Bundesarbeitsgericht Vorlageb eschluss (EuGH) vom 30. Januar 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 299/18 (A) - ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endu rteil vom 28. März 2017 - 8 Ca 6967/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 27. März 2018 - 7 Sa 304/17 Entscheidungsstichwort : Wirksamkeit eines Kopftuchverbots atz : Ob das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige gro ß- flächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirksam ist, hängt von der Auslegung von Unionsrecht ab. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsge- richts richtet im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vier Fragen an den Gericht shof der Europäischen Union. Sie betreffen das Verständnis der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Relig i- onsfreiheit nach Art. 10 GRC und der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRC, auch im Verhältnis zu nationalem Verfassungsrecht. ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 299/18 (A) 7 Sa 304/17 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 30. Januar 2019 BESCHLUSS Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve rhandlung vom 30. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Schurkus und Uhamou beschlossen : - 2 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 3 - I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht: 1. Kann eine festgestellte mittelbare Ungleichbehan d- lung wegen der Religion im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG aufgru nd einer internen Regel eines privaten Unternehmens nur dann angemessen sein, wenn nach dieser Regel das Tragen jeglicher sichtbarer und nicht nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, polit i- scher und sonstiger weltanschaulicher Überzeug u n- gen verboten ist? 2. Sofern die Frage zu 1. verneint wird: a) Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die Rechte aus Art. 10 GRC und Art. 9 EMRK in der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob eine festgestellte mitte lbare Ungleichbehandlung wegen der Reli - gion aufgrund einer internen Regel eines privaten Unternehmens angemessen ist, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, polit i- scher und sonstiger weltanschaulicher Überze u- gungen verbietet? b) Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass nationale Regelungen von Verfassungsrang, die die Reli - gionsfreiheit schützen, als günstigere Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in der Prüfung berücksic htigt werden dürfen, ob eine festgestellte mittelbare Ungleic h- behandlung wegen der Religion aufgrund einer i n- ternen Regel eines privaten Unternehmens ang e- messen ist, die das Tragen auffälliger großfläch i- ger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger wel tanschaulicher Überzeugungen verbietet? 3. Sofern die Fragen zu 2a) und 2b) verneint werden: Müssen nationale Regelungen von Verfassungsrang, die die Religionsfreiheit schützen, in der Prüfung e i- ner Weisung aufgrund einer internen Regel eines privaten Unte rnehmens, die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbi e- tet, wegen primären Unionsrechts unangewendet bleiben, auch wenn primäres Unionsrecht, wie zum Beispiel Art. 16 GRC, einz elstaatliche Rechtsvo r- schriften und Gepflogenheiten anerkennt? - 3 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 4 - II. Das Revisionsverfahren wird bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Gründe Das Voraben t scheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( Richtlinie 2000/78/EG ) , auch unter Berücksichtigung von Art. 10 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( Charta) sowie Art. 9 der Konvention zum Schutz der Me n- schenrechte und Grundfreiheiten (Konvention) . A. Gegenstand und Sachverhal t des Ausgangsverfahrens Die Parteien streiten im Kern darüber, ob die Weisung, am Arbeitsplatz kein sog enanntes islamisches Kopftuch zu tragen, rechtmäßig ist . Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deu t- schem Recht. Sie betreib t in Deutschland Drogeriemärkte . Die Klägerin ist gläubige Muslima. Sie ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem Jahr 2002 als Verkaufsberaterin und Kassiererin in der Filiale Ansbach beschäftigt. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahr 2014 trug sie - anders als zuvor - ein Kopftuch. Sie kam der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, nicht nach . Da raufhin wurde sie nicht mehr beschä f- tigt. Später versah die Klägeri n eine andere Tätigkeit. D abei musste sie ihr Kopftuch nicht ablegen. A m 21. Juni 2016 wurde sie aufgefordert, das Kopftuch abzulegen. Nachdem sie dies abgelehnt hatte, wurde sie nach Hause g e- schickt. Im Juli 2016 erhielt sie die W e i s u n g , ohne auffällige großflächige relig i- öse, politisc he und sonstige weltanschauliche Zeichen am Arbeitsplatz zu e r- scheinen . 1 2 3 4 5 - 4 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 5 - Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie das Kopftuch ausschließlich trage, um ein religiöses Gebot zu erfüllen. Sie empfinde das islamische Bed e- ckungsgebot als zwingend. Sie bestrei tet die unternehmensweite Geltung der Regel und hält d ie darauf gestützte Weisung für unwirksam. Nach ihrer Auffa s- sung könne sie sich auf die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit berufen. Dem auf der unternehmerischen Freiheit beruhenden Wunsc h einer Neutralitätspolitik komme kein unbedingter Vorrang vor der Religionsfreiheit zu. Vielmehr sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) stehe dem nicht entgegen. Das Uni onsrecht enthalte lediglich Mindestanforderungen. Auch eine danach zulässige Ungleichbehandlung könne nach nationalem Recht unzulä s- sig sein. Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass die Weisung der Beklagten , ohne Kopftuch zu arbeiten, unwirksam ist. Ferner verlangt sie Vergütung. Die Beklagte hält die Weisung für rechtmäßig. S ie behauptet, dass bei ihr seit jeher eine Kleiderordnung gelte, nach d e r unter anderem Kopfbe - deckungen aller Art nicht am Arbeitsplatz getragen werden dürften. Seit Juli 2016 gelte für alle Verkaufsfilialen die Regel, nach der das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, polit i scher und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten sei. Ziel der Beklagten sei es, im Unternehmen Neutralität zu wahren. Unter anderem soll t en Konflikte unter den Beschäftigten vermieden werden. Zu solchen Problemen, die auf die unterschiedliche n Religionen und Kulturen zurückzuführen seien, sei es in der Vergangenheit bereits in drei Fä l- len gekommen . Sie hingen nicht mit dem Tragen eines Kopftuchs oder eines anderen religiösen Zeichens zusammen. Die Beklagte stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Sache Achbita gegen G4S Secure Solutions (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - , im Folgen den entsprechend der Bezeichnung des Gerichtshofs G4S Secure Solutions ) . Für ein wirksames Bekundungsverbot sei e s nicht e r- forderlich darzulegen , dass wirtschaftliche Nachteile einträten und Kunden au s- 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 6 - blieben . Der Ger ichtshof habe der durch Art. 16 der Cha rta geschützten unte r- nehmerischen Freiheit größeres Gewicht als der Religionsfreiheit eingeräumt. Ein abweichendes Ergebnis könne durch nationale Grundrechte nicht gerech t- fertigt werden. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision v erfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. B. Einschlägiges nationales Recht I. Verfassungsrecht 1. Art. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl . I S. 2347) lautet: Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntni s- ses s ind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. 2. In Art. 12 GG ist geregelt: 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsau s- übung kann durch Ges etz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. II. Gesetzliche Vorschriften 1. In § 134 des Bürgerliche n Gesetzbuch s (BGB) in der Fassung der B e- kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002 S. 42, ber ichtigt S. 2909 und BGBl. I 2003 S. 738) heißt es: 10 11 12 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 7 - 134 Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein 2. § 106 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung des Gesetzes vom 2 4 . August 2002 (BGBl . I S. 341 2 ) Weisungsrecht des Arbeitgebers 1 Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitslei s- tung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den A rbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines a n- wendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 2 Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. 3 Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf 3 . Das Allgemeine G leichbeha n d l ungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) regelt auszugsweise: a) In § 1 AGG wird das Ziel des Gesetzes benannt. Dort heißt es: der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des G e- schlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer B e- hinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu ve r- hindern oder zu beseitigen. b) § 3 AGG lautet: 3 Begriffsbestimmungen ... (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Ve r- fahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise b e- nachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vo r- schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rech t- mäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 8 - Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. c) In § 7 AGG ist unter der Überschrift Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genan n- ten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. C. Einschlägige s Unionsrecht I . Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 S. 389) 1. Art. 10 der Charta lautet: Gedanken - , Gewissens - und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken - , Gewi s- sens - und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung ei n- zeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu b e- kennen. 2. In Art. 16 der Charta heißt es unter der Überschrift Untern ehmerische Freiheit s- recht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und 21 22 23 24 25 - 8 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 9 - II . Richtlinie 2000/78/EG 1. In Art . 2 der Richtlinie 2000/78/EG heißt es : d- a- re Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige B e- handlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b) l iegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem A n- schein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfa h- ren Personen mit einer bestimmten Religion oder Welta n- schauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestim m- ten Alters oder mit einer bestimmten sex uellen Ausric h- tung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn: i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zie ls ang e- messen und erforderlich, oder 2. In Art . 8 der Richtlinie 2000/78 / EG ist unter der Überschrift - anforderungen (1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind. (2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitglie d- staaten bereits garantierten al lgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie a b- 26 27 28 - 9 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 10 - D. Einschlägiges Völkerrecht Art. 