2007 (AVE VTV 2008) sind jedoch unwirksam , weil die jeweils zuständigen Minister sich vor Erlass der AVE nicht hiermit befasst h a- ben (dazu VII I .) und nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erla ss der AVE nicht weniger als 50 vH der unter den Ge l- tungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer besch äftigt haben (dazu I X .) . Gleiches gilt für die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25. Juni 2010 des Tari f- vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugew erbe vom 18. Dezember 2009 (AVE VTV 2010). D er Beteiligte zu 4. hat gemäß § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses Beschlusses im Bundesanzeiger b e- kannt zu machen (X.) . I. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 18. ist mangels ausreiche n- der Begründung unzulässig und daher nach § 98 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 2 , § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 A bs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen . 28 29 - 16 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 17 - 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses b e- antragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verle t- zung bestehen soll. D azu hat d ie Rechtsbeschwerde - wie die Revision im U r- teilsverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine or dnungsgemäße Rechtsb e- schwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält ( BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - R n. 13 mwN) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen de r Beschwerdeentscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Ob die Rechtsauffassungen der Rechtsbeschwerde zutre f- fend sind, ist für deren Zulässigkeit dagegen ohne Bedeutung (st. Rspr. , zuletzt zB BAG 7. Oktober 2015 - 7 ABR 75/13 - Rn. 11 mwN) . Diese Grundsätze ge l- ten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG im Verfahren über die Wirksamkeit einer A VE oder einer Rechtsverordnung ( VO) entsprechend. 2. Die Rechtsbeschwer debegründung der Beteiligten zu 18. vom 9. September 2015 , die ausschließlich Sachrügen erhebt, wird diesen Anford e- rungen nicht gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht geht in seiner selbständig tragenden Haup t- begründu ng davon aus, dass die streitgegenständlichen AVE des VTV materiell rechts wirksam sind. Es betont insoweit in Abgrenzung zur Entscheidung des H essischen Landesarbeitsgericht s vom 2. Juli 2014 ( - 18 Sa 619/13 - ) , dass es keine ernsthaften Zweifel am Vorlieg en der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF habe . Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht insbesond e- re an, dass die Zahlen der ZVK die genauesten seien, da diese nicht nur ein hohes Eigeninteresse daran habe, alle Betriebe möglichst genau und u mfa s- send zu ermitteln, sondern auch alle geführten Verfahren in arbeitsgerichtlichen Prozessen danach auswerte, ob Betriebe unter den Geltungsbereich des VTV 30 31 32 - 17 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 18 - fallen oder nicht. Alle anderen von den Beteiligten genannten Zahlen und Stati s- tiken seien nicht a uf den Geltungsbe reich des VTV abgestimmt (Seite 18 bis 21 der G ründe, Ziff. 9) . Erst im Rahmen se iner selbständig tragenden Hilfsbegrü n- dung ( Ziff. 10 der Gründe) macht sich das Landesarbeitsgericht die vom H ess i- schen Landesarbeitsgericht an genommenen erhe bliche n Zweifel an der Wir k- samkeit der AVE hilfsweise zu e igen. Auch dies führe aber zu keinem anderen Ergebnis, einer erneuten Ermittlung der Zahlen bedürfe es nicht. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF erforderliche Quote von 50 % gewesen (Seite 23 f. der G ründe) . Gleiches ergebe sich bei einer Erhöhung dieser Zahlen um 20 %. Ein öffentliches Interesse an de n AVE habe bestanden, Bedenken gegen deren formelle Wirksamkeit b estünden nicht. b) Mit d er Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts setzt sich d ie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 18 . nicht hinreichend auseinander, so n- dern geht in ihrer Argumentation von Tatsachen aus, die das Landesarbeitsg e- richt se inen Erwägungen nicht zugrunde gelegt hat. Sie verkennt, dass das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Großen Zahl von anderen tatsächlichen Umständen ausgegangen ist, als von ihr in der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt w e rd en . Diese beschäftigt sich mit Fragen, die für die Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts ohne Belang waren. Es fehlt auch jegliche für eine zulässige Verfahrensrüge erforderliche Darlegung, aus welchem Vortrag im Verfahren sich der auf Seite 2 Absatz 4 der Rechtsbeschwerdebegründung b e- hauptete Sachverhalt, der in Widerspruch zu dem vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt steht, ergeben soll. c ) Die weitere erhobene Sachrüge bezieht sich auf die Berücksichtigung entsandter Arbei tnehmer bei der Ermittlung der G roßen Zah l. Sie ist aber auf Grundlage der Annahmen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheidungse r- he b lich und kann deshalb nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen . D i e Anzahl entsandter Arbeitnehmer wird dabei weder für den Zeitpunkt des Erlasses der AV E VTV 2008 noch für den der AVE VTV 2010 präzisiert. Zur erstgenannten AVE fehlt jeglicher Vortrag. Unterstellt man die von der Beteili g- 33 34 - 18 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 19 - ten zu 18. für das gesamte Jahr 2010 genannte Zahl von 114.378 ausländ i- schen Arbeitnehmern als zutreffend und maßgeblich für die AVE VTV 2010, fehlt es an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge auf Grundlage der - im Übrigen nicht wirksam angegriffenen - Annahmen des La n- desarbeitsgerichts. Nach den vo n diesem zugrunde gelegten Zahlen der ZVK würde sich bei 5 14.626 Arbeitnehmern im September 2009 auch unter Hinz u- rechnung der in der Rechtsbeschwerde genannten 114.378 entsandten Arbei t- nehmer noch eine Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF von über 50 % ergeben. II. Die weiteren Antragsteller sind - mit Ausn ahme der Beteiligten zu 3. und 20. - antragsbefugt und haben ein Interesse an den begehrten Feststellu n- gen. Alle am Verfahren zu beteiligenden Vereinigung en oder Stellen sind bete i- ligt worden. 1. Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsic htlich der angegriffenen AVE VTV 2008 und 2010 statthaft. Unschädlich ist, dass diese vor Inkrafttreten de s § 98 ArbGG nF am 1 6 . August 2014 erlassen wurden und auch vor diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten sind (AVE VTV 2008) bzw. durch den VTV in einer späteren Fassu ng, der ebenfalls für allgemein verbin d- lich erklärt wurde, abgelöst wurden (AVE VTV 2010) . a) Das Tarifautonomiestärkungsgesetz enthält hinsichtlich de s Verfahrens zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit von AVE oder VO nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG keine Übergangsregelung. Die Normen fanden damit unmi t- telbar ab ihrem Inkrafttreten Anwendung (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 9 f., 12, BAGE 150, 254 [ zur Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG] ; BT - Drs. 18/1558 S. 46 ; GK - ArbGG / Ah r endt Stand Juni 201 6 § 98 Rn. 60; Walker JbA rbR Bd. 52 S. 11 1 ) . b) In dem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG können auch vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassene AVE oder VO einer Überpr ü- fung unterzogen werden. D avon geht das Landes arbeitsgericht zu Recht a us . Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht zwischen bereits erlassenen und neuen 35 36 37 38 - 19 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 20 - AVE oder VO unterschieden. Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtliche Überprüfung der Erstreckung von Tarifverträgen bei den für Fragen des Arbeits - u nd Tarifrechts besonders sachnahen Arbeitsgerichten zu konzentrieren, ko n- kurrierende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten auszuschließen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Ausdrücklich sollten dabei bereits anhängige Verfahren von der Ausse tzungspflicht erfasst werden (BT - Drs. 18/1558 S. 26, 29, 46 ) . Solche anhängigen Verfahren konnten sich aber denknotwendig nur auf vor Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsg e- setzes bereits erlassene AVE oder VO beziehen. Eine unmittelbare Verpflic h- tung zur Aussetzung laufender Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG w ürde ins Leere laufen , wenn nicht gleichzeitig nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG in Bezug auf diese AVE oder VO ein entsprechendes Normenkontrollverfahren eingeleitet werden könnte. Di es gilt grundsätzlich auch für bereits außer Kraft getretene AVE oder VO (GK - ArbGG / Ah rendt § 98 Rn. 7 ; Walker JbA rbR Bd. 52 S. 98 f. , 11 1 ) , und zwar unabhängig von der Frage , ob im Einzelfall noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bes teht. 2. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts ist g e- m äß § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG im Rechtsbeschwerd e- verfahren nicht zu prüfen. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Landesarbeitsger icht Berlin - Brandenburg gem äß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig war , da das BMAS die streitgegenständlichen AVE erlassen hat. Dieses hat nach Ziff. 3 der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) iVm . den Beschlüssen der Bundesregierung zur Aufteilung der Bundesministerien vom 11. Dezember 1991 (BT - Drs. 12/1832 S. 33 f. ) und vom 3. Juni 1992 ( BT - Drs. 12/2850 S. 3 5 ) seinen ersten Dienstsitz in Berlin. Diese Sitzfestlegung ist maßgeblich, soweit Rechts - und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen. 3. Bei dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG vorausset zt. Das Verfahren kann grun d- sätzlich auch hinsichtlich bereits außer Kraft getretener AVE oder VO eingele i- 39 40 - 20 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 21 - tet werden, sofern der jeweilige Antragsteller weiterhin ein rechtlich anerke n- nenswertes Feststellungsinteresse an einer entsprechenden Entscheidung d a r- legt. Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse sind hinsichtlich der An tra g- steller - mit Ausnahme d er Beteiligten zu 3. u nd 20. - gegeben. a) Bei der AVE von Tarifverträgen handelt es sich im Verhältnis zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Ar beitnehmern weder um einen Ve r- wa l tungsakt noch um eine Rechtsverordnung iSv. Art. 80 GG. Vielmehr stellt die AVE einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar , der seine eigenständige Grundlag e in Art. 9 Abs. 3 GG finde t (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7 ; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15 ; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115. 86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) . b) Mit dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG soll die Wir k- samkeit von Rechtsnormen , nämlich der AVE als Norm sui generis oder einer VO , außerhalb eines zwischen einzelnen Partei en anhängigen Rechtsstreits überprüft werden können. Der Sache nach handelt es sich um ein abstraktes Normenkontrollverfahren, dass sich - wie aus den Regelungen zur Antragsb e- fugnis in § 98 Abs. 1 ArbGG deutlich wird (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 45) - an § 47 VwGO orientiert (ErfK/Koch 16. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; Forst RdA 2015, 25, 34; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 4; HWK/Treber 7. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1 ; Walker J b ArbR Bd. 52 S. 97) . Bei der Ausgestaltung des Verfahrens hat sich der Gesetzgeber eng an Regelungen d es Verfahrens nach § 97 ArbGG ang e- lehnt. c) Verfahrensgegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die Wirksamkeit der AVE eines bestimmten Tarifvertrags. Dies gilt auch dann, wenn in ein em Normsetzungsakt mehrere Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Verfahrensgegenstand ist vom Antragsteller genau zu bezeichnen und die 41 42 43 - 21 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 22 - angegriffenen VO oder AVE einschließlich der jeweil s erstreckten Tarifverträge sind zu benennen. Wi e sich aus § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ergibt, ist den G e- richten die Frage der Wirksamkeit der Norm im Wege des (negativen oder pos i- tiven) Feststellungsantrags zu unterbreiten. d) Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfordert das Vo r- liegen eine r Antragsbefugnis , die bis zum Zeitpunkt der letzte n mündlichen A n- hörung vorliegen muss; eine Popularklage scheidet aus (allg emeine M einung , zB ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 21) . Die A n- tragsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach § 98 Abs. 1 ArbGG . aa) Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht , durch die AVE oder die VO oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verle tzt zu werden. Die Norm ist insoweit § 47 Abs. 2 VwGO nachge bildet (B T - Drs. 18/1558 S. 45) , so dass grundsätzlich auf di e in der Rechtsprechung der Verwaltungsgericht sbarkeit zu § 47 VwGO entwicke l- ten Anforderungen zurückgegriffen werden kann (allg emeine Mei nung , vgl. Düwell/Lipke / R einfelder ArbGG 4. Aufl. § 98 Rn. 6; ErfK / Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK - ArbGG / Ahrendt § 98 Rn. 21; Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1310; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 5; Walker Jb ArbR Bd. 52 S. 100) . D anach reicht die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung für die Annahme einer Antrag s- befugnis nich t aus. Der Antragsteller hat vielmehr Tatsachen vorzutragen , die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene AVE oder VO oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach dieser sog. Möglichkeitsformel fehlt die Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (st. Rspr. , zuletzt z B BVerwG 17. Dezember 2012 - 4 BN 19. 12 - Rn . 3; 29. Dezember 2011 - 3 BN 1. 11 - Rn. 3 mwN) . bb) Eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG kommt nur für einen A ntrag in Betracht, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm geric h- tet ist (negativer Feststellungsantrag) . Zwar lässt § 98 Ab s. 4 Satz 3 ArbGG 44 45 46 - 2 2 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 23 - erkenn en , dass auch ein positiver Feststellungsantrag denkbar u- gende r Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer AVE oder VO scheitert aber schon daran , dass es an eine r möglichen Rechtsverletzung des Antra g- ste l lers nac h § 98 Abs. 1 ArbGG fehlt (HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 3) . Gle i- ches gilt, wenn eine AVE oder VO noch nicht bekannt gemacht wurde (Walker JbArbR Bd. 52 S. 100) . cc) Antragsbefugt nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG können natürliche oder juristische Personen sein, die eine Rechtsverletzung geltend machen. Typ i- scherweise werden das Arbeitgeber sein, auf die tarifliche Regelungen erstreckt werden und die dadurch mindestens in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührt werden können (GK - ArbGG/Ahr endt § 98 Rn. 22 ; ausführlich auch zu weiteren möglichen Rechtsverletzungen Rn. 23 ff. ) , wir t- schaftlichen Belastungen unterliegen und/oder denen Sanktionen drohen (vgl. dazu ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3 ; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 6 ) . Denkbar ist aber auch ei n Antrag von anderweitig tarifgebundenen Arbeitnehmern. Dabei bedarf es jeweils der Darlegung der Antragsteller, dass sie aufgrund der Erstr e- ckung der tariflichen Regelung gegenwärtig in ihren Rechten verletzt werden können oder dies zumindest in absehbare r Zeit - unter Beachtung der regelm ä- ßig begrenzten Laufzeit von Tarifverträgen - hinreichend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend hingegen wäre ein nur allgemeines Interesse an der Festste l- lung der Unwirksamkeit einer AVE oder VO , wenn die betriebliche Tä tigkeit e r- kennbar nicht dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der erstreckten Tarifregelung zuzuordnen ist und Nachteile für den Antragsteller nicht erken n- bar sind. dd) Antragsbefugt können nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch (konkurri e- rende) Verein igungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern sein. Eine A n- tragsbefugnis ist gegeben, wenn diese konkret geltend machen, in ihrer Tarifa u- tonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar oder mittelbar durch eine bestimmte AVE oder VO beeinträchtigt zu sein oder in absehbarer Zeit werden zu können . Eine Beeinträchtigung liegt dabei insbesondere in der Gefahr der Verdrängung eigener tariflicher Regelungen . Insoweit sind sie vor staatlicher Einflussnahme 47 48 - 23 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 24 - auf ihre Normsetzungsbefugnis geschützt (BVerwG 28. Januar 2010 - 8 C 38. 09 - Rn. 38 ff., BVerwGE 136, 75) . Hinzu kommt eine mögliche Verschlec h- terung der Position der Vereinigung im Wettbewerb um den Abschluss zukünft i- ger Tarifverträge, wenn es wegen der praktischen Wirkungen der AVE oder VO aussichtslos erscheint, übe rhaupt in Tarifverhandlungen einzutreten (ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 28 ff.; Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1310) . Weitere Voraussetzung eine r Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist, dass die jeweilige Tarif vertrags partei nach ihrer Satzung für die Regelung der Angelegenheiten, die in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind, tarifzuständig ist (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 31) und bereits in dem Geltungsbereich der AVE oder VO tätig geworden ist oder hinreichend darlegt, dies zu beabsichtigen und hieran dur ch die AVE oder VO gehindert zu werden. ee) Besonderheiten ergeben sich bei bereits außer Kraft getretenen AVE oder VO . Auch solche können noch Gegenstand eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG sein (GK - ArbGG / Ah rendt § 98 Rn. 7 ; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 5; Walker JbA rbR Bd. 52 S. 98 f. ) . Voraussetzung dafür ist aber , dass sie noch geschützte Rechtsposition en des Antragstellers beeinträc h- tigen können ( vgl. GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 41 ) . Zwar folgt g rundsätzlich aus der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG ein rechtlich es Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm . Wenn die angegri f- fene AVE oder VO zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Wirksamkeit noch in K raft ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Darlegungen. Anders zu beurteilen ist die Situation , wenn die Norm vor Einleitung oder während der Durchführung des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG außer Kraft getreten ist oder durch eine Neuregelu ng abgelöst wurde. Für einen Norme n- kontrollantrag nach § 47 VwGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sin d und die Norm insoweit noch Wirkungen entfaltet (vgl. z B BVerwG 29. Juni 2001 - 6 CN 1. 01 - ) . Übertragen auf Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG 49 - 24 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 25 - hat das zur Folge, dass der Antragsteller hinsichtlich außer Kraft getretener Normen näher darzulege n hat , inwieweit die se ihn noch in geschützten Recht s- position en beeinträchtigen können ( D üwell/Lipke /Reinfelder § 98 Rn. 10; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 41; im Ergebnis ebenso , allerdings bereits die A n- tragsbefugnis verneinend Walker JbArbR Bd. 52 S. 99, 10 4) . Für einen Antrag, der auf die rein vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE oder VO gerichtet ist, ohne dass die erstreckten Tarifnormen noch g e- schützte Rechtsposition en des Antragstellers beeinträchtigen, fehlt das erfo r- de r liche rechtliche Interesse (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 54 , BAGE 145, 211; allgemein zum Beschlussverfahren BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - zu B I 1 c aa der Gründe, BAGE 91, 235) . e) Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteh t nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG eine Antragsbefugnis für die Parteien dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist. aa) Setzt ein Gericht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ein en R echtsstreit - ganz gleich welcher Art und in welchem Verfahrensstadium (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 9 ff., BAGE 150, 254) - aus , weil die En t- scheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit einer AVE oder VO abhängt , sind die Parteien dies es Rechtsstreits kraft Gesetzes antragsbefugt ( § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG) . In einem solchen Fall bedarf es - auch im Fall einer a u- ßer Kraft getretenen AVE oder VO - keiner Darlegung einer Antragsbefugnis iSv. § 98 Abs. 1 ArbGG oder eines Feststellungs intere sses. Diese folgen vie l- mehr aus de m Umstand der Aussetzung selbst. Ausreichend - aber auch erfo r- derlich - ist der Vortrag, dass ein Rechtsstreit oder Verfahren , an dem der A n- tragsteller beteiligt ist, nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzt wurde. Dabei i st der entsprechende Aussetzungsbeschluss vorzulegen bzw. dessen vollstä n- diger Inhalt vorzutragen. Dies ist schon wegen der Klärung der Identität der Pa r- tei en bzw. de r Beteiligten notwendig . Hinzu kommt, dass die Antragsbefugnis sich nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG auf die Vorfrage beschränkt, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Deshalb muss die jeweils maßgebl i- 50 51 - 25 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 26 - che VO oder AVE einschließlich des Tarifvertrags, der erstreckt wurde, g enau bestimmt werden können . Gegebenenfalls sind dafür neben der Beschlussfo r- mel auch die Gründe der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, wes wegen d as Gericht ausgesetzt hat, ist der Aussetzungsbeschluss unbeachtlich und b e- gründet keine Ant ragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Hingegen ist in einem nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahren nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fe hlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 37 ff.; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 30, BAGE 141, 110) . bb) Die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG kann sich - je nach Pa rteirolle oder Beteiligung im ausgesetzten Verfahren - sowohl auf einen negativen als auch auf einen positiven Feststellungsantrag beziehen (HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 3) . Beide Parteien des ausgesetzten Verfahren s sind antragsbefugt und müssen - mit unters chiedlicher Zielrichtung - die Mö g- lichkeit haben, ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG einzuleiten, um ihren individuellen Rechtsstreit nach Klärung der Vorfrage zu einem A b- schluss bringen zu können. f) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteh t eine Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. für deren negative Feststellung s- anträ g e ebenso wie eine Ant ragsbefugnis des Beteiligten zu 5. für dessen pos i- tiven Feststellungsantrag. Hingegen fehlt es hinsichtlich der Beteilig ten zu 3. und 20. an einem Feststellungsinteresse für de ren negative Feststellungsan tr ä- g e . aa) Die Anträge der Antragsteller richten sich gegen drei AVE d es VTV, nämlich die AVE vom 15. Mai 2008 betreffend den VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 20. Augu st 2007, die AVE vom 15. Mai 2008 betreffend den VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 und die AVE vom 25. Juni 2010 des VTV vom 18. Dezember 2009. Soweit unter diese n Daten jeweils we i- 52 53 54 - 26 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 27 - tere Tarifverträge der Bauwirtschaft ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt wurden, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. bb ) Eine Antragsbefugnis der B eteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie werden vom Beteiligten zu 5 . auf Zahlung von Sozialkassenbe i trägen für den Geltungszeitraum der angegriff e- nen AVE in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertragschließenden Parteien gewesen zu sein. Das Außerkrafttreten der AVE bzw. ihre Ablösung d urch zeitlich nachfolgende AVE ändert hieran ni chts , da d ie entsprec henden Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren - wie es teilweise der Fall ist - leugnet, unter den Geltungsbereich des VTV zu fallen. Für e ine mögliche Rechtsverletzung ist vielmehr ausreichend, dass er vom Beteiligten zu 5. auf Beitragszahlung in Anspruch genommen wird. Seine rechtlichen A r- gumente gegen eine Inanspruchnahme werden weder durch § 98 Abs. 1 ArbGG beschränkt noch muss er ein Kl ageverfahren oder andere drohende Nachteile abwarten, bevor er einen Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG stellen kann (ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3 ; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 6 ) . Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt , dass die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG gleichrangig neben der nach Abs. 6 steht und nur letztere eine klagweise Inanspruchnahme voraussetzt (vgl. dazu Walker JbArbR Bd. 52 S. 101 f.) . cc) Der Beteiligte zu 5. ist nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG für seine n posit i- ven Feststellungsantr ag antragsbefugt. Er hat einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorgelegt, der die angegriffe nen AVE betrifft. dd) Hin gegen fehlt es der Beteiligte n zu 3. an dem erforderlichen Festste l- lungsinteresse. (1) Die Beteiligte zu 3. hat ihre A ntragsbefugnis und ihr Feststellungsint e- resse auf eine Inanspruchnahme durch den Beteiligten zu 5 . gestützt. Beide s lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vor . Zwische n- zeitlich sind jedoch die Klageverfahren zwischen der Beteiligte n z u 3. und dem 55 56 57 58 - 27 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 28 - Beteiligten zu 5., die den von den streitgegenständlichen AVE erfassten Zei t- raum betreffen, rechtskräftig abgeschlossen (BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - ) . Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 3. ihre Geschäftstätigkeit eing e- stellt , befi ndet sich in Liquidation und übt betriebliche Aktivitäten, die eine Be i- tragspflicht begründen könnten, nicht mehr aus. D er nach Hinweis des Senats erfolgte Vortrag, wonach die Beteiligte zu 3. eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO erwäge, noch Zahlungen zu leisten habe und Zinsforderungen zu befürc h- ten seien , kann eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht b e- gründen. Das Bestehen einer Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG kommt wegen des rechtskräftigen Abschlusses aller den Streitzeit raum betre f- fenden Verfahren ebenfalls nicht in Betracht. (2) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Restitution s- klage nach § 580 ZPO hinsichtlich rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die auf unwirksamen AVE oder VO beruhen, liegen nic ht vor. Aus der Ankünd i- gung de r Beteiligten zu 3., eine Restitutionsklage erheben zu wollen, kann de s- halb k eine Antragsbefugnis hergeleitet werden . (a) Die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer AVE oder VO wirkt nach § 98 Abs. 4 Satz 1 Arb GG für und gegen jedermann (sog. E rga - omnes - Wirkung) . Inhalt der Entscheidung ist die auf den Zeit punkt d es Erlasses der Norm rückwirkende Feststellung, dass die AVE oder VO rechtswirksam ist oder nicht . Eine entsprechende Feststellung wirkt damit ex tunc (GK - ArbGG/ Ahrendt § 98 Rn. 7) . Gegebenenfalls nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausg e- setzte Verfahren sind nach rechtskräftigem Abschluss des Beschlussverfahrens fortzusetzen (BT - Drs. 18/1558 S. 46) und unter Beachtung der Entscheidung über die Wirksamkeit de r AVE oder VO abzuschließen. (b) Eine ausdrückliche Regelung, was mit rechtskräftig abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahren geschieht, die auf einer später im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten AVE oder VO beruhen, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. § 98 Abs. 5 ArbGG soll nach dem Vorbild des § 97 Abs. 4 ArbGG lediglich Erleichterungen gegenüber den allgemeinen 59 60 61 - 28 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 29 - Vorschriften der § § 578 ff. ZPO normieren und bezieht sich allein auf das Ve r- fahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG selbst . Soweit es in der Gesetze s- begründung weiter heißt, nach Maßgabe von § 98 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 79 ArbGG iVm. den § § 578 ff. ZPO sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens mö g- lich (BT - Drs. 18/1558 S. 46) , ist dies im Übrigen lediglich ein Hinweis auf die Geltung der allgemeinen Regeln über die Wiederaufnahme des Verfahrens , wobei in der vorliegenden Konstellation allenfalls eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO in Betracht kommt. ( c ) Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO liegen nicht vor. ( aa ) § 580 Nr. 6 ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig. Hiernach müssen drei Urteile vorliegen: D as mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil, das Urteil, (vorgängiges Urteil) und schließlich das Urteil, welches das vorgängige Urteil aufhebt. Zwischen dem angegriffenen und dem aufgehobenen vorgängigen U r- teil muss ein Ursachenzusammenhang bestehen ( BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 2 8; Musielak/ Voit ZPO 13. Aufl . § 580 Rn. 12 ) . Die Norm setzt damit voraus, dass ein Urteil, auf welches das anzufechtende Urteil (dh. die Entscheidung des Senats vom 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/ 14 - ) g e- gründet ist, später aufgehoben wird . In Bezug auf die Beteiligte zu 3. gibt es weder ein solches präjudizielles Urteil noch eine aufhebende Entscheidung. Nicht unter den Anwendungsbereich des § 580 Nr. 6 ZPO fällt ein Wandel der Rechtsauffassung, auch wenn dieser zu einer anderen Entscheidung geführt hätte ( vgl. BGH 26 . April 2006 - IV ZR 26/05 - Rn. 12 mwN, BGHZ 167, 272; MüKoZPO/Braun 5. Aufl. § 580 Rn. 38) . ( bb ) § 580 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. b ZPO findet unmittelbar ebenfalls keine Anwendung (NK - GA/ Ulrici § 98 ArbGG Rn. 11 ; aA für Nr. 7 Buchst. b ohne nähere B egründung ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 7) . Das Auffinden eine s früher erlassenen Urteils oder einer früher errichteten Urkunde scheidet offe n- sichtlich aus. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO 62 63 64 - 29 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 30 - allerdings über seinen Wortlaut hinaus auf bestimmte nachträglich errichtete Personenstandsurkunden anzuwenden. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich hierbei um Urkunden handelt, die ihrer Natur nach nicht in zeitlichem Z u- sammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden könne n und die deshalb, wenn sie errichtet werden, Tatsachen beweisen, die einer z u- rückliegenden Zeit angehören (BGH 6. Juli 1979 - I ZR 135/77 - zu III der Gründe ) . Gleiches gilt für den später erlassenen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung (vgl. dazu BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 21 mwN ) . Bei einer Entscheidung über die Feststellung der Wirksamkeit einer AVE oder VO im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich aber nicht um eine solche Urkunde. ( d ) Ebenso wenig k ommt eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO in Betracht (aA unter bestimmten Voraussetzungen GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 56) . ( aa ) Eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO wird mit Blick auf solche Entscheidungen angenommen , die ihrer Bedeutung nach e inem Urteil gleic h- kommen. In diesem Sinne wurde n einem Urteil gleichgestellt etwa ein Zurüc k- weisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der vom Bundesverfassungsg e- richt aufgehoben worden war (vgl. BGH 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - Rn. 15 ) , die Aufhebung eines Schiedsspruchs ( BGH 17. Januar 2008 - III ZR 320/06 - Rn. 13) oder der Wegfall des Bestand s eines Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsve r- fah ren (BGH 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09 - [ Bordako ] R n. 12, BGHZ 187, 1) . Als Restitutionsgrund in diesem Sinn kommt zudem die Aufhebung eines Ve r- waltungsakts in Betracht, auf de m das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gründet. Davon geht das Bundesarbeitsgericht aus, wenn gem äß § 85 SGB IX die vo rherige Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten durch Urteil aufgehoben wird und hierdurch die Grundlage für eine zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entsche i- dung über die Wirksamkeit der Kündigung en tfällt. Dies beruht auf dem Geda n- ken der Einheit der rechtsprechenden Gewalt. Divergierende Entscheidungen 65 66 - 30 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 31 - der verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit sollen vermieden werden. Die Restitutionsklage soll verhindern, dass rechtskräftige Urteile nicht mehr ü be r- prüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsempfinden unerträglichen Weise erschüttert sind. Dieser Grundsatz verlangt Geltung auch für einen Verwaltungsakt, von dem die Wirksamkeit einer private n Willenserklärung abhängt (B AG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 3 2 f.) . ( bb ) Für eine solche Analogie besteht in Bezug auf das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG kein Anlass. In den Fällen des § 580 Nr. 6 ZPO st e- hen jeweils unterschiedl iche Entscheidungen - seien es Urteile oder Verwa l- tungsakte - im Raum, die ausschließlich die jeweiligen Parteien betreffen. Dies ist mit der für und gegen jedermann wirkenden Feststellung der Unw irksamkeit einer Norm nicht vergleichbar. In diesen Fallkons tellationen liegt es näher , die entsprechende Anwendung von Bestimmung en in Betracht zu ziehen, die die Rechtsfolgen des späteren Wegfalls von Normen aufgrund gerichtlicher En t- scheidungen regeln. Solche bestehen für den Fall der Nicht ig erklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ( § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) oder ein Landesverfassungsgericht ( § 183 Satz 1 VwGO, § 157 FGO) sowie für Rechtsvorschriften , die dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unte r- fa l len ( § 47 Abs. 5 Satz 3 iVm. § 183 Satz 1 VwGO) . Der Gesetzgeber hat sich hierbei für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerec h- tigkeit entschieden (BVerfG 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - Rn. 14 mwN, BVerfGK 10, 99) und beispielsweise nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auc h Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen. Das Bunde s- verfassungsgericht hat hier aus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfas sungs widriger Grundlage z ustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, andererseits zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung verfassungswidrig er Entscheidungen ergeben würden, abgewendet werden sollen (BVerfG 67 - 31 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 32 - 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - Rn. 3 4 mwN , BVerfGE 115, 51 ; Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge BVerfGG Stand Februar 201 6 § 79 Rn. 9; Umbach/Clemens/Dollinger/M. Graßhof BVerfG G 2. Aufl. § 79 Rn. 3 ) . Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Analogie in B e- tracht kommt, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung , weil sie in keinem Fall zur Begründung einer Antragsbefugnis für die Beteiligte zu 3. führen würde . Aus dens elben Gründen kann auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage eine Rückabwicklung von im Rahmen des Sozialkassenve r- fahrens wechselseitig erbrachten Beiträgen und Erstattungen nach Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE in Betracht komm t , wenn hierüber k ein Recht s- streit geführt wurde . (cc) Es besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO , um dem in einem vorangegangenen Prozess um Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft unterlegenen Unternehmen über eine Restitut i- onsklage Möglichkeiten zur Rückforderung erfolgter Beitragszahlungen zu e r- öffnen . Schutz vor divergierenden Entscheidungen bietet bereits die Ausse t- zungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG. Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entsc heidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG oder eine VO nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist und das Gericht ernsthafte Zweifel, dh. solche von erheblichem Gewicht, an der Wirksamkeit einer AVE oder VO hat. Hingegen muss das Gericht nicht von der Unwirksa m- keit der AVE oder VO überzeugt sein. Die Entscheidung über die Wirksamkeit de r AVE ist dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG vorbehalten (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16 ff. , BAGE 150, 254) . Die Gerichte hab en eine etwaige Aussetzung von Amts wegen zu pr ü- fen. Die Prozessparteien können gegenüber dem Gericht ihre Bedenken gegen die Wirk samkeit der AVE oder VO vor bringen und entsprechenden substan z iie r- ten Vortrag halten. Unterlassen sie dies, kann eine spätere Durchbrechung der Rechtskraft nicht gerechtfertigt sein. Dies korrespondiert im Übrigen mit dem Rechtsgedanken des § 582 ZPO, der eine Restitutionsklage ausschließt, wenn die Parteien mögliche Restitutionsgründe schuldhaft nicht im Ausgangsprozess 68 69 - 32 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 33 - geltend gemacht haben. Darüber hinaus muss das Gericht gerichtsbekannte Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE oder VO, die sich insbesondere auch aus laufenden Verfahren nach § 98 ArbGG ergeben können, von Amts wegen b e- rücksichtigen. Eine solche Pflicht besteht in den typischen Fällen, in denen eine Restitutions k lage in Betracht kommt, aufgrund des Beibringungsgrundsatzes gerade nicht. Dabei reicht es für die Beseitigung von Zweifeln für sich geno m- men nicht aus, wenn erstinstanzlich eine AVE oder VO in einem Verfahr en nach § 98 ArbGG für wirksam erklärt wurde, aber ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig ist. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vor, besteht - anders als im Fall des § 148 ZPO - kein Ermessen des Gerichts; es muss den Rech tsstreit aussetzen. Sollte ein erstinstanzliches G e- richt eine Aussetzung ablehnen, steht hiergegen die sofortige Beschwerde zur Verfügung; im Fall ihrer Zulassung auch die Rechtsbeschwerde. (dd) Nicht s anderes gilt in den Fällen, die - anders als bei der Beteiligten zu 3 . - vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine Aussetzungspflicht und - möglichkeit nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bestand zwar noch nicht. Allerdings gab es bereits nach früherer Rechtspr e- chung die Pfli cht der Gerichte, von Amts wegen inzident die Wirksamkeit einer AVE zu überprüfen, wenn von den Parteien deren Wirksamkeit substan z iiert in f rage gestellt wurde (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 18 f. , BAGE 150, 254) . Auch in diesen Fällen konnten d amit im Vorprozess mögliche Bedenken eingebracht werden (vgl. beispielhaft zu einer entsprechenden Pr ü- fung schon BAG 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 - ) . (3 ) Der Hinweis der Beteiligten zu 3. auf noch zu leistende Zahlungen führt zu keinem anderen Ergebni s. Dies gilt auch, wenn man ihn als einen Verweis auf eine möglicherweise drohende Vollstreckung aus den zurückliegenden rechtskräftigen Entscheidungen verstehen wollte. Dabei kann dahinstehen, ob sich im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der m aßgeblichen AVE aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG oder des § 183 Satz 2 VwGO ein Vollstreckung s- hindernis ergeben würde. Selbst wenn das zu bejahen wäre, kann dies eine 70 71 - 33 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 34 - Antragsbefugnis jedenfal ls für bereits außer Kraft getretene AVE oder VO nicht begründen. Bei der Vollstreckung handelt es sich nicht mehr um unmittelbare Nachteile durch die AVE oder VO selbst oder durch deren Anwendung. In dem Vollstreckungsverfahren ist die Wirksamkeit der AVE oder VO nicht mehr zu prüfen; Rechtsgrundlage der Vollstreckung ist vielm ehr ein rechtskräftiges Urteil (vgl. zu § 47 VwGO für den Fall der Vollstreckung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids BVerwG 14. Juli 1978 - 7 N 1 . 78 - zu II 3 der Gründe, BVerw GE 56, 172) . Ebenso wenig genügt der nicht näher konkretisierte Hi n- weis de r Beteiligten zu 3 . auf zu befürchtende Zinsforderungen. ee) D e r Beteiligte zu 20 . hat ein noch bestehendes rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit de r streitgegenständlichen AVE nicht hinreichend dargelegt. (1) Bei m Beteiligten zu 20. handelt es sich um eine Vereinigung von A r- beitgebern iSv. § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die geltend macht, in ihren koalition s- mäßigen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt z u sein , da i hr tarifpolitischer Spielraum vergangenheits - und zukunftsbezogen durch die AVE be schränkt werde . Dies kann grundsätzlich eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsint e- resse begründen, wenn die angegriffene AVE oder VO noch in Kraft ist. Gle i- ch es muss regelmäßig dann gelten, wenn diese erst während des laufenden Verfahrens außer Kraft getreten sind. Ander e nfalls könnten Koalitionen wegen der typischerweise begrenzten Laufzeit der erstreckten Tarifverträge keinen wirksamen Rechtsschutz nach § 98 ArbGG erlangen (vgl. zur Reichweite des Justizgewährleistungsanspruchs zB BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 28) . Etwas anderes gilt aber , wenn ein Normenkontrollverfahren erst zu einem Zei t- punkt eingeleitet wird, zu dem die AVE oder VO bereits außer Kra ft getreten war. Dann bedarf es zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 98 Abs. 1 ArbGG weiterer Darlegungen zur anhaltenden oder anstehenden Rechtsverletzung . (2) Die durch die letzte der streitgegenständlichen AVE für allgemeinve r- bindlich erkl ärte Fass ung des VTV vom 18. Dezember 2009 ist mi t Wirkung 72 73 74 - 34 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 35 - vom 1. Januar 2012 durch den VTV vo m 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 abgelöst worden . Dieser wurde durch AVE vom 3. Mai 2012 rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt . Erstmals im Fe bruar 2015 hat sich der Beteiligte zu 20. am vorliegenden Verfahren beteiligt. Auch die Klage in dem von ihm vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF geführten verwaltungsgerich t- lichen Verfahren hat te er erst Mitte des Jahres 2012 erhoben. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, während der Geltungsdauer der angegriffenen AVE Tarifverträge abgeschlossen zu haben , die sich nach ihrem Geltungsb e- reich mit dem Geltungsbereich des VTV teilweise überschnitten. Welche Au s- wirkungen die Entscheidung über die Wirksamkei t der AVE des VTV vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 auf sein aktuelles oder zukünftiges Ha n- deln als Tarif vertrags partei und auf seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG haben könnte, hat er trotz Hinweis des Senats nicht näher dargelegt . Aus der von ih m ange führten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 ( - 8 C 38.09 - Rn. 55, BVerwGE 136, 75) ergibt sich nichts anderes. Das dortige Verfahren ist zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als die AVE noch in Kraft war. (3) Es kann deshalb dahinstehen, welche Bedeutung für die Antragsbefu g- nis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG dem Umstand zuzumessen ist, dass der VTV nach den Bestimmungen der Großen Einschränkungsklausel auf Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Beteiligten zu 20. waren , unter bestim m- ten Umständen überhaupt nicht erstreckt wurde. 4. Alle nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Vereinigu n- gen und Stellen sind im vorliegenden Verfahren vom Landesarbeitsgericht b e- teiligt worden. a) Die Beteiligung an ein em Beschlussv erfahren ist noch im Rechtsb e- schwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlic h nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Pers o- 75 76 77 - 35 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 36 - nen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden . Insoweit gelten die zum Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG entwic kelten Grundsätze entsprechend ( vgl. dazu BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 17, BAGE 136, 1) . b) Nach § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder die Rechtsverordnung erlassen hat, kraft G e- set zes zu beteiligen. Im Übrigen bestimmt sich die Beteiligung nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG, der entsprechend anzuwenden ist. Die Beteil i- gung richtet sich dementsprechend nach materiellem Recht und setzt v oraus, dass die anzuhörenden Persone n und Stellen von dem Verfahren nach § 98 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmitte l- bar betroffen werden. Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werde n, reichen nicht aus ( vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 13, BAGE 145, 205 ; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 58, BAGE 136, 302 ) . aa) Hiernach sind Beteiligte zunächst diejenigen, die einen Antrag gestellt haben (BAG 11. Juni 2 013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 14, BAGE 145, 205; GK - ArbGG / Ahrendt § 98 Rn. 36) . bb) Stets zu beteiligen sind weiterhin die Tarifvertragsparteien, die den T a- rifvertrag abgeschlossen haben, der für allgemeinverbindlich erklärt bzw. durch Rechtsverordnung erstrec kt wurde. Dies ergibt sich schon aus ihren Antrag s- rechten nach § 5 TVG, § § 7, 7a AEnt G und § 3a AÜG. Sie sind unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als Antragsteller berührt, wenn die AVE oder VO für (un)wirksam erklärt würde (ähnl. zur Frage einer Normerlas sklage bei abg e- leh n ter AVE: BV erwG 3. November 1988 - 7 C 115. 86 - zu 4 der Gründe, BVerwG E 80, 355 ; ebenso D üwell/Lipke /Reinfelder § 98 Rn. 12; GK - ArbGG / Ahrendt § 98 Rn. 39; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 8; Maul - Sartori NZA 2014, 1 305 , 1309; Walker Jb ArbR Bd . 52 S. 107; a A ErfK / Koch § 98 ArbGG Rn. 5 ; noch enger NK - GA/Ulrici § 98 ArbGG Rn. 6: Kreis durch § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG abschließend bestimmt ) . 78 79 80 - 36 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 37 - cc) Nicht zu beteiligen sind hingegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die zwar vom Geltungsbereich der AVE oder VO erfasst werden, aber keinen eig e- nen Antrag gestellt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie im Verfahren zum E r- lass der AVE oder VO eine Stellungnahme abgegeben haben bzw. die Möglic h- keit zur Stellungnahme hatten . F ür die Annahme einer unmittelbaren B etroffe n- heit in der Rechtsstellung genügt dies nicht (ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 5) . S o- weit sie tarifgebunden sind, werden ihre Interessen durch die beteiligten Tari f- vertragsparteien in das Verfahren eingebracht. Handelt es sich um Außensei ter, die de r AVE o der VO positiv gegenüber stehen , werden ihre Interessen ebe n- falls durch die Tarifvertragsparteien vertreten. Soweit sich Außenseiter gegen die AVE oder VO wenden, können sie dies in jeder Lage des Verfahrens durch einen eigenen Antrag tun , für den nur gerin ge Hürden bestehen (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 40) . Die Beschränkung der nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen ist im Übrigen auch aus Grü n- den der Verfahrensökonomie geboten. Das Verfahren kann sein Ziel, in ang e- messener Zeit R echtssicherheit über die Wirksamkeit einer AVE oder VO zu schaffen (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 29 ) , nur dann erreichen, wenn seine Durc h- führung nicht durch die Beteiligung einer Vielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet ist. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbei t- geber oder Arbeitnehmer , ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein so l- ches Verfahren - gegebenenfalls noch in ständigem Wechsel - einzubeziehen wären ( vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 60, BAGE 136, 302 ; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde ni cht zur Entscheidung angenommen BVerfG 10. März 2014 - 1 BvR 1104/11 - ) . dd) Aus denselben Gründen kommt eine Beteiligung konkurrierender Tari f- vertragsparteien nicht in Betracht, sofe rn sie keinen eigenen Antrag gestellt h a- ben ( GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 40; aA Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1309; Walker J b ArbR Bd. 52 S. 10 7 ) . Hinzu kommt, dass ohne eine entsprechende Antragstellung für das Gericht oftmals nicht erkennbar wäre , ob nach Sa tzung s- lage und Gestaltungwillen der Koalition überhaupt eine Konkurrenzsituation b e- steht. 81 82 - 37 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 38 - ee) Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der Parteien eines nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Verfahrens; auch diese sind nicht von Amts wegen zu beteil igen. Etwas anderes gilt nur für die Partei, die einen Antrag nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG gestellt hat. Auch i n einem solchen Fall bedarf es aber keiner Beteiligung der jeweiligen Gegenpartei, solange diese keinen Antrag stellt (aA Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1309) . ff ) Ebenso wenig kommt - außerhalb von § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG - die Beteiligung einer aufgrund des erstreckten Tarifvertrags errichteten gemeins a- men Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Betracht. Diese ist lediglich ausfü h- rendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG : BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 1 der Gründe , BAGE 111, 164 ) . c ) Nach diesen Grund sätzen bestand für den Senat keine Notwendigkeit, über die bereits vom Landesarbeitsgericht beteiligten Personen, Stellen und Vereinigungen hinaus weitere Beteiligungen vorzunehmen. Neben der Beteil i- gung der Antragsteller ergibt sich d ie Beteiligung des Be teiligten zu 4. aus § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG und die der Beteiligten zu 6. bis 8. als tarifvertragschli e- ßende Partei en aus § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG. III . Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer AVE oder einer entspreche n- den VO nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren auszutragen . Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht hierbei den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antr ä- ge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten n ach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfa h- ren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder VO. Die Reichweite seiner Aufklärungspflicht hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft verkannt . 1. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkte r Amtsermittlungs - bzw. Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 98 83 84 85 86 87 - 38 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 39 - Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist diese Norm im Verfahren über die Wirksamkeit einer AVE oder VO entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat alle Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die En t- scheidung auf ei nem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt b e- ruht (GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 82) . Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweis aufnahme (BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85) . Liegt entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachve r- halt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen . Zu r Aufkl ä- rungsp flicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem V erfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsac hen von einem der Verfahrensbeteiligten vo r- g e tragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen. Die Beteiligten können nur Tats a- chen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstreitig stellen (B AG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 26 f.) . Im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht als einzige Tatsacheninstanz ( § 98 Abs. 2 ArbGG) deshalb nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes die Wirksa m- keit der AVE od er VO unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und ist an Rügen der Parteien nicht gebunden (vgl. auch die st . Rspr. zu § 47 VwGO , zB BVerwG 4. Oktober 2006 - 4 BN 26 . 06 - Rn. 8 mwN) . Die Prüfung umfasst sowohl die formellen als auch die mater iellen Voraussetzungen für den Erlass der AVE oder VO (allg emeine Meinung , ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 6; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 44, 46; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 4; Walker JbArbR Bd. 52 S. 107) . Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung ist der des Erlasses der angegriffenen AVE oder VO (Düwell/Lipke /Reinfelder § 98 Rn. 15) . 2 . Entgegen der vom Landesarbeitsgericht in seiner Hauptbegründung vertretenen Auffassung haben die Gerichte für Arbeitssachen im Verfahren 88 - 39 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 40 - nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eine vollst ändige Prüfung der Wirksamkeit der AVE oder VO nicht erst dann vorzunehmen, wenn die Antragsteller erns t- hafte Zweifel an deren Wirksamkeit vortragen. Eine solche Auffassung ist mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht verein bar. Die Entscheidung des Landesa r- beit sgerichts erweist sich schon deshalb als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben (§ 98 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO) . a ) Allerdings darf das Gericht zunächst davon ausgehen, dass das Bu n- desministerium für Arbeit und Sozi ales bzw. die Obersten A rbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrag s oder eine VO nur unter Beachtung der g e- setzlichen Voraussetzungen erlassen . Der erste Anschein spricht deshalb für deren Rechtmäßigkeit (st. Rspr. vor und nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF, beginnend mit BAG 3. Februar 1965 - 4 AZR 385/63 - zu IV der Gründe, BAGE 17, 59; zu letzt z B 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21 mwN , BAGE 149, 84 ) . Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (BVer fG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7 , betreffend ua . BAG 24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241 ) . An ihr ist entgegen der in den Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung festzuhalten. Ohne Anhaltspunkte hat auch im Beschlus sverfahren keine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit einer AVE oder VO zu erfolgen. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Verwa l- tungsgerichte bei der Überprüfung von Normen im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (vgl. zu r Benennung nur allgemeiner Zweifel an der Wirksa m- keit eines Plans zB BVerwG 6. März 1996 - 4 B 18 4 . 95 - zu II 2 der Gründe ; allgemein zu den Grenzen der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Ve r- fahren Eyermann/Geiger VwGO 14. Aufl. § 86 Rn. 10 ) , dem da s Verfahren nach § 98 ArbGG nachgebildet ist (Walker JbArbR Bd. 52 S. 97 ; vgl . oben B I I 3 b ) . b ) Dies bedeutet aber nicht, dass das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen eines zulässigen Antrags nach § 98 ArbGG von sich aus keine Prüfung vorz u- nehmen hat. V ielmehr hat es sich unter Berücksichtigung der ihm bekannten bzw. von den Antragstellern vorgetragenen Umstände vom Bestehen der g e- setzlichen Voraussetzungen für den Erlass der jeweiligen AVE oder VO zu 89 90 - 40 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 41 - überzeugen. Regelmäßig sind dabei - außer bei völlig substanzlo sen Anträgen - die Verfahrensakten der jeweils erlassenden Behörde beizuziehen und ausz u- werten. Ergeben sich aus den Verfahrensakten oder aus sonstigen gerichtsb e- kannten Umständen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der angegriff e- nen Norm, kann deren Wirksamkeit festgestellt werden. Einer uferlosen Ermit t- (GK - ArbGG/Dörner § 83 Rn. 133) . Tragen hingegen die Antragsteller oder andere Verfahrensbeteiligte Umstände vor, die Bedenken gegen die form elle oder materielle Wirksamkeit der Norm hervorrufen, hat das Gericht diesen nachzugehen und sich eine eig e- ne Überzeugung zu bilden. Die jeweilige Prüftiefe hängt damit auch davon ab, welcher Vortrag von den Verfahrensbeteiligten gehalten wird. Ermittlung en müssen nur insoweit erfolgen, wie das bisherige Vorbringen der Beteiligten und die schon bekannte n Tatsachen bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch weiterer Au f- klärung bedarf (GK - ArbGG/ Ahrendt § 98 Rn. 45) . c ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des S e- nats zu der Frage, wann ein Verfahren nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausz u- setzen ist. Die dortigen Grundsätze können für die Durchführung des B e- schlussverfahrens übe r die Wirksamkeit einer AVE oder VO nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht herangezogen werden. aa ) Nach der Senat srechtsprechung kommt die Aussetzung eines Verfa h- rens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur in Betracht, wenn die Parteien entw e- der substan z ii erten Sachvortrag halten, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE oder VO aufkommen zu lassen , oder entsprechende Tatsachen gerichtsbekannt sind. Besteh t hingegen zwischen den Parteien hie r- über kein Streit und sind auch von Amts weg en keine solchen Zweifel gerech t- fertigt, gibt es keinen Grund zur Aussetzung des Verfahrens (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, BAGE 150, 254) . bb ) Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG u nd bewegen sich dort im Spannungsverhältnis zw i- 91 92 93 - 41 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 42 - schen dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz ( § 9 Abs. 1 ArbGG) und dem Interesse der Parteien am zügigen Abschluss ihres konkreten Recht s- streits einerseits und dem Ziel der Aussetzungspflicht, diverg ierende Entsche i- dungen zu vermeiden. Aussagen zur Reichweite des Amtsermittlungsgrundsa t- z es im Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG sind damit nicht getroffen. Hierauf können sie auch nicht übertragen werden. Vielmehr ist - entsprechend dem Verfahren nach § 9 7 ArbGG ( vgl. dazu BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7 ff. , BAGE 142, 366) - zu unterscheiden zwischen der Aussetzung eines vorangegangenen Rechtsstreits, in dem es entscheidungserheblich auf die Fr a- ge der Wirksamkeit der AVE oder VO ankomm en muss , u nd dem daraufhin eingeleiteten Verfahren nach § 98 ArbGG . IV. Die AVE von Tarifverträgen nach § 5 TVG verstößt entgegen der in e i- nigen Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung weder gegen Verfassung s- r echt noch gegen die Europäische Menschenrechtskonventi on. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäische n Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar ( grundlegend BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 ; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a bb der Grün de, BVerfGE 116, 202 ) . Dies gilt auch für die Allgemeinverbindliche r- klärung von Tarifverträgen über gemein same Einrichtungen der Tarifvertrag s- parteien (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7 ; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - ) . Dem hat sich das Bundesa r- beitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zuletzt zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 27, BAGE 149, 84) . Weder in ta t- sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht werden durch die Antragsteller Gründe benannt, hieran nicht mehr festzuhalten. 2. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt s ich nichts anderes. Die AVE von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im 94 95 96 - 42 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 43 - Baugewerbe verstößt weder gegen die durch Art. 11 EMRK geschützte Verein i- gungsfreiheit noch führt sie zu einer Verletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK geschützten Eigentumsrechts. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch Urteil vom 2. Juni 2016 ( - 23646/09 - ) zum allg e- meinverbindlich erklärten VTV in einer früheren Fassung rechtskräftig entschi e- den. 3 . Eine Vorlage an den Ger ichtshof der Europ äischen Union, die die Ve r- einbarkeit der AVE des VTV mit Unionsrecht zum Gegenstand hätte, kommt ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Es fehlt im Hinblick auf die angegriffenen AVE an einem Anknüpfungspunkt an das Un i- onsre cht. a) Eine Vorlagepflicht des Senats als nationa l letztinstanzliche m Gericht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn sich in dem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, diese entscheidungserheblich ist und nicht bereits G e- genstand einer Auslegung durch den EuGH war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (EuGH 15. September 2005 - C - 495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 , S lg. 2005 , I - 8151 ; vgl. zur Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561 /12, 1562 /12 , 1563 /12 , 1564/12 - Rn. 178 ff., BVerfGE 135, 155 ) . b ) Voraussetzung für eine solche Vorlage sind konkrete Anh altspunkt e dafür, dass der Gegenstand des Rechtsstreits eine Anknüpfung an das Union s- recht aufweist . Unterfällt ein Sachverhalt nicht dem Unionsrecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, is t der EuGH nicht zuständig . Die Zuständigkeit des EuGH beschränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des Unionsrechts ( EuGH 1. März 2011 - C - 457/09 - [ Chartry ] Rn. 21 ff., Slg. 2011 , I - 819; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - Rn. 9 mwN , BAGE 140, 76 ) . Als Anknü p- 97 98 99 - 43 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 44 - fungspunkt kommt grundsätzlich das gesamte unionsrechtliche Primär - und S e- kundärrecht in Betracht. c ) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ergibt sich nicht im Hi n- blick auf Bestimmungen der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Cha rta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). aa ) Die in Art. 16 GRC anerkannte unternehmerische Freiheit ist zwar Teil des Primärrechts ( EuGH 21. Juni 2012 - C - 78/11 - [ A NGED ] Rn. 17) . Auf die AVE des VTV vom 15. Mai 2008 fand sie a ber noch keine Anw endung ( zur E r- heblichkeit des Zeitpunkts des Inkrafttretens der GRC vgl. EuGH 22. Oktober 2013 - C - 276/12 - [ Sabou ] Rn. 25) . bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE des VTV vom 25. Juni 2010 war die GRC hingegen bereits in Kraft. Eine Vorlage nach Art. 26 7 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Vereinbarkeit der AVE mit Art. 16 GRC scheidet gleichwohl aus, weil die AVE ihrerseits k ein Akt der Durchführung des Rechts der Union iSd. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC darstellt. (1) Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der Union iSv . Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist insbesondere zu pr ü- fen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Besti m- mung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spez i- fisch ist oder ihn beeinflus sen kann ( EuGH 10. Juli 2014 - C - 198/13 - [ Julian Hernández ua. ] Rn. 32 ff. ; vgl. auch 6. März 2014 - C - 206/13 - [ Siragusa ] Rn. 26 f. ; möglicherweise weiter gehend 26. Februar 2013 - C - 617/10 - [ Å kerberg Fransson ] Rn. 19 bis 22 , 27 bis 29; zum Verständnis dieser En t- scheidung vgl. auch BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 91 , BVerfGE 133, 277 ) . Ausreichend, aber auch erforderlich ist damit, dass Union s- recht oder Transformationsnormen des nationalen Rechts angewendet werden (EUArbR/Schubert Art. 51 GR C Rn. 14) . 100 101 102 103 - 44 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 45 - (2 ) In Anwendung dieser Grundsätze ist mit der AVE des VTV nicht Un i- onsrecht durchgeführt worden, da hierdurch der zugrunde liegende Tarifvertrag nicht auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem Vertragsstatut erstreckt wurde. Durch eine AVE nac h § 5 TVG findet - jedenfalls im Hinblick auf den VTV - au s- schließlich eine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse statt, die deutschem A r- beitsvertragsstatut unterliegen. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge auf Fälle mit Unionsbezug ergibt sich erst aus den Bestimmungen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes (ebenso GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 27) , das seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende - RL) dient. Besti m- mungen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG. Das gilt auch für Arbeitsverhältnis se mit Auslandsbezug. In de n für die streitgegenständlichen Tarifverträge maßgeblichen Fallgestaltungen der En t- sendung von Arbeitnehmern liegt im Regelfall eine Anknüpfung an das auslä n- dische Arbeitsvertragsstatut jedenfalls über Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 2 Rom I - VO vor. Dies gilt für die vorübergehende projektbezogene Entsendung von Arbeitnehmern, die beim ausländischen Arbeitgeber bereits im Heimatland eingesetzt wurden, ferner für Arbeitnehmer, die vom ausländischen Arbeitgeber in ihrem Heimatstaat für ein konkretes Projekt in Deutschland a n- geworben werden und mit denen ein darüber hinaus gehendes Arbeitsverhältnis nicht geplant ist. Obwohl im letztgenannten Fall der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland liegt, besteht aufgrund der Staats angehörigkeit der Parteien bz w. ihres Wohn - und Geschäftsort s regelmäßig eine engere Verbindung zum He i- matort . Gleiches gilt, wenn der ausländische Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ständig in wechselnden Staaten einsetzt und daher ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht auszumachen ist . Ü ber die einstellende Niederlas sung - sofern diese im Heimatland des ausländischen Arbeitgebers liegt - ist hier die Anknüpfung an das ausländische Arbeitsvertragsstatut über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 3 Rom I - VO ge geben ( vgl. hierzu EuGH 12. September 2013 104 105 - 45 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 46 - - C - 64/12 - [Schlecker]; Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 119 ff., 152; Heuschmid/Schierle in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 5 Rn. 51 ff.; ErfK/Schlachter Art. 9 Rom I - VO Rn. 12 f. ) . (3) Ri chtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem ausländischen Arbeitsve r- tragsstatut, finden die streitgegenständlichen allgemeinverbindlichen Tarifve r- träge über das Sozialkassenverfahren weder unmittelbar noch über Art. 34 EGBGB bzw. Art. 9 Rom I - VO Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob es i n- soweit bereits an der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien für solche Arbeitsverhältnisse fehlt (vgl. dazu zB Preis/Temming Die Urlaubs - und Loh n- ausgleichskasse im Kon text des Gemeinschaftsrechts S. 171 ff. [im Rahme n eines Gutachtens für den Vorstand der SOKA - Bau] ) , denn eine allgemeinve r- bindliche Tarifnorm, die Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Arbeitsstatut unterliegen, nicht erreicht, kann bereits keine Eingriffsnorm iSd. Art. 34 EGBGB bzw. Art. 9 Rom I - VO da rstellen. Sie stellt gerade keine Bestimmung des deu t- schen Rechts dar, die ohne Rücksicht auf das anzuwendende Recht den Sac h- verhalt zwingend regelt (BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 593/02 - zu B II 2 d der Gründe; vgl. auch Sittard in Henssler/Moll/Bepler Der T arifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 101 ff. mwN ; zum Meinungsstand auch Thüsing/Waas MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 3 AEntG Rn. 5 ) . Gegen den Charakter der Tarifverträge über das S o- zialkassenverfahren als Eingriffsnormen spricht zudem, dass erst der Geset z- geber mit de n Bestimmungen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes deren zwingende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen G eltungsbereich des Tarifvertrag s beschäftigten Arbeitnehmer angeordnet hat (vgl. BT - Drs. 16/10486 S. 1 1, 13 ) . Erst mit dieser Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 , 2 . Spiegelstrich der Entsende - RL sind die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu international zwingenden Eingriffsnormen geworden ( BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 1 a der Gründe , BAGE 101, 357 ; vgl. auch 18 . April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 22 , BAGE 141, 129 ; Thüsing/Waas aaO ) . Für eine e- gründung Anhaltspunkte. 