Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. September 2016 Zehnter Senat - 10 ABR 48/15 - ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR48.15.0 I. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 21. August 2015 - 6 BVL 5006/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3, Art. 20, 80 Abs. 1; GRC Art. 16, 51 Abs. 1 Satz 1; AEUV Art. 49, 56, 267 Abs. 3; Rom I - VO Art. 8, 9; EMRK Art. 11; Prot o- koll Nr. 1 zur EMRK Art. 1; ArbGG (in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung) § 2a Abs. 1 Nr. 5, §§ 83, 97 Abs. 5, § 98; BVerfGG § 79 Abs. 2; EGBGB Art. 30, 34; TVG (in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung) § 5; VwVfG § 24 Leitsätze: 1. Das Erfordernis einer ak tenkundigen zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers mit der Allgemeinverbindlicherklärung vor deren Erlass ist erfüllt, wenn die Bundesregierung auf dessen Kabinettvorlage dem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 3 TVG z u- stimmt. 2. Zur Bestimmung der sog. Kleinen Zahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF ist vorrangig die tatsächliche Anzahl der bei tarifgebundenen A r- beitgebern beschäftigen Arbeitnehmer zu ermitteln. Es kann auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen, deren Grundl agen aufzuklären sind. Das zuständige Ministerium darf sich nicht auf eine rechnerische Kontro l- le von Additionen beschränken. Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 ABR 33/15 - ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10ABR48.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 ABR 48/15 6 BVL 5006/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. September 2016 BESCHLUSS Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller zu 1. und Rechtsbeschwerdeführer zu 1., 2. Antragsteller zu 2. und Rechtsbeschwerdeführer zu 2., 3. 4. 5. - 2 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 3 - 6. 7. 8. Antragstellerin zu 8. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 8., 9. Antragsteller zu 9. und Rechtsbeschwerdeführer zu 9., 10. Antragste ller zu 10. und Rechtsbeschwerdeführer zu 10., 11. Antragstellerin zu 11. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 11., 12. Antragsteller zu 12. und Rechtsbeschwerdeführer zu 12., - 3 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 4 - 13. Antragstellerin zu 13. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 13., 14. ..., 15. Antragstellerin zu 15. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 15., 16. Antragstellerin zu 16. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 16., 17. Antragsteller zu 17. und Rechtsbeschwerdeführer zu 17., hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klein und Fluri für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2., 8., 9., 1 1. , 12., 13., 15., 16. und 17. wird der Beschluss des Lande sarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 21. August 2015 - 6 BVL 5006/14 - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung vom 17. März 2014 (Bundesanzei ger AT vom 19. März 2014 B1) des Tarifvertrags über das Sozia l- kassenverfahren i m Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in - 4 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 5 - der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist. 2. Die Rechtsbe schwerden der Beteiligten zu 1. und 10. gegen den Beschluss des Landesarbeits - gerichts Berlin - Brandenburg vom 21. August 2015 - 6 BVL 5006/14 - werden zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindl i- cherklärung (AVE) vom 17. März 2014 (B Anz. AT 19. März 2014 B1) des Tari f- vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 (AVE VTV 2014) . Die Beteiligte zu 6. - die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU) - einerseits sowie der Beteiligte zu 4. - der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB) - und der Beteiligte zu 5. - der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) - andererseits sind Tarifvertragsparteien von Tarifverträge n für das Baugewerbe, ua. des Tarifvertrags übe r das Sozia l- kassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF des Änderungstarifve r- trags vom 3. Dezember 2013. Der VTV regelt die Durchführung de s in weiteren Tarifverträgen festgelegten Urlaubskassenverfahrens, der zusätzlichen Alter s- versorgung und der Be rufsbildung im Baugewerbe. Der Beteiligte zu 7. ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse de r Ba u- wirtschaft (ULAK) , eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verle i- hung. Er ist die gemeinsame Einzugsstelle für die im Urlaubs - und Berufsbi l- dungsverfahren zu zahlenden tariflich festgelegten Beiträge. Darüber hinaus zieht er bei Arbeitgebern mit Sitz in den alten Bundesländern die Beiträge der 1 2 3 - 5 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 6 - Zusatzversorgungskasse des Bauge werbes AG (ZVK) sowie die Beiträge der regionalen Kassen in Bayern und Berlin ein . Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 beantragte der Beteiligte zu 5., zugleich namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 4. und 6. , bei dem Beteili g- ten zu 3. , dem Bundesmini sterium für Arbeit und Soziales ( BMAS ) , den VTV vom 3. Mai 2013 idF des Änderungs TV vom 3. Dezember 2013 mit Einschrä n- kungen beim betrieblichen Geltungsbereich (sog. Gro ße Einschränkungskla u- sel) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 für allgemeinverbindlich zu er klären. Dabei führte der Beteiligte zu 5. insbesondere aus, dass - beruhend auf Erhebungen de s Beteiligten zu 7. einerseits und der Beteiligten zu 4. und 5. andererseits - zum Stichtag 30. September 2013 in den Betrieben der tarif ve r- trag schließenden Arbei tgeberverbände 438.050 Arbeitnehmer (328. 701 ge - werbliche Arbeit nehmer, 84.650 Angestellte und 24. 699 Auszubildende ) b e- schäftigt gewesen seien ( sog . Kleine Zahl ). In den vom Be teiligten zu 7. erfas s- ten Betrieben seien zum Stichtag 30. September 2013 672. 569 Arbeit nehmer (537. 742 gewerbliche Ar beitnehmer, 102.401 Angestellte sowie 32. 426 Auszu - bildende ) beschäftigt gewesen (sog. Große Zahl ) . Tatsächlich hatte der Beteiligte zu 7. weitere 23. 674 gewerbliche A r- beitnehme r und 2.145 Angestellte in von ihm er fassten Betrieben, für die bereits ein Beitragskonto eingerichtet war, die Baubetriebseigenschaft jedoch noch streitig war, an die Tarifvertragsparteien gemeldet. Die Nennung in der Antra g- stellung unterblieb versehent lich. Der Antrag wurde an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Ste l- lungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des T a- rifausschusses im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 legte das Sächsische Staatsminist e- rium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gemäß § 5 Abs. 3 TVG Einspruch gegen die beantragte AVE ein. In einem Vermerk vom 2 9. Januar 2014 prüfte der Leiter des Ref e- rats III a 6 des BMAS , Herr Regierungsdirektor B , das Vorliegen de r Qu o te nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG in der bis zum 1 5 . August 2014 ge l tenden 4 5 6 7 8 9 - 6 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 7 - Fassung ( künftig TVG aF) . Dabei stellte er zunächst fest, dass die AVE nur mit Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs, wie sie sich aus der G r o- ßen Einschränkungsklausel ergebe, ergehen solle. Zur Ermittlung der G roßen Zahl seien die verfügbaren Erkenntnismittel wie die Daten des Beteili g- ten zu 7. , der Bundesagentur für Arbeit, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, des Statistischen Bund esamts in der Fachserie 4 , Reihe 5.1 sowie in der Fachserie 4 , Reihe 7.2 auszuwerten. Für die K leine Za hl zog er die vo n den Beteiligten zu 4. und 5. ermittelte und im Antrag auf AVE mitgeteil te Zahl von 438 . 050 Arbeitnehmern heran. Es bestünden keine Grün de, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf dieser Grundlage errechnete der Referatsleiter B die folgenden Quoten: Datenquelle Große Zahl Kleine Zahl Tarifbindung ULAK 672.569 438.050 65,1 % BA 1.077.703 40,6 % StBa Umsatz/ Beschäftigte im Baugewe r- be 733.476 59,7 % StBa Han d- werkszählung 696.070 62,9 % In der anschließenden Würdigung bevorzugte e r bezüglich der Großen Zahl die vom Beteiligten zu 7. (ULAK) mitgeteil te Zahl. Allein diese bilde den Geltungsbereich des VTV in der zur AVE beantragten Form ab. Die Zahlen der anderen Datenquellen seien letztlich ungeeignet, da sie keinen Bezug zum Ge l- tungsbereich des VTV hätten. A m 3. Februar 2014 tagte der Tarifausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Regierungsdirektor B und befürwortete die beantragte AVE . Wegen der aufgrund des Einspruchs des Freistaats Sachsen gegen die beantragte AVE nach § 5 Abs. 3 TVG erforderlichen Zustimmung der Bunde s- regierung wandte sich die Abteilung III des B MAS mit Schreiben vom 5. Februar 2014 a n Frau Bundesministerin Andrea Nahles. Diese richtete ein Schreiben vom 18. Februar 2014 an die Bundesregierung, mit welchem sie unter Angabe näherer Erwägungen die Zustimmung zur Stattgabe des Antrags auf AVE bea n- 10 11 12 - 7 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 8 - tragte. Die Bundesregierung stimmte der AV E in ihrer Kabinettssitzung am 2 6. Februar 2014 zu . In einem Vermerk vom 2 7. Februar 2014 prüfte Regierungsdirektor B erneut die Voraussetzungen für den Ausspruch der AVE und führte aus , dass ein öffentliche s Interesse an der AVE bestehe . Mit am 1 1. bzw. 12 . März 2014 eingegangenen Schreiben übermittelte n die Beteiligte n zu 4 . und 5. nach Anforderung durch den Beteiligten zu 3. die Rück laufbögen zur Ermittlung der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer . Am 13. März 2014 überprüfte d er Beteiligte zu 3. diese Rüc k- meldungen zur K leinen Zahl und errechnete in seiner Auswertung insgesamt 328 . 701 gewerbliche Arbeitnehmer, 84 . 650 Angest ellte und 24.699 Auszu - bildende, wie es schon bei der ursprünglichen Antragstellung mitgeteilt worden war. Die Bekanntmachung der AVE VTV 2014 wurde für den Beteiligten zu 3. durch den Referatsleiter B am 17. n te r zeichnet und mit Wirkung ab 1. Januar 2014 am 19. März 2014 im Bunde s a n zeiger ve r- öffentlicht. Am 10. Dezembe r 2014 wurde der VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2015 geändert. Die geä n derte Fassung des VTV wurde durch AVE vom 6. Juli 2015 (BAnz . AT 14. Juli 2015 B3) rückwirkend zum 1. Januar 2015 ebenfalls für allgemeinve r bindli ch erklärt. Die Beteiligten zu 1., 2., 8., 9., 11. bis 13., 15. bis 17. sind natürl iche bzw. juristische Personen , die ohne Mitglied in einem der tarifvertragschließe n- den Arbeitgeberverbände gewe sen zu sein, vom Beteiligten zu 7. auf Beitrag s- zahlungen in Anspruch genommen werden , mit Ausnahme der Beteiligten zu 1. und 11. auch für das Jahr 2014 . Die entsprechenden Verfahren sind zum Teil gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt. Das Beitragskonto des Beteiligten zu 1. wurde vom Beteiligten zu 7. zum 31. Dezember 2013 geschlossen, da er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt . Rechtsstreitigkeiten betreffend frühere Zeiträ u- me wurden nach vorbehaltlichen Zahlung en des Beteiligten zu 1. durch den Beteiligten zu 7. für erledigt erklärt . D ie Be teiligte zu 11. , die Beitrag sforderu n- gen des Beteiligten zu 7. für das Jahr 2014 befürchtet, wurde vo n diesem bi s- 13 14 15 16 - 8 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 9 - lang nicht für d ieses Jahr zu Z ahlungen herangezogen. Der Beteiligte zu 7. hat aber anlässlich der mündlichen Anhörung vor dem Senat mitgeteilt, dass er sich die Geltendma chung von Ansprüchen gegen die Beteiligte zu 11. aus dem Jahr 2014 vorbehalte . Der Beteiligte zu 1 0. ist der Bundesinnungsverband der Elektro - und I n- formationstechnischen Handwerke (ZVEH). Gemäß seiner Satzung hat er die Aufgabe, Tarifverträge abzuschließ en, soweit und solange solche nicht durch Innungen oder Innungsverbände für ihren Bereich abgeschlossen werden. Zu t Folgetari f- i- r- waltungsgericht Berlin ( - VG 4 K 253.12 - ) führte der Beteiligte zu 1 0. seit dem Jahr 2012 ein Verfahren mit dem Ziel, die Unwirksamkeit verschiedener älterer AVE des VTV feststellen zu lassen. Dieser Rechtsstreit , der nicht die AVE VTV 2014 betraf, wurde nach Inkrafttre ten des § 98 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung durch übereinstimmende Erledigungserkl ä- rungen beendet. Die Beteiligten zu 1. , 2., 8. bis 13., 15. bis 17. haben die Auffassung vertreten, die Allgemeinverbindli cherklärung des VTV vom 17 . M ärz 2014 sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Es fehle bereits an der U n- terschrift des verantwort lichen Ministers. Die AVE versto ße gegen Grundrechte der Antragsteller und gegen Bestimmungen der Europäisch en Mensche n- rechtskonvention (EMRK). Au ch sei ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht, insb e- sondere mit Art. 16 GRC, zweifelhaft, was eine Vorlage an den EuGH erforde r- lich mache. Der VTV se i unwirksam, da die Beteiligten zu 4 ., 5 . und 6 . nicht tariff ä- hig und/oder tarifzuständig gewesen seien. Insbe sondere sei den Beteiligten zu 4. und 5 . als Spitzenverbänden die Tariffähigkeit von ihren Mitgliedsverbä n- 17 18 19 - 9 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 10 - den nicht vollständig vermittelt worden. Letztere seien im Übrigen teilweise selbst weder tariffähig noch tarifwillig gewesen. Die materiellen Voraus setzungen der AVE hätten nicht vorgelegen. Eine Richtigkeitsvermutung für ministerielle Entscheidungen gebe es nicht. Der Beteiligte zu 3 . habe zur Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF hinsichtlich der Großen Zahl nicht alle greifbaren Quellen ausg e- schöpft. Schon deshalb sei der Rechtsakt der Verwaltung nichtig; eine gerichtl i- che Nachbesserung komme nicht in Betracht. Die Zahlen der ULAK seien mat e- riell unbrauchbar, da sie sich nicht mit dem Geltungsbereich des VTV deckten und von Eigen interessen geprägt seien. In Wirklichkeit sei zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE eine sehr viel größere Zahl von Beschäftigten unter den Ge l- tungsbereich des VTV gefallen. Dies ergebe sich beispielsweise aus Zahlen der Bundesagentur für Arbeit oder der Beru fsgenossenschaft Bau. Die Angaben der Beteiligten zu 4 . und 5 . zur Kleinen Zahl seien unzutreffend. Diese beruhten teilweise auf Schätzungen, bei denen kein einheitlicher Maßstab angelegt wo r- den sei. Der Beteiligte zu 3 . habe nicht einmal eine stichprobena rtige Überpr ü- fung vorgenommen. Das öffentliche Interesse sei lediglich formel - und floskelhaft bejaht und der Beurteilungsspielraum nicht ausgeübt worden. Es habe seitens des Mini s- ters bzw. seines Vertreters keine Abwägung der für und gegen eine AVE vo r- g ebrachten Gesichtspunkte gegeben, vielmehr sei lediglich die Empfehlung des Tarifausschusses vollzogen worden. Der Erhalt der tariflichen Einrichtung dürfe nicht im Wege des Zirkelschlusses das öffentliche Interesse an seinem Erhalt begründen. Die herangez ogenen Argumente, insbesondere die behauptete e r- höhte Fluktuation im Baugewerbe, seien unzutreffend. Die Beteiligten zu 1. , 2 ., 8. bis 13., 15. bis 1 7. haben beantragt festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) des Tarifve r- tr a g s über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 201 3 idF des Änderungstarifvertrag s vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist. 20 21 22 - 10 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 11 - Der Beteiligte zu 3. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 7. hat beantragt festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) des Tarifve r- tr a g s über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 201 3 idF des Änderungstarifvertrag s vom 3 . Dezember 2013 wirksam ist. Die Beteiligten zu 3. bis 7 . haben die Auffassung vertreten, den Antra g- stellern fehle die Antragsbefugnis, soweit sie geltend machten, nicht vom b e- trieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst zu sein. Im Übrigen sei die ang e- g riffene AVE wirksam. Die Tarifzuständigkeit der Verbände sei nach der g e- setzgeberischen Konzeption nicht Gegenstand des Verfahrens. Ernsthafte Zweifel an deren Vorliegen bestünden im Ü brigen nicht. Bei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer AVE sei keine der Beteiligten erforderlich, der Zweifel an dem Vorliegen der gesetzlichen V o- raussetzungen aufkommen lasse. Solcher Vortrag fehle. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 3 . ordnungsgemäß entschieden. Die Zahlen der ULAK seien die g- lich vorgeschriebenen Meldungen ermittle die ULAK auch selbst beitragspflic h- tige Betriebe und erhalte hierzu Hinwe ise und Informationen von verschiedenen Institutionen, wie zB dem Zoll. Besondere Bedeutung komme ihrer Funktion als gesetzliche Einzugsstelle für die Winterbeschäftigungsumlage zu. Mit Einric h- tung des Beitragskontos werde der Betrieb als Baubetrieb erfass t. Bei der B e- stimmung der Großen Zahl seien Einschränkungen der AVE hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs aufgrund von Sinn und Zweck der Quote zu b e- rücksichtigen. Der Beteiligte zu 3 . habe die gemeldeten Zahlen einer Plausibil i- tätskontrolle durc h Vergleich mit den Zahlen des Statistischen Bundesamts u n- terzogen, die, wenn überhaupt, die einzig heranzuziehenden Zahlen seien. A n- dere Zahlen seien ungeeignet, da sie weit über den Geltungsbereich des VTV hinausgingen. 23 24 25 26 - 11 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 12 - Aus der jährlichen Verbandsumfra ge zur Beschäftigtenzahl in tarifg e- bunden Betrieben, die gekoppelt mit der Beitragsveranlagung erhoben werde, ergäben sich zuverlässige Angaben über die Kleine Zahl. Doppel - und Meh r- fachmitgliedschaften seien zwar nicht generell auszuschließen, sie führten aber zu keiner Verfälschung. Das öffentliche Interesse an der AVE sei mit Blick auf die Funktionsf ä- higkeit der gemeinsamen Einrichtung, die sich praktisch bewährt habe, zu Recht bejaht worden. Im Baugewerbe seien weniger als 50 % der Beschäftigten ununte rbrochen in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, über 60 % der teilnehmenden Betriebe habe nicht mehr als fünf Beschäftigte. Mit den drei Sozialkassensystemen würden unterschiedliche sozial - und tarifpolitische Zwecke verfolgt. Dies seien zum einen die Portabilität der Urlaubsansprüche, der Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund unterjähriger Beschäftigung und vorzeitiger Erwerbsminderung und die Berei t- stellung einer ausreichenden und qualifizierten Anzahl von Ausbildungsplätzen zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge aller damaligen Antragsteller auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der AVE VTV 20 14 zurückgewiesen und dem positiven Feststellungsa ntrag des Beteiligten zu 7 . stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1., 2., 8. bis 13., 15. bis 17. ihr Begehren weiter. D er erstinstan z- lich Beteiligte zu 1 4 . ha t keine Rechtsbeschwerde eingelegt. B. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig und, soweit eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben ist (dazu I.) , begründet. Die Überprüfung der Wir k- samkeit der AVE erfolgt im Beschlussverfahren, in dem der Amtsermittlung s- grundsatz gilt (dazu II.) . Hiernach v erst ö ß t die AVE weder gegen Verfassung s- recht noch die EMRK. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Un i- on zur Klärung der Vereinbarkeit der AVE mit Unionsrecht ist unbeschadet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht geboten (dazu I II. ) . Ebe nso wenig kommt eine Aussetzung nac h § 97 Abs. 5 ArbGG in Betracht (dazu I V.) . Beim Erlass der AVE hat das BMAS das öffentliche Interesse zu Recht bejaht 27 28 29 30 - 12 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 13 - (dazu V.) und keine verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt (dazu VI.) . Die zuständig e Minister in hat sich vor Erlass der AVE hiermit in der erforderlichen Weise befasst (dazu VII.) . Die AVE vom 17. März 2014 des Tari f- vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (AVE VTV 2014) ist jedoch unwirksam, weil nicht fes t- gestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden A r- beitnehmer beschäftigt haben (dazu VII I.) . Der Beteiligte zu 3 . hat gemäß § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses Beschlusses im Bunde s- anzeiger bekannt zu machen ( I X.) . I. Die Antragsteller sind - mit Ausnahme der Beteiligten zu 1 . und 1 0. - antragsbefug t und haben ein Interesse an der begehrte n Feststellung. Alle a m Verfahren zu beteiligenden Vereinigungen oder Stellen sind beteiligt worden. 1. Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen AVE VTV 20 14 statthaft. Unschädlich ist, dass diese vor Inkraf t- treten des § 98 ArbGG nF a m 16. August 2014 erlassen wurde . a) Das Tarifautonomiestärkungsgesetz enthält hinsichtlich des Verfahrens zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit von AVE oder Rechtsverordnungen ( VO ) nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG keine Übergangsregelung. Die No r- men fa nden damit unmittelbar ab ihrem Inkrafttreten Anwendung (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 9 f., 12, BAGE 150, 254 [zur Ausse t- zungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG]; BT - Drucks. 18/1558 S. 46; GK - ArbGG/Ahrendt Stand Juni 201 6 § 98 Rn. 60; Walker JbArb R Bd. 52 S. 1 11) . b) In dem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG können auch vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassene AVE oder VO einer Überpr ü- fung unterzogen werden. Davon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht zwischen bereits erlassenen und neuen AVE oder VO unterschieden. Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtliche Überprüfung der Erstreckung von Tar ifverträgen bei den für Fragen des Arbeits - 31 32 33 34 - 13 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 14 - und Tarifrechts besonders sachnahen Arbeitsgerichten zu konzentrieren, ko n- kurrierende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten auszuschließen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Ausdrücklich sollten da bei bereits anhängige Verfahren von der Aussetzungspflicht erfasst werden (BT - Drs. 18/1558 S. 26, 29, 46) . Solche anhängigen Verfahren konnten sich aber denknotwendig nur auf vor Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsg e- setzes bereits erlassene AVE oder VO beziehen. Eine unmittelbare Verpflic h- tung zur Aussetzung laufender Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG würde ins Leere laufen, wenn nicht gleichzeitig nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG in Bezug auf diese AVE oder VO ein entsprechendes Normenkon trollverfahren eingeleitet werden könnte. Dies gilt grundsätzlich auch für bereits außer Kraft getretene AVE oder VO (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 7; Walker JbArbR Bd. 52 S. 98 f., 111) , und zwar unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht. 2. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit de s Landesarbeitsgerichts ist gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG im Rechtsbeschwe r- deverfahren nicht zu prüfen. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg gem äß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig war, da das BMAS die streitgegenständliche AVE erlassen hat. Dieses hat nach Ziff. 3 der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregie rung vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) iVm. den Beschlüssen der Bundesregierung zur Aufteilung der Bundesministerien vom 11. Dezember 1991 (BT - Drucks. 