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfre i- heiten vom 4. November 1950 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) , geändert durch Gesetz zu dem Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Konvention zum Schutz der Me n- schenrechte und Grundfreiheiten vom 2. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1034) la u- tet: Gedanken - , Gewissens - und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken - , Gewi s- sens - und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wec h- seln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanscha u- ung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten and e- E . Rechtsprechung I. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Der E uropäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner Rech t- sprechung davon aus, dass das Verbot eines privaten Arbeitgebers, Zei chen religiöser Überzeug ungen sichtbar zu tragen, einen Eingriff in das du r ch Art. 9 der Konvention geschützte Recht der Arbeitnehmer darstellt, ihre Religion zu bekennen. D as Tragen religiöser Kleidung, etwa eine s Kopftuchs, ist als Relig i- onsbekenntnis ein von Art. 9 der Konvention geschütztes Verhalten (EGMR 18. September 2018 - 3413/09 - [Lachiri gegen Belgien] Rn. 31; 15. Januar 2013 - 48420/10 , 59842/10, 51671/10, 36516/10 - [Eweida ua. gegen Vereini g- tes Königreich ] Rn. 8 0; 10. November 2005 - 44774/98 - [ ahin gegen Türkei] Rn. 78) . Das Kopftuchverbot eines privaten Arbeitgebers stell t einen dem Ko n- 29 30 31 32 33 - 10 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 11 - ventionsstaat nicht unmittelbar zuzurechn en de n Eingriff dar . Die damit befas s- ten staatlichen Gerichte haben das Recht aus Art. 9 der Konvention ausre i- chend zu schützen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der Betroffene n und den en der anderen herzustellen . Bei einer Kleiderordnung ist das Recht der Arbeitnehmer, ihren Glauben zu bekennen , mit dem Anliegen des Arbeitgebers, ein bestimmtes Unternehmensbild zu vermittel n, abzuwägen (EGMR 15. Januar 2013 - 48420/10 , 59842/10, 51671/10, 36516/10 - [Eweida ua. gegen Vereinigtes Königreich ] Rn. 84, 91, 94) . II. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt das Tr agen eines islamischen Kopftuch s in den Schutzber eich von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG . Die Regelung in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht , das sich auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben , ebenso erstreckt wie auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Vom Schutz umfasst sind damit auch Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens . Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren se i- nes Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben . Erfasst sind nicht nur imperative Glaubenssätze ( vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38 ; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 58; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 , 1 BvR 1181/10 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 138, 296) . Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG steht in enger Bez i e- hung zum höchsten nationalen Verfassungswert der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG ( vgl. BVerfG 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - zu B II 5 a der Gründe mwN, BVerfG E 108, 282 ) . 2. Im Weg der mittelbaren Drittwirkung wirkt dieser grundrechtliche Schutz auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen ein . D ie G rundrec h- te sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalkla u- seln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfa s- 34 35 36 - 11 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 12 - sungsrechtliche W l- recht ein . Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wec h- selwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen. Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab ( vgl. BVerfG 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - Rn. 32 f. ; zu de r Glaubens - und Bekenntnisfreiheit BVerfG 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGK 1, 308 ) . 3. Nach d iese n Grundsätze n geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Wei se gebundenes Kopftuch tragen, auch bei der Ausübung ihres Be rufs auf den Schutz der Glaubens - und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen können . Unerheblich ist danach , dass im Islam unterschiedliche Au f- fassungen zum sogenannten Bedeck ungsgebot vertreten w e rden, weil die rel i- giöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer E r- scheinung hinreichend plausibel ist ( vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38 f. [ a ngestellte Rechtsreferendarin im öffentlichen Dienst]; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 57, 59 [ a ngestellte Erzieherin in einer öffentliche n Kindertagesstätte] ; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 , 1 BvR 1181/10 - Rn. 87 ff. mwN, BVerfGE 138, 296 [ a ngestellte Sozialpädagogin und angest ellte Lehrerin in öffentliche n Schule n ]; 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGK 1, 308 [ angestellte Verkäuferin ] ) . 4. Ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung , erweist sich nach Auffa s- sung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig im engeren Sinn, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist und das V erbot nicht voraussetzt , d ass z u- mindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegt ( vgl. BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 , 1 BvR 1181/10 - Rn. 101 , BVerfGE 138, 296) . 