106 - 46 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 47 - d) Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in Betracht. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch die Beschränkung e i- echts 51 Abs. 1 GRC angesehen werden. Erweist sich eine nation a- le Regelung als geeignet, die Ausübung einer oder mehrerer durch den Vertrag garantierter Grundfreiheiten zu beschränken, können die im Unionsrecht vorg e- sehenen Ausnahmen somi t für die betreffende Regelung nur insoweit als Rechtfertigung dieser Beschränkung gelten, als den Grundrechten, deren Wa h- rung der EuGH zu sichern hat, Genüge getan wird. Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Bes chränkung e i- ner durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, gilt dies als Durchführung des Rechts der Union ( EuGH 30. April 2014 - C - 390/12 - [Pfleger ua. ] Rn. 36 ; zur Kritik hieran vgl. EUArbR/Schubert Art. 51 GRC Rn. 15, 25 f. ) . bb) D er Anwendungsbereich des Unionsrechts ist im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit ( Art. 56 AEUV) entsendender ausländischer Arbeitgeber nicht eröffnet. Deshalb kann dahinstehen, ob für eine solche Fragestellung n e- ben den Bestimmungen der Entsende - RL hi nsichtlich des Sozialkassenverfa h- rens noch Raum bleibt. Die Dienstleistungsfreiheit verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Di s- kriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat a nsässigen Dienstleistenden aufg rund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller B e- schränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - , sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ans ä s- sig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ( EuGH 15. März 2001 - C - 165/98 - [Mazzoleni und ISA] Rn. 22 , Slg. 2001, I - 2189 ) . Da - wie darg e- legt - durch die AVE selbst kein e Erstr eckung auf Arbeitsverhältnisse mit au s- ländischem Vertragsstatut erfolgt, handelt es sich bei ihr bzw. den erstreckten 107 108 109 110 - 47 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 48 - Tarifverträgen nicht um ein Regelwerk nicht öffentlich - rechtlicher Art, das die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistunge n iSd. Rechtsprechung des EuGH kollektiv regelt ( vgl. dazu EuGH 18. Dezember 2007 - C - 341/05 - [ Laval un Partneri ] Rn. 98 , Slg. 2007, I - 11767 ) . cc) Gleiches gilt im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV . Als Beschränkungen der Niederl assungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Dies umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Ma ß- nahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzug ang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den inne r- gemeinschaftlichen Handel behindern. Maßgeblich ist, ob durch die nationalen Regelungen im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne W eiteres mit den trad itionell im Aufnahmestaat ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, verringert wird ( EuGH 28. April 2009 - C - 518/06 - [ Kommission./. Italien ] Rn. 62 ff. , Slg. 2009, I - 3491 ; 5 . Oktober 2004 - C - 442/02 - [ Cai xaBank France ] Rn. 11 , Slg. 2004, I - 8961 ) . Gleichzeitig verbi e- tet die Niederlassungsfreiheit aber auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (EuGH 11. Dezember 2007 - C - 438/05 - [ Viking ] Rn. 69 , Slg. 2007, I - 10779 ) . Findet im Fall der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland das ausländische Arbeitsve rtragsstatut - wie typischerweise in den maßgeblichen Entsendefällen - Anwendung, hat die AVE - wie dargelegt - für solche Arbeitsverhältnisse für sich genommen keine Bedeutung. Findet hing e- gen auf die Arbeitsverhältnisse einer solchen Niederlassung in Deu tschland deutsches Arbeitsrecht Anwendung, wird der VTV durch die AVE zwar auf die dortigen Arbeitsverhältnisse erstreckt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder erkennbar, dass mit der verpflichtenden A n- wendung des VTV eine u nmittelbare oder mittelbare Beschränkung der Niede r- lassungsfreiheit verbunden wäre. Der EuGH hat insoweit bereits entschieden, dass die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit selbst nicht zwangsläufig mit 111 112 - 48 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 49 - einer Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit verb unden ist (EuGH 11. Dezembe r 2007 - C - 438/05 - [ Viking ] Rn. 52 , aaO ) . In einem solchen Fall gilt diskriminierungs frei vollständig das Recht, das auch für alle anderen A r- beitsverhältnisse, die deutschem Recht unterliegen, gelten würde, unabhängig davon, ob die Niederlassung durch ein Unternehmen oder einen Bürger eines anderen Mitglieds taats errichtet wurde. Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. be i- spielha ft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Deze mber 2015 - C - 594/14 - [ Kornhaas ] Rn. 28 , zu § 64 GmbHG) . e) Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegen der Auffassung e- 7 Abs. 1 de r Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über b e- stimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit - RL) sichert einen A n- spruch auf einen bezahlten Mindest jahres urlaub. Der VTV enthält aber keinerlei materiel l - rechtliche Regelungen, die einen Bezug hierzu haben; der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird durch dessen Bestimmungen nicht berührt (BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 593/02 - zu B I I 1 b der Gründe mwN) . f) Eine Beeinträchtigung unionsrechtliche r Wettbe werbsregelungen durch die AVE liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaft s- zweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen ( Art. 101 ff. AEUV [Ex - Art. 81 ff. EG ] ; EuGH 3. März 2011 - C - 437/09 - [AG2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I - 973 ; 21. September 1999 - C - 115 /97 bis C - 117/97 - [Brentjen s ] Slg. 1999, I - 6025 ) . g) Jedenfalls in Ermangelung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses kommt ei ne Vorlage an den EuGH unter dem Gesichtspunkt der 113 114 115 - 49 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 50 - Vereinbarkeit der streitgegenständlichen AVE des VTV mit dem sich aus der Dienstleistungsfreiheit ( Art. 56 AEUV) ergebenden Transparenzgebot nicht in Betracht. Der EuGH hat allerdings angenommen, dass d ie sich aus Art. 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht der von einem Mitgliedstaat vorgeno m- menen AVE eines von den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehme r- organisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbei t- geber und Arbeitnehmer dieser Branche entgegensteht, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das Vorliegen eines günstigeren Angebots in vollem Um fang zu berücksichtigen (EuGH 17. Dezember 2015 - C - 25 /14 und C - 26/14 - [ UNIS ] Rn. 46 ) . Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob und g egebenenfalls in welchem Umfang diese zum französischen Recht ergangene Entscheidung auch auf Fallgestaltungen übertragbar ist, bei denen eine gemeinsame Einrichtung der tarifver tragschließenden Parteien (hier die ZVK) eine verpflichtende zusätzliche Altersversorgung durchführt und ob insoweit von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die aus der Dienstleistungsfreiheit abgeleitete Transparenzpflicht besteht jedenfa lls nur e- steht. Ob ein solches grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien durch da s nationale Gericht zu prüfen (EuGH 17. Dezember 2015 - C - 25 /14 und C - 26/14 - [ UNIS ] Rn. 27 ff., 32 ) . Das Interesse kann sich ua. aus der wirtschaftlichen Bedeutung der abzuschließenden Vereinbarung, aus dem Ort ihrer Durchführung oder aus technischen Merk malen ergeben (EuGH 14. November 2013 - C - 221/12 - [ Belgacom ] Rn. 29) . Für ein solches eindeut i- ges grenzüberschreitendes Interesse zum Zeitpunkt des Erlasses der streitg e- genständlichen AVE gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit erkennbar, hat sich bisher weder in einem der anhängigen Rechtsstreite noch in anderen Rechtsstreiten, die das Sozialkassenverfahren oder die AVE des VTV betreffen, 116 - 50 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 51 - eine Partei oder ein Beteiligter auf einen solchen Aspekt berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein wirt schaftliches Unternehmen mit Sitz im In - oder Ausland zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen AVE Interesse an der Durchführung der zusätzlichen Altersversorgung bekundet hätte. Hinzu kommt, dass der Ort der Durchführung nach den damals maßge blichen tarif ve r- tragl ichen Regelungen auf die Beschäftigten der Bauwirtschaft in den alten Bundesländern beschränkt war. V. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. 1. Nach § 5 Abs. 1 TVG aF war Voraussetzung für die Allgemeinverbin d - licherklärung eines Tarifvertrags, dass die tarifgebundenen A rbeitgeber nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF) und die AVE im öffentlichen Interesse ge boten erscheint (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF) . Dies setzt zunächst voraus, dass es sich bei den für allgemeinverbindlich erklärten Fassungen des VTV um wirksame Tarifverträge im Sinne des TVG gehandelt hat. Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt die s die Tariffähigkeit und T a- rifzuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien (allg emeine Meinung, zB Kempen/Zachert/Seifert TVG 5. Aufl. § 5 Rn. 42; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 41; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 5 Rn. 52) . Deren Fehlen wird von den Antragstellern gerügt. 2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG kommt aber nicht in Betracht, da es auf die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzustä n- digkeit einer der tarifvertrag schließenden Parteien nicht entscheidungserheblich a nkommt. a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 , § 97 ArbGG ist die Entscheidung über die Tari f- fähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausschließlich in einem b e- sonderen Beschlussverfahren nach diesen Vorschriften zu treffen. Dort ist eine solche Frage mi t Wirkung für und gegen jedermann zu klären ( § 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) . Das Verfahren dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie und soll sicherstellen, dass unter Beteiligung 117 118 119 120 - 51 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 52 - der zuständigen Verbände und obersten Arbeits behörden sowie der betroffenen Vereinigung selbst unabhängig von den zufälligen Gegebenheiten des jeweil i- gen Ausgangsverfahrens ein Höchstmaß an Klarheit über die Befugnis zur tari f- lichen Normsetzung herbei geführt wird (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 47 , BAGE 136, 302; 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 18 ) . Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit i n einem anderen Rechtsstreit scheidet aus, dies gilt auch für andere B eschlussverfahren ( so schon BAG 2. November 1960 - 1 AB R 18/59 - zu I I der Gründe) . Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat ein Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines solchen Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Als Au s- gangsverfahren kommt jedes gerichtliche Verfahren - auch in einem anderen Rechtsweg - in Betracht. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG gilt ohne Rücksicht auf Ve r- fahrensart und Gegenstand des Verfahrens (BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B III 1 b der Gründe ) . b) Die Aussetzungspflicht besteht im Fall der Entscheidungserheblichkeit (vgl. dazu zB BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 13) auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG. D i e s folgt schon aus dem klare n Wortlaut des § 97 Abs. 5 ArbGG ; weder sind danach Verfahren nach § 98 ArbGG von der Ausse t- zungspflicht ausgenommen noch ergibt sich dies aus anderen Bestimmungen . Entgegen de r Auffassung des Beteiligten zu 4. fol gt aus § 98 Abs. 6 ArbGG nichts anderes. Diese Bestimmung verpflichtet zur Aussetzung von Rechtsstre i- ten, in denen es auf die Wirksamkeit einer AVE oder VO entscheidungserhe b- lich ankommt. Sie enthält keine Regelung, ob und inwiefern das Verfahren nach § 98 ArbGG seinerseits - etwa nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG - auszusetzen ist. Der weitere Einwand, die Partei en eines nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausg e- setzten Verfahrens seien nicht befugt, eine andere als die von dem aussetze n- den Gericht für entscheidungserheblic h erachtete Fra ge - Wirksamkeit der j e- weiligen AVE oder VO - klären zu lassen (vgl. hierzu BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 2 a der Gründe , BAGE 111, 164 ) , woraus folge, dass 121 - 52 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 53 - Tariffähigkeit und - zuständigkeit in dem vorliegenden Verfahren gar nich t g e- prüft werden dürften, geht fehl. Er verkennt, dass die Fragen der Tariffähigkeit oder - zuständigkeit für die Klärung der Wirksamkeit der AVE notwendige Vo r- fragen darstellen und daher der vom Ausgangsgericht für entscheidungserhe b- lich erachteten Frage i mmanent sind. Auch aus dem Grundsatz der Pr o- zessökonomie ergibt sich nichts anderes . § 97 ArbGG lässt auch vergange n- heitsbezogene Feststellungen zu (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 19 , BAGE 145, 211 ) , soweit dafür ein Rechtsschutzinteresse besteht. D ies ist e r- kennbar der Fall, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zur Feststellung der Wirksamkeit einer AVE oder VO als Vorfrage geklärt werden muss. c) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG darf allerdings nu r erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vo n de n Gerichten aufzugreifen sind. D a- nach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die T a- riffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehbare r Gründe in f rage gestellt wird (vgl. BAG 24. Juli 201 2 - 1 AZB 47/11 - Rn. 9 , BAGE 142, 366 ) . Ob die Antragsteller solche Zwe i- fel benannt haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da sich die ang e- gri f fenen AVE bereits aus anderen Gründen a l s rechtsunwirksam erweisen. VI. D ie AVE VTV 2008 und 2010 sind entgegen der Auff assung der Rechtsbeschwerden allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheinen, wie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF verlangt. 1. Bei der Frage, ob die AVE eines Tarifvertrags im öffentlichen Interesse g eboten erscheint, hat der Beteiligte zu 4. e igenverantwortlich zu prüfen , ob die Vorteile der AVE eines Tarifvertrags etwaig e Nachteile überwiegen. Hierbei sind sowohl die Interessen der tarifgebundenen als auch diejenigen der nicht tari f- 122 123 124 - 53 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 54 - gebundenen Arbeitn ehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen. Allein das Int e- resse der Tarifvertragsparteien, welches sie mit ihrem AVE - Antrag zum Au s- druck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive Votum des Tarifau s- schusses ( vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) und zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322 ; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 3 a der Gründe ) . 2. D kann nicht allgemeingültig definiert werden (eingehend dazu Sittard Voraussetzungen und Wirkungen der Tari fnormerstr e- ckung nach § 5 TVG und dem AEntG S. 169 ff.) . Unter a nderem sind gesam t- wirtschaftliche Daten und die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhäl t- nisse und Eigenarten des betreffenden Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen (Wiedemann /Wank TVG § 5 Rn. 68) sowie arbeitsmarkt - oder sonstige sozia l- politische Erwägungen anzustellen ( BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355 ; einschränkend ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13) . Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. BAG 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ; Däubler/Lakies TVG 4 . Aufl. § 5 Rn. 117 ; einschränkend Löwisch/Rie ble TVG § 5 Rn. 183) . Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist in besonderem M aße dazu berufen zu definieren, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Soweit auf dieser Ebene schon eine parlament a- risch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein d a- für, dass eine normsetzende Maßnahme des Minister iums, welche auf die E r- reichung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels gerichtet ist, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. 3. Die Entscheidung des Beteiligten zu 4. ein öffentliches Interesse für die AVE anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang ge richtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ; ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13; Wonneberger Die Funktionen der Al l- gemeinverbin dlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.) . Dieser weite Beurte i- lungsspielraum ist eine Ausprägung des auch mit Rechtsetzungsakten der Ex e- 125 126 - 54 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 55 - kutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens ( vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 4 a der Grün de mwN aus der Literatur, BVerwGE 80, 355 ) und kann nicht mit verwaltungsrechtlichen Maßstäben gleichgesetzt werden (vgl. Schaub/Treber ArbR - HdB 16. Aufl. § 205 Rn. 16) . Ferner gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF r- zu e rkennen, dass es sich beim öffentlichen Interesse nicht um einen exakt festzustellenden und überprüfbaren Begriff handelt, sondern um das E r- gebnis einer Wertung, welche der Gesetzgeber dem Beteiligten zu 4. übertr a- gen hat ( vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZ R 13/03 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155 ; NK - GA/Forst § 5 TVG Rn. 81) . 4. Der dem Beteiligten zu 4. eingeräumte Beurteilungsspielraum wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG und der hiernach zu berücksichtige n- den öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der Tarif vertragsparteien - schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 4 c d er Gründe, BAGE 108, 155 ; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115. 86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355 ; OVG Nordrhein - Westfalen 16. November 2012 - 4 A 46/11 - Rn. 120) . D urch die Stellungnahme - und Einspruchsrechte, wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVG gere gelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Int e- ressenabwägung gegeben, die eine ausreichende Ge währ dafür bietet, dass der Beteiligte zu 4. seinen weiten Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzt ( BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - aaO ) . 5. Nac h diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beteili g- te zu 4. im Rahmen der AVE VTV 2008 und 2 010 ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF angenommen hat. Für die AVE spr e- chen mehrere Umstände von erheblichem Gewic ht. Nicht tarifgebundenen A r- beitgebern entstehen dadurch keine so großen Nachteile, dass die Entsche i- dung des Beteiligten zu 4. schlechthin unvertretbar oder unverhältnismäßig und damit das ihm zustehen de normative Ermessen bei Recht setzungsakten übe r- schri tten wäre. 127 128 - 55 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 56 - a) Für die Annahme eines öffentlichen Interesses b ei den AVE VTV 2008 und 2010 spricht, dass das im VTV geregelte Urlaubskassenverfahren das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel verfolgt, Arbeitnehmern auch dann den Erwerb zusammenhäng ender Urlaubsansprüche zu ermöglichen - wie es § 7 Abs. 2 BUrlG vorsieht - und damit die vom Gesetz grundsätzlich nicht g e- wollte Urlaubsabgeltung (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG) zu vermeiden, wenn sie im la u- fenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber wechseln. Dabei hat de r Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 BUrlG insbesondere für den Bereich des Baugewerbes vom BUrlG abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Sicherung eines zusammenhä n- genden Jahresurlaubs zugelassen. Deshalb liegt es nahe, ein öffentliches Int e- resse dafür anzun ehmen, eine solche Regelung - wie sie im Urlaubskassenve r- fahren bestimmt ist - nicht nur auf unmittelbar tarifgebundene Arbeitsverhältni s- se dieser Branche anzuwenden , sondern auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifbindung. Auch die vom VTV mit umf asste zusätzliche Altersverso r- gung (ZVK) verfolgt ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck ist daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des BetrAVG erreichen will. Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen Berufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG) , deren Lasten verteilt werden sollen. b) D iesen für ein öffentliches Interesse an den AVE VTV 2008 und 2010 sprechenden Umständen stehen insbesondere die Interessen der nicht tarifg e- bundenen Arbeitgeber gegenüber, nicht mit Beitrags zahlungen an den Beteili g- ten zu 5. belastet zu werden. Entgegenste hende Interessen nicht tarifgebund e- ner Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (z u- sätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist alle r- dings im Ergebnis begrenzt, da sie zur Gewährung von Urlaub und Urlaub sen t- gelt auch gesetzlich verpflichtet sind und das Urlaubskassenverfahren in seiner praktischen Ausprägung nur einen anderen Abwicklungsweg darstellt. Auch die Ausbildungsumlage verteilt im Wesentlichen nur Lasten gleichmäßig auf die 129 130 - 56 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 57 - Arbeitgeber, die gener ell unabhängig von der tarif vertrag lichen Rege lung en t- stehen. Die von der AVE VTV 2008 und 2010 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mittelbar von einer so geförderten Berufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbetrieben gehören. Die von ihnen beschäftigten A r- beitnehmer, nach deren Bruttolohnsumme sich der Sozialkassenbeitrag richtet, haben in aller Regel eine Berufsausbildung durchlaufen, die sich die nicht au s- bildenden Arbeitgeber zu Nutze machen. Eine effektiv zusätzliche Zahlungsb e- lastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich aus den eigenen Ve r- waltungskosten des Beteiligten zu 5. sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zusätzlichen Altersversorgung für Arbeitnehmer. c) Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des Bete i- ligten zu 4. Wenn er sich dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer AVE trotz entgegenstehender Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann dies angesichts der zweifellos bestehenden Argum ente für eine AVE und der auch ohne eine AVE in Teilbereichen bestehenden Za h- lungspflichten nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht als schlechterdings u n- vertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden. Dieser (politische) B e- wertungsprozess kann nur dar auf überprüft werden, ob die äußersten rechtl i- chen Grenzen der Rechts etzungsbefugnis des Beteiligten zu 4. überschritten sind. Solches kann auch unter Beachtung der von den Antragstellern vorg e- brachten Argumente nicht angenommen werden. Es kommt insbesonde re nicht in Betracht, die Wertungen des zur Normgebung berufenen Beteiligten zu 4. durch die Wertungen der Antragsteller oder des Gerichts zu ersetzen. Die sich aus dem VTV ergebenden Beitragsverpflichtungen nicht tarifgebundener A r- beitgeber sind weder uns innig noch so belastend ausgestaltet, dass sie rech t- lich zu beanstanden wären. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können bei der gerichtlichen Kontrolle des öffentlichen Interesses nicht ausschlaggebend sein. VII . Die AVE VTV 2008 und 2010 sind ebenso wenig wegen Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unwirksam. Die AVE VTV 2008 131 132 - 57 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 58 - und 2010 sind weder a n Art. 80 Abs. 1 GG noch a m Maßstab des § 24 VwVfG zu messen. 1. Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tari f- gebund enen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eige n- ständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG finde t und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG 2 4. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 1 5. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7 ; BAG 2 9. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15 ) . Weder d ie AVE eines Tarifvertrags noch deren Ablehnung sind Verwa l- tungsakte (BVerwG 6. Juni 1958 - VII CB 187.57 - BVerwGE 7, 82; 1. August 1958 - VII A 35.57 - BVerwGE 7, 188) . Die AVE ist wegen ihres abstrakt - generellen Charakters gerade das Gegenteil eines Verwaltungsakts, nämlich eine Rechtsnorm (vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) . Verwaltung ist hingegen die Tätigkeit des Staats außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/ Schmitz VwVfG 8. Aufl . § 1 Rn. 165; Jellinek Verwaltungs recht 3. Au fl. § 1 Abs. I S. 6) . 2. Für den Normerlass ist das Verwaltungsverfahrensgesetz , insbesond e- re der in § 24 VwVfG geregelte Untersuchungsgrundsatz, nicht unmittelbar a n- wendbar. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG für die öffentlich - r echtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden. Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 9 VwVfG die nach außen wirkende Täti g- keit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakt s ode r auf den Abschluss eines öffentlich - rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Der Erlass einer AVE stellt Rechtsetzung und keine Verwaltungstätigkeit dar. 3. Für eine analoge Anwendung von § 24 VwVfG besteht kein Anlass. In der Rechtsprechung des Bundesverwalt ungsgerichts (vgl. BVerwG 1 0. Januar 2007 - 6 BN 3. 06 - Rn. 4 mwN) ist geklärt, dass es bei der richterlichen Kontro l- 133 134 135 - 58 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 59 - le untergesetzlicher Normen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahren s , also auf die e r- lassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Recht s- norm tragenden Motive dessen ankommt, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entsche i- dungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Rahmen der E r- mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Satzun gen eigene G e- staltungsfreiräume an den untergesetzlichen Normgeber weiterleitet und ihm damit vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume eröffnet, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtl iche Überprüfung des Abwägungsvorgangs setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des Normg e- bers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche nicht vo rhanden, kann die Rechtswidrigkeit der Norm mit Mängeln im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Entscheidend ist dann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsve r- fahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerwG 3. Mai 1995 - 1 B 222.93 - zu 1 der Gründe; 3 0. April 2003 - 6 C 6. 02 - z u II 1 c ff der Gründe, BVerwGE 118, 128; 2 6. April 2006 - 6 C 19.05 - Rn. 16 , BVerwGE 125, 384 ) . Diese Ansicht wird auch von der verwaltungsrechtlichen Literatur geteilt (vgl. Kopp/Schenke VwGO 2 2. Aufl. § 4 7 Rn. 117 f., der auf die bei untergeset z- lichen Normen oft gegebene besondere politische Komponente verweist, die sich nicht nach den Grundsätzen strenger Rationalität vollziehe; Sodan/Ziekow VwGO 4. Aufl. § 47 Rn. 353; Eyermann/Schmidt VwGO § 47 Rn. 92) . Die Frage lautet nicht, ob der Normgeber konsistent argumentiert hat, sondern ob das in der Norm zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtlich bestehen kann, nicht, wie die Norm begründet ist, sondern ob sie begründbar ist (vgl. Bonner Ko m- mentar zum Grundgesetz Stand Juni 2016 Nierhaus Art. 8 0 Abs. 1 Rn. 355) . Für das Normenkontrollverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE als - 59 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 60 - untergesetzlicher Norm eigener Art gilt nichts anderes ( vgl. Sittard Vorausse t- zungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG und dem AEntG S. 168; Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 126 ff. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Tarifauton o- miestärkungsg esetzes) . 4. Für eine Verfassungswidrigkeit von § 11 TVG und der darauf beruhe n- den TVG - DVO gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere mangelt es § 11 Nr. 2 TVG nicht an der erforderlichen Bestimmtheit iSv. Art. 80 Abs. 1 GG. D ie TVG - DVO dient nur der Ergän zung und Präzisierung des Tarifvertragsgesetzes , insbesondere dessen § 5 . Die materiellen Voraussetzungen der AVE sind vom Gesetzgeber unmittelbar in § 5 TVG geregelt. Für die in der TVG - DVO ang e- sprochen en Fragen stellt § 11 TVG auch mit Blick auf das Best immtheitserfo r- dernis des Art. 80 Abs. 1 GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Grundrechtsrelevanz der TVG - DVO ist vergleichsweise gering , weil sie nur Vorschriften für den praktischen Ablauf des AVE - Verfahrens enthält . Die etwa i- ge Berührung der Grundrechte von Außenseitern ergibt sich dagegen unmitte l- bar aus der Regelung in § 5 TVG. 5. Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfa h- rensrechtlichen Voraussetzung der AVE VTV 2008 und 2010 nach dem TVG bzw. der TVG - DVO bes tehen nicht. Das Vorliegen eines Antrag s der Tarifve r- tragsparteien auf AVE (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG) , dessen Bekanntmachung im Bundes anzeiger mit bestimmten Fristen (§ 4 Abs. 1 TVG - DVO) , die Einber u- fung des Tarifausschusses unter Beachtung bestimmter Formali en und Fristen (§ 6 TVG - DVO) , die Möglichkeit zur Stellungnahme für bestimmte Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Verbände und oberste Arbeitsbehörden der Länder (§ 5 Abs. 2 TVG) , das Einvernehmen d es Tarifausschusses mit der AVE (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 7 TVG - DVO ) und die Bekanntmachung der AVE im Bundesanzeiger (§ 5 Abs. 7 TVG, § 11 TVG - DVO) hat das Landesarbeitsgericht geprüft und als erfüllt angesehen. Einwendungen hiergegen wurden von keinem Beteiligten erhoben. 136 137 - 60 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 61 - VIII. Die AVE VTV 2008 und 2010 erweisen sich aber als unwirksam, weil sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin nicht mit ihnen b e- fasst hat. Deshalb kann die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch nicht im Hinblick auf die gegebene Hilfsbegründung aufrechterhalten werden ( § 98 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 561 ZPO) . Da es sich bei der AVE eines Tarifvertrags um einen Akt der exekutiven Normsetzung handelt, muss sich der zuständige Minister in einer Weise damit befasst haben, die a k- tenkundig verdeutlicht, d ass er die beabsichtigte AVE billigt. Dies folgt aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG. 1. Der Wortlaut von § 5 TVG und der TVG - DVO g ibt keinen klaren Au f- schluss darüber, ob und in welcher Fo rm sich der zuständige M inister mit der AVE persönlich befassen muss . a) In § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG hieß es in der Fassung vom 2 5. August 1969 - entsprechend der damaligen Wortwahl - g für allgemeinverbindlich erklären. En t- sprechend waren die Formulierungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 TVG sowie in anderen Vorschriften des TVG und der TVG - DVO. Durch die Achte Zuständi g- keits anpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wurde und Arbeit . b) Der Wechsel der Terminologie lässt aber keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der persönlichen Befassung de s Ministers mit der AVE zu. Das Bundeskabinett hatte in seiner Sitzung am 1 4. Februar 1950 im Hinblick auf die Terminologie des Grundgesetzes als Amtsbezeichnung der obersten Bunde s- behörden die persönliche Form vorgegeben . In Abkehr von dieser Praxis b e- sch loss das Bundeskabinett am 2 0. Januar 1993 unter Aufhebung des B e- schlusses vom 1 4. Februar 1950 die Einführung der sächlichen Bezeichnung s- form für die Bundesministerien ( (GM Bl. 1993 S. 46) . Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen 138 139 140 141 - 61 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 62 - zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder B e- hördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des 1 6. August 2002 (BG Bl. I S. 3165) und § 1 des in Art. 1 enthaltenen Zuständi g- keitsanpassungsgesetz es - ZustAnpG - sowie der Gesetzesbegründung vom 7. Mai 2002 zum ZustAnpG (BT - Drs. 14/8977 S. 7) kann entnommen werden, dass die Änderung der Behördenbezeichnung nur deklaratorisch i st und keine Änderung in der Sache beinhaltet. Daraus ist zu ersehen, dass weder die u r- sprünglich persönliche Form der Bezeichnung in § 5 TVG eine klare gesetzg e- berische Entscheidung für das Erfordernis einer persönlichen Befassung des Ministers mit der AV E war, noch dass die Einführung der sächlichen Form eine bewusste Abkehr hiervon darstellen würde. Soweit im Schrifttum mögliche r- weise unter Fortführung der überholten Terminologie eine Zuständigkeit des E angenommen wird (vgl. Wiede mann/Wank TVG § 5 Rn. 82) , sagt dies nichts über ein materielles B e- fassungserfordernis aus. 2. Die Rechtsprechung hat sich bislang noch nicht mit der Frage befasst, wer die Entscheidung über den Erlass einer AVE zu treffen ode r zu verantwo r- ten hat. Soweit sich das Schrifttum mit dieser Frage auseinandersetzt, wird im Ergebnis übereinstimmend, aber mit unterschiedlicher Begründung die Auffa s- sung vertreten, die AVE müsse durch den Minister selbst erfolgen ( Däubler/ Lakies TVG § 5 Rn. 1 63 ; NK - GA/ Forst § 5 TVG Rn. 58 ; Hippmann Allgemei n- verbindlicherklärung im Kontext staatlicher Beteiligung bei der Festlegung von Arbeits bedingungen S. 86 F n. 50 ; Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 165; offenbar au ch Deinert in Kittner/Zwanziger / Deinert Arbei tsrecht 8. Aufl. § 8 Rn. 262; MüArbR/Rieble/Klumpp 3. Aufl. Bd. 2 § 179 Rn. 62, 67; wenn auch eher beilä u- fig Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tari f- verträgen S. 121, 127) . a) Ein Teil der Autoren meint, der jeweilige Minist er sei zuständig, weil das BMAS durch diesen vertreten werde . Das folg e schon aus Art. 80 Abs. 1 S atz 1 GG, der nicht die Erm ä chtigung eines Ministeriums, sondern nur die eines 142 143 - 62 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 63 - Bundesministers erlaub e . S chon ein Staatssekretär sei nicht befugt, eine AVE vorzunehmen ( NK - GA/ Forst § 5 TVG Rn. 58) . Die Delegation der Ermächtigung zB auf einen Staatssekretär bedürfe nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG einer g e- setzlichen Ermächtigung, welche aber weder im TVG noch in der TVG - DVO enthalten sei. D iese Begründung ist un zutreffend . Wie oben dargelegt , ist die AVE keine Rechtsverordnung und deshalb nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu me s- sen. b) Ein anderer Teil des Schrifttums begründet seine Auffassung , die AVE als Rechtsetzungsakt müsse vom Minister oder seinem Staatssekretär als Ve r- treter verantwortet werden , mit der differenzierten Wortwahl in der TVG - DVO, die in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 einerseits und § § 4 ff. andererseits Bundesministeriums u nterscheide (Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 165; ähnlich Hippmann Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher Beteiligung bei der Festlegung von Arbeits bedingungen S. 86 F n. 50) . Ob d ie Regelungen in der TVG - iums im Zusammenhang mit der Leitung der Sitzung des Tarifausschusses ansprechen, allein für eine Abgrenzung von Befugnissen geeignet ist , die nur dem Minister persönlich z u- stehen , ist allerdings zweifelhaft . Zu berücksichtigen ist, dass weder in der im St reitzeitraum maßgeblichen Fassung des TVG noch in den § § 4 ff. TVG - DVO der Minister erwähnt wird , sondern - in sächlicher Form - das Bundesminister i- um für Arbeit und Soziales und auch der Wortlaut der vormaligen Gesetzesfa s- sung nicht zwingend die Annahme z ulässt, der Gesetzgeber habe hiermit dem Minister persönlich die Aufgabe übertragen . Jedoch deutet diese Untersche i- dung an, dass der Normgeber die Frage von Zuständigkeiten und Befugnissen differenziert betrachtet hat. c) Schließlich wird in der Literatur eine eigenverantwortliche Prüfung der Voraussetzungen für eine AVE gemäß § 5 Abs. 1 TVG aF durch den zuständ i- gen Minister gefordert. Der Minister habe nach außen die Entscheidung zu ve r- antworten. Er trage die alleinige politische und parlamentarische Vera ntwortung (vgl. Däubler/Lakies TVG § 5 Rn. 1 63 ; wohl ähnlich, ohne sich aber ausdrüc k- 144 145 - 63 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 64 - lich hiermit befassend Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindl i- cherklärung von Tarifverträgen S. 121 ) . 3. Aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs . 1 und Abs. 2 GG, folgt, dass sich der jeweilige Minister für Arbeit und Soziales pe r- sö n lich zustimmend mit der AVE befasst haben muss. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ( Art. 20 Abs. 3 GG ) ist die Ministerbefassung in geeigneter Weise aktenkundig zu dok umentier en . a) Der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Grundsatz der Volkssouv e- ränität und der damit zusammenhängende Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und beeinflu s- sen kann, stellt eine v erfassungsunmittelbare Konkretisierung des Demokrati e- prinzips dar (BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - Rn. 127) . Dieses ve r- langt eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den Organen und Amtswaltern, die Staatsgewalt ausüben. Der erforderlic he enge Legitimation s- zusammenhang und das Legitimationsniveau sind von der Bedeutung der zu dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers sicherzustellen. aa) Nach der Rechtsp rechung des Bundesverfassungsgerichts fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Absti m- mungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird . D iese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückfü h- ren lässt (v gl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mw N, BVerfGE 107, 59) . Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt , dass das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und A b- stimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt vora us, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und 146 147 148 - 64 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 65 - ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zw i- schen Volk u nd staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parl a- ments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehe n- den Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungs gebundenheit der Verwaltung gege n- über der Regierung hergestellt. Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die in der Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts unterschiedenen Formen der i nst i- t u tionellen, funktionellen, sachlich - inhaltlichen und personellen Legitimation B e- deutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken. Aus verfa s- sungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen L e- g i timation staatliche n Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau. Dieses kann bei den verschiedenen Ersche i- nungsformen von Staatsgewalt im A llgemeinen und der vollziehenden Gewalt im Besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein . I nn erhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gese t- zesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 93, 37) . b b) Entscheidungskompetenzen lassen Amts - oder Organträgern im Allg e- meinen mehr oder minder weite Spielräume eigener Gestaltung. Haben die Aufgaben eines Amtsträgers einen besonders geringen Entscheidun gsgehalt, mag dafür eine demokratische Legitimation ausreichen, bei der einzelne Legit i- mationselemente zurücktreten. Das kann jedoch nur in Betracht kommen, wenn Kompetenzen gegenständlich im Einzelnen und auch ihrem Umfang nach eng begrenzt sind und die z u treffenden Entscheidungen inhaltlich soweit vorstrukt u- riert sind, dass sie sich etwa auf die messbar richtige Plan - oder Gesetze s- durchführung beschränken (vgl. BVerfG 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a bb der Gründe, BVerfGE 83, 60 ) . c c) Das Dem okratieprinzip fordert nicht nur irgendeine Legitimation der Staatsgewalt aus dem Volk. Vielmehr verlangt das Demokratieprinzip eine hi n- 149 150 - 65 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 66 - reichende Legitimation aller Staatsgewalt durch das Volk. Es muss deshalb ein bestimmtes Niveau der Legitimation durch d as Volk bestehen. Die Anforderu n- gen an die Höhe des Legitimationsniveaus richten sich nach der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung. Je wichtiger die Entscheidung ist, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. Bonner Kommentar zum Grundgesetz Robbers Art. 20 Abs. 1 Rn. 579 mwN ; Maunz/Dürig/ Grzeszick Grundgesetz - Kommentar Stand Mai 201 6 Art. 20 Rn. 126 ) . Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich dabei jedenfalls alles amtl i- che Handeln mit Entscheidungsch arakter dar (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN , BVerfGE 107, 59 ) . En t- scheidungen steuern die staatliche Herrschaft und müssen sich daher vom Volk herleiten lassen (vgl. BVerfG 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a aa der Gründe, BVerfGE 83, 60) . dd) Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfo r- dert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Ausübung von S taatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträ ger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich - inhaltliche Legitimation e rfährt, dh. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der R e- gierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachve r- antwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen. Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell leg i- timierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN , BVerf GE 107, 59 ) . Die allein dem Parlament zukommende unmittelbare dem o- kratische Legitimation macht es zum notwendigen Mittler grundsätzlich aller weiteren Entscheidungen über die Besetzung der besonderen staatlichen O r- gane. Die staatliche Exekutive wird auf Bu ndesebene primär durch die Parl a- mentswahl des Bundeskanzlers, dessen Regierungsbildung und sodann die 151 - 66 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 67 - Personalentscheidung in den Ressorts in einer ununterbrochenen Legitimat i- onskette personell demokratisch legitimiert (vgl. Sachs/Sachs GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 38 f.) . Inhaltlich wird das Handeln der vollziehenden Gewalt teilwe i- se durch die Gesetzesbindung, im Übrigen durch die parlamentarische Veran t- wortung der Regierung bzw. durch Weisungsunterworfenheit legitimiert (vgl. Sachs/Sachs GG Art. 20 Rn. 41) . e e) Das Demokratieprinzip verlangt für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsa uftrag s jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwa l- tungsträgers gesichert ist (Verantwort ungsgrenze) (vgl. BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 93, 37) . Dabei ist für das Verfa h- ren der AVE nicht gesetzlich geregelt, wie sichergestellt wird, dass der parl a- mentarisch verantwortliche Amtsträger dieser Verantwortung nach kommt. In s- besondere gibt es bei der AVE keine besonderen Vorschriften bezüglich der Entscheidungsbefugnis . Die erforderliche Effektivität der demokratischen Leg i- timation staatlichen Handelns verlangt aber zumindest, dass die Entscheidung dem dazu berufenen Amtsträger materiell zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere bei vom Parlament übertragenen Normsetzungsbefugnissen. Z u- rechenbarkeit setzt voraus, dass der Amtsträger von der anstehenden En t- scheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt wird u nd Gelegenheit hat , daran mitzuwirken (vgl. BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 91, 148) . ff ) Die AVE als staatlicher Hoheitsakt hat nicht nur die Bedeutung einer bloßen unselbständigen Zustimmungserklärung zu auto nomer Normsetzung der Koalitionen auch gegenüber den Außenseitern (vgl. BVerfG 24. Mai 197 7 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) der Gründe, BVerfGE 44, 322) . Die Mitwirkung des Staat s beim Zustandekommen der AVE geht weit darüber hinaus. So kann das BMAS d en Antrag der Tarif vertrags parteien selbständig ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG nach seiner Überzeugung nicht erfüllt sind. Insbesondere bezüglich der Frage des öffentlichen Interesses ist das M inisterium nicht an ein pos itives Votum des Tarifausschusses gebu n- 152 153 - 67 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 68 - den, sondern hat dieses in eigener Verantwortung zu prüfen und dabei nicht allein die Interessen der Tarif vertrags parteien zu berücksichtigen. Die danach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen sind gegenüber d en Außense i- tern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert, da sich der Staat seines Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322) . Dies ist erfor derlich, weil auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewä h- rung der Grundsatz bestehen bleibt, dass der Gesetzgeber seine Rechtse t- zungsbefugnis nicht völlig aufgeben und seinen Einfluss auf den Inhalt zu erla s- sender Normen nicht gänzlich preisgebe n darf. Das folgt sowohl aus dem Pri n- zip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie (vgl. BVerfG 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 33, 125) . Fo r- dert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch du rch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so dass Machtmissbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, gebi e- tet das andere, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objekt i- ven Rechts auf eine Willense ntschließung der vom Volk bestellten Gesetzg e- bungsorgane zurückgeführt werden können muss. gg ) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet sich die für die Ausdehnung der Tarifgebundenheit auf Außenseiter erforderliche zusätzliche Rechtfe rtigung in der AVE, die das Tarifvertragsgesetz der zustä n- digen, parlamentarisch verantwortlichen Arbeitsbehörde, dem Bundesminister (damalige Terminologie) anvertraut hat. Der Staat hat bei der AVE zwar kein eigenständiges Initiativ - und Entscheidungsrech t und kann keinen Einfluss auf den Inhalt der Normen nehmen. Auch hinsichtlich der Geltungsdauer der allg e- meinverbindlichen Normen unterwirft er sich in § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG dem Wi l- len der Tarif vertrags parteien. Mit diesen Regelungen kommt er einem umfa s- s end verstandenen Betätigungsrecht der Koalitionen so weit wie möglich en t- gegen. Unter dem Blickpunkt des Demokratieprinzips wird dieses Defizit staatl i- cher Entscheidungsfreiheit durch die Voraussetzungen der AVE und in dem ihr vorausgehenden Verfahren hinr eichend ausgeglichen. § 5 Abs. 1 TVG macht 154 - 68 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 69 - die Ausdehnung der Tarifgebundenheit von strengen Bedingungen abhängig. Der Bundesminister ( jetzt das Bu ndesministerium) hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie erfüllt sind; er hat dabei die Interessen der Auße nseiter zu wa h- ren. Entschließt er sich für die beantragte AVE, hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVer fG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322 ; 10. September 1991 - 1 B vR 561/89 - zu 3 c der Gründe ) . Auch das Bunde s- verwaltungsgericht (vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115. 86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) hebt hervor, dass die Konkretisierung des öffentl i- chen Interesses, seine Gewichtung und seine Abwägung mit de r - durch die AVE ver kürzten - Privatautonomie der Außenseiter dem jeweils zur Entsche i- dung berufenen, parlamentarisch verantwortlichen Bundes - oder Landesmini s- ter (damalige Terminologie) vorbehalten sei, der insbesondere arbeitsmarkt - oder sonstige sozial politische Erwägungen anzustellen habe . b) Die AVE eines Tarifvertrag s bedarf als Ausübung von Staatsgewalt der demokratischen Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des M ini s- ters oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Die AVE eines T arifve r- trags ist Ausübung von Staatsgewalt mit Entscheidungscharakter. Es wird da r- über entschieden, ob die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 TVG aF vorliegen aa) Unabhängig von konkreten Inhalten des f ür allgemeinverbindlich zu e r- klärenden Tarifvertrags ist die AVE nach § 5 Abs. 1 TVG aF als Akt der Nor m- setzung für die Exekutive stets eine Entscheidung von besonderer Bedeutung. Nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz steht die Normgebung grundsätzlich der Le gislative zu. Soweit die Normsetzung - etwa bei Verordnungen nach Art. 80 GG oder der AVE nach § 5 TVG - der Exekutive übertragen ist, stellt dies einen Sonderfall dar. Dieser ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu b e- anstanden, unterstreicht aber die herausgehobene Bedeutung der Maßnahme für die Behörde. 155 156 - 69 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 70 - bb ) Die besondere Bedeutung dieses Normsetzungsakts wird dadurch ve r- stärkt, dass es sich bei der AVE zu einem wesentlichen Teil um eine Frage der politischen Gestaltung und nicht des bloßen Normvollzugs handelt. Der Gesta l- tungsspielraum wird daran deutlich, dass im Rahmen von § 5 Abs. 1 T VG aF durch das BMAS nicht nur das Erreichen einer rechnerische n Quote festzuste l- len ist, was dann eine Rechtsfolge (den Normerlass) nach sich ziehen würde. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG aF auch die politisch determinierte Frage des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der AVE zu beantworten und gegebenenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TVG aF das Vorliegen eines sozi a- len Notstandes zu klären. Die Relevanz dieser Entscheidung wird dadurch u n- terstrichen, dass dem Normgeber hierbei - wie aufgezeigt - ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbares normatives Ermessen zusteht . Die AVE eines Tarifvertrags hat zudem regelmäßig Rechtsfolgen für eine e rhebliche Anz ahl von Arbeitsverhältnissen und greift dabei in Grundrechtspositionen von Arbei t- gebern und Arbeitnehmern ein. cc ) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der AVE um einen Normsetzungsakt handelt, der politisch und parlamentaris ch verantwortet werden muss und bei dem wichtige arbeitsmarkt - und sozialpolitische Erw ä- ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF) anzustellen sind, ist eine Befassung des Ministers als Leiter des Ministerium s unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erforderlich. Die Bedeutung der Normgebung durch AVE nach § 5 TVG wird zusätzlich durch die Regelung en in den § § 3 ff . AEntG b e- stätigt. Dort wird dem BMAS eine weitreichen de Wahlfreiheit dahin eingeräumt , Normen eines Tarifvertrag s für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien aufgrund einer AVE oder durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für anwendbar zu erklär en (vgl. Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler Arbeit ne h- mer - Entsendegesetz 3. Aufl. § 7 Rn. 7 ff. ; vgl. zur Gleichwerti g keit beider We ge auch BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe; OVG B erlin 10. März 2004 - 1 B 2.02 - ) . Wenn in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber die AVE und den Verordnun gserlass für gleichwertig hält, kann das Erfordernis 157 158 - 70 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 71 - der Befassung des Mi nisters be i beiden Recht setzungsakten nicht grundlegend unterschiedlich beurteilt werden. c) Das bei der AVE erforderliche hohe Legitimationsniveau ist durch eine möglichst kurze Leg itimationskette sicherzustellen, welche die bei einer Nor m- gebung in besonderem Maße erforderliche parlamentarische Verantwortung der Behörde beachtet. a a) Die inhaltliche demokratische Legitimation des Handelns der Exekutive ist gerade im Bereich der Norm gebung durch die parlamentarische Verantwo r- tung der Regierung bzw. des M inisteriums begründet. Anders als bei Verwa l- tungshandeln etwa im Bereich vorstrukturierter Gesetzesdurchführung nimmt die Exekutive bei der Normsetzung Aufgaben wahr, die grundsätzlich dem Pa r- lament zustehen. Daher ist sie in diesem Bereich dem Parlament in besonderer Weise verantwortlich. Dieser parlamentarischen Verantwortung ist hinsichtlich der personellen demokratischen Legitimation dadurch Rechnung zu tragen, dass die Legitimation skette, auf welche sich die Exekutive bei ihrem Handeln stü tzt, möglichst kurz ist und ein möglichst gering es Maß abgeleiteter, mittelb a- rer demokratischer Legitimation aufweist. b b) Die vom unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament ausgehende Legit imationskette führt zunächst zum vom Parlament gewählten Bundeskan z- ler (vgl. Art. 63 GG) , auf dessen Vorschlag die Minister ernannt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 GG) . Der Minister ist damit die am nächsten demokratisch legit i- mierte Person im Ministerium. Inn erhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (vgl. Art. 65 Satz 2 GG) . Ihm müssen Akte exekutiver Normsetzung zurechenbar sei n . So wird auch in b esonderem Maße die Verantwortungsgrenze gewahrt. Die politische und parlamentarische Ve r- antwortung des M inisters wird dadurch unterstrichen, dass der Bundestag und seine Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung ve r- langen können ( Art. 43 Abs. 1 GG) . Dieser Verantwortung kann der Bundesm i- nister nur gerecht werden, wenn er bedeutsame Entscheidungen - wo zu der 159 160 161 - 71 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 72 - Normerlass zu zählen ist - zumindest in seinen Willen aufgenommen hat. Di e- ses Ergebnis steht im Einklang mit § 17 Abs. 2 der Gemein samen Geschäft s- ordnung der Bundesministerien ( GGO ), wonach der M inister - soweit nichts a n- deres bestimmt ist - Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung sowie Vorlagen oder wichtige Mitteilungen an bestimmte andere Verfassungsorgane zeichnet. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 GGO sind der Leitung des Bundesministeriums insb e- sondere Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung vorzulegen. Ins o- weit kann man der GGO entnehmen, dass in Angelegenheiten grundsätzlicher (politischer) Bedeutung eine unmittelbare, persönli che Befassung des M inisters für geboten gehalten wird. cc) Diese Grundsätze gelten beim Erlass jeder AVE. Die von dem Beteili g- ten zu 4 . in der Anhörung vor dem Senat geäußerte Ansicht, eine Ministerb e- fassung könne nur bei besonders wichtigen AVE verlangt werden, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es keinen verlässlichen Maßstab zur Festste l- lung der Bedeutung einer AVE gibt, bleibt auch unbeantwortet, wer im BMAS die Entscheidung über eine Ministerbefassung zu treffen hat. In Ermangelung klarer Vorgaben könnte diese nur der jeweilige Minister selbst treffen. d ) Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der demokratische n Legitimation bei Erlass einer AVE Rechnung zu tragen ist, darf allerdings nicht außer Acht bleiben, dass die AVE keine Rechts verordnung, sondern ein Nor m- setzungsakt eigner Art ist. Daher können die für eine Rechtsverordnung erfo r- derlichen Voraussetzungen nicht uneingeschränkt auf die AVE übertragen we r- den. So kann nach wohl allgemeiner Meinung aufgrund des klaren Wortlauts von A rt. 80 Abs. 1 GG ein Staatssekretär nicht zum Erlass einer Rechtsveror d- nung bevollmächtigt werden (vgl. Epping/Hillgruber/Uhle GG 2. Aufl. Art. 80 Rn. 12; Schmidt - Bleibtreu/Klein/Sannwald GG 13. Aufl. Art. 80 Rn. 93) . Ein so l- § 5 Abs. 1 TVG nicht entnommen werden. Vielmehr ist ergänzend die Regelung in § 14 Abs. 3 GOBReg, § 6 Abs. 1 Satz 2 GGO zu berücksichtigen, wonach der Staatssekretär den Minister als Leiter einer Ober s- ten Bundesbehörde vertritt. Der Staatssekretär ist ein pol itischer Beamter iSv. § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG , was zum Ausdruck bringt, dass er nicht allein exekutive 162 163 - 72 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 73 - Aufgaben vollzieht, sondern auch im Bereich politischer Gestaltung tätig ist. Hierzu rechnet in besonderem Maße die Normsetzung. Der Staatssekretär ist unm ittelbar vom Vertrauen des Ministers abhängig. Dies lässt es als gerechtfe r- tigt erscheinen, die Legitimationskette auch noch bis zum Staatssekretär unter dem Blickwinkel des Legitimationsniveaus als ausreichend anzusehen (so im Ergebnis auch Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 165) . e) Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann zur Einhaltung der Verantwortungsgrenze und Sicherung der demokratischen Legitimation der Normsetzungsbefugnis auch nicht eine förmliche Zei chnung der AVE durch den M inister (oder den Staatssekretär) verlangt werden. Es genügt insoweit eine materielle Zurechenbarkeit der AVE in Bezug auf den M inister, die seiner pa r- lamentarischen Verantwortlichkeit gerecht wird . Die gebotene Höhe des Legit i- mationsniveaus und die parlamentarische Verant wortlichkeit verlangen eine zustimmende Befassung des Ministers mit der AVE vor deren Erlass. Diese kann beispielsweise durch die förmliche Zeichnung zum Ausdruck gebracht werden. Sie kann aber auch in andere r Weise erfolgen , etwa in der zustimme n- den Kennt nisnahme des Bearbeitungsvermerks eines Ministerialbeamten . f ) Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die materielle Zurechenbarkeit der AVE in Bezug auf den M inister aktenkundig dokumentiert sein, da nur so eine verlässliche, effektive gerichtliche Kontroll e exekutiven Handelns möglich ist. aa) Der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Nur eine geordnete Aktenführung ermöglicht eine Rechtskontrolle durch Gerichte und eine Überprüfung durch die Par lamente. Eine ordnungsmäße Aktenführung umfasst die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehens - ablaufs. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlich en Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsg e- treuen Aktenführung) (vgl. BVerwG 16. März 1988 - 1 B 153. 87 - ) . Die recht s- 164 165 166 - 73 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 74 - staatliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung bedarf keines ausdrückl i- chen Ausspruchs im Gesetz (vgl. BVerfG 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 - zu 2 der Gründe; Grundmann/Greve NVwZ 2015, 1726, 1727) . bb) Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die den Behördenentscheidungen zu g runde li e- genden Vorgänge und Prozesse jederzeit zuverlässig und vollständig nachg e- wiesen werden können. Anderenfalls müsste das Gericht überall dort, wo kei ne anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, von den Darlegungen der Behörde ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob die Entscheidungen auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden Behauptungen rechtmäßig sind (vgl. BVerfG 27. Oktober 19 99 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 101, 106; Grundmann/Greve NVwZ 2015, 1726, 1727) . Ein dem g e- richtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Behördenverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereit elt oder u n- zumutbar erschwert (vgl. BVerfG 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Rn. 20; 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 61, 82) . cc) Im Regelungszusammenhang der Ver waltungsgerichtsordnung trägt § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO den An forderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an die u m- fassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des Behörden handelns Rechnung, indem er alle Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften ve r- pflichtet. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an de r Wahrheitsfi n- dung (vgl. BT - Drs . I/4278 S. 44, zu § 100 VwGO) , der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl. BVerwG 23. Februar 1962 - VII B 21.61 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 14, 31) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 b der Gründe , BVerfGE 101, 106) . Dem korrespo n- diert im zivilprozessualen Verfahren § 142 ZPO bz w. im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG die Regelung in § 98 Abs. 3 Satz 1, § 83 A bs. 1 Satz 2, Abs. 2 ArbGG. Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten setzt nach Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass alle wesentlichen Vorgänge des Behörde n- 167 168 - 74 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 75 - handelns d ort dokumentiert sind. Hierzu gehört schon wegen der Bedeutung des Demokratieprinzips die zustimmende Befassung des Ministers mit der AVE vor ihrem Erlass. dd) Die aktenkundige Dokumentation der materiellen Zurechenbarkeit der AVE in Bezug auf den Ministe r ist auch deshalb von Bedeutung, weil eine vor Normerlass fehlende Befassung oder Billigung durch den M inister nicht nach Normerlass (etwa anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens) nachgeholt werden kann. Vielmehr kommt es für die Prüfung der Wirksamkeit der AVE maßgeblich auf deren Erlass an (vgl. oben III 1) ; zu diesem Zeitpunkt müssen alle Wirksa m- keitsvoraussetzungen objektiv vorgelegen haben. Soweit die AVE durch den Minister persönlich gezeichnet wird, ist das Dokumentationserfordernis unpro b- lematisc h erfüllt. Ausreichend wäre aber auch die Abzeichnung von Vorlagen, wenn sie aktenkundig dokumentiert ist . 4. Soweit der M inister vor Erlass der AVE nicht mit dieser befasst war und diese nicht in seinen Willen aufgenommen hat, ist sie unwirksam. a) Ein Fehler im Normsetzungsverfahren führt grundsätzlich zur Unwir k- samkeit der gesamten Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG 6. April 1993 - 4 NB 43 . 92 - zu III der Gründe; Sodan/Ziekow VwGO § 47 Rn. 361) . Dies gilt auch soweit es sich um lediglich objektiv materiell e Fehler wie Verfahrensfehler ha n- delt (vgl. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 120) . Wegen der Einordnung der AVE als Rechtsetzungsakt sui generis führen grundsätzlich alle materiellen und fo r- mellen Mängel zur Nichtigkeit der AVE (vgl. D üwell/Lipke /Reinfelder § 98 ArbGG Rn. 15; ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 4; ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 6; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 46 ; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 4; Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 210; Thüsing/Braun Tarifrecht 6. Kap . Rn. 71) . b ) Das Erfordernis eines vo m Willen des Minister s getragenen Normerla s- ses stellt eine wesentliche Voraussetzung für die AVE dar. Nur so ist gewäh r- leistet, dass eine demokratisch legitimierte und parlamentarisch kontrollierte Entscheidung über die gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Frage des Vorli e- gen (vgl. BVerwG 169 170 171 172 - 75 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 76 - 28. Januar 2010 - 8 C 19. 09 - Rn. 59, BVerwGE 136, 54) . Die AVE eines Tari f- vertrags wirkt sich unmittelbar gestaltend auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse aus. Betroffen sind grun drechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da die Freiheit zur privatautonomen Gestaltung der Arbeits ve r- hältnisse eingeschränkt wird . Die Entscheidung über die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses für die AVE soll gewä hrleisten, dass diese G e- sichtspunkte und die Interessen aller Betroffenen in das Verfahren einbezogen werden, um in einem Abwägungsvorgang die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten. Wegen der eingeschränkten Kontrolldichte bei der Prüfung gesetzgeberischer Einschätzungen und Zielsetzungen im Bereich des Arbeits - und Wirtschaftsrechts ist die vom Gesetz vorgesehene Prüfung des öffentlichen Interesses vor Inkrafttreten der Regelung von besonderer Bede u- tung, zumal die AVE unmittelbare Gestaltu ngswirkung ohne weiteren adminis t- rativen Vollzug hat. Die rechtlichen Interessen der Außenseiter werden nur bei der Feststellung des öffentlichen Interesses berücksichtigt, die als wichtiger (p o- litischer) Prüfungsmaßstab demokratisch legitimiert und parlam entarisch ve r- antwortet sein muss. Hierzu ist der Minister berufen. Fehlt es an seiner Befa s- sung mit der Sache und Aufnahme der Entscheidung in seinen Willen, leidet das Erlassverfahren der AVE an einem gewichtigen und bedeutsamen Mangel, der evident ist un d die AVE unwirksam macht. 