12/1832 S. 33 f.) und vom 3. Juni 1992 (BT - Drucks. 12/2850 S. 35) seinen ersten Dienstsitz in Berlin. D iese Sitzfestlegung ist maßgeblich, soweit Rechts - und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknü p- fen. 3. Bei dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbef ugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Das Verfahren kann grun d- sätzlich auch hinsichtlich bereits außer Kraft getretener AVE oder VO eingele i- tet werden, sofern der jeweilige Antragsteller weiterhin ein rechtlich anerke n- 35 36 - 14 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 15 - nenswertes Feststellun gsinteresse an einer entsprechenden Entscheidung da r- legt. Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse sind hinsichtlich der Antra g- steller - mit Ausnahme der Beteiligten zu 1 . und 1 0. - gegeben. a) Bei der AVE von Tarifverträgen handelt es sich im Verhältni s zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern weder um einen Ve r- wa l tungsakt noch um eine Rechtsverordnung iSv. Art. 80 GG. Vielmehr stellt die AVE einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15; BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) . b) Mit dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG soll die Wir k- samkeit von Rechtsnormen, nämlich der AVE als Norm sui generis oder e iner VO, außerhalb eines zwischen einzelnen Parteien anhängigen Rechtsstreits überprüft werden können. Der Sache nach handelt es sich um ein abstraktes Normenkontrollverfahren, dass sich - wie aus den Regelungen zur Antragsb e- fugnis in § 98 Abs. 1 ArbGG deu tlich wird (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 45) - an § 47 VwGO orientiert (ErfK/Koch 16. Aufl. § 98 Arb GG Rn. 1; Forst RdA 2015, 25 , 34; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 4; HWK/Treber 7. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; Walker JbArbR Bd. 52 S. 97) . Bei der Ausgestaltung des Verfa hrens hat sich der Gesetzgeber eng an Regelungen des Verfahrens nach § 97 ArbGG ang e- lehnt. c) Verfahrensgegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die Wirksamkeit der AVE eines bestimmten Tarifvertrags. Dies gilt auch dann, wenn in einem Normsetzungsakt mehrere Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Verfahrensgegenstand ist vom Antragsteller genau zu bezeichnen und die angegriffenen VO oder AVE einschließlich der jeweils erstreckten Tarifverträge sind zu benennen. Wie sich aus § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ergibt, ist den G e- 37 38 39 - 15 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 16 - richten die Frage der Wirksamkeit der Norm im Wege des (negativen oder pos i- tiven) Feststellungsantrags zu unterbreiten. d) Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfordert das Vo r- liegen einer Antragsbefugnis, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen A n- hörung vorliegen muss; eine Popularklage scheidet aus (allgemeine Meinung , zB ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 21) . Die A n- tragsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach § 98 Abs. 1 ArbGG. aa) Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die AVE oder die VO oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletz t zu werden. Die Norm ist insoweit § 47 Abs. 2 VwGO nachgebildet (BT - Drs. 18/1558 S. 45) , so dass grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 47 VwGO entwicke l- ten Anforderungen zurückgegriffen werden kann (allgemeine Mei nung , vgl. D üwell/Lipke /Reinfelder ArbGG 4. Aufl. § 98 Rn. 6; ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 21; Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1310; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 5; Walker JbArbR Bd. 52 S. 100) . Danach reicht die bloße Behauptung einer R echtsverletzung für die Annahme einer Antrag s- befugnis nicht aus. Der Antragsteller hat vielmehr Tatsachen vorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene AVE oder VO oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtspo sition verletzt wird. Nach dieser sog. Möglichkeitsformel fehlt die Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (st. Rs pr. , zuletzt zB BVe rwG 17. Dezember 2012 - 4 BN 19. 12 - Rn. 3; 29. Dezember 2011 - 3 BN 1 . 11 - Rn. 3 mwN) . bb) Eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG kommt nur für einen Antrag in Betracht, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm geric h- t et ist (negativer Feststellungsantrag). Zwar lässt § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG u- aber schon daran, dass es an einer möglichen Rechtsverletzung des Antra g- 40 41 42 - 16 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 17 - ste l lers nach § 98 Abs. 1 ArbGG fehlt (HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 3) . Gle i- ches gilt, wenn eine AVE oder VO noch nicht bekannt gemacht wurde (Walker JbArbR Bd. 52 S. 100) . cc) Antragsbefugt nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG können natürliche oder juristische Personen sein, die eine Rechtsverletzung geltend machen. Typ i- scherweise werden das Arbeitgeber sein, auf die tarifliche Regelungen erstreckt werden und die dadurch mindestens in ihrer allgemeinen Handlungsfrei heit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührt werden können (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 22; ausführlich auch zu weiteren möglichen Rechtsverletzungen Rn. 23 ff.) , wir t- schaftlichen Belastungen unterliegen und/oder denen Sanktionen drohen (vgl. dazu ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 6) . Denkbar ist aber auch ein Antrag von anderweitig tarifgebundenen Arbeitnehmern. Dabei bedarf es jeweils der Darlegung der Antragsteller, dass sie aufgrund der Erstr e- ckung der tariflichen Regelung gegenwärtig in ihren R echten verletzt werden können oder dies zumindest in absehbarer Zeit - unter Beachtung der regelm ä- ßig begrenzten Laufzeit von Tarifverträgen - hinreichend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend hingegen wäre ein nur allgemeines Interesse an der Festste l- lung der Unwirksamkeit einer AVE oder VO, wenn die betriebliche Tätigkeit e r- kennbar nicht dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der erstreckten Tarifregelung zuzuordnen ist und Nachteile für den Antragsteller nicht erken n- bar sind. dd) Antragsbefugt kö nnen nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch (konkurri e- rende) Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern sein. Eine A n- tragsbefugnis ist gegeben, wenn diese konkret geltend machen, in ihrer Tarifa u- tonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar oder mittelbar du rch eine bestimmte AVE oder VO beeinträchtigt zu sein oder in absehbarer Zeit werden zu können. Eine Beeinträchtigung liegt dabei insbesondere in der Gefahr der Verdrängung eigener tariflicher Regelungen. Insoweit sind sie vor staatlicher Einflussnahme auf ihre Normsetzungsbefugnis geschützt (BVerwG 28. Januar 2010 - 8 C 38. 09 - Rn. 38 ff., BVerwGE 136, 75) . Hinzu kommt eine mögliche Verschlec h- terung der Position der Vereinigung im Wettbewerb um den Abschluss zukünft i- 43 44 - 17 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 18 - ger Tarifverträge, wenn es wegen der pra ktischen Wirkungen der AVE oder VO aussichtslos erscheint, überhaupt in Tarifverhandlungen einzutreten (ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 28 ff.; Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1310) . Weitere Voraussetzung einer Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist, dass die jeweilige Tarif vertrags partei nach ihrer Satzung für die Regelung der Angelegenheiten, die in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind, tarifzuständig ist (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 31) und bereits in dem Geltungsbereich der AVE oder VO tätig geworden ist oder hinreichend darlegt, dies zu beabsichtigen und hieran durch die AVE oder VO gehindert zu werden. ee) Besonderheiten ergeben sich bei bereits außer Kraft getretenen AVE oder VO. Auch solche kön nen noch Gegenstand eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG sein (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 7; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 5; Walker JbArbR Bd. 52 S. 98 f.) . Voraussetzung dafür ist aber, dass sie noch geschützte Rechtspositionen des Antragstelle rs beeinträc h- tigen können (vgl. GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 41) . Zwar folgt grundsätzlich aus der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm. Wenn die angegri f- fene AVE oder VO z um Zeitpunkt der Entscheidung über deren Wirksamkeit noch in Kraft ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Darlegungen. Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn die Norm vor Einleitung oder während der Durchführung des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG außer Kraft getreten ist oder durch eine Neuregelung abgelöst wurde. Für einen Norme n- kontrollantrag nach § 47 VwGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der Vergan genheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind und die Norm insoweit noch Wirkungen entfaltet (vgl. z B BVerwG 29. Juni 2001 - 6 CN 1. 01 - ) . Übertragen auf Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das zur Folge, dass der Antragstel ler hinsichtlich außer Kraft getretener Normen näher darzulegen hat, inwieweit diese ihn noch in geschützten Recht s- positionen beeinträchtigen können (D üwell/Lipke /Reinfelder § 98 Rn. 10; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 41; im Ergebnis ebenso, allerdings bereits die A n- 45 - 18 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 19 - tragsbefugnis verneinend Walker JbArbR Bd. 52 S. 99, 104) . Für einen Antrag, der auf die rein vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE oder VO gerichtet ist, ohne dass die erstreckten Tarifnormen noch g e- schützte Rechtsposition en des Antragstellers beeinträchtigen, fehlt das erfo r- de r liche rechtliche Interesse (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 54, BAGE 145, 211; allgemein zum Beschlussverfah ren BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - zu B I 1 c aa der Gründe, BAGE 91, 235) . e) Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG eine Antragsbefugnis für die Parteien dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist. aa) Setzt ein Gericht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG einen Rechtsstreit - ganz gleich welcher Art und in welchem Verfahrensstadium (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 9 ff., BAGE 150, 254) - aus, weil die En t- scheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit einer AVE oder VO abhängt, sind die Parteien dieses Rechtsstreits kraft Gesetzes antragsbefugt (§ 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG) . In einem solchen Fall bedarf es - auch im Fall einer a u- ßer Kraft getretenen AVE oder VO - keiner Darlegung einer Antrags befugnis iSv. § 98 Abs. 1 ArbGG oder eines Feststellungsinteresses. Diese folgen vie l- mehr aus dem Umstand der Aussetzung selbst. Ausreichend - aber auch erfo r- derlich - ist der Vortrag, dass ein Rechtsstreit oder Verfahren, an dem der A n- tragsteller beteilig t ist, nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzt wurde. Dabei ist der entsprechende Aussetzungsbeschluss vorzulegen bzw. dessen vollstä n- diger Inhalt vorzutragen. Dies ist schon wegen der Klärung der Identität der Pa r- teien bzw. der Beteiligten notwendig. Hin zu kommt, dass die Antragsbefugnis sich nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG auf die Vorfrage beschränkt, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Deshalb muss die jeweils maßgebl i- che VO oder AVE einschließlich des Tarifvertrags, der erstreckt wurde, genau bestimmt werden können. Gegebenenfalls sind dafür neben der Beschlussfo r- mel auch die Gründe der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, weswegen das 46 47 - 19 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 20 - Gericht ausgesetzt hat, ist der Aussetzungsbeschluss unbeachtlich und b e- gründet keine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Hingegen ist in einem nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahren nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tat sächlich vorgreiflich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 37 ff.; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 30, BAGE 141, 110) . bb) Die Antrag sbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG kann sich - je nach Parteirolle oder Beteiligung im ausgesetzten Verfahren - sowohl auf einen negativen als auch auf einen positiven Feststellungsantrag beziehen (HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 3) . Beide Parteien des ausg esetzten Verfahrens sind antragsbefugt und müssen - mit unterschiedlicher Zielrichtung - die Mö g- lichkeit haben, ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG einzuleiten, um ihren individuellen Rechtsstreit nach Klärung der Vorfrage zu einem A b- schluss b ringen zu können. f) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2., 8., 9. , 11. bis 1 3 . und 1 5 . bis 17 . für deren negative Festste l- lungsanträge ebenso wie eine Antragsbefugnis des Beteiligten zu 7 . für dessen positiven Feststellungsantrag. Hingegen fehlt es hinsichtlich der Beteiligten zu 1 . und 1 0. an einem Feststellungsinteresse für deren negative Festste l- lungsanträge. aa) Die Anträge der Antragsteller richten sich gegen die AVE vom 17. März 20 14 betreffend den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 . W eitere Tarifverträge der Bauwirtschaft , die ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt wurden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. bb) Eine Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2., 8., 9. , 11. bis 1 3 . und 1 5 . bis 17 . ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie werden vom Beteiligten zu 7 . auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den Geltungszeitraum der a n- gegriffenen AVE in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertr ag - s c hließenden Parteien gewesen zu sein. Auch hinsichtlich der Beteiligten zu 11. 48 49 50 51 - 20 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 21 - berühmt sich der Beteiligte zu 7. solcher Ansprüche und hat sich ausdrücklich vorbehalten, diese noch geltend zu machen. Die Ablösung der AVE durch eine zeitlich nachfolgende AVE ändert hieran nichts, da die entsprechenden Verfa h- ren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren - wie es teilweise der Fall ist - leugnet, unter den Geltungsbereich des VTV zu fallen. Für eine mögliche Rechtsverletzung ist vielmehr ausreichend, dass er vom Beteiligten zu 7 . auf Beitragszahlung in Anspruch genommen wird. Seine rechtlichen Argumente gegen eine Inanspruchnahme werden weder durch § 98 Abs. 1 ArbGG b e- schränkt noc h muss er ein Klageverfahren oder andere drohende Nachteile abwarten, bevor er einen Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG stellen kann (ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 6) . Dies wird g e- setzessystematisch dadurch bestätigt, dass die Antragsbef ugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG gleichrangig neben der nach Abs. 6 steht und nur letztere eine klagweise Inanspruchnahme voraussetzt (vgl. dazu Walker JbArbR Bd. 52 S. 101 f.) . cc) Der Beteiligte zu 7 . ist nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG für seinen posit i- ven F eststellungsantrag antragsbefugt. Er hat einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorgelegt, der die angegriffene AVE betrifft. dd) Hingegen fehlt es de m Beteiligten zu 1 . an dem erforderlichen Festste l- lungsinteresse. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beteiligte zu 1. durch die AVE VTV 2014 in seinen Rechten verletzt wird oder dies in absehbarer Zeit der Fall sein könnte. D er Beteiligte zu 1 . hat seine Antragsbefugnis und sein Fes t- stellungsinteresse auf eine Inanspruchnahme durch den Beteiligten zu 7 . g e- stützt. Er wurde von diesem aber nur für die Zeit bis November 2013 auf Za h- lung von Beiträgen in Anspruch genommen . S ein Beitragskonto wurde mit A b- lauf des Jahres 2013 geschlossen, da er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt e . Ebenso weni g genügt der nicht näher konkretisierte Hinweis des Beteiligten zu 1. auf gegen ihn geltend gemachte Zinsansprüche. 52 53 54 - 21 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 22 - ee) Der Beteiligte zu 1 0. hat ein noch bestehendes rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenst ändlichen AVE nicht hinreichend dargelegt. (1) Beim Beteiligten zu 1 0. handelt es sich um eine Vereinigung von A r- beitgebern iSv. § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die geltend macht, in ihren koalition s- mäßigen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt zu sein, da ihr tarifpolitischer Spielraum vergangenheits - und zukunftsbezogen durch die AVE beschränkt werde. Dies kann grundsätzlich eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsint e- resse begründen, wenn die angegriffene AVE oder VO noch in Kraft ist. Gle i- ches muss regelmä ßig dann gelten, wenn diese erst während des laufenden Verfahrens außer Kraft getreten sind. Ander e nfalls könnten Koalitionen wegen der typischerweise begrenzten Laufzeit der erstreckten Tarifverträge keinen wirksamen Rechtsschutz nach § 98 ArbGG erlangen (vgl. zur Reichweite des Justizgewährleistungsanspruchs zB BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 28) . Etwas anderes gilt aber, wenn ein Normenkontrollverfahren erst zu einem Zei t- punkt eingeleitet wird, zu dem die AVE oder VO bereits außer Kraft getreten war . Dann bedarf es zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 98 Abs. 1 ArbGG weiterer Darlegungen zur anhaltenden oder anstehenden Rechtsverletzung. (2) De r durch die streitgegenständliche AVE für allgemeinverbindlich e r- klä r te VTV vom 3. Mai 2013 id F vom 3. Dezember 2013 ist mit Wirkung vom 1. Januar 201 5 durch den VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 1 0 . Dezember 201 4 abgelöst worden , welcher später mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 für allg e- meinverbindlich erklärt wurde . Erstmals im Februar 2015 hat sich der Beteiligte zu 1 0. am vorliegenden Verfahren beteiligt. D ie Klage in de m von ihm vor I n- krafttreten des § 98 ArbGG nF geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er Mitte des Jahres 2012 erhoben. Diese hatte die AVE VTV 2014 aber nicht zum Gegenst and. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, während der Geltungsdauer der angegriffenen AVE Tarifverträge abgeschlossen zu haben, die sich nach ihrem Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des VTV teilwe i- se überschnitten. Welche Auswirkungen die Entsch eidung ü ber die Wirksamkeit 55 56 57 - 22 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 23 - der AVE VTV 2014 auf sein aktuelles oder zukünftiges Handeln als Tarifve r- tragspartei und auf seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG haben könnte, hat er trotz Hinweis des Senats nicht näher dargelegt. Aus der von ihm angeführten Ents cheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 ( - 8 C 38.09 - Rn. 55, BVerwGE 136, 75) ergibt sich nichts anderes. Das dortige Ve r- fahren ist zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als die AVE noch in Kraft war. (3) Es kann deshalb dahinstehen , welche Bedeutung für die Antragsbefu g- nis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG dem Umstand zuzumessen ist, dass der VTV nach den Bestimmungen der Großen Einschränkungsklausel auf Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Beteiligten zu 1 0. waren, unte r bestim m- ten Umständen überhaupt nicht erstreckt wurde. 4. Alle nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Vereinigu n- gen und Stellen sind im vorliegenden Verfahren vom Landesarbeitsgericht b e- teiligt worden. a) Die Beteiligung an einem Beschluss verfahren ist noch im Rechtsb e- schwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Pers o- nen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden. Insoweit gelten die zum Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG entwickelten Grund sätze entsprechend ( vgl. dazu BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 17, BAGE 136, 1) . b) Nach § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder die Rechtsverordnung erlassen hat, kraft G e- setzes zu betei ligen. Im Übrigen bestimmt sich die Beteiligung nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG, der entsprechend anzuwenden ist. Die Beteil i- gung richtet sich dementsprechend nach materiellem Recht und setzt voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stelle n von dem Verfahren nach § 98 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmitte l- 58 59 60 61 - 23 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 24 - bar betroffen werden. Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen n icht aus (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 13, BAGE 145, 205; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 58, BAGE 136, 302) . aa) Hiernach sind Beteiligte zunächst diejenigen, die einen Antrag gestellt haben (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 14, BAGE 145, 205; GK - ArbGG/ Ahrendt § 98 Rn. 36) . bb) Stets zu beteiligen sind weiterhin die Tarifvertragsparteien, die den T a- rifvertrag abgeschlossen haben, der für allgemeinverbindlich erklärt bzw. durch Rechtsverordnung erstreckt wurde. Di es ergibt sich schon aus ihren Antrag s- rechten nach § 5 TVG, §§ 7, 7a A Ent G und § 3a AÜG. Sie sind unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als Antragsteller berührt, wenn die AVE oder VO für (un)wirksam erklärt würde (ähnl ich zur Frage einer Normerlassklage bei abg e- lehnter AVE: BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 4 der Gr ünde, BVerwGE 80, 355; ebenso Düwell/Lipke /Reinfelder § 98 Rn. 12; GK - ArbGG/ Ahrendt § 98 Rn. 39; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 8; Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1309; Walker JbArbR Bd. 52 S. 10 7; aA ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 5; noch enger NK - GA/Ulrici § 98 ArbGG Rn. 6: Kreis durch § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG abschließend bestimmt) . cc) Nicht zu beteiligen sind hingegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die zwar vom Geltungsbereich der AVE oder VO er fasst werden, aber keinen eig e- nen Antrag gestellt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie im Verfahren zum E r- lass der AVE oder VO eine Stellungnahme abgegeben haben bzw. die Möglic h- keit zur Stellungnahme hatten. Für die Annahme einer unmittelbaren Betroffe n- he it in der Rechtsstellung genügt dies nicht (ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 5) . S o- weit sie tarifgebunden sind, werden ihre Interessen durch die beteiligten Tari f- vertragsparteien in das Verfahren eingebracht. Handelt es sich um Außenseiter, die der AVE od er VO positiv gegenüber stehen, werden ihre Interessen ebe n- falls durch die Tarifvertragsparteien vertreten. Soweit sich Außenseiter gegen die AVE oder VO wenden, können sie dies in jeder Lage des Verfahrens durch einen eigenen Antrag tun, für den nur geringe Hürd en bestehen (GK - ArbGG/ 62 63 64 - 24 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 25 - Ahrendt § 98 Rn. 40) . Die Beschränkung der nach § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen ist im Übrigen auch aus Gründen der Ve r- fahrensökonomie geboten. Das Verfahren kann sein Ziel, in angemessener Zeit Rechtss icherheit über die Wirksamkeit einer AVE oder VO zu schaffen (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 29) , nur dann erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch die Beteiligung einer Vielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet ist. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein solches Verfahren - gegebenenfalls noch in ständigem Wechsel - einzubeziehen wären (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 60, BAGE 136, 302; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG 10. März 2014 - 1 BvR 1104/11 - ) . dd) Aus denselben Gründen kommt eine Beteiligung konkurrierender Tari f- vertragsparteien nicht in Betracht, sofern sie keinen eigenen Antrag gestellt h a- ben (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 40; aA Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1309; Walker JbArbR Bd. 52 S. 10 7 ) . Hinzu kommt, dass ohne eine entsprechende Antragstellung für das Gericht oftmals nicht erkennbar wäre, ob nach Satzung s- lage und Gestaltungwillen der Koalition überhaupt eine Konkurrenzsituation b e- steht. ee) Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der Parteien eines nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Verfahrens; auch diese sind nicht von Amts wegen zu beteiligen. Etwas anderes gilt nur für die Partei, die einen Antrag nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG ges tellt hat. Auch in einem solchen Fall bedarf es aber keiner Beteiligung der jeweiligen Gegenpartei, solange diese keinen Antrag stellt (aA Maul - Sartori NZA 2014, 1305, 1309) . ff) Ebenso wenig kommt - außerhalb von § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG - die Beteiligu ng einer aufgrund des erstreckten Tarifvertrags errichteten gemeins a- men Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Betracht. Diese ist lediglich ausfü h- rendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis 65 66 67 - 25 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 26 - nach § 97 Abs. 1 ArbGG: BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 111, 164) . c) Nach diesen Grundsätzen bestand für den Senat keine Notwendigkeit, über die bereits vom Landesarbeitsgericht bet eiligten Personen, Stellen und Vereinigungen hinaus weitere Beteiligungen vorzunehmen. Neben der Beteil i- gung der Antragsteller ergibt sich die Beteiligung des Beteiligten zu 3 . aus § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG und die der Beteiligten zu 4 . bis 6 . als tarifvert ragschli e- ßende Parteien aus § 98 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG. II. Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer AVE oder einer entspreche n- den VO nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren auszutragen. N ach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht hierbei den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Antr ä- ge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsä tze gelten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfa h- ren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder VO. Die Reichweite seiner Aufklärungspflicht hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungs - bzw. Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist diese Norm im Verfahren über die Wirksamkeit einer AVE oder VO entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat alle Tatsachen zu erforschen, d ie nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die En t- scheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt b e- ruht (GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 82) . Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme (BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Grü n- de, BAGE 70, 85) . Liegt entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärung s- pflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem Verfa h- rensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die En t- 68 69 70 - 2 6 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 27 - scheidung über den g estellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn en t- scheidungserhebliche Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorg e- tragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen. Die Beteiligten können nur Tatsachen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstreitig stellen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 26 f.) . Im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht als einzige Tatsacheninstanz (§ 98 Abs. 2 ArbGG) deshalb nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes die Wirksa m- keit der AVE oder VO unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und ist an Rügen der Parteien nicht gebunden (vgl. auch die st. Rspr. zu § 47 VwGO , zB BVerwG 4. Oktober 2006 - 4 BN 26 . 06 - Rn. 8 mwN) . Die Prüfung umfasst sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der AVE oder VO (allg emeine Meinung , ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 6; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 44, 46; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 4; Walker JbArbR Bd. 52 S. 107) . Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung ist der des Erlasses der angegriffenen AVE oder VO (Düwell/Lipke /Reinfelder § 98 Rn. 15) . 2. D ie Gerichte für Arbeitssachen haben im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eine vollständige Prüfung der Wirksamkeit der AVE oder VO nicht erst dann vorzunehmen, wenn die Antragsteller ernsthafte Zweifel an d e- ren Wirksamkeit vortragen , wie das Landesarbeitsgericht zutreffend e rkannt hat . Eine solche Auffassung wäre mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht vereinbar. a) Allerdings darf das Gericht zunächst davon ausgehen, dass das Bu n- desministerium für Arbeit und Soziales bzw. die Obersten Arbeitsbehörden der Lä nder die AVE eines Tar ifvertrag s oder eine VO nur unter Beachtung der g e- setzlichen Voraussetzungen erlassen. Der erste Anschein spricht deshalb für deren Rechtmäßigkeit (st. Rspr. vor und nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF, beginnend mit BAG 3. Februar 1965 - 4 AZR 385/63 - z u IV der Gründe, BAGE 17, 59; zuletzt zB 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 149, 84) . Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - 71 72 - 27 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 28 - BVerfGE 55, 7, betr effend ua . BAG 24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - BAGE 31, 241) . An ihr ist entgegen der in den Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung festzuhalten. Ohne Anhaltspunkte hat auch im Beschlussverfahren keine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit einer AVE oder V O zu erfolgen. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Verwa l- tungsgerichte bei der Überprüfung von Normen im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (vgl. zur Benennung nur allgemeiner Zweifel an der Wirksa m- keit eines Plans zB BVerwG 6. März 1996 - 4 B 1 84 . 95 - zu II 2 der Gründe; allgemein zu den Grenzen der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Ve r- fahren Eyermann/Geiger VwGO 14. Aufl. § 86 Rn. 10) , dem das Verfahren nach § 98 ArbGG nachgebildet ist (Walker JbArbR Bd. 52 S. 97; vgl. oben B I 3 b) . b) Dies bedeutet aber nicht, dass das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen eines zulässigen Antrags nach § 98 ArbGG von sich aus keine Prüfung vorz u- nehmen hat. Vielmehr hat es sich unter Berücksichtigung der ihm bekannten bzw. vo n den Antragstellern vorgetragenen Umstände vom Bestehen der g e- setzlichen Voraussetzungen für den Erlass der jeweiligen AVE oder VO zu überzeugen. Regelmäßig sind dabei - außer bei völlig substanzlosen Anträgen - die Verfahrensakten der jeweils erlassenden Behörde beizuziehen und ausz u- werten. Ergeben sich aus den Verfahrensakten oder aus sonstigen gerichtsb e- kannten Umständen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der angegriff e- nen Norm, kann deren Wirksamkeit festgestellt werden. Einer uferlosen Ermit t- lu (GK - ArbGG/Dörner § 83 Rn. 133) . Tragen hingegen die Antragsteller oder andere Verfahrensbeteiligte Umstände vor, die Bedenken gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der Norm hervorrufen, hat das Geric ht diesen nachzugehen und sich eine eig e- ne Überzeugung zu bilden. Die jeweilige Prüftiefe hängt damit auch davon ab, welcher Vortrag von den Verfahrensbeteiligten gehalten wird. Ermittlungen müssen nur insoweit erfolgen, wie das bisherige Vorbringen der Be teiligten und die schon bekannten Tatsachen bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch weiterer Au f- klärung bedarf (GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 45) . 73 - 28 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 29 - c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus d er Rechtsprechung des S e- nats zu der Frage, wann ein Verfahren nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausz u- setzen ist. Die dortigen Grundsätze können für die Durchführung des B e- schlussverfahrens über die Wirksamkeit einer AVE oder VO nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Arb GG nicht herangezogen werden. aa) Nach der Senatsrechtsprechung kommt die Aussetzung eines Verfa h- rens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur in Betracht, wenn die Parteien entw e- der substanzi ierten Sachvortrag halten, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel an de r Wirksamkeit der AVE oder VO aufkommen zu lassen, oder entsprechende Tatsachen gerichtsbekannt sind. Besteht hingegen zwischen den Parteien hie r- über kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerech t- fertigt, gibt es keinen Grund zur Au ssetzung des Verfahrens (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, BAGE 150, 254) . bb) Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und bewegen sich dort im Spannungsverhältnis zw i- schen dem arbeitsgerich tlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und dem Interesse der Parteien am zügigen Abschluss ihres konkreten Recht s- streits einerseits und dem Ziel der Aussetzungspflicht, divergierende Entsche i- dungen zu vermeiden. Aussagen zur Reichweite des Amt sermittlungsgrundsa t- zes im Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG sind damit nicht getroffen. Hierauf können sie auch nicht übertragen werden. Vielmehr ist - entsprechend dem Ve r fahren nach § 97 ArbGG ( vgl. dazu BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7 ff., BA GE 142, 366) - zu unterscheiden zwischen der Aussetzung eines vorangegangenen Rechtsstreits, in dem es entscheidungserheblich auf die Fr a- ge der Wirksamkeit der AVE oder VO ankommen muss, und dem daraufhin eingeleiteten Verfahren nach § 98 ArbGG. I II . Die AVE von Tarifverträgen nach § 5 TVG verstößt entgegen der in e i- nigen Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung weder gegen Verfassung s- r echt noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art . 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. 74 75 76 77 - 29 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 30 - 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/7 4 - BVerfGE 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a bb der Gründe , BVerfGE 116, 202) . Dies gilt auch für die Allgemeinverbindliche r- klärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrag s- parteien (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - ) . Dem hat sich das Bundesa r- beitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zuletzt zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 27, BAGE 149, 84) . Weder in ta t- sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht werden durch die Antragsteller Gründe benannt, hieran nicht mehr festzuhalten. 2. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich nichts anderes. Die AVE von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verstößt weder gegen die durch Art. 11 EMRK geschützte Verein i- gungsfreiheit noch führt sie zu einer Verletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK geschützten Eigentumsrechts. Dies hat der Europäische Gerichtshof f ür Menschenrechte durch Urteil vom 2. Juni 2016 ( - 23646/09 - ) zum allg e- meinverbindlich erklärten VTV in einer früheren Fassung rechtskräftig entschi e- den. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, die die Ve r- einbarkeit der AVE des VTV mit Unionsrecht zum Gegenstand hätte, kommt ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht. Es fehlt im Hinblick auf die angegriffene AVE an einem Anknüpfungspunkt an das Un i- onsrecht. a) Eine Vorlagepflicht des Senats als national letz tinstanzlichem Gericht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn sich in dem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, diese entscheidungserheblich ist und nicht bereits G e- genstand einer Auslegung durch den EuGH war (acte éclairé) und wenn die richtige A nwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (EuGH 78 79 80 81 - 30 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 31 - 15. September 2005 - C - 495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005 , I - 8151; vgl. zur Vorlagepflicht unter dem Gesic htspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561 /12 , 1562 /12 , 1563 /12, 1564/12 - Rn. 178 ff., BVerfGE 135, 155) . b) Voraussetzung für eine solche Vorlage sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des Rechtsstreits e ine Anknüpfung an das Union s- recht aufweist . Unterfällt ein Sachverhalt nicht dem Unionsrecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ist der EuGH nicht zuständig. Die Zuständigkeit des EuGH be schränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des Unionsrechts (EuGH 1. März 2011 - C - 457/09 - [ Chartry ] Rn. 21 ff., Slg. 2011 , I - 819; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - Rn. 9 mwN, BAGE 140, 76) . Als Anknü p- fungspunkt kommt grundsätzlich das gesamte un ionsrechtliche Primär - und S e- kundärrecht in Betracht. c) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ergibt sich nicht im Hi n- blick auf Bestimmungen der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). aa) Di e in Art. 16 GRC anerkannte unternehmerische Freiheit ist Teil des Primärrechts (EuGH 21. Juni 2012 - C - 78/11 - [ ANGED ] Rn. 17) . bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 201 4 war die GRC auch b e- reits in Kraft. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Verei n- barkeit der AVE mit Art. 16 GRC scheidet gleichwohl aus, weil die AVE ihre r- seits kein Akt der Durchführung des Rechts der Union iSd. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC darstellt. (1) Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der Union iSv. Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist insbesondere zu pr ü- fen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Besti m- mung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr ander e als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt 82 83 84 85 86 - 31 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 32 - werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spez i- fisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH 10 . Juli 2014 - C - 198/13 - [ Julian Hernández ua. ] Rn. 32 ff.; vgl. auch 6. März 2014 - C - 206/13 - [ Siragusa ] Rn. 26 f.; möglicherweise weiter gehend 26. Februar 2013 - C - 617/10 - [ Å kerberg Fransson ] Rn. 19 bis 22, 27 bis 29; zum Verständnis dieser En t- scheidung vgl. auch BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 91, BVe r- fGE 133, 277) . Ausreichend, aber auch erforderlich ist damit, dass Unionsrecht oder Transformationsnormen des nationalen Rechts angewendet werden (EUArbR/Schubert Art. 51 GRC Rn. 14) . (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist mit der AVE des VTV nicht Un i- onsrecht durchgeführt worden, da hierdurch der zugrunde liegende Tarifvertrag nicht auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem Vertragsstatut erstreckt wurde. Durch eine AVE nach § 5 TVG findet - jedenfalls im Hinblick auf den VTV - au s- schließlich eine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse statt, die deutschem A r- beitsvertragsstatut unterliegen. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge auf Fälle mit Unionsbezug ergibt sich erst aus den Bestimmung en des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes (ebenso GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 27) , das seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende - RL) dient. Besti m- mungen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit Aus landsbezug. In den für die streitgegenständlichen Tarifverträge maßgeblichen Fallgestaltungen der En t- sendung von Arbeitnehmern liegt im Regelfall eine Anknüpfung an das auslä n- dische Arbeitsvertragsstatut jedenfalls über Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 2 Rom I - VO vor. Dies gilt für die vorübergehende projektbezogene Entsendung von Arbeitnehmern, die beim ausländischen Arbeitgeber bereits im Heimatland eingesetzt wurden, ferner für Arbeitnehmer, die vom ausländischen 87 88 - 32 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 33 - Arbeitgeber in ihrem Heimatsta at für ein konkretes Projekt in Deutschland a n- geworben werden u nd mit denen ein darüber hinaus gehendes Arbeitsverhältnis nicht geplant ist. Obwohl im letztgenannten Fall der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland liegt, besteht aufgrund der Staatsangehörigk eit der Parteien bzw. ihres Wohn - und Geschäftsorts regelmäßig eine engere Verbindung zum He i- matort. Gleiches gilt, wenn der ausländische Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ständig in wechselnden Staaten einsetzt und daher ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht aus zumachen ist. Über die einstellende Niederlassung - sofern diese im Heimatland des ausländischen Arbeitgebers liegt - ist hier die Anknüpfung an das ausländische Arbeitsvertragsstatut über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 3 Rom I - VO gegeben (vgl . hierzu EuGH 12. September 2013 - C - 64/12 - [Schlecker]; Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 119 ff., 152; Heuschmid/Schierle in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 5 Rn. 51 ff.; ErfK/Schlachter Art. 9 Rom I - VO Rn. 12 f.) . (3) Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem ausländischen Arbeitsve r- tragsstatut, finden die streitgegenständlichen allgemeinverbindlichen Tarifve r- träge über das Sozialkassenverfahren weder unmittelbar noch über Art. 34 EGBGB bzw. Art. 9 Rom I - VO Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob es i n- soweit bereits an der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien für solche Arbeitsverhältnisse fehlt (vgl. dazu zB Preis/Temming Die Urlaubs - und Loh n- ausgleichskasse im Kontext des Gemeinschaftsrechts S. 171 ff. [im Rahmen eines Gu tachtens für den Vorstand der SOKA - Bau]) , denn eine allgemeinve r- bindliche Tarifnorm, die Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Arbeitsstatut unterliegen, nicht erreicht, kann bereits keine Eingriffsnorm iSd. Art. 34 EGBGB bzw. Art. 9 Rom I - VO darstellen. Sie stellt gerade keine Bestimmung des deu t- schen Rechts dar, die ohne Rücksicht auf das anzuwendende Recht den Sac h- verhalt zwingend regelt (BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 593/02 - zu B II 2 d der Gründe; vgl. auch Sittard in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertra g 2. Aufl. Teil 7 Rn. 101 ff. mwN; zum Meinungsstand auch Thüsing/Waas MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 3 AEntG Rn. 5) . Gegen den Charakter der Tarifverträge über das S o- zialkassenverfahren als Eingriffsnormen spricht zudem, dass erst der Geset z- geber mit den Bestimmu ngen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes deren 89 - 33 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 34 - zwingende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich d es Tarifvertrag s beschäftigten Arbeitnehmer angeordnet hat (vgl. BT - Drs. 16/10486 S. 11, 13) . Erst mit dieser Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 , 2 . Spiegelstrich der Entsende - RL sind die Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu international zwingenden Eingriffsnormen geworden (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - z u A II 1 a der Gründe, BAGE 101, 357; vgl. auch 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 22 , BAGE 141, 129 ; Thüsing/Waas aaO ) . Für eine e- gründung Anhaltspunkte. d) Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in Betracht. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch die Beschränkung e i- s Rechts 51 Abs. 1 GRC angesehen werden. Erweist sich eine nation a- le Regelung als geeignet, die Ausübung einer oder mehrerer durch den Vertrag garantierter Grundfreiheiten zu beschränken, können die im Unionsrecht vorg e- sehenen Ausnahmen s omit für die betreffende Regelung nur insoweit als Rech t fertigung dieser Beschränkung gelten, als den Grundrechten, deren Wa h- rung der EuGH zu sichern hat, Genüge getan wird. Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung e i- ner durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, gilt dies als Durchführung des Rechts der Union (EuGH 30. April 2014 - C - 390/12 - [Pfleger ua. ] Rn. 36; zur Kritik hieran vgl. EUArbR/Schubert Art. 51 GRC Rn. 15, 25 f.) . bb ) Der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) entsendender ausländischer Arbeitgeber nicht eröffnet. Deshalb kann dahinstehen, ob für eine solche Fragestellung n e- ben den Bestimmungen der Entsende - RL hinsichtlich des Sozialkass enverfa h- rens noch Raum bleibt. 90 91 92 - 34 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 35 - Die Dienstleistungsfreiheit verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Di s- kriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden auf g rund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller B e- schränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - , sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaa t ansä s- sig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH 15. März 2001 - C - 165/98 - [Mazzoleni und ISA] Rn. 22 , Slg. 2001, I - 2189 ) . Da - wie darg e- legt - durch die AVE selbst keine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse mit au s- ländischem Vertragsstatut erfolgt, handelt es sich bei ihr bzw. den erstreckten Tarifverträgen nicht um ein Regelwerk nicht öffentlich - rechtlicher Art, das die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleist ungen iSd. Rechtsprechung des EuGH kollektiv regelt ( vgl. dazu EuGH 18. Dezember 2007 - C - 341/05 - [Laval un Partneri ] Rn. 98 , Slg. 2007, I - 11767 ) . cc) Gleiches gilt im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Dies umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Ma ß- nahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den M arktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den inne r- gemeinschaftlichen Handel behindern. Maßgeblich ist, ob durch die nationalen Regelungen im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne W eiteres mit d en traditionell im Aufnahmestaat ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, verringert wird (EuGH 28. April 2009 - C - 518/06 - [ Kommission./.Italien ] Rn. 62 ff. , Slg. 2009, I - 3491 ; 5 . Oktober 2004 - C - 442/02 - [ CaixaBank France] Rn. 11 , Slg. 2 004, I - 8961 ) . Gleichzeitig verbi e- tet die Niederlassungsfreiheit aber auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (EuGH 11. Dezember 2007 - C - 438/05 - [ Viking ] Rn. 69 , Slg. 2007, I - 10779 ) . 