37 38 - 12 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 13 - I II . Bundesarbeitsgericht (BAG) 1. Wie das Bun desverfassungsgericht verlangt das Bundesarbeitsgericht eine Abwägung der kollidieren den Grundrechte von Arbeitnehmer und Arbei t- geber auch dann, wenn es sich um einen privaten Arbeitgeber handelt. Diese r muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens - oder Gewissensko n- flikt seines Arbeitnehmers bei der Ausübung des Weisungsrechts berücksicht i- gen. Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende bi l- lige Ermessen - jetzt in § 106 Satz 1 GewO kodifiziert - wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren si e mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit eine von der vertraglichen Vereinbarung gede ckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensät z- lichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. Dabei sind die ko l- lidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begre n- zen, dass sie im Sinn einer praktischen Konkordanz für alle Be teiligten mö g- lichst weitgehend wirksam werden (BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 2 2 f. , BAGE 137, 164 ; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c der Gründe mwN, BAGE 103, 111 ) . 2. Das Bundesarbeitsgericht verlangt von de m insoweit darlegungspf lic h- tigen Arbeitgeber den Vortrag von Tatsachen realer Gefährdungen, die darin liegen, dass es bei d em weiteren Einsatz einer Arbeitnehmerin a ls Verkäuferin mit einem islamischen Kopftuch zu konkreten betrieblichen Störungen oder wirtschaftlichen Einbußen k äme . Bloße Vermutungen und Befürchtungen gen ü- gen nicht, insbesondere weil bei der Herbeiführung eines schonenden Au s- gleichs der unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen zu berücksichtigen werden können (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c bb der Gründe , BAGE 103, 111) . 39 40 41 - 13 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 14 - F . Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs und Erläut e- rung der Vorlagefragen I. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs 1. Die Weisung der Beklagten , wonach die Klägerin nur ohne Kopftuch arbeiten dürfe, ist auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Beklagte beruft sich für die der Klägerin erteilte Weisung auf eine allgemeine Anordnung , die unte r- nehmensweit für alle Verkaufsfilialen gelten soll und die das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen religiöser, politischer und sonstiger w eltanschaulicher Überzeugungen verbietet. 2. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenzen nach § 106 Satz 1 GewO zum einen in den rechtlichen Rahmenbedingungen (Arbeitsve r- trag, Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag, Gesetz) und zum anderen im bi lligen Ermessen (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 78, BAGE 160, 296) . Das Direktionsrecht des Arbeitgebers und seine Ausübung werden durch g e- setzliche Verbote beschränkt (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 35, BAGE 132, 88) . Zu den Verbotsgesetzen in diesem Sinn z ählt § 7 AGG , der Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verbietet (vgl. für eine Kündigung BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 32, BAGE 151, 189 ; BeckOK ArbR/Roloff Stand 1. Dezember 2018 AGG § 7 vor Rn. 1 ) . Damit sind Benachteiligungen wegen der Rel i g ion verboten. Der Begriff der Benachteiligung ist in § 3 AGG definiert. Stellt eine Weisung eine Benac h- te i ligung iSv. § 7 iVm. § § 1, 3 AGG dar, sind die Grenzen des eingeräumten Weisungsrechts überschritt en; die Weisung ist nach § 134 BGB unwirksam. Der Senat muss deshalb prüfen, ob die Weisung und die ihr zu g runde liegende al l- gemeine Anordnung eine Ungleichbehandlung iSv. § 3 AGG darstell en und di e- se Ungleichbehandlung zu einer unzulässigen Benachteiligung führt. 3. Wahrt eine Weisung die rechtlichen Rahmenbedingungen , ist weiter erforderlich, dass s ie billigem Ermessen entspricht. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Intere s- sen nach verfa ssungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den 42 43 44 45 46 - 14 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 15 - allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemesse n- heit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle U m- stände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG 18. Oktobe r 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45 , BAGE 160, 296) . 4. D ie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Weisung und die ihr zu g runde l ie gende Regel, auf die sich die Beklagte beruft, eine u n- z u lässige Benachteiligung wegen der Religion iSv. § 3 Abs. 2 AGG und eine unzulässige Einschränkung der durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Religionsfreiheit dar stellen . § 3 Abs. 2 AGG wurde erlassen, um Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG umzusetzen. Für das Verständnis von § 3 Abs. 2 AGG kommt es daher auf die Auslegung von Vorschriften dieser Richtlinie s o- wie der Charta an. I I. Erläuterung der ersten Vorlagefrage (Frage zu 1.) Die erste Vorlagefrage betrifft die Prüfung , unter welchen Vorausse t- zungen eine allgemeine R egel, die das Tragen von Zeichen religiöser, polit i- scher und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verbietet , geeignet ist, das Ziel einer unternehmerischen Neutralitätspolitik zu verfolgen. 