5. Gegen diese s Ergebnis spricht keine abweichende ständige, unbea n- standete Verwaltungspraxis des Beteiligten zu 4., welche im Rahmen der g e- richtlichen Kontrolle dahin berücksichtigt werden könnte, dem Verfahrensfehler mit Rücks icht auf die Rechtssicherheit keine Evidenz zukommen zu lassen (vgl. zu einer solchen Lage BVerfG 11. O ktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) . a ) Der Beteiligte zu 4. hat auf einen an alle Beteiligten gerichteten schriftl i- ch en Hinweis des Senats vor der mündlichen Anhörung zunächst angegeben, die Leitung des Hauses habe sich nicht die Zeic hnung von AVE vorbehalten. Aufg rund der Bedeutung der Sache erfolge e- erweitigen Befassung des Minis ters 173 174 - 76 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 77 - - unabhängig von der Zeichnung - hat der Beteiligte zu 4. nichts mitgeteilt, so n- dern sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, der Erlass einer AVE sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeu tung. D a sich insb esondere die Tarifvertragsparteien auf die durch die AVE zu erstreckenden Regelungen ve r- ständigt hätten , gäben diese keine Wertentscheidung des Bundesministeriums wieder. Der Referatsleiter sei im Übrigen auch Vorsitzender des Tarifausschu s- ses auf Bundeseb ene. b ) H insichtlich der Praxis bei der Zeichnung der Bekanntmachungen von AVE zeigt allerdings schon eine kursorische Durchsicht, dass diese zum Teil vom Abteilungsleiter unterzeichnet sind (vgl. Bekanntmachung vom 9. Dezember 2013 über die Allgemeinver bindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk, B Anz. AT 13. Dezember 2013 B1 , unterzeichnet von Prof. Dr. S) oder auch vom Bundesminister persönlich (vgl. Bekanntm a - chung vom 14. August 1997 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tari f- verträgen fü r das Baugewerbe, BAnz. Nr. 157 vom 23. August 1997, unte r- zeichnet von Dr. Norbert Blüm) . Jedenfalls seit Ende 2014 werden sämtliche Be kanntm a chungen über AVE von der zuständigen M inisterin Andrea Nahles unterzeichnet (vgl. die Bekanntmachung v om 27. November 2014 über die Al l- gemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einric h- tung für das Schornsteinfegerhandwerk, B Anz. AT 3. Dezember 2014 B4 ) , so auch die Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 über die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (B Anz. AT 14. Juli 2015 B3 ) . c ) Auf weitere gerichtliche Nachfrage zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat der Beteiligte zu 4. mitgeteilt , dass die Zeichnung der AVE von Tarifverträgen in den letzten zehn Jahren unterschiedlich erfolgt sei, nämlich in fünf Fällen durch den Abteilungsleiter, in zwei Fällen durch den Unterabteilungsleiter, in 32 Fällen durch den Referatsleiter und in einem Fall durch den stellvertretenden Referatsleiter. Der Abt eilungsleiter habe dann g e- zeichnet, wenn der AVE - wie bei einer Mindestlohn - AVE - auch politisch ein besonderer Stellenwert beigemessen worden sei. Die AVE von Tarifverträgen betreffend gemeinsame Einrichtungen sei auf Referatsebene gezeichnet wo r- 175 176 - 77 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 78 - den. Sow eit eine Zeichnung durch die Unterabteilungsleitung erfolgt sei, könne dies auf Abwesenheit zurückzuführen sein. Seit der Reform der AVE im Jahr 2014, mit welcher deren Bedeutung herausgehoben worden sei, würden alle AVE einheitlich auf Ministerebene gezei chnet. Das geschehe auch, um einen Gleichlauf mit den Rechtsverordnungen nach dem AEntG zu schaffen. Die Zeichnung der AVE hänge vom Grad der Relevanz ab, die der Beteiligte zu 4 . ihr beimesse, welcher sich wandeln könne. d) Die Beteiligten zu 5. bis 8 . h aben sich zu dieser Fragestellung weder aufgrund der Hinweise des Senats noch im Hinblick auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 4. schriftsätzlich geäußert. e ) Die Ausführungen des Beteiligten zu 4. zeigen deutlich, dass es keine ständige Verwaltungsp raxis in dieser Frage gab. Vielmehr bringt der Beteiligte zu 4. zum Ausdruck, das s die bisherige Zeichnung der AVE in Abhängigkeit vom zugemessenen politischen Stellenwert erfolgte , ohne dass erkennbar w ä- re, wer die Einschätzung der jeweiligen Bedeutung vo rgenommen hat. Die in der mündlichen Anhörung vor dem Senat geäußerte Auffassung, dass bislang noch keine AVE wegen fehlender zustimmender Befassung des Ministers für Bundesarbeitsg ericht hatte bislang keine Veranlassung, sich mit der Wirksa m- keit einer AVE und deren Anforderungen inhaltlich auseinanderzusetzen. S o- weit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen das Instrument der AVE als solches nicht beanstandet hat, ist n icht ersichtlich, ob ihm übe r- haupt die Ministeriumsakten vorlagen, aus denen sich eine entsprechende Fr a- gestellung ergeben hätte. Jedenfalls ist in den Entscheidungen des Bundesve r- fassungsgerichts die Frage einer Befassung des Ministers nicht thematisiert worden. 6. Unabhängig von der fehlenden unbeanstandeten Staatspraxis würde bei der Annahme der W irksamkeit einer auf einem solchen Verfahrensmangel beruhenden AVE eine Lage eintreten, die mit der Rechtsordnung noch weniger in Ein klang stünde, als die bei Feststellung der Unwirksamkeit auftretende n A s- 177 178 179 - 78 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 79 - pekte der Rechtsunsicherheit ( vgl. dazu BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) . a) Die Wirksamkeit des VTV selbst bleibt von der Feststellung der Unwir k- samkeit der AV E unberührt und damit dessen Geltung für die Tarifgebundenen nach § 3 TVG. Die Beitragspflicht der tarifgebundenen Arbeitgeber besteht fort und damit auch ein erheblicher Teil der in der Vergangenheit erzielten Einna h- men der Sozialkassen des Baugewerbes. G leiches gilt für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die in tarifgebunden en Betrieben beschäftigt waren. b) Für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der VTV nur auf Grundlage der AVE erstreckt worden war, tritt hingegen im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der AVE mit Wirkung ex tunc eine Veränd e- rung der Rechtslage ein. Insbesondere besteht keine Verpflichtung mehr, Be i- träge nach dem VTV für die streitgegenständlichen Zeiträume zu zahlen. Dies kann zu negativen finanziellen Aus wirkungen für die betroffenen gemeinsamen Einrichtungen führen. Die Wirkung der Entscheidung ist dabei allerdings b e- grenzt auf den jeweils von der AVE erfassten Zeitraum. Ferner ist darauf hi n- zuweisen, dass die Sozialkassen - auch nach den tarifvertraglich en Besti m- mun gen - ohne Beitragszahlung grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen haben. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben von einer solchen En t- scheidung unberührt, eine Restitutionsklage scheidet aus (vgl. dazu umfassend oben II 3 f dd (2) ) . Allerdings kö nnen sich in anderen Fällen gegeben en falls Rückabwicklungsfragen stellen (vgl. dazu oben II 3 f dd (2) (d) (bb) und (3)) und es kann zu Auswirkungen auf die Ansprüche von Arbeitnehmern kommen. Auch mag eine solche Entscheidung in der sozialpo litischen Diskussion über den Nutzen gemeinsamer Einrichtungen von deren Gegnern herangezogen werden. Diese unter Umständen auftretenden Nachteile für die gemeinsamen Einric h- tungen können für sich genommen aber nicht die Verpflichtung von Arbeitg e- bern rech tfertigen, ohne wirksame Rechtsgrundlage einen Eingriff in ihre Han d- lungsfreiheit hinzunehmen und Beiträge leisten zu müssen . 180 181 - 79 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 80 - 7. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die AVE VTV 2008 und 2010 als unwirksam; dies hat der Senat auf die entsprechenden Ant räge der antrag s- befugten B eteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. festgestellt. a) Hinsichtlich der AVE VTV 2008 ist aktenkundig eine Verfügung vom 15. Mai 2008, die nur mit einer aus zwei Buchstaben bestehenden Paraphe s Kürzel stammt wohl vom damaligen Leiter des Ref e- rats III a 3 , Herrn Ministerialrat W. Die AVE - Bekanntmachung ist unter demselben Datum von Herrn Ministerialrat W mit vollem Namen unte r - zeichnet. Eine Befassung des zuständigen Ministers Olaf Scholz oder seines Vertreters im Amt ist der Akte des BMAS nicht zu entnehmen. b) Hinsichtlich der AVE VTV 2010 ist aktenkundig eine Verfügung vom 25. Juni 2010, die ebenfalls nur mit einer aus zwei Buchstaben bestehenden Das Kürzel stammt wohl ebenfalls vom damal i- gen Leiter des Referats III b 3 , Herrn Ministerialrat W . Die AVE - Bekannt - machung ist unter demselben Datum von Herrn Ministerialrat W mit vollem N a men unterzeichnet. Eine Beteiligung der zuständigen Ministerin Dr . Ursula von der Leyen oder ihres Vertreters im Amt bei der Entscheidung ist der Akte des BMAS nicht zu entnehmen. Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Brauksiepe war lediglich dahin gehend beteiligt, dass an ihn das Schreiben des Freistaats Sachsen vom 19. Januar 2010 gerichtet war und er es wohl a b- gezeichnet hat. Danach erfolgte eine Weiterleitung an die Abteilung III. Mit der Beschlussfassung war Dr. Brauksiepe nach Aktenlage nicht mehr befasst. IX. Die streitgegenständlichen AVE des VTV sind zudem unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des VTV fa l- lenden Arbeitnehmer beschäftigt haben ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF; sog. 50 % - Quote) . 1. Die AVE eines Tarifvertrags durfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG in der hier maßgeblichen Fassung nur erfolgen, wenn die tarifgebundenen Arbei t- geber mindestens 50 vH der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fa l- 182 183 184 185 186 - 80 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 81 - lenden Arbeitnehmer beschäfti gen. Zur Feststellung der Einhaltung d i es er 50 % - Quo te war dabei zunächst die G roße Zahl zu ermitteln, dh. die Gesam t- zahl der Arbeitnehmer, die unter den G eltungsbereich des Tarifvertrag s fallen, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt oder nicht. a) Für die Ermittlung der Großen Zahl kommt es darauf an, wie viele A r- beitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Ge l- tungsbereich des für allgemeinverbindl ich zu erklärenden Tarifvertrag s fallen (Berg/Kocher/Platow/Schoof/Schum ann Tarifvertragsgesetz und Arbeitskamp f- recht 4. Aufl. § 5 TVG Rn. 1 9; Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 87 ; ErfK/Franzen 14. Aufl. § 5 TVG Rn. 11; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 892; JKOS/Oetker Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 6 Rn. 103; K o berski/ Clasen/Menzel TVG § 5 Rn. 51; Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 64; L ö wisch/ Rieble TVG § 5 Rn. 118; Hueck/Nipperdey Arbeitsrecht Bd. II 1 § 35 III) . Ma ß- geblich ist dabei der Begriff des Geltungsbereichs, wie er im TVG auch an a n- derer Stelle ( § 4 Abs. 1 S atz 1 TVG) verwendet wird. Ist der Geltungsbereich im Tarifvertrag selbst beschränkt, beispielsweise durch Ausnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV, sind in solchen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht bei der Ermit t lung der Großen Zahl zu berücksich tigen. b) Für die Ermittlung der Großen Zahl ist es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4. bis 8. unerheblich, ob die AVE mit Einschränkungen hinsich t- lich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist. Vielmehr ist auch im Fall eines bereits ein geschränkten Antrags auf AVE oder einer Einschränkung der AVE ohne Antrag durch das BMAS auf den tariflichen Geltungsbereich abz u- stellen (aA Hessisches LAG 2. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - zu II 2 der Gründe; 4. Juni 2007 - 16 Sa 1444/05 - ; AR/Krebber 7. Aufl . § 5 TVG Rn. 17; HWK/Henssler 6. Aufl. § 5 TVG Rn. 12) . Dies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF. aa) Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung deutet auf ein solches auf den Tarifvertrag oder die AVE beziehen könnte, sondern ausdrücklich vom 187 188 189 - 81 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 82 - bislang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s ausgegangen, ohne diese Fragest ellung allerdings zu vertiefen (vgl. zB BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BA GE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 74, 22 6; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ) . Deshalb ist die in der Begründung zu Art. 5 des Tarifautonomiestä r- kungsgesetzes vertretene Auffassung , bereits bisher sei bei der Ermittlung der 50 % - Al (BT - Drs. 18/1558 S. 48) , unzutreffend. Vielmehr gab es allenfalls vereinzelte landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen und Stimmen im Schrifttum, die dies annahmen. bb) Auch die Systematik des TVG spricht dafür, vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ohne die Berücksichtigung eventueller Einschränkungen der AVE mit identischem Wortlaut in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Allgemein wird darunter die Festlegung des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs ve r- standen, die von den Tarifvertr agsparteien grundsätzlich - gegebenenfalls unter Beachtung (mittelbarer) grundrechtlicher Bindungen - autonom vorzun ehmen ist (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63, BAGE 15 0 , 304; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57, BAGE 122, 134; allgemein dazu ErfK/Franzen § 4 TVG Rn. 8 ff.) . Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich keinerlei A n- haltspunkte dafür, den Be 4 Abs. 1 Satz 1 TVG anders zu verstehen als in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF (vgl. zu den Folgen identischer Wortwahl innerhalb eines gesetzesgleich ausz u- legenden Tarifvertrags BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 21, BAGE 142, 55; im Fall einer gesetzesübergreifenden einheitlichen Formulierung BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 55, BAGE 143, 129) . 190 - 82 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 83 - cc) Auch Sinn und Zweck der 50 % - Quote sprechen für eine Aufrechterha l- tung des bisherigen Ve rständnisses und gegen eine Berücksichtigung von Ei n- schränkungsklauseln bei der Ermittlung der Großen Zahl. (1) Zu Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF existieren u n- terschiedliche Auffassungen im Schrifttum. Einige Autoren stellen schwe r- punkt mäßig darauf ab, dass dadurch die Repräsentativität der tarif vertrag lichen Regelungen sichergestellt werde. Nur solche Tarifverträge, die im selbst g e- wählten Verbreitungsgebiet über eine entsprechende Repräsentativität verf ü- gen, sollen auf andere Arbeitgeb er erstreckt werden können (Berg /Kocher/ Platow/Schoof/Schumann Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht § 5 TVG Rn. § 5 TVG Rn. 11 zu § 5 TVG aF; Richardi/Bayreuther Kollektives Arbeitsrecht 2. Au fl. § 9 Rn. 11) . Eine andere Auffassung meint, durch die 50 % - Quote solle die Major i- sierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch eine Minderheit verhindert werden (Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 88, auch unter Hinweis auf die wettbewerbsbeschränken de Wirkung der AVE; wohl auch Za chert NZA 2003, 132 , 134; vgl. schon Hueck RdA 1951, 261 zur beabsichtigten Einfügung des § 5 Abs. 1 Satz 2 TVG aF) . Andere Stimmen sehen in der Quote vor allem eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeits grundsatzes. Eine AVE sei nicht hinnehmbar, wenn die Mehrheit der Arbeitgeber nicht tarifgebu n- den sei (Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 119 ; ähnlich wohl Thüsing/Braun Tari f- recht 6. Kap. Rn. 77 ) . Hervorgehoben wird teilweise auch, dass sich die Ric h- tigkeitsgewäh r eines Tarifvertrags insbesondere aus seiner Verbreitung ergebe (HWK/Henssler 6. Aufl. § 5 TVG Rn. 11; Henssler RdA 2015, 43, 51; Sittard Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG und dem AEntG S. 152 f.) . Die weit überwiegende A uffassung nimmt - wenn auch in jeweils unterschiedlicher Gewichtung - an, dass die 50 % - Quote mehreren Zwecken dient, wobei vor allem die Repräsentativität des Tarifvertrags und die Verhinderung einer Majorisierung hervorgehoben werden (Greiner/Hanau/Preis - Bau, SR Sonderausgabe 191 192 - 83 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 84 - April 2014 S. 20 f.; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 892; Kempen/ Zachert/Seifert TVG § 5 Rn. 46; Koberski /Clasen/Menzel TVG § 5 Rn. 51; Schaub/Treber ArbR - Hd B 15. Aufl. § 205 Rn. 64; Sittard aaO; Sittard in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 1. Aufl. Teil 7 Rn. 40; Stütze D ie Kontrolle der Entgelthöhe im Arbeitsrecht S. 243; Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 64b) . Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Die 50 % - Quote diente mehreren Zwecken, wobei schwerpunktmäßig erreicht werden sollte, dass nur repräsent a- tive Tarifverträge auf Außenseiter erstreckt werden und gleichzeitig durch die Quote siche rgestellt werden konnte , dass diese durch eine Minderheit nicht m a- jorisiert werden. Beide Zwecke ergänzen sich und soll t en zusammen die E r- streckung des Tarifvertrags auf Außenseiter rechtfertigen. (2) Unter Berücksichtigung dieser Zwecke ist es weder gebo ten noch mö g- lich - wenn beide Zwecke erreicht werden sollen - § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF einschränkend so auszulegen, dass nur auf den Geltungsbereich der ergangenen AVE abzustellen ist. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Einschränk ung des Geltungsbereichs der AVE nach allgemeiner Au f- fassung auch ohne Antrag der Tarifvertragsparteien durch das BMAS ergehen kann (Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 173 mwN ; JKOS/Oetker Tarifve r- tragsrecht § 6 Rn. 95 ) . Das BMAS müsste dann bei Prüfung d er Voraussetzung für die AVE bereits berücksichtigen, ob möglicherweise eine durch das nur b e- grenzt bestehende öffentliche Interesse bedingte Einschränkung ohne Antrag der Tarif vertrags parteien für Veränderungen bei der Quote sorgt. Dies ve r- mischt die vers chiedenen Aspekte der Voraussetzungen der AVE nach § 5 TVG aF und erscheint problematisch. Aber auch in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien bereits den Antrag auf AVE mit Einschränkungen vers e- hen, ergibt sich nichts anderes. Zwar wäre der Zweck der Vermeidung einer Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber auch im Fall der Berücksicht i- gung von Einschränkungsklauseln erreicht, da der Tarifvertrag auf die Arbeitg e- ber, die von der Einschränkungsklausel erfasst sind, gerade nicht erstreckt werd en soll. Der weitere Zweck der AVE, nur Tarifverträge, die in ihrem von den Tarifvertragsparteien selbst gewählten örtlichen, fachlichen und persönlichen 193 - 84 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 85 - Verbreitungsgebiet repräsentativ sind, für allgemeinverbindlich zu erklären, w ä- re bei einer solchen ei nschränkenden Auslegung jedoch nicht erfüllt. Es läge vielmehr in der Hand der Tarifvertragsparteien, einerseits den Geltungsbereich des Tarifvertrags im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit unabhängig von der dort bestehenden Tarifbindung weit zu wählen, ander erseits aber durch eine Ei n- schränkung bei der Beantragung der AVE eine Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter vorzunehmen, obwohl im eigentlichen Geltungsbereich eine Repräsentativität nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Bezugspunkte für die Er mittlung der Großen Zahl und der Kleinen Zahl nicht kongruent wären. Auch die von Henssler vertretene Auffassung, die Berücksichtigung von Ei n- schränkungsklauseln sei erforderlich, um zu verhindern, dass die Tarifvertrag s- parteien die Quote unterliefen, inde m sie Betriebe mit hoher Tarifbindung aus der Beantragung der AVE herausnähmen (HWK/Henssler 6. Aufl. § 5 TVG Rn. 12) , überzeugt nicht. Praktische Beispiele für ein solches Verhalten gab es während der Geltung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF nicht. Die rein theor e- tische Möglichkeit reicht aber nicht aus, um gegen Wortlaut und Systematik des Gesetzes eine einschränkende Auslegung zu begründen. Im Übrigen läge es bei einer solchen Fallgestaltung nahe, das öffentliche Interesse am Erlass der AVE zu verneine n (vgl. das Beispiel bei Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 62) . dd) Ein Erfordernis zur Berücksichtigung von Einschränkungen der AVE bei der Ermittlung der Großen Zahl ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Gr o- ßen Einschränkungsklausel, Tarifkonkurrenzen zu ve rmeiden. (1) Einschränkungen der AVE sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den Eintritt einer Tarifkonkurrenz verhindern sollen (BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 - BAGE 44, 191; aA wohl Löwisc h/Rieble TVG § 5 Rn. 63) und die jeweilige Klausel dem Bestimmtheitsgebot entspricht (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 39) . Gegebenenfalls können sie sogar sachlich geboten sein, wenn bestimmte A r- beiten vom betrieblichen und fachlichen Geltungsbereic h der Tarifverträge u n- terschiedlicher Berufsgruppen erfasst werden und die Tarifverträge nicht bereits 194 195 - 85 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 86 - durch Beschränkungen in ihrem Geltungsbereich eine solche Konkurrenz au s- schließen. (2) Tarifkonkurrenzen können aber regelmäßig bereits von den Tarifve r- tragsparteien durch eine engere Bestimmung des Geltungsbereichs des Tari f- vertrags, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, vermieden werden. Dies verhindert, dass eine Allgemeinverbindlicherklärung den Tarifvertrag auf solche Arbeitsverhältnisse erstreckt, die nicht in seinem Geltungsbereich liegen (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, BAGE 1 5 0 , 304) . Den Koaliti o- nen steht im Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertra gs ein weiter Gesta l- tungsspielraum zu (dazu umfassend Däubler/Deinert TVG § 4 Rn. 198, 204 ff.) . Dieser beinhaltet die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN, BAGE 122, 134) und e r- laubt die Bes chränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifve r- trags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63, aaO ) . Mit einer solchen Geltungsb e- reichsbestimmung sollen regelmäßig auch Abg renzungsprobleme und Streiti g- keiten vermieden werden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162) . (3) Entgegen de r von den Beteiligten zu 4. bis 8. offenkundig vertretenen Ansicht ist es allerdings von tarifrechtlicher Relevanz, für welchen Regelung s- weg sich die Tarifvertragsparteien entscheiden. Eine Einschränkung des b e- trieblichen Geltungsbereichs der AVE hat nur Bedeutung für Arbeitgeber, die nicht Mitglied der tarif vertrag schließenden Parteien sind. Der Geltungsbereich des Tarifvertrags ist hingegen auch für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien selbst bedeutsam . Ist ein Arbeitgeber bereits vom Geltungsbereich des Tarifve r- trags nicht erfasst, tritt beispielsweise bei einem Wechsel des Arbeitgeberve r- bandes die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem äß § 3 Abs. 3 TVG nicht ein, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird 196 197 - 86 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 87 - (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65 [auch zu weiteren Folgen], BAGE 15 0 , 304) und auch eine Nachwirkung ( § 4 Abs. 5 TVG) scheidet aus, wenn ein Betrieb - wie etwa durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV geschehen - vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgeno m- men wird. Diese Folgen sind aber in Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes begründet und stellen keinen Grund für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF dar. ee) Die historische Auslegung bestätigt das bisherige Verständnis des B e- in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF. § 5 Abs. 1 TVG in der hier maßgeblichen Fassung ist noch vor Inkraf t- treten des G rundgesetzes durch Gesetz des Wirtschaftsrat s für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (Bi - Zone) vom 9. April 1949 entstanden und am 22. April 1949 verkündet worden (WiGBl. S. 55) . Im ursprünglichen Referentenentwurf (dem sog. Lemgoer Entwurf) war eine Quote i n § 5 Abs. 1 nicht vorgesehen, sondern ein Tarifvertrag sollte für allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn dieser in seinem Geltungsbereich überwiegende Bedeutung erlangt hat (vgl. die abgedruckten Materialien in ZfA 1973 S. 129, 131) . Die Formuli erung knüpfte insoweit an die Bestimmungen der Tarifvertragsverordnung von 1918 an (Herschel ZfA 1973, 183, 195) . Die Alliierte Militärregierung lehnte diesen Teil des Vorschlags jedoch ab und forderte eine Abänderung, die zum späteren Gesetzeswortlaut füh rte (ZfA 1973, 129, 173, 176) . Eine schriftliche Begrü n- dung dafür existiert naturgemäß nicht. Herschel berichtet, dass bestimmten all i- ierten Kontrolloffizieren die Allgemeinverbindlicherklärung etwas absolut Fre m- des gewesen und ihnen undemokratisch und als Relikt autoritärer, ja diktator i- scher Gelüste erschienen sei. Nach außerordentlich harten Verhandlungen, die sogar die Verabschiedung des Gesetzes hinausgeschoben hätten, sei dann die e- ze e- benen Inhalt. Die von den Kontrolloffizieren im Einzelnen vorgetragenen A n- sic h ten seien dabei wenig klar gewesen, so dass sich deren Absichten nicht mit 198 199 - 87 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 88 - Sicherheit wiedergeben ließen ( Herschel ZfA 1973, 183, 195) . Diese Entst e- hungsgeschichte deutet allerdings zumindest darauf hin, den Gedanken der Notwendigkeit einer demokratischen Legitimation, die im Mehrheitsprinzip ihren Ausdruck findet, hervorzuheben (Wonneberger Die Funktion der Allgemeinve r- bindlicherklärung von Tarifverträgen S. 9) . Dies spricht ebenfalls für das bish e- rige Auslegungsergebnis. c) Allerdings ist bei Ermittlung der Großen Zahl und einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, dass eine exakte Fe ststellung nahezu unmöglich ist und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreicht. Stets e rforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren Erkenntnismittel und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials. In Betracht kom mt Datenmaterial des S tatistischen Bundesamt s, der statistischen Landesämter, der Bundesanstalt für Arbeit, der Berufsgenossenschaften, der Krankenkassen, der Handwerks - und Industrie - und Handelskammern, der I n- nungen, der Gewerkschaften und Arbeitgeberver bände oder auch gemeins a- mer Einrichtungen (BAG 2 2. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 1 1. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - zu II 3 der Gründe, BAGE 27, 175) . 2. Der Beteiligte zu 4. ist bei der Bestimmung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF von einer falschen, nämlich ungeeigneten Schätzgrundl a- ge für die Bestimmung der Großen Zahl ausgegangen. a) Für die Bestimmung der Großen Zahl müssen die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, zugrunde g elegt werden. Der Beteiligte zu 4. hat jedoch vor der AVE nicht ermittelt, wie viele Arbeitne h- mer unter den Geltungsbereich des VTV fallen. Er hat vielmehr die Zahlen des Beteiligten zu 5. übernommen, aus denen sich nur ergibt, wie viele Arbeitne h- mer im Ge ltungsbereich des VTV unter Berücksichtigung der Großen Ei n- schränkungsklausel zur AVE beschäftigt werden. Dies folgt aus dem Inhalt der Verfahrensakte. Zwar ist in den Vermerken des Beteiligten zu 4. insoweit nicht deutlich differenziert worden, sondern so gar die Rede davon, die ZVK habe die 200 201 202 - 88 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 89 - alle nach Angaben der jeweiligen AVE - Antragsteller falsch, die ausdrücklich auf die von der ZVK erfassten bzw. am Sozialkassenverfahren teilnehmenden B etriebe abstellten. Das sind jedoch nur die Betriebe, die entweder tarifgebunden sind oder auf die der VTV unter Berücksichtigung der Großen Einschränkungskla u- sel erstreckt wurde, nicht aber alle Betriebe, die unter den Geltungsbereich des VTV selbst fiele n. Auch die Beteiligten des Verfahrens gehen davon aus, dass de r Beteiligte zu 5. nur die erstgenannten Betriebe erfasst (und dies - so die Beteiligten zu 4. bis 8. - auch rechtlich die zutreffende Zahl sei) . Dieser hat das in der Rechtsbeschwerde auf Seit e 7 /8 des Schriftsatzes vom 15. April 2016 ausdrücklich bestätigt und in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bekrä f- tigt. b) Die Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel bei der Ermit t- lung der Großen Zahl macht die vom Beteiligten zu 4. verwende te Schätzgrun d- lage unbrauchbar. Sie führt dazu, dass die Große Zahl (alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags) systematisch zu klein ist, wodurch die hie r- durch bestimmte Quote (der Anteil der bei tarifgebundenen Arbeitgebern b e- schäftigten Arb eitnehmer) generell zu hoch bewertet wird. Denn anders als bei einer Einschränkung des Geltungsb ereichs im Tarifvertrag selbst - wie in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV - wirkt sich die Große Einschränkungsklausel nicht auf die Zahl der bei tarifgebundenen Arbei tgebern beschäftigten Arbeitnehmer (Kleine Zahl) aus. c) Bei der durch die Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel eintretenden Veränderung der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF zu ermi t- telnden Quote handelt es sich nicht um einen vernachlässi gbaren Effekt. Die Große Einschränkungsklausel hat, wie ihr Name zutreffend verdeutlicht, einen bedeutenden Umfang. Sie umfasst einschließlich der Anhänge mehrere Druc k- seiten und betrifft ganz unterschiedliche Fallgestaltungen. Wesentliche Han d- werks - und I ndustriebereiche werden - insbesondere soweit anderweitige Tari f- gebundenheit besteht - von der AVE ausgenommen. Dies lässt schon nach U m fang und Vielgestaltigkeit der Regelung nicht die Annahme zu, dass die 203 204 - 89 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 90 - Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern, die unte r die Große Einschrä n- kungsklausel fallen, nur eine kleine Gruppe betrifft und unbedeutend wäre. Z u- gleich ist weder ersichtlich, einem der herangezogenen Zahlenwerke entneh m- bar oder von einem der Beteiligten auch nur ansatzweise valide vorgetragen, in welch em absoluten oder prozentualen Umfang sich die Große Einschränkung s- klausel auf die Bestimmung der Großen Zahl auswirkt. Die Große Einschrä n- kungsklausel ist ausgesprochen differenziert und verschachtelt formuliert, so dass es nicht möglich ist, einen gegebe nenfalls statistisch leicht erfassbaren Bereich zu benennen, um damit unter Zuhilfenahme anderweitigen zum Zei t- punkt der Entscheidungen über die AVE vorhandenen Datenmaterials eine Hochrechnung der vom Beteiligten zu 5. angegebenen Arbeitnehmerzahlen auf d Die Ang a- ben des Be teiligten zu 5. zur Großen Zahl sind damit offensichtlich keine geei g- nete Grundlage für die vorzunehmende Schätzung der Großen Zahl und somit auch nicht für die Prüfung der 50 % - Quote. 3. Eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der 50 % - Quote ist unb e- schadet der sich aus der fehlenden Ministerbefassung bei Erlass der AVE b e- reits ergebenden Unwirksamkeit der AVE nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass anderes geeign etes statistisches Material zum Zeitpunkt der AVE objektiv vorlag, auf dessen Grundlage das Erreichen der 50 % - Quote hätte festgestellt werden können. a) Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sind allein die zum Zeitpunkt der behördlichen Prüfung tatsäc hlich vorhandenen und verwertbaren Informationen (v gl. OVG Nordrhein - Westfalen 16. November 2012 - 4 A 46/11 - zu II 1 a der Gründe mwN) . Eine nachträgliche Erhebung oder statistische Aufbereitung von Daten mit dem Ziel, diese zu einem Zeitpunkt nach der m inisteriellen Entsche i- dung verwendbar zu machen, scheidet aus. Von der Behörde kann nicht ve r- langt werden, im Rahmen der ihr auferlegten und zukommenden sorgfältigen Prüfung auch Daten zu berücksichtigen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden und verfügbar sind. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist kein anderer Zeitpunkt zugrunde zu legen als bei der zu überprüfenden Entsche i- 205 206 - 90 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 91 - dung. Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der AVE (vgl. oben III 1) . Bei einer Berücksichtigung erst später vorliegende r Daten zu den Verhältnissen im En t- scheidungszeitpunkt könnte es sonst von Zufälligkeiten, wie dem Zeitpunkt der Einleitung und der Dauer eines Verfahrens nach § 98 ArbGG abhängen, ob die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer AVE festgestellt wird. Auf dies en G e- sichtspunkt hat auch der Beteiligte zu 7. im Rechtsbeschwerdeverfahre n in se i- nem Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (dort Seite 3) zu Recht hingewiesen. Damit können für die Bestimmung der Großen Zahl und einer etwaigen Korrektur der sich aus der Großen Ei nschränkungsklausel ergebende n Fehler nur zum Zei t- punkt der ministeriellen Entscheidung objektiv zur Verfügung stehende und b e- reits verwertbare Informationen berücksichtigt werden. b) Zum Zeitpunkt der ministeriellen Entscheidung gab es keine anderen verw ertbaren Daten, aus denen man die Große Zahl zutreffend ableiten oder zumindest einigermaßen sicher hätte schätzen können. Weder die Zah len des Statistischen Bundesamt s, der Bundesagentur für Arbeit, der B erufs - genossenschaft Bau , der Deutschen Rentenversi cherung, der Handwerkszä h- lung oder anderer von den Beteiligten genannten Stellen sind geeignet, als Grundlage einer Schätzung für die Große Zahl im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF zu dienen. Die Zahlenwerke anderer datenerhebender Stellen treffen keine Aussagen zu der sehr speziellen Frage der von der Großen Ei n- schränkungsklausel erfassten Betriebe und Beschäftigten sowie ihrer Auswi r- kung auf die vom Beteiligten zu 5. mitgeteilten Zahlen. aa) Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit werden von den Beteiligten zu 4. bis 8. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit bezieht sich auf die Zuordnung von Betrieben zu Wirtschaftsklassen, was keinen Bezug zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV hat und nimmt die Bewertun g anhand des relativ größten Wertschöpfungsanteils und nicht nach der arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkei t vor. Ob sich daraus zwingend - wie die Beteiligten zu 4. bis 8. wohl meinen - eine überhöhte Zahl ergibt, lässt sich nicht nachprüfbar be antworten. Da jedenfalls keine Erfassung nach der zum Teil durch Generalklauseln sehr weitgehenden und durch zahlre i- 207 208 - 91 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 92 - che Fallbeispiele sehr feinstrukturierten Dogmatik des VTV erfolgt, könnte man genauso gut annehmen, die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit beinhalteten bestimmte Betriebe, die nur kaufmännische Tätigkeiten ausführen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV) , nicht lagerfähige Baustoffe herstellen (vgl. § 1 Abs. 2 A bschn. V Nr. 19 VTV) oder Baumaschinen mit Bedienpersonal vermi e- ten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 VTV) . Dies ist Ergebnis der Vorgehen s- weise der Tarifvertragsparteien des VTV, die im Rahmen eines maximal ausdi f- ferenzierten betrieblichen Geltungsbereich s möglichst viele Betriebe und deren Arbeitnehmer in seinen Anwendungsbereich ziehen wollten, auch wenn diese nach einer im Bereich der Statistik üblichen Herangehensweise nicht unmitte l- e- reichsregelungen des VTV sind umfassend sowie mit detaillierten Ausnahmen und Rückausnahmen ausgestaltet. So sind beispielsweise Betriebe des Maler - und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des VTV nach dessen § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 nicht erfasst. Dies gilt aber nicht, soweit Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V ausgeführt werden. Angesichts dessen Baugewerbe den Geltungsbereich des VTV nicht erschließen. bb) D ie Zahlen der Berufsgenossenschaft Bau werden von den Beteiligten zu 4. bis 8. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die Ber ufs genossenschaft Bau hat im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ( - VG 4 A 83.07 - ) im Übr igen erklärt, über keine Statistiken zu verfügen, die Aufschluss über die Große Zahl geben könnten. Diese Erklärung ist Teil der Akten des Rechtsstreits und erörtert worden. cc) Der Zentralverband des Deutschen Handwerks führt nach dem vorb e- reitenden Verm erk des Beteiligten zu 4. lediglich Statistiken, die keine Auss a- gen über Beschäftigtenzahlen enthalten. dd) Auch die Zah len des Statistischen Bundesamt s beruhen auf der Klass i- fikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008), welche die Bundeagentur für 209 210 211 - 92 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 93 - Arbei t anwendet. Diese Zahlen sind aber bereits nicht am betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV ausgerichtet. Darüber hinaus gibt es Abweichungen in o- tisch andere Erfassungen im Ausba u- gewerbe, in dem nur Betriebe ab zehn tätigen Personen erfasst werden. Sin n- volle und valide Korrekturberechnungen, die nicht selbst von willkürlichen A n- nahmen ausgehen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls als originäre Schät zgrun d- lage zur Großen Zahl kommen die Zah len des Statistischen Bundesamt s nicht in Betracht. ee) Soweit das Landesarbeitsgericht und einzelne Beteiligte Korrekturb e- rechnungen vorgenommen haben, zeigen sie nicht in der erforderlichen Deu t- lichkeit auf, wor auf ihre Korrekturwerte beruhen. (1) Dies gilt zunächst für die vom Landesarbeitsgericht auf Seite 23 der Beschlussgründe vorgenommene Erhöhung der ZVK - Zahlen um 20 %, die nur mit dem Hinweis erläutert wird, bereits diese Zahl sei realitätsfern, weil sie b e- deutete, dass jedes fünfte Arbeitsverhältnis von der ZVK nicht erfasst werde. Da das Landesarbeitsgericht - zu Unrecht - die Große Zahl unter Berücksicht i- gung der Großen Einschränkungsklausel berechnet hat, ist hierauf schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen. (2) Die vom Beteiligten zu 5. im ersten R echtszug im Schriftsatz vom 17. November 2014 vorgenommene Korrektur der Zah len des Statistischen Bundesamt s ist zwar differenzierter, arbeitet jedoch gleichwohl mit letztlich nicht bele gten Angaben. So führt er auf Seite 13 dieses Schriftsatzes aus, in Betri e- ben mit mindestens zehn tätigen Personen würden über 50 % der Beschäftigten des jeweiligen Wirtschaftszweig s erfasst. Die restlichen 50 % würden in Klei n- betrieben mit ein bis neun Arbeitnehmern be schäftigt werden. Worauf diese Annahmen beruhen bleibt offen. Auch der Hinweis auf das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2014 ( - 18 Sa 619/13 - ) führt insoweit nicht weiter, weil auch dieses mit Hypothesen arbeitet, deren Validität ni cht b e- legt ist. Im Übrigen hat das Hessische Landesarbeitsgericht seiner Ermittlung 212 213 214 - 93 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 94 - die fehlerhafte Annahme zugrunde gelegt, dass es auf einen durch die Große Einschränkungsklausel modifizierten Geltungsbereich des VTV ankomme. ff) Die Handwerkszählung d es Statistischen Bund esamt s nach der Fac h- serie 4 , Reihe 7.2 ist nicht tätigkeits - , sondern berufsbezogen und richtet sich nach der ursprünglichen Eintragung in der Handwerksrolle. Auch sie ist als Schätzgrundlage für die Große Zahl ungeeignet. gg) Auch di e Deutsche Rentenversicherung, Statistische Landesämter, Krankenversicherungen, Gewerbeaufsichtsämter oder die Beteiligte zu 8. kö n- nen hierzu ersichtlich nichts beitragen, da sie zur Arbeitnehmerzahl im Ge l- tungsbere ich des VTV weder Daten erheben noch von ihnen erhobene Daten angesichts der Komplexität des VTV Aussagen über eine Schätzgrundlage zur Großen Zahl zuließen. Gleiches gilt für Arbeitgeberverbände der von der Gr o- ßen Einschränkungsklausel erfassten Branchen, da diese zum einen regelm ä- ßig nur über Z ahlen ihrer Mitglieder verfügen, zum anderen nur die Mitglieder bzw. branchenangehörigen Betriebe relevant wären, die ihrerseits arbeitszei t- lich überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich des VTV fallen. hh) Es ist schließlich weder v orgetragen noch objektiv ersichtlich, dass es zum Zeitpunkt der AVE VTV 2008 oder 2010 anderweitiges Datenmaterial g e- geben hätte, welches annähernd den Geltungsbereich des VTV in betrieblicher und persönlicher Hinsicht abbildet. c) Eine weitere Sachaufk lärung zur Überprüfung der 50 % - Quote ist unb e- schadet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit in diesem Verfahren auch nicht geboten, um den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu e i- nem bislang noch nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlich en Gesichtspunkt zu geben. aa) Die Berechnung der Großen Zahl mit und ohne Große r Einschrä n- kungsklausel war in beiden Instanzen Gegenstand eingehender schriftsätzlicher Darlegungen. In einem vor der mündlichen Anhörung vor dem Senat allen B e- 215 216 217 218 219 - 94 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 95 - teiligten übe rmittelten Hinweis des Vorsitzenden zum geplanten Ablauf der A n- hörung wurde ua. auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. bb) Die Beteiligten zu 20. und 21. haben in ihrer Rechtsbeschwerdeb e- gründung geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht d ie Große Zahl unter Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel zugru n- de gelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. bis 3. und 9. bis 14. hatte bereits in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift gerügt, dass bei der Ermittlung der Q uote die Große Einschränkungsklausel nicht berücksichtigt werden dürfe, die Zahlen des Beteiligten zu 5. daher unbrauchbar seien und dieser andererseits auch weder wisse noch wissen könne, welche Betriebe und Betriebsabteilungen zwar vom V T V , nicht aber vo n der AVE erfasst werden. Diesen Vortrag hat er in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich wiederholt . Hierzu haben sich die übrigen Beteiligten, insbesondere die Beteili g- ten zu 4. bis 8. , nicht näher eingelassen. Der Beteiligte zu 4. hat im Zusa m- me nhang mit Erwägungen über anderweitige Möglichkeiten zur Feststellung der Großen Zahl lediglich mitgeteilt, dass die exakte Abbildung des Geltungsb e- reichs der relevanten Tarifverträge des Baugewerbes schon wegen der Großen Einschränkungsklausel sogar im Ra hmen einer direkten Befragung der Betriebe kaum möglich sei. cc) Der Beteiligte zu 5. hat in der Rechtsbe schwerde im Schriftsatz vom 15. April 2016 auf Seite 6 ff. ausgeführt, es sei nur statistisches Material ve r- wertbar, dass Aussagen darüber zulasse, wi e viele Arbeitnehmer im Geltung s- bereich der Tarifverträge für das Baugewerbe beschäftigt seien. Das sei für die Zuordnung zum Baugewerbe deutlich schlechter festzustellen als beispielswe i- se für das Gebäudereiniger - ewe r- l- tungsbereich des VTV genannten baulichen Leistungen zwischen den Begriffen etc. unterschieden werden müsse. Als verwertbare Datenquelle für die Erfüllung der 50 % - Quote kämen deshalb ausschließlich die Zahlen der ZVK und die - allerdings modifizierten - Zah len des Statistischen Bundesamt s in Betracht. 220 221 - 95 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 96 - Die von der ZVK erfasste Zahl der an dem jeweiligen Stichtag an den Sozia l- kassenverfahren der Bauwirtschaft teilnehmenden Betriebe einschließlich de r- jenigen Betriebe , für welche ein Beitragskonto eingerichtet wurde, obwohl die Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren streitig sei, entspreche der den AVE - Verfahren zugrunde zu legenden Großen Zahl. Bei dieser Zahl s eien die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs au f- geführten Zweige verschiedener Bereiche des Ausbaugewerbes und die von der Großen Einschränkungsklausel erfassten Betr iebe unberücksichtigt gebli e- ben. Der Beteiligte zu 5. hat weiter ausgeführt, es erscheine ihm fraglich, ob überhaupt irgendein statistisches Zahlenmaterial verfügbar sei, aus welchem die Zahl der Beschäftigten im Geltungsbereich der Tarifverträge für das B aug e- werbe auch nur annähernd erkennbar sei. Keine der verfügbaren amtlichen St a- tistiken spiegele den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe wieder, und zwar weder hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs noch hinsichtlich des persönlic hen Geltungsbereichs der Tarifverträge. Sowohl hi n- sichtlich der Einbeziehung der Betriebe in die amtlichen Statistiken als auch hinsichtlich der Einbeziehung der Beschäftigten seien die dort ausgewiesenen Zahlen zum Teil überhöht, zum Teil aber auch zu nie drig. Es mangele deshalb an der notwendigen Aussagekraft aller bekannten statistischen Daten für die Erfüllung der 50 % - Quote. dd) Anlässlich der mehrstündigen mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Senat ist die Berechnung der Großen Zahl umfassend erörtert worden, beispielsweise auch in Bezug auf dem Beteiligten zu 5. zur Verfügung stehende Zahlen über Betriebe, welche Leistungen nach der Winterbeschäftigungs - Verordnung (WinterbeschV) § 1 Nr. 1 Winterbe schV unter Bezugnahme auf die Baubetriebe - Verordnung (BaubetrV) bestimmt. Die in § 1 BaubetrV aufgeführten Betriebe weichen aber bereits im Detail vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ab (zB hinsichtlich bestimmter Dämmarbeiten, Betonfertigteilherstel lung, Abbruch - oder Stei n- metzarbeiten). Außerdem zählen zu den nach § 2 BaubetrV ausgeschlossenen Betrieben zahlreiche, die vom VTV gerade erfasst werden. Selbst wenn der B e- 222 - 96 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 - 97 - teiligte zu 5. über Zahlen zur Anzahl der Arbeitnehmer in Betrieben, die Lei s- tungen nach der WinterbeschV erhalten, zum Zeitpunkt des AVE - Erlasses ve r- fügt haben sollte, wäre auch dies keine geeignete Schätzgrundlage für die Große Zahl bezogen auf den VTV. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat haben im Übrigen weder der Beteiligte zu 5. noch die Beteiligten zu 4. oder zu 6. bis 8. trotz dieser Erörterung konkret behauptet, sie verfügten selbst über anderweitiges geeignetes Zahlenmaterial. Ebenso wenig haben die Beteiligten anderweitige Erkenntnisquellen benannt, die bezogen auf den Gel tungsbereich des VTV zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE über entsprechendes Material verfügt hätten. 4. Im Hinblick auf die Ausführungen zur Großen Zahl kann dahinstehen, ob die Kleine Zahl zutreffend ermittelt wurde und ob die von den Beteiligten zu 6. u nd 7. an den Beteiligten zu 4. übermittelten Zahlen zumindest eine Pla u- sibili t ätskontrolle erforderlich gemacht und ob sie einer solchen standgehalten hätten. 5. Da die verwendeten Daten des Beteiligten zu 4. als Schätzgrundlage ungeeignet sind und keine geeigneten anderen , zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE vorhandenen und verwertbaren Daten zur Verfügung standen , andere r- seits aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF positiv feststehen muss, hätte eine AVE nicht erfolgen dürfen. Auf A n- trag der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. ist daher der angegriff e- ne Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg auch aus diesem Grund aufzuhebe n und die Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 und 2010 festz u- stellen. X. D er Beteiligte zu 4. hat gemäß § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG die Entsche i- dungsformel dieses Beschlusses im Bu ndesanzeiger bekannt zu machen. 223 224 225 - 97 - 10 ABR 33/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR33.15.0 C. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Linck Schlünder W. Reinfelder Kl ein Stefan Fluri 226
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