93 94 - 35 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 36 - Findet im Fall der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland das ausländische Arbeitsvertragsstatut - wie typischerweise in den maßgeblichen Entsendefällen - Anwend ung, hat die AVE - wie dargelegt - für solche Arbeitsverhältnisse für sich genommen keine Bedeutung. Findet hing e- gen auf die Arbeitsverhältnisse einer solchen Niederlassung in Deutschland deutsches Arbeitsrecht Anwendung, wird der VTV durch die AVE zwar au f die dortigen Arbeitsverhältnisse erstreckt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder erkennbar, dass mit der verpflichtenden A n- wendung des VTV eine unmittelbare oder mittelbare Beschränkung der Niede r- lassungsfreiheit verbunden wäre. Der EuGH hat insoweit bereits entschieden, dass die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit selbst nicht zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit verbunden ist (EuGH 11. Dezember 2007 - C - 438/05 - [ Viking ] Rn. 52 , aaO ) . In eine m solchen Fall gilt diskriminierungsfrei vollständig das Recht, dass auch für alle anderen A r- beitsverhältnisse, die deutschem Recht unterliegen, gelten würde, unabhängig davon, ob die Niederlassung durch ein Unternehmen oder einen Bürger eines anderen Mitg liedstaats errichtet wurde. Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. be i- spielhaft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Dezember 2015 - C - 594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG) . e) Der Anwendun gsbereich des Unionsrechts ist entgegen der Auffassung e- t. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Nov ember 2003 über b e- stimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit - RL) sichert einen A n- spruch auf einen bezahlten Mindest jahres urlaub. Der VTV enthält aber keinerlei materiell - rechtliche Regelungen, die einen Bezug hierzu haben; der Anspruch auf beza hlten Jahresurlaub wird durch dessen Bestimmungen nicht berührt (BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 593/02 - zu B I I 1 b der Gründe mwN) . 95 96 - 36 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 37 - f) Eine Beeinträchtigung unionsrechtlicher Wettbewerbsregelungen durch die AVE liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Recht sprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaft s- zweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese b eim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. AEUV [Ex - Art. 81 ff. EG] ; EuGH 3. März 2011 - C - 437/09 - [AG2R Prévoyance] Rn. 29 ff. , Slg. 2011, I - 973 ; 21. September 1999 - C - 115 /97 bis C - 117/97 - [Brentjen ] Slg. 1999, I - 6025 ) . g) Jedenfalls in Ermangelung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses kommt eine Vorlage an den EuGH unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen AVE des VTV mit dem sich aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ergebenden Transparenzgebot nicht in Betracht. Der EuGH hat allerdings angenommen, dass die sich aus Art. 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht der von einem Mitgliedstaat vorgeno m- menen AVE eines von den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehme r- organisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbei t- geber und Arbeitnehmer dieser Branche entgeg ensteht, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsie ht, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das Vorliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen (EuGH 17. Dezember 2015 - C - 25 /14 und C - 26/14 - [UNIS] Rn. 46) . Es erscheint jedo ch bereits fraglic h, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zum französischen Recht ergangene Entscheidung auch auf Fallgestaltungen übertragbar ist, bei denen eine gemeinsame Einrichtung der tarifvertragschließenden Parteien (hier die ZVK) eine verpflichtende zusätz liche Altersversorgung durchführt und ob insoweit von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die aus 97 98 99 - 37 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 38 - der Dienstleistungsfreiheit abgeleitete Transparenzpflicht besteht jedenfalls nur in den Fällen, e- steht. Ob ein solches grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien durch das nationale Gericht zu prüfen (EuGH 17. Dezember 2015 - C - 25 /14 und C - 26/14 - [UNIS] Rn. 27 ff., 32) . Das Interesse kann sich ua. aus der wirtschaftlichen Bedeutung der abzuschließenden Vereinbarung, aus dem Ort ihrer Durchführung oder aus technischen Merkmalen ergeben (EuGH 14 . November 2013 - C - 221/12 - [Belgacom] Rn. 29) . Für ein solches eindeut i- ges grenzüberschreitendes Interesse zum Zeitpunkt des Erlasses der streitg e- genständlichen AVE gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit erkennbar, hat sich bisher weder in einem der anhängigen Rechtsstreite noch in anderen Rechtsstreiten, die das Sozialkassenverfahren oder die AVE des VTV betreffen, eine Partei oder ein Beteiligter auf einen solchen Aspekt berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein wirtschaftliches Unternehm en mit Sitz im In - oder Au s land zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen AVE Interesse an der Durchführung der zusätzlichen Altersversorgung bekundet hätte. Hinzu kommt, dass der Ort der Durchführung nach den damals maßgeblichen tarif ve r- trag li chen Regelungen auf die Beschäftigten der Bauwirtschaft in den alten Bundesländern beschränkt war. I V. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. 1. Nach § 5 Abs. 1 TVG aF war Voraussetzung für die Allgemeinverbind - licherklärung eines Tarifvertrags, dass die tarifgebundenen A rbeitgeber nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF) und die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 A bs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF) . Dies setzt zunäc hst voraus, dass es sich bei der für allgemei nverbindlich erklärten Fassung des VTV um einen wirksame n Tarifvertr ag im Sinne des TVG geha n- delt hat. Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies die Tariffähigke it und Tarifzuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien (allg emeine Meinung , zB Kempen/Zachert/Seifert TVG 5. Aufl. § 5 Rn. 42; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. 100 101 - 38 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 39 - § 5 Rn. 41; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 5 Rn. 52) . Deren Fehlen wird von den Antragstellern gerügt. 2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG kommt aber nicht in Betracht, da es auf die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzustä n- digkeit einer der tarifvertrag schließenden Parteien nicht entscheidungserheblich ankommt. a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG ist die Entscheidung über die Tari f- fähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausschließlich in einem b e- sonderen Beschlussverfahren nach diesen Vorschriften zu treffen. Dort ist eine solche Frage mit Wirkung für und g egen jedermann zu klären (§ 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) . Das Verfahren dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie und soll sicherstellen, dass unter Beteiligung der zuständigen Verbände und obersten Arbeitsbehörden sowie der betroffenen Vereinigung selbst unabhängig von den zufälligen Gegebenheiten des jeweil i- gen Ausgangsverfahrens ein Höchstmaß an Klarheit über die Befugnis zur tari f- lichen Normsetzung herbeigeführt wird (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 47, BAGE 136, 302; 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 18) . Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit scheidet aus, dies gilt auch für andere Beschlussverfahren (so schon BAG 2. November 1960 - 1 ABR 18/59 - zu II der Gründe) . Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat ein Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines solchen Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffäh ig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Als Au s- gangsverfahren kommt jedes gerichtliche Verfahren - auch in einem anderen Rechtsweg - in Betracht. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG gilt ohne Rücksicht auf Ve r- fahrensart und Gegenstand des Verfa hrens (BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B III 1 b der Gründe) . b) Die Aussetzungspflicht besteht im Fall der Entscheidungserheblichkeit (vgl. dazu zB BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 13) auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG. Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 97 102 103 104 - 39 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 40 - Abs. 5 ArbGG; weder sind danach Verfahren nach § 98 ArbGG von der Ausse t- zungspflicht ausgenommen noch ergibt sich dies aus anderen Bestimmungen. Entgegen der Auffas sung des Beteiligten zu 3 . folgt aus § 98 Abs. 6 ArbGG nichts anderes. Diese Bestimmung verpflichtet zur Aussetzung von Rechtsstre i- ten, in denen es auf die Wirksamkeit einer AVE oder VO entscheidungserhe b- lich ankommt. Sie enthält keine Regelung, ob und inw iefern das Verfahren nach § 98 ArbGG seinerseits - etwa nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG - auszusetzen ist. Der weitere Einwand, die Parteien eines nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausg e- setzten Verfahrens seien nicht befugt, eine andere als die von dem aussetze n- den Ger icht für entscheidungserheblich erachtete Frage - Wirksamkeit der j e- weiligen AVE oder VO - klären zu lassen (vgl. hierzu BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 164) , woraus folge, dass Tariffähigkeit und - zuständigkeit in dem v orliegenden Verfahren gar nicht g e- prüft werden dürften, geht fehl. Er verkennt, dass die Fragen der Tariffähigkeit oder - zuständigkeit für die Klärung der Wirksamkeit der AVE notwendige Vo r- fragen darstellen und daher der vom Ausgangsgericht für entscheidun gserhe b- lich erachteten Frage immanent sind. Auch aus dem Grundsatz der Pr o- zessökonomie ergibt sich nichts anderes. § 97 ArbGG lässt auch vergange n- heitsbezogene Feststellungen zu (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 19, BAGE 145, 211) , soweit dafür ein Re chtsschutzinteresse besteht. Dies ist erkennbar der Fall, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zur Feststellung der Wirksamkeit einer AVE oder VO als Vorfrage geklärt we r- den muss. c) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Sa tz 1 ArbGG darf allerdings nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte z u berücksichtigen und von den Gerichten aufzugreifen sind. D a- nach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die T a- riffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe in f rage gestellt wird (vgl. BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 9 , BAGE 142, 366) . Ob die Antragsteller solche Zwe i- 105 - 40 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 41 - fel benannt haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da sich die ang e- gri f fene AVE bereits aus anderen Gründen a l s rechtsunwirksam erweis t . V. Die AVE VTV 20 14 ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- den allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht im öffentlichen Interesse geboten erschein t , wie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF verlangt. 1. Bei der Frage, ob die AVE eines Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten erscheint, hat der Beteiligte zu 3 . eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Vorteile der AVE eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen. Hierbei sind sowohl die Interessen der tarifgebundenen als au ch diejenigen der nicht tari f- gebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen. Allein das Int e- resse der Tarifvertragsparteien, welches sie mit ihrem AVE - Antrag zum Au s- druck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive Votum des Tarifau s- schusses (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) und zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 3 a der Gründe) . 2. (eingehend daz u Sittard Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstr e- ckung nach § 5 TVG und dem AEntG S. 169 ff.) . Unter a nderem sind gesam t- wirtschaftliche Daten und die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhäl t- nisse und Eigenarten des betreffenden Wirtschaftsz weigs zu berücksichtigen (Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 68) sowie arbeitsmarkt - oder sonstige sozia l- politische Erwägungen anzustellen (BV erwG 3. November 1988 - 7 C 115. 86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355; einschränkend ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13) . Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. BAG 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ; Däubler/Lakies TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 117 ; einschränkend Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 183) . Der demokrati sch legitimierte Gesetzgeber ist in besonderem Maße dazu berufen zu definieren, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Soweit auf dieser Ebene schon eine parlament a- risch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein d a- f ür, dass eine normsetzende Maßnahme des Ministeriums, welche auf die E r- 106 107 108 - 41 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 42 - reichung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels gerichtet ist, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. 3. Die Entscheidung des Beteiligten zu 3 . ein öffentliches Interesse für die AVE anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ; ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 13; Wonneberger Die Funktionen der Al l- gemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.) . Dieser weite Beurte i- lungsspielraum ist eine Ausprägung des auch mit Rechtsetzungsakten der Ex e- kutive typischerweise verbund enen normativen Ermessens (vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 4 a der Gründe mwN aus der Literatur , BVerwGE 80, 355) und kann nicht mit verwaltungsrechtlichen Maßstäben gleichgesetzt werden (vgl. Schaub/Treber ArbR - HdB 16. Aufl. § 205 Rn. 16) . Ferner gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG r- exakt festzustellenden und überprüfbaren Begriff handelt, sondern um das E r- gebnis einer Wertung, welche d er Gesetzgeber dem Beteiligten zu 3 . übertr a- gen hat (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - z u II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155; NK - GA/Forst § 5 TVG Rn. 81) . 4. Der dem Beteiligten zu 3 . eingeräumte Beurteilungsspielraum wird erst dann rechtswidrig au sgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG und der hiernach zu berücksichtige n- den öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der T a- rifvertragsparteien - schlechterdings unvertretb ar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155; BV erwG 3. November 1988 - 7 C 115. 86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355; OVG Nordrhein - Westfalen 16. November 2012 - 4 A 46/11 - Rn. 120) . Durc h die Stellungnahme - und Einspruchsrechte, wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVG geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Int e- ressenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass 109 110 - 42 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 43 - der Beteiligte zu 3 . seinen weiten Beurteil ungsspielraum sachgerecht nutzt (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - aaO ) . 5. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beteili g- te zu 3 . im Rahmen der AVE VTV 20 14 ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF angenommen hat. Für die AVE sprechen me h- rere Umstände von erheblichem Gewicht. Nicht tarifgebundenen Arbeitgebern entstehen dadurch keine so großen Nachteile, dass die Entscheidung des B e- teiligten zu 3 . schlechthin unvertretbar oder unverhältnismäßig und d amit das ihm zustehen de normative Ermessen bei Recht setzungsakten überschritten wäre. a) Für die Annahme eines öffentlichen Interesses bei de r AVE VTV 20 14 spricht, dass das im VTV geregelte Urlaubskassenverfahren das vom Geset z- geber sozialpolitisch gewol lte Ziel verfolgt, Arbeitnehmern auch dann den E r- werb zusammenhängender Urlaubsansprüche zu ermöglichen - wie es § 7 Abs. 2 BUrlG vorsieht - und damit die vom Gesetz grundsätzlich nicht gewollte Urlaubsabgeltung (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG) zu vermeiden, wenn s ie im laufenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber wechseln. Dabei hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 BUrlG insbesondere für den Bereich des Baugewerbes vom BUrlG a b- weichende tarifvertragliche Regelungen zur Sicherung eines zusammenhä n- genden Jahresurlaubs zugelas sen. Deshalb liegt es nahe, ein öffentliches Int e- resse dafür anzunehmen, eine solche Regelung - wie sie im Urlaubskassenve r- fahren bestimmt ist - nicht nur auf unmittelbar tarifgebundene Arbeitsverhältni s- se dieser Branche anzuwenden, sondern auf alle Arbeit nehmer unabhängig von ihrer Tarifbindung. Auch die vom VTV mit umfasste zusätzliche Altersverso r- gung (ZVK) verfolgt ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck ist daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf ein e zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des BetrAVG erreichen will. Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen Berufsausbildung ( vgl. § 4 Abs. 1 BBiG) , deren Lasten verteilt werden sollen. 111 112 - 43 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 44 - b) Diesen für ein öffentliches Interesse an de r AVE VTV 20 14 spreche n- den Umständen stehen insbesondere die Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber, nicht mit Beitragszahlungen an den Beteiligten zu 7 . belastet zu werden. Entgegenstehende Interessen nicht tarifgebundener Arbei t- nehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist allerdings im Erge bnis begrenzt, da sie zur Gewährung von Urlaub und Urlaubsentgelt auch gesetzlich verpflichtet sind und das Urlaubskassenverfahren in seiner prakt i- schen Ausprägung nur einen anderen Abwicklungsweg darstellt. Auch die Au s- bildungsumlage verteilt im Wesentlic hen nur Lasten gleichmäßig auf die Arbei t- geber, die generell unabhängig von der tarif vertrag lichen Regelung entstehen. Die von der AVE VTV 20 14 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mitte l- bar von einer so geförderten Berufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbetrieben gehören. Die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, nach deren Bruttolohnsumme sich der Sozialkassenbeitrag richtet, haben in aller Regel eine Berufsausbildung durchlaufen, die sich die nicht ausbildenden Arbeitgeber zu Nu tze machen. Eine effektiv zusätzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich aus den eigenen Verwaltungsko s- ten des Beteiligten zu 7 . sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschrieb e- nen zusätzlichen Altersversorgung für Ar beitnehmer. c) Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des Bete i- ligten zu 3 . Wenn er sich dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer AVE trotz entgegenstehender Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann dies angesichts der zweifellos bestehenden Argumente für eine AVE und der auch ohne eine AVE in Teilbereichen bestehenden Za h- lungspflichten nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht als schlechterdings u n- vertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden. Di eser (politische) B e- wertungsprozess kann nur darauf überprüft werden, ob die äußersten rechtl i- chen Grenzen der Rechts etzungsbefugnis des Beteiligten zu 3 . überschritten sind. Solches kann auch unter Beachtung der von den Antragstellern vorg e- brachten Argume nte nicht angenommen werden. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, die Wertungen des zur Normgebung berufenen Beteiligten zu 3 . 113 114 - 44 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 45 - durch die Wertungen der Antragsteller oder des Gerichts zu ersetzen. Die sich aus dem VTV ergebenden Beitragsverpflichtungen nicht tarifgebundener A r- beitgeber sind weder unsinnig noch so belastend ausgestaltet, dass sie rech t- lich zu beanstanden wären. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können bei der gerichtlichen Kontrolle des öffentlichen Interesses nicht ausschlaggebend sein. V I. Die AVE VTV 20 14 ist ebenso wenig wegen Verletzung verwaltungsve r- fahrensrechtlicher Vorschriften unwirksam. Die AVE VTV 20 14 ist weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 VwVfG zu messen. 1. Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tari f- gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eige n- ständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 15) . Weder die AVE eines Tarifvertrags noch deren Ablehnung sind Verwa l- tungsakte (BVerwG 6. Juni 1958 - VII CB 187.57 - BVerwGE 7, 82; 1. August 1958 - VII A 35.57 - BVerwGE 7, 188) . Die AVE ist wegen ihres abstrakt - generellen Charakters gerade das Gegenteil eines Verwaltungsakts, nämlich eine Rechtsnorm (vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) . Verwaltung ist hingegen die Tätigkeit des Staats außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/ Schmitz VwVfG 8. Aufl. § 1 Rn. 165; Jell inek Verwaltungsrecht 3. Aufl. § 1 Abs. I S. 6) . 2. Für den Normerlass ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesond e- re der in § 24 VwVfG geregelte Untersuchungsgrundsatz, nicht unmittelbar a n- wendbar. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 VwVfG für die öffentlich - rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden. Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 9 VwVfG die nach außen wirkende Täti g- keit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung 115 116 117 - 45 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 46 - und den Erlas s eines Verwaltungsakt s oder auf den Abschluss eines öffentlich - rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Der Erlass einer AVE stellt Rechtsetzung und keine Verwaltungstätigkeit dar. 3. Für eine analoge Anwendung von § 24 VwVfG besteht kein Anlass. In der Recht sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG 10. Januar 2007 - 6 BN 3 . 06 - Rn. 4 mwN) ist geklärt, dass es bei der richterlichen Kontro l- le untergesetzlicher Normen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Re chtsetzungsverfahrens, also auf die e r- lassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Recht s- norm tragenden Motive dessen ankommt, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entsche i- dungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Rahmen der E r- mächtigung zum Erlass von Rec htsverordnungen oder Satzungen eigene G e- staltungsfreiräume an den untergesetzlichen Normgeber weiterleitet und ihm damit vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume eröffnet, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehe n. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des Normg e- bers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit der Norm mit Mängeln im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Entscheidend ist dann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsve r- fahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerw G 3. Mai 1995 - 1 B 222.93 - zu 1 der Gründe; 30. April 2003 - 6 C 6. 