1. Aus Sicht des Senats ist mit der auf einer allgemeinen Re gel beruhe n- de n Weisung eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion iSv. § 3 Abs. 2 AGG und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG verbunden . a) Eine mittelbare auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbeha n d l ung iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Verpflichtung tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden. b) Die Klägerin wird durch die auf einer allgemeinen Regel beruhende Weisung wegen der Religion ungleichbehandelt. aa) D er Begriff der Religion iSv. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wird in der Richtlinie nicht definiert. Er u mfasst nach der Rechtsprechung des G erichtshofs 47 48 49 50 51 52 53 - 15 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 16 - Öffentlichkeit (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - [ G4S Secure Solutions ] Rn. 2 5 ff.; 14. März 2017 - C - 188/15 - [Bougnaoui und ADDH ] Rn. 2 7 ff.) . bb) Das Tragen eines is lamischen Kopftuchs ist eine Bekundung des Gla u- bens in diesem Sinn. Nach Auffassung des Senats hat d ie Klägerin in ausre i- chendem Umfang dargelegt, dass sie sich aufgrund ihres Glaubens verpflichtet fühlt, ein Kopftuch zu tragen. Sie hat vorgetragen, gläubi ge Muslima zu sein und das islamische Bedeckungs ge bot als unbedingte Verpflichtung zu erac h- ten . In der Gegenwart von Männern, mit denen sie nicht verwandt s ei, fühl e sie sich verpflichtet, ihren Körper - mit Ausnahme von Gesicht, Händen und F ü- ßen - mit Kle idung derart zu bedecken, dass die Konturen und die Farbe d es Körpers nicht zu sehen s e i e n. c) Die unterschiedliche B ehandlung aufgrund der von der Beklagten b e- haupteten allgemeinen Regel kann keine un mittelbare Ungleichbehandlung darstellen . Davon ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gericht s- hofs in den Verfahren G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH au s- zugehen (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - Rn. 30 ff. ; 14. März 2017 - C - 188/15 - Rn. 3 2) . D ie Frage der Abgrenzung der mittelbaren v on der unmi t- telbaren Ungleichbehandlung bei Bekundungsverboten wird aus Sicht des S e- nats dadurch eindeutig geklärt . d ) Es handelt sich um eine mittelbare Ungleichbehandlung. Die Klägerin wird wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Pers o- nen in besonderer Weise benachteiligt . aa) Dafür genügt es, dass von einer nationalen, neutral formulierten Ma ß- nahme wesentlich mehr Innehabende der geschützten persönlichen Eige n- schaft benachteiligt sind als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitze n (EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [ CHEZ Razpredelenie Bulgaria ] Rn. 101 ) . bb) Aus Sicht des Senat s ist dies der Fall. Es ist zu erwarten, dass Agnost i- ker ihre Überzeugung systematisch seltener nach außen durch spezifische B e- 54 55 56 57 58 - 16 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 17 - kleidung, Schmucks tücke oder Aufkleber ausdrücken als Menschen, die einen bestimmten Glauben oder eine bestimmte Weltanschauung verfolgen ( vgl. Schlachter EuZA 2018, 173, 178) . 2. Für die Entscheidung über die Revision kommt es darauf an, o b diese Ungleichbehandlung zu ein er unzulässigen mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG führt . Darüber kann der Senat nicht ohne Anrufung des Gericht s- hofs nach Art. 267 AEUV befinden. Die Entscheidung hängt von der Bedeutung d er unionsrechtliche n Vor gabe in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG ab . D anach liegt keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Maßnahme durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforder l ich s ind . a) Eine Maßnahme stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn sie einem legitimen Ziel dien t , für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforder - lich sowie darüber hinaus angemessen ist ( vgl. EuGH 1 4. März 2017 - C - 157/15 - [ G4S Secure Solutions ] Rn. 40; 16. Jul i 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff. ) . b ) In Übereinstimmung mit dem G erichtshof geht der Senat davon aus, dass der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, von der nach Art. 16 der Cha rta geschützten unternehmerischen Freiheit umfasst wird und damit ein rechtmäßiges Ziel darstellt (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - [ G4S Secure Solutions ] Rn. 38; 14. März 2017 - C - 188/15 - [Bougnaoui und ADDH ] Rn. 33) . c ) Für den Senat stellt sich mit Bl ick auf die Entscheidungen des G e- richtshofs in den Sachen G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - Rn. 40 ; 14. März 2017 - C - 188/15 - Rn. 32) die Frage, ob nur ein umfassendes Verbot, das jegliche sichtbare Form der B e- kundung erfasst, geeignet ist, das Ziel einer unternehmerischen Neutralitätspol i- tik zu verfolgen, oder ob - wie im Streitfall - auch ein auf auffällige großflächige Zeichen beschränktes Verbot dafür genügt, solange es in kohärenter und sy s- tematischer Wei se durchgesetzt wird . 