02 - zu II 1 c ff der Gründe, BVerwGE 118, 128; 26. April 2006 - 6 C 19.05 - Rn. 16 , BVerwGE 125, 384 ) . Diese Ansicht wird auch von der verwaltungsrechtlichen Literatur geteilt (vgl. Kopp /Schenke VwGO 22. Aufl. § 47 Rn. 117 f., der auf die bei untergeset z- lichen Normen oft gegebene besondere politische Komponente verweist, die sich nicht nach den Grundsätzen strenger Rationalität vollziehe; Sodan/Ziekow VwGO 4. Aufl. § 47 Rn. 353; Eyermann/ Schmidt VwGO § 47 Rn. 92) . Die Frage 118 - 46 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 47 - lautet nicht, ob der Normgeber konsistent argumentiert hat, sondern ob das in der Norm zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtlich bestehen kann, nicht, wie die Norm begründet ist, sondern ob sie begründbar ist (vgl. Bonne r Ko m- mentar zum Grundgesetz Stand Juni 2016 Nierhaus Art. 80 Abs. 1 Rn. 355) . Für das Normenkontrollverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE als untergesetzlicher Norm eigene r Art gilt nichts anderes (vgl. Sittard Vorausse t- zungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG und dem A- EntG S. 168; Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 126 ff. zur Rechtslage vor Inkrafttreten de s Tarifauton o- miestärkungsgesetzes) . 4. Für eine Verfassungswidrigkeit von § 11 TVG und der darauf beruhe n- den TVG - DVO gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere mangelt es § 11 Nr. 2 TVG nicht an der erforderlichen Bestimmtheit iSv. Art. 80 Abs. 1 GG. Die T VG - DVO dient nur der Ergänzung und Präzisierung des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere dessen § 5. Die materiellen Voraussetzungen der AVE sind vom Gesetzgeber unmittelbar in § 5 TVG geregelt. Für die in der TVG - DVO ang e- sprochen en Fragen stellt § 11 TVG a uch mit Blick auf das Bestimmtheitserfo r- dernis des Art. 80 Abs. 1 GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Grundrechtsrelevanz der TVG - DVO ist vergleichsweise gering, weil sie nur Vorschriften für den praktischen Ablauf des AVE - Verfahrens enthä lt. Die etwa i- ge Berührung der Grundrechte von Außenseitern ergibt sich dagegen unmitte l- bar aus der Regelung in § 5 TVG. 5. Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfa h- rensrechtlichen Voraussetzung der AVE VTV 20 14 nach dem TVG bzw . der TVG - DVO bestehen nicht. Das Vorliegen eines Antrags der Tarifvertragsparte i- en auf AVE (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG) , dessen Bekanntmachung im Bundesa n- zeiger mit bestimmten Fristen (§ 4 Abs. 1 TVG - DVO) , die Einberufung des T a- rifausschusses unter Beachtung b estimmter Formalien und Fristen (§ 6 TVG - DVO) , die Möglichkeit zur Stellungnahme für bestimmte Arbeitgeber, Arbei t- nehmer, Verbände und oberste Arbeitsbehörden der Länder (§ 5 Abs. 2 TVG) , 119 120 - 47 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 48 - das Einvernehmen des Tarifausschusses mit der AVE (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 7 TVG - DVO) , die wegen Einspruchs der obersten Arbeitsbehörde eines La n- des erforderliche Zustimmung der Bundesregierung zur AVE (§ 5 Abs. 3 TVG) und die Bekanntmachung der AVE im Bundesanzeiger (§ 5 Abs. 7 TVG, § 11 TVG - DVO) hat das Landesarbeitsger icht geprüft und als erfüllt angesehen. Einwendungen hiergegen wurden von keinem Beteiligten erhoben. VII. Die zuständige Ministerin hat sich mit der AVE VTV 2014 vor deren E r- lass zustimmend befasst . Die streitgegenständliche AVE erweist sich deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als unwirksam. Da es sich bei der AVE eines Tarifvertrags um einen Akt der exekutiven Normsetzung handelt, muss sich der zuständige Minister in einer Weise damit befasst haben, die aktenku n- dig verdeutlicht, dass er die bea bsichtigte AVE billigt. Dies folgt aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG. 1. Der Wortlaut von § 5 TVG und der TVG - DVO gibt keinen klaren Au f- schluss darüber, ob und in welcher Form sich der zu ständige Minister mit der AVE persönlich befassen muss. a) In § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG hieß es in der Fassung vom 25. August 1969 - entsprechend der damaligen Wortwahl - nverbindlich erklären. En t- sprechend waren die Formulierungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 TVG sowie in anderen Vorschriften des TVG und der TVG - DVO. Durch die Achte Zuständi g- keitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wurde diese Formulie und Arbeit (nun mehr . b) Der Wechsel der Terminologie lässt aber keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der persönlichen Befassung des Ministers mi t der AVE zu. Das Bundeskabinett hatte in seiner Sitzung am 14. Februar 1950 im Hinblick auf die Terminologie des Grundgesetzes als Amtsbezeichnung der obersten Bunde s- behörden die persönliche Form vorgegeben. In Abkehr von dieser Praxis b e- 121 122 123 124 - 48 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 49 - schloss das Bunde skabinett am 20. Januar 1993 unter Aufhebung des B e- schlusses vom 14. Februar 1950 die Einführung der sächlichen Bezeichnung s- (GMBl. 1993 S. 46) . setz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder B e- hördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und § 1 des in Art. 1 enthaltenen Zuständi g- keitsanpassungsgesetz es - ZustAnpG - sowie der Gesetzesbegründung vom 7. Mai 2002 zum ZustAnpG (BT - Drs. 14/8977 S. 7) kann entnommen werden, dass die Änderung der Behördenbezeichnung nur deklaratorisch ist und keine Ä nderung in der Sache beinhaltet. Daraus ist zu ersehen, dass weder die u r- sprünglich persönliche Form der Bezeichnung in § 5 TVG eine klare gesetzg e- berische Entscheidung für das Erfordernis einer persönlichen Befassung des Ministers mit der AVE war, noch da ss die Einführung der sächlichen Form eine bewusste Abkehr hiervon darstellen würde. Soweit im Schrifttum mögliche r- weise unter Fortführung der überholten Terminologie eine Zuständigkeit des ird (vgl. Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 82) , sagt dies nichts über ein materielles B e- fassungserfordernis aus. 2. Die Rechtsprechung hat sich bislang noch nicht mit der Frage befasst, wer die Entscheidung über den Erlass einer AVE zu treffen oder zu verantwo r- ten hat. Soweit sich das Schrifttum mit dieser Frage auseinandersetzt, wird im Ergebnis übereinstimmend, aber mit unterschiedlicher Begründung die Auffa s- sung vertreten, die AVE müsse durch den Minister selbst erfolgen (Däubler/ Lakies TVG § 5 Rn. 1 63 ; NK - G A/Forst § 5 TVG Rn. 58; Hippmann Allgemei n- verbindlicherklärung im Kontext staatlicher Beteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 Fn. 50; Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 165; offenbar auch Deinert in Kittner/Zwanziger/ Deinert Arbeitsrecht 8. Auf l. § 8 Rn. 262; MüArbR/Rieble/Klumpp 3. Aufl. Bd . 2 § 179 Rn. 62, 67; wenn auch eher beilä u- fig Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tari f- verträgen S. 121, 127) . 125 - 49 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 50 - a) Ein Teil der Autoren meint, der jeweilige Minister sei zuständ ig, weil das BMAS durch diesen vertreten werde. Das folge schon aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, der nicht die Ermächtigung eines Ministeriums, sondern nur die eines vorzunehmen (N K - GA/Forst § 5 TVG Rn. 58) . Die Delegation der Ermächtigung zB auf einen Staatssekretär bedürfe nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG einer g e- setzlichen Ermächtigung, welche aber weder im TVG noch in der TVG - DVO enthalten sei. Diese Begründung ist unzutreffend. Wie oben dargelegt, ist die AVE keine Rechtsverordnung und deshalb nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu me s- sen. b) Ein anderer Teil des Schrifttums begründet seine Auffassung, die AVE als Rechtsetzungsakt müsse vom Minister oder seinem Staatssekretär als Ve r- tret er verantwortet werden, mit der differenzierten W ortwahl in der TVG - DVO, die in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 einerseits und §§ 4 f f. andererseits Bundesministeriums unterscheide (Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 165; ähnlich Hippmann Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher Beteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 Fn. 50) . Ob die Regelungen in der TVG - mmenhang mit der Leitung der Sitzung des Tarifausschusses ansprechen, allein für eine Abgrenzung von Befugnissen geeignet ist, die nur dem Minister persönlich z u- stehen, ist allerdings zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist, dass weder in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des TVG noch in den §§ 4 ff. TVG - DVO der Minister erwähnt wird, sondern - in sächlicher Form - das Bundesminister i- um für Arbeit und Soziales und auch der Wortlaut der vormaligen Gesetzesfa s- sung nicht zwingend die Annahme zulässt, der Gesetzgeber habe hiermit dem Minister persönlich die Aufgabe übertragen. Jedoch deutet diese Untersche i- dung an, dass der Normgeber die Frage von Zuständigkeiten und Befugnissen differenziert betrachtet hat. c) Schließlich wird in der Literatur eine eigenv erantwortliche Prüfung der Voraussetzungen fü r eine AVE gemäß § 5 Abs. 1 TVG aF durch den zuständ i- 126 127 128 - 50 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 51 - gen Minister gefordert. Der Minister habe nach außen die Entscheidung zu ve r- antworten. Er trage die alleinige politische und parlamentarische Verantwortung (v gl. Däubler/Lakies TVG § 5 Rn. 163 ; wohl ähnlich, ohne sich aber ausdrüc k- lich hiermit befassend Wonneberger Die Funktionen der Allgemeinverbindl i- cherklärung von Tarifverträgen S. 121) . 3. Aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, folgt, dass sich der jeweilige Minister für Arbeit und Soziales pe r- sö n lich zustimmend mit der AVE befasst haben muss. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Ministerbefassung in geeigneter Weise aktenkundig zu dokumentieren. a) Der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Grundsatz der Volkssouv e- ränität und der damit zusammenhängende Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und beeinflu s- sen kann, stellt eine verfassungsunmittelbare Konkretisierung des Demokrati e- prinzips dar (BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - Rn. 127) . Dieses ve r- langt eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den Organen und Amtswaltern, die Staatsgewalt ausüben. Der erforderli che enge Legitimation s- zusammenhang und das Legitimationsniveau sind von der Bedeutung der zu dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers sicherzustellen. aa) Nach der Rechts prechung des Bundesverfassungsgerichts fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Absti m- mungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückfü h- ren lässt (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe m wN , BVerfGE 107, 59) . Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt, dass das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und A b- stimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt vor aus, dass das Volk einen 129 130 131 - 51 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 52 - effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zw i- schen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parl a- ments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehe n- den Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisung sgebundenheit der Verwaltung gege n- über der Regierung hergestellt. Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die in der Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts unterschiedenen Formen der inst i- t u tionellen, funktionellen, sachlich - inhaltlichen und personellen Legitimation B e- deutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken. Aus verfa s- sungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen L e- g i timation staatlich en Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau. Dieses kann bei den verschiedenen Ersche i- nungsformen von Staatsgewalt im Allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im Besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein. In nerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gese t- zesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 93, 37) . bb) Entscheidungskompetenzen lassen Amts - oder Organträgern im Allg e- meinen mehr oder minder weite Spielräume eigener Gestaltung. Haben die Aufgaben eines Amtsträgers einen besonders geringen Entscheidu ngsgehalt, mag dafür eine demokratische Legitimation ausreichen, bei der einzelne Legit i- mationselemente zurücktreten. Das kann jedoch nur in Betracht kommen, wenn Kompetenzen gegenständlich im Einzelnen und auch ihrem Umfang nach eng begrenzt sind und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich soweit vorstrukt u- riert sind, dass sie sich etwa auf die messbar richtige Plan - oder Gesetze s- durchführung beschränken (vgl. BVerfG 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a bb der Gründe, BVerfGE 83, 60) . 132 - 52 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 53 - cc) Das De mokratieprinzip fordert nicht nur irgendeine Legitimation der Staatsgewalt aus dem Volk. Vielmehr verlangt das Demokratieprinzip eine hi n- reichende Legitimation aller Staatsgewalt durch das Volk. Es muss deshalb ein bestimmtes Niveau der Legitimation durch das Volk bestehen. Die Anforderu n- gen an die Höhe des Legitimationsniveaus richten sich nach der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung. Je wichtiger die Entscheidung ist, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. Bonner Kommentar zum Grundgeset z Robbers Art. 20 Abs. 1 Rn. 579 mwN; Maunz/Dürig/Grzeszick Grundgesetz - Kommentar Stand Mai 201 6 Art. 20 Rn. 126) . Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich dabei jedenfalls alles amtl i- che Handeln mit Entscheidungsc harakter dar (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN , BVerfGE 107, 59) . En t- scheidungen steuern die staatliche Herrschaft und müssen sich daher vom Volk herleiten lassen (vgl. BVerfG 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - zu C I 2 a aa der Gründe, BVerfGE 83, 60) . dd) Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfo r- dert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich - inhaltliche Legitimation erfährt, dh. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der R e- gierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachve r- antwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen. Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell leg i- timierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (vgl. BVerfG 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 - zu C I 1 a der Gründe mwN , BVer fGE 107, 59) . Die allein dem Parlament zukommende unmittelbare dem o- kratische Legitimation macht es zum notwendigen Mittler grundsätzlich aller weiteren Entscheidungen über die Besetzung der besonderen staatlichen O r- gane. Die staatliche Exekutive wird auf B undesebene primär durch die Parl a- 133 134 - 53 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 54 - mentswahl des Bundeskanzlers, dessen Regierungsbildung und sodann die Personalentscheidung in den Ressorts in einer ununterbrochenen Legitimat i- onskette personell demokratisch legitimiert (vgl. Sachs/Sachs GG 7. Aufl. Art. 2 0 Rn. 38 f.) . Inhaltlich wird das Handeln der vollziehenden Gewalt teilwe i- se durch die Gesetzesbindung, im Übrigen durch die parlamentarische Veran t- wortung der Regierung bzw. durch Weisungsunterworfenheit legitimiert (vgl. Sachs/Sachs GG Art. 20 Rn. 41) . ee) Das Demokratieprinzip verlangt für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung fü r die Erfüllung des Amtsauftrag s jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwa l- tungsträgers gesichert ist (Verantwor tungsgrenze) (vgl. BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 93, 37) . Dabei ist für das Verfa h- ren der AVE nicht gesetzlich geregelt, wie sichergestellt wird, dass der parl a- mentarisch verantwortliche Amtsträger dieser Verantwortung nac hkommt. In s- besondere gibt es bei der AVE keine besonderen Vorschriften bezüglich der Entscheidungsbefugnis. Die erforderliche Effektivität der demokratischen Leg i- timation staatlichen Handelns verlangt aber zumindest, dass die Entscheidung dem dazu berufene n Amtsträger materiell zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere bei vom Parlament übertragenen Normsetzungsbefugnissen. Z u- rechenbarkeit setzt voraus, dass der Amtsträger von der anstehenden En t- scheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt wird und Gelegenheit hat, daran mitzuwirken (vgl. BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 91, 148) . ff) Die AVE als staatlicher Hoheitsakt hat nicht nur die Bedeutung einer bloßen unselbständigen Zustimmungserklärung zu aut onomer Normsetzung der Koalitionen auch gegenüber den Außenseitern (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) der Gründe, BVerfGE 44, 322) . Die Mitwirkung des Staats beim Zustandekommen der AVE geht weit darüber hinaus. So kann das BMAS d en Antrag der Tarif vertrags parteien selbständig ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG nach seiner Überzeugung nicht erfüllt sind. Insbesondere bezüglich der Frage des öffentlichen Interesses 135 136 - 54 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 55 - ist das Ministerium nicht an ein pos itives Votum des Tarifausschusses gebu n- den, sondern hat dieses in eigener Verantwortung zu prüfen und dabei nicht allein die Interessen der Tarif vertrags parteien zu berücksichtigen. Die danach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen sind gegenüber d en Außense i- tern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert, da sich der Staat seines Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322) . Dies ist erfor derlich, weil auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewä h- rung der Grundsatz bestehen bleibt, dass der Gesetzgeber seine Rechtse t- zungsbefugnis nicht völlig aufgeben und seinen Einfluss auf den Inhalt zu erla s- sender Normen nicht gänzlich preisgebe n darf. Das folgt sowohl aus dem Pri n- zip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie (vgl. BVerfG 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 33, 125) . Fo r- dert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so dass Machtmissbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, gebi e- tet das andere, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objekt i- ven Rechts auf eine Willen sentschließung der vom Volk bestellten Gesetzg e- bungsorgane zurückgeführt werden können muss. gg) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet sich die für die Ausdehnung der Tarifgebundenheit auf Außenseiter erforderliche zusätzliche Recht fertigung in der AVE, die das Tarifvertragsgesetz der zustä n- digen, parlamentarisch verantwortlichen Arbeitsbehörde, dem Bundesminister (damalige Terminologie) anvertraut hat. Der Staat hat bei der AVE zwar kein eigenständiges Initiativ - und Entscheidungsre cht und kann keinen Einfluss auf den Inhalt der Normen nehmen. Auch hinsichtlich der Geltungsdauer der allg e- meinverbindlichen Normen unterwirft er sich in § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG dem Wi l- len der Tarif vertrags parteien. Mit diesen Regelungen kommt er einem umfa s- send verstandenen Betätigungsrecht der Koalitionen so weit wie möglich en t- gegen. Unter dem Blickpunkt des Demokratieprinzips wird dieses Defizit staatl i- cher Entscheidungsfreiheit durch die Voraussetzungen der AVE und in dem ihr vorausgehenden Verfahren hi nreichend ausgeglichen. § 5 Abs. 1 TVG macht 137 - 55 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 56 - die Ausdehnung der Tarifgebundenheit von strengen Bedingungen abhängig. Der Bundesminister ( jetzt das Bundesministerium) hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie erfüllt sind; er hat dabei die Interessen der Au ßenseiter zu wa h- ren. Entschließt er sich für die beantragte AVE, hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu 3 c der Gründe) . Auch das Bunde s- verwaltungsgericht (vgl. BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115 . 86 - zu 4 a der Gründe, BVerwGE 80, 355) hebt hervor, dass die Konkretisierung des öffentl i- chen Interesses, seine Gewichtung und seine Abwägung mit der - durch die AVE verkürzten - Privatautonomie der Außenseiter dem jeweils zur Entsche i- dung berufenen, parlamentarisch verantwortlichen Bundes - oder Landesmini s- ter (damalige Terminologie) vorbehalten sei, der insbesondere arbeitsmarkt - oder sonstige sozi alpolitische Erwägungen anzustellen habe. b) Die AVE eines Tarifvertrags bedarf als Ausübung von Staatsgewalt der demokratischen Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des Mini s- ters oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Die AVE eines Tarifve r- trags ist Ausübung von Staatsgewalt mit Entscheidungscharakter. Es wird da r- über entschieden, ob die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 TVG aF vorliegen aa) Unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu e r- klärenden Tarifvertrags ist die AVE nach § 5 Abs. 1 TVG aF als Akt der Nor m- setzung für die Exekutive stets eine Entscheidung von besonderer Bedeutung. Nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz steht die Normgebung grundsätzlich der Legislative zu. Soweit die Normsetzung - etwa bei Verordnungen nach Art. 80 GG oder der AVE nach § 5 TVG - der Exekutive übertragen ist, stellt dies einen Sonderfall dar. Dieser ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu b e- anstanden, unterstreich t aber die herausgehobene Bedeutung der Maßnahme für die Behörde. bb) Die besondere Bedeutung diese s Normsetzungsakt s wird dadurch ve r- stärkt, dass es sich bei der AVE zu einem wesentlichen Teil um eine Frage der 138 139 140 - 56 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 57 - politischen Gestaltung und nicht des bloßen Normvollzugs handelt. Der Gesta l- tungsspielraum wird daran deutlich, dass im Rahmen von § 5 Abs. 1 TVG aF durch das BMAS nicht nur das Erreichen einer rechnerischen Quote festzuste l- len ist, was dann eine Rechtsfolge (den Normerlass) nach sich ziehen würde. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG aF auch die politisch determinierte Frage des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der AVE zu beantworten und gegebenenf alls nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TVG aF das Vorliegen eines sozi a- len Notstandes zu klären. Die Relevanz dieser Entscheidung wird dadurch u n- terstrichen, dass dem Normgeber hierbei - wie aufgezeigt - ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbares normatives Ermessen zusteht. Die AVE eines Tarifvertrags hat zudem regelmäßig Re chtsfolgen für eine e rhebliche Anz ahl von Arbeitsverhältnissen und greift dabei in Grundrechtspositionen von Arbei t- gebern und Arbeitnehmern ein. cc) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der AVE um einen Normsetzungsakt handelt, der politisch und parlamentaris ch verantwortet werden muss und bei dem wichtige arbeitsmarkt - und sozialpolitische Erw ä- (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF) anzustellen sind, ist eine Befassung des Ministers als Leiter des Ministerium s unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erforderlich. Die Bedeutung der Normgebung durch AVE nach § 5 TVG wird zusätzlich durch die Regelungen in den §§ 3 ff. AEntG b e- stätigt. Dort wird dem BMAS eine weitreichen de Wahlfreiheit dahin eingeräumt, Normen eines Tarifvertrags für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien aufgrund einer AVE oder durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für anwendbar zu erklären (vgl. Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler Arbeit ne h- mer - Entsendegesetz 3. Aufl. § 7 Rn. 7 ff.; vgl. zur Gleichwertigkeit beider Wege auch BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe; OVG Berlin 10. März 2004 - 1 B 2.02 - ) . Wenn in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber die AVE und den Verordnun gserlass für gleichwertig hält, kann das Erfordernis der Befassung des Ministers b ei beiden Recht setzungsakten nicht grundlegend unterschiedlich beurteilt werden. 141 - 57 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 58 - c) Das bei der AVE erforderliche hohe Legitimationsniveau ist durch eine möglichst kurze Leg itimationskette sicherzustellen, welche die bei einer Nor m- gebung in besonderem Maße erforderliche parlamentarische Verantwortung der Behörde beachtet. aa) Die inhaltliche demokratische Legitimation des Handelns der Exekutive ist gerade im Bereich der Normgebung durch die parlamentarische Verantwo r- tung der Regierung bzw. des Ministeriums begründet. Anders als bei Verwa l- tungshandeln etwa im Bereich vorstrukturierter Gesetzesdurchführung nimmt die Exekutive bei der Normsetzung Aufgaben wahr, die grundsätz lich dem Pa r- lament zustehen. Daher ist sie in diesem Bereich dem Parlament in besonderer Weise verantwortlich. Dieser parlamentarischen Verantwortung ist hinsichtlich der personellen demokratischen Legitimation dadurch Rechnung zu tragen, dass die Legitima tionskette, auf welche sich die Exekutive bei ihrem Handeln stützt, möglichst kurz ist und ein möglichst geringes Maß abgeleiteter, mittelb a- rer demokratischer Legitimation aufweist. bb) Die vom unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament ausgehende L egitimationskette führt zunächst zum vom Parlament gewählten Bundeskan z- ler (vgl. Art. 63 GG) , auf dessen Vorschlag die Minister ernannt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 GG) . Der Minister ist damit die am nächsten demokratisch legit i- mierte Person im Ministerium. Innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (vgl. Art. 65 Satz 2 GG) . Ihm müssen Akte exekutiver Normsetzung zurechenbar sein. So wird auch in besonderem Maße die Verantwortungsgrenze gewahrt. Die politische und parlamentarische Ve r- antwortung des Ministers wird dadurch unterstrichen, dass der Bundestag und seine Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung ve r- langen können (A rt. 43 Abs. 1 GG) . Dieser Verantwortung kann der Bundesm i- nister nur gerecht werden, wenn er bedeutsame Entscheidungen - wozu der Normerlass zu zählen ist - zumindest in seinen Willen aufgenommen hat. Di e- ses Ergebnis steht im Einklang mit § 17 Abs. 2 der Ge meinsamen Geschäft s- ordnung der Bundesministerien (GGO), wonach der Minister - soweit nichts a n- 142 143 144 - 58 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 59 - deres bestimmt ist - Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung sowie Vorlagen oder wichtige Mitteilungen an bestimmte andere Verfassungsorgane zeichnet. Nach § 13 A bs. 3 Nr. 1 GGO sind der Leitung des Bundesministeriums insb e- sondere Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung vorzulegen. Ins o- weit kann man der GGO entnehmen, dass in Angelegenheiten grundsätzlicher (politischer) Bedeutung eine unmittelbare, pers önliche Befassung des Ministers für geboten gehalten wird. cc) Diese Grundsätze gelten beim Erlass jeder AVE. Die von dem Beteili g- ten zu 3 . in der Anhörung vor dem Senat geäußerte Ansicht, eine Ministerb e- fassung könne nur bei besonders wichtigen AVE verla ngt werden, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es keinen verlässlichen Maßstab zur Festste l- lung der Bedeutung einer AVE gibt, bleibt auch unbeantwortet, wer im BMAS die Entscheidung über eine Ministerbefassung zu treffen hat. In Ermangelung klarer Vorg aben könnte diese nur der jewe ilige Minister selbst treffen. d) Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der demokratischen Legitimation bei Erlass einer AVE Rechnung zu tragen ist, darf allerdings nicht außer Acht bleiben, dass die AVE keine Rec htsverordnung, sondern ein Nor m- setzungsakt eigner Art ist. Daher können die für eine Rechtsverordnung erfo r- derlichen Voraussetzungen nicht uneingeschränkt auf die AVE übertragen we r- den. So kann nach wohl allgemeiner Meinung aufgrund des klaren Wortlauts vo n Art. 80 Abs. 1 GG ein Staatssekretär nicht zum Erlass einer Rechtsveror d- nung bevollmächtigt werden (vgl. Epping/Hillgruber/Uhle GG 2. Aufl. Art. 80 Rn. 12; Schmidt - Bleibtreu/Klein/Sannwald GG 13. Aufl. Art. 80 Rn. 93) . Ein so l- § 5 Abs. 1 TVG nicht entnommen werden. Vielmehr ist ergänzend die Regelung in § 14 Abs. 3 GOBReg, § 6 Abs. 1 Satz 2 GGO zu berücksichtigen, wonach der Staatssekretär den Minister als Leiter einer Ober s- ten Bundesbehörde vertritt. Der Staatssekretär ist ein politischer Beamter iSv. § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG, was zum Ausdruck bringt, dass er nicht allein exekutive Aufgaben vollzieht, sondern auch im Bereich politischer Gestaltung tätig ist. Hierzu rechnet in besonderem Maße die Normsetzung. Der Staatssekretär ist unmittelbar vom Vertrauen des Ministers abhängig. Dies lässt es als gerechtfe r- 145 146 - 59 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 60 - tigt erscheinen, die Legitimationskette auch noch bis zum Staatssekretär unter dem Blickwinkel des Legitimationsniveaus als ausreichend anzusehen (so im Ergebnis auch Löwisch/Rie ble TVG § 5 Rn. 165) . e) Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann zur Einhaltung der Verantwortungsgrenze und Sicherung der demokratischen Legitimation der Normsetzungsbefugnis auch nicht eine förmliche Zeichnung der AVE durch den Minister (oder den Staatssekretär) verlangt werden. Es genügt insoweit eine materielle Zurechenbarkeit der AVE in Bezug auf den Minister, die seiner pa r- lamentarischen Verantwortlichkeit gerecht wird. Die gebotene Höhe des Legit i- mationsniveaus und die parlamentarische Ver antwortlichkeit verlangen eine zustimmende Befassung des Ministers mit der AVE vor deren Erlass. Diese kann beispielsweise durch die förmliche Zeichnung zum Ausdruck gebracht werden. Sie kann aber auch in anderer Weise erfolgen, etwa in der zustimme n- den Ke nntnisnahme des Bearbeitungsvermerks eines Ministerialbeamten. f) Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die materielle Zurechenbarkeit der AVE in Bezug auf den Minister aktenkundig dokumentiert sein, da nur so eine verlässliche, effektive gerichtliche Kontr olle exekutiven Handelns möglich ist. aa) Der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Nur eine geordnete Aktenführung ermöglicht eine Rechtskontrolle durch Gerichte und eine Überprüfung durch die Parlamente. Eine ordnungsmäße Aktenführung umfasst die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehens - ablaufs. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesent lichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsg e- treuen Aktenführung) (vgl. BVerwG 16. März 1988 - 1 B 153 . 87 - ) . Die recht s- staatliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung bedarf keines ausdrückl i- chen Ausspruchs im Gesetz (vgl. BVerfG 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 - zu 2 der Gründe; Grundmann/Greve NVwZ 2015, 1726, 1727) . 147 148 149 - 60 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 61 - bb) Auch der aus Art. 19 Ab s. 4 GG folgende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die den Behörd enentscheidungen zug runde li e- genden Vorgänge und Prozesse jederzeit zuverlässig und vollständig nachg e- wiesen werden können. Anderenfalls müsste das Gericht überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, von den Darlegungen der Behörde ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob die Entscheidungen auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden Behauptungen rechtmäßig sind (vgl. BVerfG 27. Oktobe r 1999 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 101, 106; Grundmann/Greve NVwZ 2015, 1726, 1727) . Ein dem g e- richtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Behördenverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz ver eitelt oder u n- zumutbar erschwert (vgl. BVerfG 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Rn. 20; 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - z u B II 1 der Gründe, BVerfGE 61, 82) . cc) Im Regelungszusammenhang der Verwaltungsgerichtsordnung trägt § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an die u m- fassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des Behördenhandelns Rechnung, indem er alle Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften ve r- pflichtet. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfi n- dung (vgl. BT - Drs. I/4278 S. 44, zu § 100 VwGO) , der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen (vgl. BVerwG 23. Februar 1962 - VII B 21.61 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 14, 31) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - zu C I 2 b der Gründe , BVerfGE 101, 106) . Dem korrespo n- diert im zivilprozessualen Verfahren § 142 ZPO bzw. im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG die Regelung in § 98 Abs. 3 Satz 1 , § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ArbGG. Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten setzt nach Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass alle wesentlichen Vorgänge des Behörde n- han delns dort dokumentiert sind. Hierzu gehört schon wegen der Bedeutung des Demokratieprinzips die zustimmende Befassung des Ministers mit der AVE vor ihrem Erlass. 150 151 - 61 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 62 - dd) Die aktenkundige Dokumentation der materiellen Zurechenbarkeit der AVE in Bezug auf den Minister ist auch deshalb von Bedeutung, weil eine vor Normerlass fehlende Befassung oder Billigung durch den Minister nicht nach Normerlass (etwa anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens) nachgeholt werden kann. Vielmehr kommt es für die Prüfung der Wirk samkeit der AVE maßgeblich auf deren Erlass an (vgl. oben II 1) ; zu diesem Zeitpunkt müssen alle Wirksa m- keitsvoraussetzungen objektiv vorgelegen haben. Soweit die AVE durch den Minister persönlich gezeichnet wird, ist das Dokumentationserfordernis unpro b- le matisch erfüllt. Ausreichend wäre aber auch die Abzeichnung von Vorlagen, wenn sie aktenkundig dokumentiert ist. 4. Soweit der Minister vor Erlass der AVE nicht mit dieser befasst war und diese nicht in seinen Willen aufgenommen hat, ist sie unwirksam. a) Ein Fehler im Normsetzungsverfahren führt grundsätzlich zur Unwir k- samkeit der gesamten Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG 6. April 1993 - 4 NB 43 . 92 - zu III der Gründe; Sodan/Ziekow VwGO § 47 Rn. 361) . Dies gilt auch soweit es sich um lediglich objektiv mat erielle Fehler wie Verfahrensfehler ha n- delt (vgl. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 120) . Wegen der Einordnung der AVE als Rechtsetzungsakt sui generis führen grundsätzlich alle materiellen und fo r- mellen Mängel zur Nichtigkeit der AVE (vgl. Düwell/Lipke /Reinfelde r § 98 ArbGG Rn. 15; ErfK/Franzen § 5 TVG Rn. 4; ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 6; GK - ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 46; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 4; Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 210; Thüsing/Braun Tarifrecht 6. Kap . Rn. 71) . b) Das Erfordernis eines vom Willen des Min isters getragenen Normerla s- ses stellt eine wesentliche Voraussetzung für die AVE dar. Nur so ist gewäh r- leistet, dass eine demokratisch legitimierte und parlamentarisch kontrollierte Entscheidung über die gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Frage des Vorl i e- (vgl. B VerwG 28. Januar 2010 - 8 C 19. 09 - Rn. 59, BVerwGE 136, 54) . Die AVE eines Tari f- vertrags wirkt sich unmittelbar gestaltend auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse aus. Betroffen sind grundrechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da die Freiheit zur privatautonomen Gestaltung der Arbeitsve r- 152 153 154 155 - 62 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 63 - hältnisse eingeschränkt wird. Die Entscheidung über die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses für die AVE soll gewährleisten, dass diese G e- sichtspunkte und die Interessen aller Betroffenen in das Verfahren einbezogen werden, um in einem Abwägungsvorgang die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten. Wegen der eingeschränkten Kontrolldichte bei der Prü fung gesetzgeberischer Einschätzungen und Zielsetzungen im Bereich des Arbeits - und Wirtschaftsrechts ist die vom Gesetz vorgesehene Prüfung des öffentlichen Interesses vor Inkrafttreten der Regelung von besonderer Bede u- tung, zumal die AVE unmittelbare Ges taltungswirkung ohne weiteren adminis t- rativen Vollzug hat. Die rechtlichen Interessen der Außenseiter werden nur bei der Feststellung des öffentlichen Interesses berücksichtigt, die als wichtiger (p o- litischer) Prüfungsmaßstab demokratisch legitimiert und p arlamentarisch ve r- antwortet sein muss. Hierzu ist der Minister berufen. Fehlt es an seiner Befa s- sung mit der Sache und Aufnahme der Entscheidung in seinen Willen, leidet das Erlassverfahren der AVE an einem gewichtigen und bedeutsamen Mangel, der evident i st und die AVE unwirksam macht. 5. Gegen dieses Ergebnis spricht keine abweichende ständige, unbea n- standete Verwaltungspraxis des Beteiligten zu 3 ., welche im Rahmen der g e- richtlichen Kontrolle dahin berücksichtigt werden könnte, dem Verfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit keine Evidenz zukommen zu lassen (vgl. zu einer solchen Lage BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 91, 148) . a) Der Beteiligte zu 3 . hat auf einen an alle Beteiligten gerichteten schriftl i- chen Hinweis des Senats vor der mündlichen Anhörung zunächst angegeben, die Leitung des Hauses habe sich nicht die Zeichnung von AVE vorbehalten. Auf gr und der Bedeutung e- - unabhängig von der Zeichnung - hat der Beteiligte zu 3 . nichts mitgeteilt, so n- dern sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, der Erlass einer AVE sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Da sich insbesondere die Tarifvertragsparteien auf die durch die AVE zu erstreckenden Regelungen ve r- 156 157 - 63 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 64 - ständigt hätten, gäben diese keine Wertentscheidung des Bundesministeriums wiede r. Der Referatsleiter sei im Übrigen auch Vorsitzender des Tarifausschu s- ses auf Bundesebene. b) Hinsichtlich der Praxis bei der Zeichnung der Bekanntmachungen von AVE zeigt allerdings schon eine kursorische Durchsicht, dass diese zum Teil vom Abteilungsl eiter unterzeichnet sind (vgl. Bekanntmachung vom 9. Dezember 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwer k, BAnz. AT 13. Dezember 2013 B 1, unterzeichnet von Prof. Dr. S ) oder auch vom Bundesminister persönl ich (vgl. Bekanntm a chung vom 14. August 1997 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tari f verträgen für das Baugewerbe, BAnz. Nr. 157 vom 23. August 1997, unte r zeichnet von Dr. Norbert Blüm) . Jedenfalls seit Ende 2014 werden sämtliche Bekanntm a- chungen ü ber AVE von der zuständigen Ministerin Andrea Nahles unterzeichnet (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November 2014 über die Al l gemeinverbin d- licherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einric h tung für das Schornsteinfegerhandwerk, BAnz. AT 3. Deze mber 2014 B4 ) , so auch die B e- kanntmachung vom 6. Juli 2015 über die Allgemeinverbindlicherkl ä rung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (B Anz. AT 14. Juli 2015 B 3 ) . c) Auf weitere gerichtliche Nachfrage zur Vorbereitung der mündlichen Anhörung vor dem Se nat hat der Beteiligte zu 3 . mitgeteilt, dass die Zeichnung der AVE von Tarifverträgen in den letzten zehn Jahren unterschiedlich erfolgt sei, nämlich in fünf Fällen durch den Abteilungsleiter, in zwei Fällen durch den Unterabteilungsleiter, in 32 Fällen d urch den Referatsleiter und in einem Fall durch den stellvertretenden Referatsleiter. Der Abteilungsleiter habe dann g e- zeichnet, wenn der AVE - wie bei einer Mindestlohn - AVE - auch politisch ein besonderer Stellenwert beigemessen worden sei. Die AVE von Ta rifverträgen betreffend gemeinsame Einrichtungen sei auf Referatsebene gezeichnet wo r- den. Soweit eine Zeichnung durch die Unterabteilungsleitung erfolgt sei, könne dies auf Abwesenheit zurückzuführen sein. Seit der Reform der AVE im Jahr 2014, mit welcher deren Bedeutung herausgehoben worden sei, würden alle AVE einheitlich auf Ministerebene gezeichnet. Das geschehe auch, um einen 158 159 - 64 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 65 - Gleichlauf mit den Rechtsverordnungen nach dem AEntG zu schaffen. Die Zeichnung der AVE hänge vom Grad der Relevanz ab, die der Beteiligte zu 3 . ihr beimesse, welcher sich wandeln könne. d) Die Beteiligten zu 4 . bis 7. haben sich zu dieser Fragestellung weder aufgrund der Hinweise des Senats noch im Hinblick auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 3 . schriftsätzlich geäußert. e ) Die Ausführungen des Beteiligten zu 3 . zeigen deutlich, dass es keine ständige Verwaltungspraxis in dieser Frage gab. Vielmehr bringt der Beteiligte zu 3 . zum Ausdruck, dass die bisherige Zeichnung der AVE in Abhängigkeit vom zugemessenen politischen Ste llenwert erfolgte, ohne dass erkennbar w ä- re, wer die Einschätzung der jeweiligen Bedeutung vorgenommen hat. Die in der mündlichen Anhörung vor dem Senat geäußerte Auffassung, dass bislang noch keine AVE wegen fehlender zustimmender Befassung des Ministers für Bundesarbeitsgericht hatte bislang keine Veranlassung, sich mit der Wirksa m- keit einer AVE und deren Anforderungen inhaltlich auseinanderzusetzen. S o- weit das Bundesverfassungsger icht in seinen Entscheidungen das Instrument der AVE als solches nicht beanstandet hat, ist nicht ersichtlich, ob ihm übe r- haupt die Ministeriumsakten vorlagen, aus denen sich eine entsprechende Fr a- gestellung ergeben hätte. Jedenfalls ist in den Entscheidun gen des Bundesve r- fassungsgerichts die Frage einer Befassung des Ministers nicht thematisiert worden. 6. Unabhängig von der fehlenden unbeanstandeten Staatspraxis würde bei der Annahme der Wirksamkeit einer auf einem solchen Verfahrensmangel beruhenden AVE eine Lage eintreten, die mit der Rechtsordnung noch weniger in Einklang stünde, als die bei Feststellung der Unwirksamkeit auftretenden A s- pekte der Rechtsunsicherheit (vgl. dazu BVerfG 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - zu B II 2 c Gründe, BVerfGE 91, 148) . a) Die Wirksamkeit des VTV selbst bleibt von der Feststellung der Unwir k- samkeit der AVE unberührt und damit dessen Geltung für die Tarifgebundenen 160 161 162 163 - 65 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 66 - nach § 3 TVG. Die Beitragspflicht der tarifgebundenen Arbeitgeber besteht fort und damit auch ein erheblicher Teil der in der Vergangenheit erzielten Einna h- men der Sozialkassen des Baugewerbes. Gleiches gilt für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt waren. b) Für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeit nehmer, auf die der VTV nur auf Grundlage der AVE erstreckt worden war, tritt hingegen im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der AVE mit Wirkung ex tunc eine Veränd e- rung der Rechtslage ein. Insbesondere besteht keine Verpflichtung mehr, Be i- träge nach dem VTV für die streitgegenständlichen Zeiträume zu zahlen. Dies kann zu negativen finanziellen Auswirkungen für die betroffenen gemeinsamen Einrichtungen führen. Die Wirkung der Entscheidung ist dabei allerdings b e- grenzt auf den jeweils von der AVE erfass ten Zeitraum. Ferner ist darauf hi n- zuweisen, dass die Sozialkassen - auch nach den tarifvertraglichen Besti m- mungen - ohne Beitragszahlung grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen haben. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben von einer solchen En t- scheidung unberührt, eine Restitutionsklage scheidet aus (vgl. dazu umfassend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 59 ff. ) . Allerdings können sich in anderen Fällen gegebenenfalls Rückabwicklungsfragen stellen (vgl. dazu oben I 3 f dd (2) (d) (bb) und (3)) und es kann zu Auswirkungen auf die Anspr ü- che von Arbeitnehmern kommen. Auch mag eine solche Entscheidung in der sozialpolitischen Diskussion über den Nutzen gemeinsamer Einrichtungen von deren Gegnern herangezogen werden. Diese unter Umständen au ftretenden Nachteile für die gemeinsamen Einrichtungen können für sich genommen aber nicht die Verpflichtung von Arbeitgebern rechtfertigen, ohne wirksame Recht s- grundlage einen Eingriff in ihre Handlungsfreiheit hinzunehmen und Beiträge leisten zu müssen. 7. Nach diesen Grundsätzen erweis t sich die AVE VTV 20 14 nicht wegen fehlender Befassung der zuständigen Ministerin mit der AVE als unwirksam . Vor Normerlass erfolgte in ausreichender Form eine Befassung der Ministerin Andrea Nahles mit der AVE, woraus e rsehen werden kann, dass sie die AVE VTV 2014 in ihren Willen aufgenommen hat. 164 165 - 66 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 67 - a ) Allerdings ist die Bekanntmachung der AVE VTV 2014 vom 1 7. März 2014 nicht von M inisterin Nahles, sonde rn vom Leiter des Referats III a 6 des Beteiligten zu 3. - Herrn B - unterzeichnet worden . b) Ausweislich der Ministeriumsa kte des Beteiligten zu 3. aus dem Verfa h- ren IIIa6 - 31 241 - Ü - 14b/70 betreffend die AVE VTV 2014 ist die zuständige M i- nisterin aber vor Erlass der AVE mit dieser befasst gewesen und hat diese - insbesondere bezüglich der Frage des Vorliegens eines öffentlichen I n- teresses - in ihren Willen aufgenommen. Aufgrund des Einspruchs des Fre i- staats Sachsen gegen die beabsichtigte AVE hat sich die Abteilung III des B e- teiligten zu 3. nach der Sitzung des T arifausschusses, in welcher dieser seine Zustimmung zu der von den Tarifvertragsparteien beantragten AVE VTV 2014 erklärte , mit Schreiben vom 5. Februar 2014 an M inisterin Nahles gewandt und ihr unter Beifügung des Entwurfs einer Kabinettvorlage den Sachve rhalt g e- schildert. Das Schreiben trägt das handschriftliche Kürzel der als Adressatin angegebenen M inisterin und n der Fo l- gezeit wandte sich M inisterin Nahles mit einem von ihr persönlich unterzeichn e- ten Schreiben vo m 1 8. Februar 2014 an die Bundesregierung , um d eren nach § 5 Abs. 3 TVG erforderliche Zustimmung zur AVE VTV 2014 einzuholen. In dem Schreiben geht sie insbesondere auf die Frage des öffentlichen Interesses an der AVE ein und erklärt, es sei beabsichtigt, die AVE gemäß dem Beschluss des Tarifausschusses auszusprechen . c) Darüber hinaus hat d ie Bundes regierung anlässlich der Kabinetts si t- zung vom 2 6. Februar 2014 dieser Kabinettvorlage zugestimmt. Das aus dem Demokratieprinzip abgeleitete Erfordernis einer zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers oder Staatssekretärs mit der AVE vor deren Erlass ist umso mehr erfüllt, wenn sogar die Bundesregierung - welcher der betreffende Minister angehört - dem Antrag auf AVE nach § 5 Abs. 3 TVG zustimmt. VII I. Die AVE VTV 2014 ist aber unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer b e- schäftigt haben (§ 5 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 TVG aF; sog. 50 % - Quote) . Dies hat 166 167 168 169 - 67 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 68 - der Senat auf die entsprechenden Anträge der antragsbefugten Beteiligten zu 2., 8., 9., 11 . bis 13. und 15. bis 17. festgestellt. 