59 60 61 62 - 17 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 18 - aa) Der Entscheidung des Gerichtshof s in der Sache G4S Secure Solutions lag eine Regel zu g runde, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer , philosophischer oder religiöser Überzeugungen verb ot (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - Rn. 30) . Auf diese Entscheid ung bezieht sich das Urteil des Gerichtshofs in der Sache Bougnaoui und ADDH (EuGH 1 4. März 2017 - C - 188/15 - Rn. 32) . bb) Für den Senat ergibt sich daraus nicht eindeutig, ob der Gerichtshof nur der in der Sache G4S Secure Solutions ma ß geblichen Sachverhalts gestaltung Rechnun g getragen und in der mit dieser Sache im Zusammenhang stehenden, am selben Tag ergangenen Entscheidung in der Sache Bougnaoui und ADDH darauf Bezug genommen hat oder ob in den Ausführungen eine allgemei ng ült i- ge Aussage liegt . Aus Sicht des Senats ist die Rechtslage deshalb aufgrund der Entscheidungen vom 14. März 2017 nicht vollständig geklärt. cc) Die Klärung dieser Frage durch den Gerichtshof ist für die Entsche i- dung über die Revision durch den Senat erheblich. (1) Wegen der weiteren im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG zu prüfenden Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit ist nach Auffassung des Senats nicht anzunehmen , dass nur ein voll ständiges V erbot geeignet ist, das Ziel einer unternehmerischen Neutralitätspolitik zu verfolgen. Vielmehr kann auch ein auf bestimmte Formen der Bekundung beschränktes Verbot förderlich sein, das angestrebte Ziel zu verwirklichen. So ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte be i- spielsweise davon ausgegangen, dass eine von einer Arbeitnehmerin getrag e- ne Halskette mit einem unaufdringlichen Kreuz nicht vom ber u flichen Ersche i- n ungsbil d habe ablenken können ( vgl. EGMR 15. Januar 2013 - 48420/10 , 59842/10, 51671/10, 36516/10 - [Eweida ua. gegen Vereinigtes Königreich ] Rn. 94 ) . (2 ) Sollte nur eine allgemeine interne Regel eines Unternehmens, die das Tragen jedes sichtbaren Zeichens religiöser, politischer und sonstiger welta n- schaulicher Überzeugungen verbiet et, ein geeignetes Mittel sein, um eine unz u- 63 64 65 66 67 - 18 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 19 - lässige mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG auszuschließen, wäre die Revision der Beklagten unbegründet . Die von ihr als Grundlage der ertei lten Weisung hera n- gezogene Regel verbietet nicht jegliche Zeichen, sondern nur auffällige großfl ä- chige Zeichen . Wäre hingegen auch eine solche beschränkte Regel ein geei g- netes Mittel, um eine unzulässige Benachteiligung auszuschließen, wäre die Revision - vorbehaltlich der weiteren im Folgenden erörterten Punkte - in Form einer Zurückverweisung begründet. In diesem Fall müsste das Berufungsgericht klären , ob die allgemeine Regel, auf die sich die Beklagte beruft, unterne h- mensweit in allen Verkaufsfilialen g ilt. I I I . Erläuterung der zweiten und dritten Vorlagefrage (Fragen zu 2a) und zu 2b)) Die Fragen zu 2a) und zu 2b) betreffen die Prüfung der Angemesse n- heit iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG . Kommt der G e- richtshof zu dem Ergebnis, dass auch ein in einer allgemeinen Regel enthalt e- nes und auf auffällige großflächige Zeichen beschränktes Verbot geeignet sein kann, das Ziel einer Neutralitätspolitik des Unternehme n s zu verfolgen, ist zu prüfen, ob das Verbot erforder l ich und a ngemessen im engeren Sinn ist. 1. Der Senat geht davon aus, dass eine Regel wie diejenige, auf die sich die Beklagte beruft, erforderlich ist. Sie ist nach dem Vortrag der Beklagten auf das unbedingt Erforderlich e beschränkt ( vgl. EuGH 14. März 2017 - C - 1 57/15 - [ G4S Secure Solutions ] Rn. 42) , indem sie nur das Tragen auffälliger großfl ä- chiger Zeichen verbietet und sich nur an Arbeitnehmer mit Kundenkontakt ric h- tet. 2. Ob sich das Verbot als angemessen iS d . Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG umsetzenden § 3 Abs. 2 AGG erweist, kann der Senat nicht beurteilen, ohne den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen. Es geht um die Auslegung von Unionsrecht . 68 69 70 71 - 19 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 20 - a) Für den Senat stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Prüfung der A n- gemessenhe it iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG eine Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen werden kann. a a) Bislang hat der Gerichtshof für die Angemessenheit einer Ungleichb e- handlung vorausgesetzt , dass die durch eine Maßnahm e verursachten Nachte i- le im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig sind und dass diese Praxis nicht eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen bewirkt, die sich auf ein geschütztes Merkmal berufen kön nen (EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 123 mwN) . In der Entscheidung G4S Secure Solutions verlangt der Gerichtshof zu prüfen, ob ein alternativer Arbeitsplatz ohne Sicht kontakt mit Kunden in B e- tracht komme. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, den beiderseitigen Int e- ressen Rechnung zu tragen und die Beschränkung der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 43 ) . bb) Für den Senat st ellt sich die Frage, ob schon bei der Prüfung d e r A n- gemessenheit einer Regel, die ein Bekundungsverbot aufstellt, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen - hier Art. 16 der Charta einer seits und Art. 10 der Charta bzw. Art. 9 der Konvention andererse its - vorzunehmen ist oder ob dies erst bei der Anwendung der Regel im Einzelfall, zB bei einer Weisung an den Arbeitnehmer oder bei Ausspruch einer Kündigung , zu erfolgen hat. cc) Die Klärung dieser Frage durch den Gerichtshof ist für die Entsche i- dung über die Revision durch den Senat erheblich. (1) Nach Auffassung des Senats sind die Rechte der Charta und der Ko n- vention schon bei der Prüfung, ob eine allgemeine Regel an sich eine unzulä s- sige mittelbare Benachteiligung iSv . Art. 2 Abs. 2 Buchs t. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, zu berücksichtigen. 