1. Die AVE eines Tarifvertrags durfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG in der hier maßgeblichen Fassung nur erfolgen, wenn die tarifgebundenen Arbei t- geber mindestens 50 vH der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fa l- lenden Arbeitnehme r beschäftigen. Zur Feststellung der Einhaltung dieser 50 % - Quote war dabei zunächst die Große Zahl zu ermitteln, dh. die Gesam t- zahl der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt o der nicht. a) Für die Ermittlung der Großen Zahl kommt es darauf an, wie viele A r- beitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Ge l- tungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen (Berg/Kocher/Platow/S choof/Schumann Tarifvertragsgesetz und Arbeitskamp f- recht 4. Aufl. § 5 TVG Rn. 19; Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 87; ErfK/Franzen 14. Aufl. § 5 TVG Rn. 11; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 892; JKOS/Oetker Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 6 Rn. 103; Koberski/ Clasen/Menzel TVG § 5 Rn. 51; Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 64; Löwisch/ Rieble TVG § 5 Rn. 118; Hueck/Nipperdey Arbeitsrecht Bd. II 1 § 35 III) . Ma ß- geblich ist dabei der Begriff des Geltungsbereichs, wie er im TVG auch an a n- derer Stelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) verwendet wird. Ist der Geltungsbereich im Tarifvertrag selbst beschränkt, beispielsweise durch Ausnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn . VII VTV, sind in solchen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht bei der Ermittlung der Großen Zahl zu berücksichtigen. b) Für die Ermittlung der Großen Zahl ist es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3 . bis 7 . unerheblich, ob die AVE mit Einschränkungen hinsich t- lich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist. Vielmehr ist auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf AVE oder einer Einschränkung der AVE ohne Antrag durch das BMAS auf den tariflichen Geltungsbereich abz u- stellen (aA Hessisches LAG 2. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - zu II 2 der Gründe; 4. Juni 2007 - 16 Sa 1444/05 - ; AR/Kreb ber 7. Aufl. § 5 TVG Rn. 17; HWK/ 170 171 172 - 68 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 69 - Henssler 6. Aufl. § 5 TVG Rn. 12) . Dies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF. aa) Bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung deutet auf ein solches Verständnis hin. Die Norm spricht nicht isoliert auf den Tarifvertrag oder die AVE beziehen könnte, sondern ausdrücklich vom bislang die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s ausgegangen, ohne d iese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. zB BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 74, 226; 28. März 1990 - 4 AZR 536/89 - ) . Deshalb ist die in der Begründung zu Art. 5 des Tarifautonomiestä r- kungsgesetzes vertretene Auffassung, bereits bisher sei bei der Ermittlung der 50 % - efehl der (BT - Drs. 18/1558 S. 48) , unzutreffend. Vielmehr gab es allenfalls vereinzelte landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen und Stimmen im Schrifttum, die dies annahmen. b b) Auch die Systematik des TVG spricht dafür, vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ohne die Berücksichtigung eventueller Einschränkungen der AVE mit identischem Wortlaut in § 4 A bs. 1 Satz 1 TVG. Allgemein wird darunter die Festlegung des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs ve r- standen, die von den Tarifvertragsparteien grundsätzlich - gegebenenfalls unter Beachtung (mittelbarer) grundrechtlicher Bindungen - au tonom vorzunehmen ist (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63, BAGE 15 0 , 304; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57, BAGE 122, 134; allgemein dazu ErfK/Franzen § 4 TVG Rn. 8 ff.) . Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich keinerlei A n- 4 Abs. 1 Satz 1 TVG anders zu verstehen als in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF (vgl. zu den Folgen identischer Wortwahl innerhalb eines gesetzesgleich ausz u- 173 174 - 69 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 70 - legenden Tarifvertrags B AG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 21, BAGE 142, 55; im Fall einer gesetzesübergreifenden einheitlichen Formulierung BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 55, BAGE 143, 129) . cc) Auch Sinn und Zweck der 50 % - Quote sprechen für eine Aufrechterha l- tung des bisherigen Verständnisses und gegen eine Berücksichtigung von Ei n- schränkungsklauseln bei der Ermittlung der Großen Zahl. (1) Zu Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF existieren u n- terschiedliche Auffassungen im Schrifttum. Einige Autor en stellen schwe r- punktmäßig darauf ab, dass dadurch die Repräsentativität der tarif vertragl ichen Regelungen sichergestellt werde. Nur solche Tarifverträge, die im selbst g e- wählten Verbreitungsgebiet über eine entsprechende Repräsentativität verf ü- gen, solle n auf andere Arbeitgeber erstreckt werden können (Berg /Kocher/ Platow/Schoof/Schumann Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht § 5 TVG Rn. § 5 TVG Rn. 11 zu § 5 TVG aF; Richardi/Bayreuther Kollekti ves Arbeitsrecht 2. Aufl. § 9 Rn. 11) . Eine andere Auffassung meint, durch die 50 % - Quote solle die Major i- sierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch eine Minderheit verhindert werden (Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 88, auch unter Hinweis auf die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der AVE; wohl auch Zachert NZA 2003, 132, 134; vgl. schon Hueck RdA 1951, 261 zur beabsichtigten Einfügung des § 5 Abs. 1 Satz 2 TVG aF) . Andere Stimmen sehen in der Quote vor allem eine Ausprägung des verfassungsrechtliche n Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine AVE sei nicht hinnehmbar, wenn die Mehrheit der Arbeitgeber nicht tarifgebu n- den sei (Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 119; ähnlich wohl Thüsing/Braun Tarifrecht 6. Kap. Rn. 77) . Hervorgehoben wird teilweise auch, dass sic h die Richtigkeitsgewähr eines Tarifvertrags insbesondere aus seiner Verbreitung ergebe (HWK/Henssler 6. Aufl. § 5 TVG Rn. 11; Henssler RdA 2015, 43 ff., 51; Sittard Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG und dem AEntG S. 152 f .) . Die weit überwiegende Auffassung nimmt - wenn auch in jeweils unterschiedlicher Gewichtung - an, dass die 50 % - Quote mehreren Zwecken dient, wobei vor allem die Repräsentativität des 175 176 - 70 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 71 - Tarifvertrags und die Verhinderung einer Majorisierung hervorgehoben werden n- - Bau, SR Sonderausgabe April 2014 S. 20 f.; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 892; Kempen/Z achert/Seifert TVG § 5 Rn. 46; Koberski /Clasen/Menzel TVG § 5 Rn. 51; Schaub/Treber ArbR - Hd B 15. Aufl. § 205 Rn. 64; Sit tard aaO ; Henssler/Moll/Bepler /Sittard Der Tarifvertrag 1. Aufl. Teil 7 Rn. 40; Stütze Die Kontrolle der Entgelthöhe im Arbeitsrecht S. 243; Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 64b) . Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Die 50 % - Quote diente mehreren Zwecken, wobei schwerpunktmäßig erreicht werden sollte, dass nur repräsentative Tarifverträge auf Außenseiter erstreckt werden und gleichzeiti g durch die Quote sichergestellt werden konnte, dass diese durch eine Minderheit nicht majorisiert werden. Beide Zwecke ergänzen sich und sollten zusammen die Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter rechtfertigen. (2) Unter Berücksichtigung dieser Z wecke ist es weder geboten noch mö g- lich - wenn beide Zwecke erreicht werden sollen - § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF einschränkend so auszulegen, dass nur auf den Geltungsbereich der ergangenen AVE abzustellen ist. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werde n, dass eine Einschränkung des Geltungsbereichs der AVE nach allgemeiner Au f- fassung auch ohne Antrag der Tarifvertragsparteien durch das BMAS ergehen kann (Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. § 5 Rn. 173 mwN; JKOS/Oetker Tarifve r- tragsrecht § 6 Rn. 95) . Das BMAS mü sste dann bei Prüfung der Voraussetzung für die AVE bereits berücksichtigen, ob möglicherweise eine durch das nur b e- grenzt bestehende öffentliche Interesse bedingte Einschränkung ohne Antrag der Tarifvertragsparteien für Veränderungen bei der Quote sorgt. Dies ve r- mischt die verschiedenen Aspekte der Voraussetzungen der AVE nach § 5 TVG aF und erscheint problematisch. Aber auch in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien bereits den Antrag auf AVE mit Einschränkungen vers e- hen, ergibt sich nichts andere s. Zwar wäre der Zweck der Vermeidung einer Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber auch im Fall der Berücksicht i- gung von Einschränkungsklauseln erreicht, da der Tarifvertrag auf die Arbeitg e- ber, die von der Einschränkungsklausel erfasst sind, gera de nicht erstreckt 177 - 71 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 72 - werden soll. Der weitere Zweck der AVE, nur Tarifverträge, die in ihrem von den Tarifvertragsparteien selbst gewählten örtlichen, fachlichen und persönlichen Verbreitungsgebiet repräsentativ sind, für allgemeinverbindlich zu erklären, w ä- re bei einer solchen einschränkenden Auslegung jedoch nicht erfüllt. Es läge vielmehr in der Hand der Tarifvertragsparteien, einerseits den Geltungsbereich des Tarifvertrags im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit unabhängig von der dort bestehenden Tarifbindun g weit zu wählen, andererseits aber durch eine Ei n- schränkung bei der Beantragung der AVE eine Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter vorzunehmen, obwohl im eigentlichen Geltungsbereich eine Repräsentativität nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Bezugspunkte für die Ermittlung der Großen Zahl und der Kleinen Zahl nicht kongruent wären. Auch die von Henssler vertretene Auffassung, die Berücksichtigung von Ei n- schränkungsklauseln sei erforderlich, um zu verhindern, dass die Tarifvertrag s- parteien die Quote unterliefen, indem sie Betriebe mit hoher Tarifbindung aus der Beantragung der AVE herausnähmen (HWK/Henssler 6. Aufl. § 5 TVG Rn. 12) , überzeugt nicht. Praktische Beispiele für ein solches Verhalten gab es während der Geltung des § 5 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 TVG aF nicht. Die rein theor e- tische Möglichkeit reicht aber nicht aus, um gegen Wortlaut und Systematik des Gesetzes eine einschränkende Auslegung zu begründen. Im Übrigen läge es bei einer solchen Fallgestaltung nahe, das öffentliche Interesse am Erl ass der AVE zu verneinen (vgl. das Beispiel bei Wiedemann/Wank TVG § 5 Rn. 62) . dd) Ein Erfordernis zur Berücksichtigung von Einschränkungen der AVE bei der Ermittlung der Großen Zahl ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Gr o- ßen Einschränkungsklausel, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden. (1) Einschränkungen der AVE sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den Eintritt einer Tarifkonkurrenz verhindern sollen (BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 - BAGE 44, 191; aA wohl Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 63) und die jeweilige Klausel dem Bestimmtheitsgebot entspricht (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 39) . Gegebenenfalls können sie sogar sachlich geboten sein, wenn bestimmte A r- beiten vom betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge u n- 178 179 - 72 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 73 - terschiedlicher Berufsgruppen erfasst werden und die Tarifverträge nicht bereits durch Beschränkungen in ihrem Geltungsbereich eine solche Konkurrenz au s- schließen. (2) Tarifkonkurrenzen können aber regelmäßig bereits von den Tarifve r- tragsparteien durch eine engere Bestimmung des Geltungsbereichs des Tari f- vertrags, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, vermieden werden. Dies verhindert, dass eine Allgemeinverbindlicherklärung den Tarifvertrag auf so lche Arbeitsverhältnisse erstreckt, die nicht in seinem Geltungsbereich liegen (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, BAGE 15 0 , 304) . Den Koaliti o- nen steht im Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsb ereichs eines Tarifvertrags ein weiter Gesta l- tungsspielraum zu (dazu umfassend Däubler/Deinert TVG § 4 Rn. 198, 204 ff.) . Dieser beinhaltet die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN, BAGE 122, 134) und e r- laubt die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifve r- trags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63, aaO ) . Mit einer solchen Geltungsb e- reichsbestimmung s ollen regelmäßig auch Abgrenzungsprobleme und Streiti g- keiten vermieden werden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben (BAG 22. März 20 05 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162) . (3) Entgegen der von den Beteiligten zu 3 . bis 7 . offenkundig vertretenen Ansicht ist es allerdings von tarifrechtlicher Relevanz, für welchen Regelung s- weg sich die Tarifvertragsparteien entscheiden. Eine Einschränkung des b e- trieblichen Geltungsbereichs der AVE hat nur Bedeutung für Arbeitgeber, die nicht Mitglied der tarif vertrag schließenden Parteien sind. Der Geltungsbereich des Tarifvertrags ist hingegen auch für d ie Mitglieder der Tarifvertragsparteien selbst bedeutsam. Ist ein Arbeitgeber bereits vom Geltungsbereich des Tarifve r- trags nicht erfasst, tritt beispielsweise bei einem Wechsel des Arbeitgeberve r- bandes die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem ä ß § 3 Abs. 3 180 181 - 73 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 74 - TVG nicht ein, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65 [au ch zu weiteren Folgen], BAGE 150 , 304) und auch eine Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) scheidet aus, wenn ein Betrieb - w ie etwa durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn . VII VTV geschehen - vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgeno m- men wird. Diese Folgen sind aber in Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes begründet und stellen keinen Grund für eine einschrä nkende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF dar. ee) Die historische Auslegung bestätigt das bisherige Verständnis des B e- 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF. § 5 Abs. 1 TVG in der hier maßgeblichen F assung ist noch vor Inkraf t- treten des Grundgesetzes durch Gesetz des Wirtschaftsrat s für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (Bi - Zone) vom 9. April 1949 entstanden und am 22. April 1949 verkündet worden (WiGBl. S. 55) . Im ursprünglichen Referentenentwurf (dem sog. Lemgoer Entwurf) war eine Quote in § 5 Abs. 1 nicht vorgesehen, sondern ein Tarifvertrag sollte für allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn dieser in seinem Geltungsbereich überwiegende Bedeutung erlangt hat (vgl. die abgedruckten Materialie n in ZfA 1973 S. 129, 131) . Die Formulierung knüpfte insoweit an die Bestimmungen der Tarifvertragsverordnung von 1918 an (Herschel ZfA 1973, 183 , 195) . Die Alliierte Militärregierung lehnte diesen Teil des Vorschlags jedoch ab und forderte eine Abänderung , die zum späteren Gesetzeswortlaut führte (ZfA 1973, 129, 173, 176) . Eine schriftliche Begrü n- dung dafür existiert naturgemäß nicht. Herschel berichtet, dass bestimmten all i- ierten Kontrolloffizieren die Allgemeinverbindlicherklärung etwas absolut Fre m- des g ewesen und ihnen undemokratisch und als Relikt autoritärer, ja diktator i- scher Gelüste erschienen sei. Nach außerordentlich harten Verhandlungen, die sogar die Verabschiedung des Gesetzes hinausgeschoben hätten, sei dann die vorliegende Lösung zustande geko e- e- benen Inhalt. Die von den Kontrolloffizieren im Einzelnen vorgetragenen A n- 182 183 - 74 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 75 - sic h ten seien dabei wenig klar gewesen, so dass sich deren Absichten n icht mit Sicherheit wiedergeben ließen ( Henschel ZfA 1973, 183, 195) . Diese Entst e- hungsgeschichte deutet allerdings zumindest darauf hin, den Gedanken der Notwendigkeit einer demokratischen Legitimation, die im Mehrheitsprinzip ihren Ausdruck findet, hervo rzuheben (Wonneberger Die Funktion der Allgemeinve r- bindlicherklärung von Tarifverträgen S. 9) . Dies spricht ebenfalls für das bish e- rige Auslegungsergebnis. c) Allerdings ist bei Ermittlung der Großen Zahl und einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, dass eine exakte Feststellung nahezu unmöglich ist und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreicht. Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren Erkenntnismittel und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren s tatistischen Materials. In Betracht kommt Datenmaterial des Statistischen Bundesamts, der statistischen Landesämter, der Bundesanstalt für Arbeit, der Berufsgenossenschaften, der Krankenkassen, der Handwerks - und Industrie - und Handelskammern, der I n- nungen , der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder auch gemeins a- mer Einrichtungen (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der Gründe, BAGE 108, 155; 11. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - zu II 3 der Gründe, BAGE 27, 175) . 2. Der Beteiligte zu 3 . ist bei der Bestimmung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF von einer falschen, nämlich ungeeigneten Schätzgrundl a- ge für die Bestimmung der Großen Zahl ausgegangen. a) Für die Bestimmung der Großen Zahl müssen die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsber eich des Tarifvertrags fallen, zugrunde gelegt werden. Der Beteiligte zu 3 . hat jedoch vor der AVE nicht ermittelt, wie viele Arbeitne h- mer unter den Geltungsbereich des VTV fallen. Er hat vielmehr die Zahlen des Beteiligten zu 7 . übernommen, aus denen sich nur ergibt, wie viele Arbeitne h- mer im Geltungsbereich des VTV unter Berücksichtigung der Großen Ei n- schränkungsklausel zur AVE beschäftigt werden. Dies folgt aus dem Inhalt der Verfahrensakte. Der Beteiligte zu 3. hat in einem die AVE VTV 2014 vorbere i- tend en Vermerk mehrfach darauf Bezug genommen, dass die Statistik der 184 185 186 - 75 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 76 - ULAK die Zahl der in den Geltungsbereich des VTV unter Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel fallenden Beschäftigten mit Abstand am gena u- esten abbilde und sich die Große Zahl unt er Berücksichtigung der Großen Ei n- schränkungsklausel ergebe. Auch die Beteiligten des Verfahrens gehen davon aus, dass der Beteiligte zu 7 . nur Betriebe unter Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel erfasst (und dies - so die Beteiligten zu 3. bi s 7. - auch rechtlich die zutreffende Zahl sei). Dieser hat da s in der Rechtsbeschwerde auf Seite 7/ 8 des Schriftsatzes vom 15. April 2016 ausdrücklich bestätigt und in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bekräftigt. b) Die Berücksichtigung der Großen E inschränkungsklausel bei der Ermit t- lung der Großen Zahl macht die vom Beteiligten zu 3 . verwendete Schätzgrun d- lage unbrauchbar. Sie führt dazu, dass die Große Zahl (alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags) systematisch zu klein ist, wodurch die hie r- durch bestimmte Quote (der Anteil der bei tarifgebundenen Arbeitgebern b e- schäftigten Arbeitnehmer) generell zu hoch bewertet wird. Denn anders als bei einer Einschränkung des Geltungsbereichs im Tarifvertrag selbst - wie in § 1 Abs. 2 Abschn . VII V TV - wirkt sich die Große Einschränkungsklausel nicht auf die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer (Kleine Zahl) aus. c) Bei der durch die Berücksichtigung der Großen Einschränkungsklausel eintretenden Veränderung der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF zu ermi t- telnden Quote handelt es sich nicht um einen vernachlässigbaren Effekt. Die Große Einschränkungsklausel hat, wie ihr Name zutreffend verdeutlicht, einen bedeutenden Umfang. Sie umfasst einschließlich der Anhänge mehre re Druc k- seiten und betrifft ganz unterschiedliche Fallgestaltungen. Wesentliche Han d- werks - und Industriebereiche werden - insbesondere soweit anderweitige Tari f- gebundenheit besteht - von der AVE ausgenommen. Dies lässt schon nach U m fang und Vielgestaltigke it der Regelung nicht die Annahme zu, dass die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern, die unter die Große Einschrä n- kungsklausel fallen, nur eine kleine Gruppe betrifft und unbedeutend wäre. Z u- gleich ist weder ersichtlich, einem der herangezogenen Zahlenw erke entneh m- 187 188 - 76 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 77 - bar oder von einem der Beteiligten auch nur ansatzweise valide vorgetragen, in welchem absoluten oder prozentualen Umfang sich die Große Einschränkung s- klausel auf die Bestimmung der Großen Zahl auswirkt. Die Große Einschrä n- kungsklausel ist ausg esprochen differenziert und verschachtelt formuliert, so dass es nicht möglich ist, einen gegebenenfalls statistisch leicht erfassbaren Bereich zu benennen, um damit unter Zuhilfenahme anderweitigen zum Zei t- punkt der Entscheidungen über die AVE vorhandenen Datenmaterials eine Hochrechnung der vom Beteiligten zu 7 . angegebenen Arbeitnehmerzahlen auf a- ben des Beteiligten zu 7 . zur Großen Zahl sind damit offensichtlich keine geei g- nete Gru ndlage für die vorzunehmende Schätzung der Großen Zahl und somit auch nicht für die Prüfung der 50 % - Quote. 3. Eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der 50 % - Quote ist nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass anderes geeignetes statistisches Ma terial zum Zeitpunkt der AVE objektiv vorlag, auf dessen Grundlage das Erreichen der 50 % - Quote hätte festgestellt werden können. a) Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sind allein die zum Zeitpunkt der behördlichen Prüfung tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Informationen (vgl. OVG Nordrhein - Westfalen 16. November 2012 - 4 A 46/11 - zu II 1 a der Gründe mwN) . Eine nachträgliche Erhebung oder statistische Aufbereitung von Daten mit dem Ziel, diese zu einem Zeitpunkt nach der ministeriellen Entsche i- dung verwendbar zu machen, scheidet aus. Von der Behörde kann nicht ve r- langt werden, im Rahmen der ihr auferlegten und zukommenden sorgfältigen Prüfung auch Daten zu berücksichtigen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden und verfügbar sind. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist kein anderer Zeitpunkt zugrunde zu legen als bei der zu überprüfenden Entsche i- dung. Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses der AVE (vgl. oben II 1) . Bei einer B e- rücksichtigung erst später vorliegender Daten zu den Verhält nissen im En t- scheidungszeitpunkt könnte es sonst von Zufälligkeiten, wie dem Zeitpunkt der Einleitung und der Dauer eines Verfahrens nach § 98 ArbGG abhängen, ob die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer AVE festgestellt wird. Auf diesen G e- 189 190 - 77 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 78 - sichtspunkt hat a uch der Beteiligte zu 5 . im Rechtsbeschwerdeverfahren in se i- nem Schriftsatz vom 2 7 . Juli 2016 (dort Seite 3) zu Recht hingewiesen. Damit können für die Bestimmung der Großen Zahl und einer etwaigen Korrektur der sich aus der Großen Einschränkungsklausel ergebenden Fehler nur zum Zei t- punkt der ministeriellen Entscheidung objektiv zur Verfügung stehende und b e- reits verwertbare Informationen berücksichtigt werden. b) Zum Zeitpu nkt der ministeriellen Entscheidung gab es keine anderen verwertbaren Daten, aus denen man die Große Zahl zutreffend ableiten oder zumindest einigermaßen sicher hätte schätzen können. Weder die Zah len des Statistischen Bundesamt s, der Bundesagentur für Arb eit, der Berufsgenosse n- schaft Bau , der Deutschen Rentenversicherung, der Handwerkszählung oder anderer von den Beteiligten genannten Stellen sind geeignet, als Grundlage einer Schätzung für die Große Zahl iSv . § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF zu di e- nen. Die Zahlenwerke anderer datenerhebender Stellen treffen keine Aussagen zu der sehr speziellen Frage der von der Großen Einschränkungsklausel e r- fas s ten Betriebe und Beschäftigten sowie ihrer Auswirkung auf die vom Beteili g- ten zu 7 . mitgeteilten Zahlen. aa) Di e Zahlen der Bundesagentur für Arbeit werden von den Beteiligten zu 3 . bis 7 . zu Recht für ungeeignet gehalten. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit bezieht sich auf die Zuordnung von Betrieben zu Wirtschaftsklassen, was keinen Bezug zum betriebliche n Geltungsbereich des VTV hat und nimmt die Bewertung anhand des relativ größten Wertschöpfungsanteils und nicht nach der arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit vor. Ob sich daraus zwingend - wie die Beteiligten zu 3 . bis 7 . wohl meinen - eine üb erhöhte Zahl ergibt, lässt sich nicht nachprüfbar beantworten. Da jedenfalls keine Erfassung nach der zum Teil durch Generalklauseln sehr weitgehenden und durch zahlre i- che Fallbeispiele sehr feinstrukturierten Dogmatik des VTV erfolgt, könnte man genauso g ut annehmen, die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit beinhalteten bestimmte Betriebe, die nur kaufmännische Tätigkeiten ausführen (vgl. § 1 Abs. 2 Absch n. IV Nr. 4 VTV) , nicht lagerfähige Baustoffe herstellen (vgl. § 1 191 192 - 78 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 79 - Abs. 2 Abschn . V Nr. 19 VTV) oder Baumaschinen mit Bedienpersonal vermi e- ten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn . V Nr. 39 VTV) . Dies ist Ergebnis der Vorgehen s- weise der Tarifvertragsparteien des VTV, die im Rahmen eines maxi mal ausdi f- ferenzierten betrieblichen Geltungsbereichs möglichst viele Betriebe und deren Arbeitnehmer in seinen Anwendungsbereich ziehen wollten, auch wenn diese nach einer im Bereich der Statistik üblichen Herangehensweise nicht unmitte l- bar mit dem Begrif e- reichsregelungen des VTV sind umfassend sowie mit detaillierten Ausnahmen und Rückausnahmen ausgestaltet. So sind beispielsweise Betriebe des Maler - und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des VTV nac h dessen § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 nicht erfasst. Dies gilt aber nicht, soweit Tätigkeiten iSv . § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V ausgeführt werden. Angesichts dessen e r- Baugewerbe de n Geltungsbereich des VTV nicht erschließen. bb) Die Zahlen der Berufsgenossenschaft Bau werden von den Beteiligten zu 3 . bis 7 . zu Recht für ungeeignet gehalten. Die Berufsgenossenschaft Bau hat im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem Verwalt ungsgericht Berlin ( - VG 4 A 83.07 - ) im Übrigen erklärt, über keine Statistiken zu verfügen, die Aufschluss über die Große Zahl geben könnten. Diese Erklärung ist Teil der Akten des Rechtsstreits und erörtert worden. cc) Der Zentralverband des Deutschen Handwerks führt nach dem vorb e- reitenden Vermerk des Beteiligten zu 3 . lediglich Statistiken, die keine Auss a- gen über Beschäftigtenzahlen enthalten. dd) Auch die Zahlen des Statistischen Bundesamts beruhen auf der Klass i- fikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008), welche die Bundeagentur für Arbeit anwendet. Diese Zahlen sind aber bereits nicht am betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV ausgerichtet. Darüber hinaus gibt es Abweichungen in Pers o- u- gewerbe, in dem nur Betriebe ab zehn tätigen Personen erfasst werden. Sin n- volle und valide Korrekturberechnungen, die nicht selbst von willkürlichen A n- 193 194 195 - 79 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 80 - nahmen ausgehen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls als originäre Schätzgrun d- lage zur Großen Zahl kommen die Zah len des Statistischen Bundesamt s nicht in Betracht. ee) Soweit einzelne Beteiligte Korrekturberechnungen vorgenommen h a- ben, zeigen sie nicht in der erforderlichen Deutlichkeit auf, worauf ihre Korre k- turwerte beruhen. Die vom Beteiligten zu 7 . im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 15. M ai 2015 vorgenommene Korrektur der Zahlen des Statistischen Bunde s- amt s ist zwar differenziert, arbeitet jedoch gleichwohl mit letz tlich nicht beleg ten Angaben. So führt er auf Seite 1 7 dieses Schriftsatzes aus, in Betrieben mit mindestens zehn tätigen Personen würden über 50 % der Beschäftigten des jeweiligen Wirtschaftszweigs erfasst. Die restlichen 50 % würden in Kleinbetri e- ben mit ein bis neun Arbeitnehmern beschäftigt werden. Worauf diese Anna h- men beruhen bleibt offen. Auch der Hinweis auf das Urteil des Hessischen La n- desarbeitsgerichts vom 2. Juli 2014 ( - 18 Sa 619/13 - ) führt insoweit nicht we i- ter, weil auch dieses mit Hypothese n arbeitet, deren Validität nicht belegt ist. Im Übrigen hat das Hessische Landesarbeitsgericht seiner Ermittlung die fehlerha f- te Annahme zugrunde gelegt, dass es auf einen durch die Große Einschrä n- kungsklausel modifizierten Geltungsbereich des VTV ankomme . ff) Die Handwerkszähl ung des Statistischen Bundesamt s nach der Fac h- serie 4 , Reihe 7.2 ist nicht tätigkeits - , sondern berufsbezogen und richtet sich nach der ursprünglichen Eintragung in der Handwerksrolle. Auch sie ist als Schätzgrundlage für die Große Zahl ungeeignet. gg) Auch die Deutsche Rentenversicherung, Statistische Landesämter, Krankenversicherungen, Gewerbeaufsichtsämter oder die Beteiligte zu 6 . kö n- nen hierzu ersichtlich nichts beitragen, da sie zur Arbeitnehmerzahl im Ge l- tungsbereich des VTV weder Daten erheben noch von ihnen erhobene Daten angesichts der Komplexität des VTV Aussagen über eine Schätzgrundlage zur Großen Zahl zuließen. Gleiches gilt für Arbeitgeberverbände der von der Gr o- ßen Einschränkungsklausel erfassten Branchen, da diese z um einen regelm ä- 196 197 198 199 - 80 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 81 - ßig nur über Zahlen ihrer Mitglieder verfügen, zum anderen nur die Mitglieder bzw. branchenangehörigen Betriebe relevant wären, die ihrerseits arbeitszei t- lich überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich des VTV fallen. hh) Es ist schließlich weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass es zum Zeitpunkt der AVE VTV 20 14 anderweitiges Datenmaterial gegeben hätte, welches annähernd den Geltungsbereich des VTV in betrieblicher und persönl i- cher Hinsicht abbildet. c) E ine weitere Sachaufklärung zur Überprüfung der 50 % - Quote ist auch nicht geboten, um den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu e i- nem bislang noch nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu geben. aa) Die Berechnung der G roßen Zahl mit und ohne Große r Einschrä n- kungsklausel war in beiden Instanzen Gegenstand eingehender schriftsätzlicher Darlegungen. In einem vor der mündlichen Anhörung vor dem Senat allen B e- teiligten übermittelten Hinweis des Vorsitzenden zum geplanten Abl auf der A n- hörung wurde ua. auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. bb) Die Beteiligten zu 1 0. und 1 1. haben in ihrer Rechtsbeschwerdeb e- gründung geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht die Gr o- ße Zahl unter Berücksichtigung der Großen Einsc hränkungsklausel zugrunde gelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2 . hatte bereits in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift gerügt, dass bei der Ermittlung der Quote die Große Einschränkungsklausel nicht berücksichtigt werden dürf e, die Zahlen des Beteiligten zu 7 . daher unbrauchbar seien und dieser andererseits auch weder wisse noch wissen könne, welche Betriebe und Betriebsabteilu n- gen zwar vom VTV, nicht aber von der AVE erfasst werden. Diesen Vortrag hat er in seiner Rechtsbesch werdebegründung ausdrücklich wiederholt. Hierzu h a- ben sich die übrigen Beteiligten, insbesondere die Beteiligten zu 3 . bis 7 . , nicht näher eingelassen. Der Beteiligte zu 3 . hat im Zusammenhang mit Erwägungen über anderweitige Möglichkeiten zur Feststellung der Großen Zahl lediglich mi t- 200 201 202 203 - 81 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 82 - geteilt, dass die exakte Abbildung des Geltungsbereichs der relevanten Tari f- verträge des Baugewerbes schon wegen der Großen Einschränkungsklausel sogar im Rahmen einer direkten Befragung der Betriebe kaum möglich sei. cc) Der Beteiligte zu 7 . hat in der Rechtsbeschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2016 auf S eite 6 ff. ausgeführt, es sei nur statistisches Material ve r- wertbar, das Aussagen darüber zulasse, wie viele Arbeitnehmer im Geltungsb e- reich der Tarifverträge für das Baug ewerbe beschäftigt seien. Das sei für die Zuordnung zum Baugewerbe deutlich schlechter festzustellen als beispielswe i- se für das Gebäudereiniger - r- hen Ge l- tungsbereich des VTV genannten baulichen Leistungen zwischen den Begriffen etc. unterschieden werden müsse. Als verwertbare Datenquelle für die Erfüllung der 50 % - Quote kämen deshal b ausschließlich die Zahlen der ULAK und die - allerdings modifizierten - Zahlen des Statistischen Bundesamts in Betracht. Die von der ULAK erfasste Zahl der an dem jeweiligen Stichtag an den Sozia l- kassenverfahren der Bauwirtschaft teilnehmenden Betriebe einschließlich de r- jenigen Betriebe , für welche ein Beitragskonto eingerichtet wurde, obwohl die Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren streitig sei, entspreche der den AVE - Verfahren zugrunde zu legenden Großen Zahl. Bei dieser Zahl seien die in § 1 Abs. 2 Abschn . VII VTV bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs au f- geführten Zweige verschiedener Bereiche des Ausbaugewerbes und die von der Großen Einschränkungsklausel erfassten Betriebe unberücksichtigt gebli e- ben. Der Beteiligte zu 7 . hat weiter au sgeführt, es erscheine ihm fraglich, ob überhaupt irgendein statistisches Zahlenmaterial verfügbar sei, aus welchem die Zahl der Beschäftigten im Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baug e- werbe auch nur annähernd erkennbar sei. Keine der verfügbaren a mtlichen St a- tistiken spiegele den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe wieder, und zwar weder hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs noch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge. Sowohl hi n- sichtlich der Ein beziehung der Betriebe in die amtlichen Statistiken als auch hinsichtlich der Einbeziehung der Beschäftigten seien die dort ausgewiesenen 204 - 82 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 83 - Zahlen zum Teil überhöht, zum Teil aber auch zu niedrig. Es mangele deshalb an der notwendigen Aussagekraft aller beka nnten statistischen Daten für die Erfüllung der 50 % - Quote. dd) Anlässlich der mehrstündigen mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Senat ist die Berechnung der Großen Zahl umfassend erörtert worden, beispielsweise auch in Bezug auf dem Beteiligten z u 7 . zur Verfügung stehende Zahlen über Betriebe, welche Leistungen nach der Winterbeschäftigungs - § 1 Nr. 1 WinterbeschV unter Bezugnahme auf die Baubetriebe - Verordnung (BaubetrV) bes timmt. Die in § 1 BaubetrV aufgeführten Betriebe weichen aber bereits im Detail vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ab (zB hinsichtlich bestimmter Dämmarbeiten, Betonfertigteilherstellung, Abbruch - oder Stei n- metzarbeiten). Außerdem zählen zu den nach § 2 BaubetrV ausgeschlossenen Betrieben zahlreiche, die vom VTV gerade erfasst werden. Selbst wenn der B e- teiligte zu 7 . über Zahlen zur Anzahl der Arbeitnehmer in Betrieben, die Leistungen nach der WinterbeschV erhalten, zum Zeitpunkt des AVE - Erlasses ver fügt haben sollte, wäre auch dies keine geeignete Schätzgrundlage für die Große Zahl bezogen auf den VTV. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat haben im Übrigen weder der Beteiligte zu 7 . noch die Beteiligten zu 3 . bis 6 . trotz dieser Erörterung konkret behauptet, sie verfügten selbst über anderweit i- ges geeignetes Zahlenmaterial. Ebenso wenig haben die Beteiligten anderwe i- tige Erkenntnisquellen benannt, die bezogen auf den Geltungsbereich des VTV zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE über entsprechendes Mat erial verfügt hä t- ten. d) Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass der Beteiligte zu 3. hinsichtlich der Großen Zahl nicht den Beteiligten zu 7. - als von ihm angenommene geeignete Auskunft s- stelle - unmitte lbar um Mitteilung der Beschäftigtenzahlen gebeten, sondern die von den Beteiligten zu 4. bis 6. weitergegebenen Zahlen seiner Betrachtung zugrunde gelegt hat. Allerdings wäre es unter Berücksichtigung des Gebots der Objektivität und Genauigkeit durchaus n aheliegend, für die Entscheidung über 205 206 - 83 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 84 - eine AVE erforderliche Daten bei der datenerhebenden Stelle abzufragen und sich nicht auf eine Informationsvermittlung der die AVE beantragenden Beteili g- ten zu verlassen. Möglicherweise hätte es so auch vermieden werde n können, dass die Meldung von weiteren knapp 26.000 Beschäftigte n , welche vom Bete i- ligten zu 7. bei der Berechnung der Großen Zahl als berücksichtigungsbedürftig angesehen wurde n , offenbar versehentlich unterblieben ist. 4. Bei der AVE VTV 2014 ist auch die Kleine Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer recht s fehlerhaft bestimmt worden. Die vom Beteiligten zu 3. hierbei berücksichtigten Zahlen, die von den Beteiligten zu 4. und 5. gemeldet wurden, genügen bereits einer oberflä chlichen Plausibil i- tätsprüfung nicht. Sie hätten daher vom Beteiligten zu 3. jedenfalls nicht in di e- ser Form zur Bestimmung der 50 % - Qu o te herangezogen werden dürfen. a) Zur Bestimmung der Kleinen Zahl ist v orrangig die tatsächliche Anzahl der in tarifgebundenen Betrieben beschäftigen Arbeitnehmer zu ermitteln . Eine exakte Feststellung wird aber in manchen Fällen schwierig sein, so dass de s- halb auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen kann (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 5 der G ründe mwN , BAGE 108, 155) . Dies setzt voraus, dass die Feststellung der tatsächlichen Zahl mit einem unverhältnism ä- ßigen Aufwand verbunden oder unmöglich wäre. Bei der Kleinen Zahl ist es zumindest naheliegend anzunehmen, dass die tarif vertrag schließenden Arbei t- geberverbände aufgrund von Angaben ihrer Mitgliedsverbände bzw. deren Mi t- gliedsunternehmen in der Lage sind, die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitg e- bern beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen, ohne auf das Erfordernis einer (vollständigen) Schätzun g angewiesen zu sein. Die verbandsangehörigen U n- ternehmen sind von den Verbänden erfasst. Die Unternehmen kommen als z u- verlässige Auskunftgeber in Betracht und wissen, wie viele Arbeitnehmer bei ihnen arbeiten. Zudem verfügen die Verbände oftmals auch über eigene E r- kenntnisse zur Anz ahl der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbei t- nehmer. b) Die vom Beteiligten zu 3. bei der AVE VTV 2014 zugrunde gelegten und auf Rücklaufbögen der den Beteiligten zu 4. und 5. angeschlossenen Mi t- 207 208 209 - 84 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 85 - gliedsverbände beruh enden Zahlen der beschäftigten Arbeitnehmer halten b e- reits einer einfachen Plausibilitätsprüfung nicht stand. aa) Der Beteiligte zu 3. hat die von den Beteiligten zu 4. und 5. genannten Zahlen als geeignete Basis für die Bestimmung der Kleinen Zahl anges ehen und insoweit nur eine rechnerische Kontrolle der Additionen durchgeführt. Im Übrigen hat er sich mit dem Bemerken begnügt, dass es keine Gründe gebe, diese Angaben anzuzweifeln. Dies ist fehlerhaft. Der Beteiligte zu 3. hat außer Acht gelassen, dass d ie mitgeteilten Zahlen offensichtlich zum Teil nicht Erge b- nis einer Zählung, sondern einer Schätzung waren. Deren Grundlagen wurden nach Aktenlage nicht aufgeklärt. (1) Der Bauindustrieverband Sachsen/Sachsen - Anhalt e. V. gibt auf se i- nem Rücklaufbogen - (150 Betriebe, 9.500 gewerbliche Arbeitnehmer, 6.800 Angestellte, 250 Auszu - bildende). Auch andere von Mitgliedsverbänden gemeldete Zahlen sind beme r- n - Bremen gibt 400 Betriebe, 19.200 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.000 Angestellte und 1.000 Auszubildende an, der Landesverband Bauindustrie Rheinland - Pfalz 1.600 gewerbliche Arbeitnehmer, 520 Angestellte, 110 Lehrlinge, der Norddeu t- sche Baugewerbeverband e. V. 3.000 gewerbliche Arbeitnehmer, 650 Ange - stellte, 285 Lehrlinge, der Baugewerbeverband Westfalen 24.500 gewerbliche Arbeitnehmer, 4.300 Angestellte und 2.100 Lehrlinge. (2) Demgegenüber melden andere Verbände scheinbar akribisch erhobene Zahlen. Der La ndesinnungsverband der Fliesen - , Platten - & Mosaikleger Land Brandenburg gibt zum Beispiel 20,5 Angestellte an, der Bauindustriever band Nordrhein - Westfalen 17.626 gewerbliche Arbeitnehmer, 8.355 Angestellte, 787 Auszubildende, der Bauindustrieverband Hambu rg/Schleswig - Holstein e. V. 4.234 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.801 Angestellte, 396 Auszubildende, die Bauwirtschaft Baden - Württemberg e. V. 7.913 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.287 Angestellte, 446 Auszubildende oder der Landesverband Bayerischer Bauinnungen 39.449 gewerbliche Arbeitnehmer, 8.484 Angestellte, 3.219 Lehr - linge. 210 211 212 - 85 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 86 - (3) Das gelieferte Zahlenmaterial hätte dem Beteiligten zu 3. Anlass geben müssen aufzuklären, warum einige Verbände erkennbar nur auf glatte Zehner - , Hunderter - oder Tausenderstellen g eschätzte und nicht aufgrund von Zählu n- gen ermittelte Daten melden und andere demgegenüber vermeintlich exakte Zahlen. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat wurde vom Beteiligten zu 5. anlässlich der Erörterung dieses Aspekts allerdings erwähnt, dass au ch die scheinbar exakten Zahlen einiger Mitgliedsverbände nicht auf einer gena u- en Zählung beruhen, sondern auf einer statistischen Durchschnittsberechnung , bei der die Gesamtlohnsumme der Unternehmen durch die durchschnittliche Lohnsumme pro Arbeitnehmer dividiert worden sei. Wenn dies zutrifft, hätte weiter hin Anlass zur Prüfung der Frage bestanden , warum den Verbänden und ihren Mitgliedsunternehmen eine Be nennung der tatsächlichen Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht möglich und darum eine Schätzung e r- forderlich und zulässig ist. Soweit die Angaben auf notwendigen Schätzung en beruhen, hätte der Beteiligte zu 3. die Schätzgrundlagen ermitteln müssen , um eine angemessene Bewertung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle vorne h- men zu können . bb) Ferner hat der Beteiligte zu 3. di e von den Beteiligten zu 4. und 5. genannten Zahlen als geeignete Basis für die Bestimmung der Kleinen Zahl angesehen, obwohl dabei offenkundig Arbeitnehmer zu Unrecht berücksichtigt wurden, was zu einer Üb erhöhung der Kleinen Zahl führt. (1) Bei der vom Beteiligten zu 3. verwerteten tabellarischen Übersicht des Beteiligten zu 5. sind hinsichtlich der Zahl in Mitgliedsun ternehmen beschäfti g- würden mit dem Regelungsgehalt des VTV korrespondieren, der in § 1 Abs. 3 Satz 2 Angestellte im Gebiet der fünf neuen Bundesländern und des Ostteils des Landes Berlin vom persönlichen Geltungsbereich ausnimmt. Dies hat der Beteiligte zu 3. in seinem vorbereitenden V ermerk zur AVE VTV 2014 vom 29. Januar 2014 auch zutreffend erkannt. A llerdings enthält die tabellarische Übersicht des Beteiligten zu e- 213 214 215 - 86 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 - 87 - stellten der angeschlossenen Verbände in Mecklenburg - Vorpommern (180) und Sachsen/Sachsen - Anhalt (6.800), wie es diese Verbände in ihren Rücklaufb ö- gen ohne etwaige Bezugnahme auf ein Tarifgebiet West angegeben haben. Bei den Angestelltenzahlen der Verbände Berlin/Brandenburg (2.020) und He s- e- renziert wurde. (2) Auch die vom Beteiligten zu 4. gemeldeten und vom Beteiligten zu 3. nicht weiter hinterfragten Zahlen beinhalten zum Teil Angestellte in Verband s- unternehmen im Beitrittsgebiet, worauf bereits das Landesarbeitsgericht im a n- gegriffenen Beschluss unter II . B . 2.2.3.1. hinge wiesen hat. So wurden etwa A n- gaben des Landesinnungsverbands des Sächsischen Straßenbaugewerbes (128), des Landesinnungsverbands der Fliesen - , Platten - & Mosaikleger Land Brandenburg (20,5) oder der Innung d es Zimmererhandwerks Jena/Saale - Holzlandkreis (8) zu Angestellten vom Beteiligten zu 3. bei der Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF übernommen. (3) Eine systematisch fehlerhafte Zuordnung von Beschäftigtengruppen, die Einfluss auf die Bestimmung der Kleinen Zahl haben und diese zu U nrecht erhöht, erfordert im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zumindest eine Kl ä- rung, ob die die Zahlen angebenden Verbände bzw. Mitgliedsunternehmen von der zutreffenden rechtlichen Grundlage bei der Erhebung ihrer Daten ausg e- hen. Wenn sogar die tarif v ertrag schließenden Verbände die Einschränkung des Geltungsbereichs des VTV für Angestellte im Tarifgebiet Ost nicht beachtet h a- ben, bestünde zudem Anlass zur Klärung, ob deren Mitgliedsverbände bzw. die diesen angehörenden Unternehmen im Übrigen die komple xen Regelungen des VTV, insbesondere die Einschränkung seines eigenen betrieblichen Geltung s- bereichs in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vor Augen hatten. Denn auch hier kön n- te sich - falls dies nicht berücksichtigt worden wäre - eine tendenziell zu hohe Kleine Zahl ergeben. c) Da sich die AVE VTV 2014 bereits deshalb als unwirksam erweist, weil die für die Bestimmung der Großen Zahl verwendete Schätzgrundlage ung e- eignet war und es auch keine andere geeignete Schätzgrundlage hierfür zum 216 217 218 - 87 - 10 ABR 48/15 ECLI:DE:BAG:2016:210916 .B.10ABR48.15.0 Zeitpunkt der AVE gab, be darf es keiner weiteren Erörterung, ob die vorstehend aufgezeigten Mängel bei der Bestimmung und Plausibilitätskontrolle der Kleinen Zahl ebenfalls zur Unwirksamkeit der AVE VTV 2014 führen würde. 5. Da die verwendeten Daten des Beteiligten zu 3 . als Schätzgrundlage ungeeignet sind und keine geeigneten anderen, zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE vorhandenen und verwertbaren Daten zur Großen Zahl zur Verfügung standen, andererseits aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF positiv feststehen muss, hätte eine AVE nicht erfolgen dü r- fen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2., 8., 9. , 11. bis 13. und 15. bis 17. ist daher der angegriffene Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg au f- zuheben und die Unwirksamkeit der AVE VTV 2 0 14 festzustellen. I X. Der Beteiligte zu 3 . hat gemäß § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG die Entsche i- dungsformel dieses Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt zu machen. C. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Linck W. Reinfelder Schlünder Klein Stefan Fluri 219 220 221
Full & Egal Universal Law Academy