72 73 74 75 76 77 - 20 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 21 - (a) Beruht eine konkrete Behandlung des Arbeitnehmers durch den Arbei t- geber auf einer allgemeinen Vorgabe, muss bereits diese Regelung als Grun d- lage für die Einzelmaßnahme rechtmäßig sein. (b) Die Charta ist im Streitfall zu berücksichtig en , weil es um die Durchfü h- rung des Rechts der Union iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 der Charta geht. M it dem AGG wird die Richtlinie 2000/78/EG i n diesem Sinn im deutschen Recht durchgeführt . Zudem betr ifft der Rechtsstreit eine Person, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung wegen ihrer Religion erfa h- ren hat (vgl. E uGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 49 mwN) . ( c ) Zu berücksichtigen ist ferner Art. 9 der Konvention . Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta haben die Rechte der Charta, die den durch die Konvention gara n- tierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Das in Art. 10 Abs. 1 der Charta gar ant i erte Recht entspricht auswei s lich der E rl äuterung en zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 17 , 21 ) dem durch Art. 9 der Ko n- vention garantierten Recht. Es hat die gleiche Bedeutung und die gleiche Tra g- weite wie dieses (EuGH 14. März 2017 - C - 157/15 - [ G4S Secure Solutions ] Rn. 27; 1 4. März 2017 - C - 188/15 - [Bougnaoui und ADDH ] Rn. 29) . (2) Können die Rechte aus der Charta und der Konvention bei der Be u r te i- lung der Angemessenheit iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG berücksichtigt werden, kommt der durch Art. 10 der Charta und Art. 9 der Konvention geschützten Religionsfreiheit nach Auffassung des S e- nats der Vorrang zu. Die von der Beklagten her a n gezogene Regel verbietet ohne hinreichenden A nlass unter anderem das Tra gen auffälliger großflächiger religiöser Sy mbole. (a) Auf den Schutz durch diese Rechte kann sich die Klägerin auch im Verhältnis zu de r Beklagten - dh. im Verhältnis Privater - berufen ( vgl. EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 49 ; zu de r Horizontalwirkung von Rechten aus der Konvention im Arbeitsrecht etwa EGMR 21. Juli 2 011 78 79 80 81 82 - 21 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 22 - - 28274/08 - [Heinisch gegen Deutschland] Rn. 44; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth gegen Deutschland] Rn. 55 ) . (b) Das Tragen eines islamischen Kopftuchs zur Erfüllung einer als zwi n- gend empfundenen religiösen Verpflichtung fällt in den Schutzbereich von Art. 10 der Charta und Art. 9 Abs. 1 der Konvention . Ein anlassloses Verbot, auffällige großflächige religiöse Zeichen am Arbeitsplatz zu tragen, beeinträc h- tig t nach Auffassung des Senats die Re ligi onsfreiheit in nicht zu rechtfertigender Weise. (aa) Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta sind Einschränkungen der Religionsfre i- heit zwar möglich (EuGH 5. September 2012 - C - 71/11, C - 99/11 - Rn. 60) . Die Beeinträchtigung durch das hier im Streit stehende Bekundungsverbot kann mit dem durch Art. 16 der Charta geschützten Ziel einer unternehmerischen Neu - tralitätspolitik sowie der ne g ativen Religionsfreiheit der anderen Ar b eitne h mer und der Kun d en aus Sicht des Senats jedoch nicht gerechtfertigt werden. (bb) Der Senat geht - wie der Europ ä ische Gerichtshof für Menschenrec h- te - davon aus, dass eine Abw ägung der widerstreitenden Interessen vorz u- nehmen ist ( vgl. EGMR 15. Januar 2013 - 48420/10 , 59842/10, 51671/10, 36516/ 10 - [Eweida ua. gegen Vereinigtes Königreich ] Rn. 94) . Sie führt nach Auffassung des Senats dazu, dass die Religionsfreiheit überwiegt , weil die von der Beklagten vorgebrachten Störungen nicht hinreichend gewichtig sind, um ein Bekundungsv erbot zu tragen. Auch die negative individuelle Religionsfre i- heit trägt das Verbot nicht ( vgl. da zu EGMR 17. Februar 2011 - 12884/03 - [Wasmuth gegen Deutschland] Rn. 50 mwN) . Der Schwerpunkt der Regel liegt in der Wahrnehmung der unternehmerischen Freiheit, die sich als Reflex auf die negative Religionsfreiheit auswirkt. Zudem stellt die Religion s- freiheit nach Auffassung des E uropäischen G erichtshofs für M enschenrechte eine Voraussetzung des für die Demokratie unentbehrlichen Pluralismus dar . Konflikte zwischen Gläubigen und Anders - oder Nichtgläubigen sollten nicht im Weg der Beseitigung, sondern unter Bewahrung der religiösen Vielfalt gelöst werden - 39023/97 - [Supreme Holy Council of the Muslim Community gegen B ulgarien ] Rn. 93) . 83 84 85 - 22 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 23 - (3) Dürften nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Rechte aus der Charta und der Konvention bei der Prüfung der Angemesse n- heit einer Regel nicht berücksichtigt werden , wäre die Revision in Form einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an d as Landesarbeitsgericht zur Festste l- lung weiterer Tatsachen erfolgreich . Wäre es nach Auffassung des Gerichtshofs hingegen zulässig, die Rechte aus der Konvention und der Charta in die Abw ä- gung einzustellen, bliebe die Revision erfolglos . b) Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Er g e b nis gelangt, dass koll i- dierende Rechte aus der Charta und der Konvention im Rahmen der Prüfung der A ngemessen heit im engeren Sinn keine Berücksichtigung finden können, stellt sich die weitere Frage, ob nationales Recht von Verfassungsrang, insb e- sondere die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens - und B e- kenntnisfreiheit, eine günstigere Regelung iSv. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen kann. aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedsta a- ten Vorschrif ten einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie vorges e- henen Vorschriften sind. bb) Der Senat vermag ohne Anrufung des Gerichtshofs n icht zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen von einer günstigeren Vorschrift iSd . Richtlinie auszugehen ist. Es stellt sich die Frage, ob darunter nur nationale Reg e lungen fallen, die den Diskriminierungsschutz zum Ziel haben , oder ob auch solche Vorschriften erfasst sind, die wie die Glaubens - und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG den freiheitsrechtlichen Bereich schützen sollen. In der Rechtspre c hung des Gerichtshofs ist diese Frage , die in der Literatur kon trovers diskutiert wird , - soweit ersichtlich - bislang ungeklärt (g e- gen eine Einbeziehung von Freiheitsrechten in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG Wagner EuR 2018, 724, 742; für eine Einbeziehung Klein NVwZ 2017, 920, 92 1 ; Neugebauer/Sura RdA 2018, 350, 355; Preis/ Morgenbrodt ZESAR 2017, 309, 317; Sagan EuZW 2017, 457, 460 f.) . 86 87 88 89 90 - 23 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 24 - cc) Die Frage ist für die Entscheidung über die Revision im Streitfall rel e- vant . (1 ) Der Senat geht davon aus, dass auch Freiheitsrechte als günstigere Vorschriften iSv . A rt. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Be tracht kommen, solange sie im Ergebnis den d iskriminierungs rechtlichen Schutzstandard erh ö- hen . (a) Grundsätzlich stehen Gleichheitssatz und Freiheitsrechte in Idealko n- kurrenz nebeneinander. Gleichwohl ist die gleichheits - und freiheitsrechtliche Prüfung verschränkt, indem die freiheitsrechtliche Releva nz eines Sachverhalts den Recht fertigungsstandard im Rahmen der Gleichheitsprüfung verschärfen kann und freiheitsrechtliche Wertungen im Rahmen der Gleichheitsprü fung zu berücksichtigen sind (Wollenschläger in von Mangoldt/Klein/Starck GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 329 f . ) . Im Rahmen der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sind infolge der Wertoffenheit des Gleichheitssatzes die Wertentscheidungen der Freiheitsrechte zu berücksichtigen (Heun in Dreier GG 3. Aufl. Art. 3 Rn. 140) . Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sowohl den allgemeinen Gleic h- heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubensfreiheit verstärkt (BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 125, BVerfGE 138, 296) . (b) Das Bekenntnis zur Religion ist daher sowohl freiheits - als auch gleic h- heitsrechtlich abgesichert. Erfasst ist die Freiheit, religiöse oder weltanschaul i- che Überzeugungen zu haben und zu betätigen. Die Entscheidung hierzu wird gleichheitsrechtlich abgesichert, weil die Person nicht fürchten muss, deswegen Nachteile zu erleiden (vgl. für das Unionsrecht Preis/S agan / Grünberger/ Husemann EuArbR 2. Aufl. § 5 Rn . 78) . (c) Durch die Einbeziehung der freiheitsrechtlichen Aspekte in den union s- rechtlichen Diskriminierungsschutz wird der Diskriminierungsschutz im Ergebnis erweitert. Es wird sichergestellt, dass der Aspe kt der Ausübung des Freiheit s- rechts Berücksichtigung findet. 91 92 93 94 95 - 24 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 25 - (2) Die Entscheidung über die Revision hängt von der Be antwortung der Vorlagefrage ab. (a) Nach nationalem Recht tritt die als Freiheitsrecht durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens - und Bekenntnisfreiheit gegenüber der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Arbeitgebers nur dann zurück, wenn Tatsachen realer Gefähr dungen nachgewiesen sind (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c bb der Gründe , BAGE 103, 111) . Für ein Bekundungsverbot durch Gesetz verlangt das Bundesverfassungsg e- richt eine hinreichend konkrete Gefahr für die mit dem Verbot geschützten G ü- ter . Es reicht nicht aus, wenn e in religiös konnotierte s äußere s Erscheinung s- bild lediglich abstrakt geeignet ist, die Schutzgüter zu gefährden ( vgl. BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 35 4/1 1 - Rn. 6 1 ; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/1 0 , 1 BvR 1181/1 0 - Rn. 101, BVe rfGE 138, 296) . (b) Stellt e die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens - und Bekenntnisfreiheit in ihrem durch die nationale Rechtsprechung herausgearbe i- teten Verständnis keine günstigere Vorschrift iSv . Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/ EG dar und könnte sie im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit iSv. § 3 Abs. 2 AGG nicht berücksichtigt werden, hätte die Revision in Form einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht Erfolg. Ginge nationales Ve r- fassungsrecht da gegen in die Prüfung der Angemessenheit ein , wäre die Rev i- sion unbegründet. Die von der Beklagten angeführten Gründe stellen keine hi n- reichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter dar und vermögen das streitige Bekundungsverbot nicht zu tragen. I V . Erläuterung der vierten Vorlagef rage (Frage zu 3.) Die Vorlagefrage zu 3 . betrifft das Verhältnis von Unionsrecht zu nati o- nalem Verfassungsrecht. 1 . Beantwortet e der Gerichtshof die vorangehenden Fragen zu 2a) und zu 2b) in dem Sinn, dass in die Prüfung, ob eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion vorliegt, weder Rechte aus der Charta und der Konvention noch innerstaatliche Vorschriften von Verfassungsrang Eingang finden können, 96 97 98 99 100 101 - 25 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 26 - stellt sich für den Senat die Fra ge, ob damit das U nionsrecht - hier Art. 16 der Charta - die Einbeziehung nationaler Grundrechte in die Prüfung, ob eine We i- sung des Arbeitgebers wirksam ist, insgesamt ausschließt (vgl. zu de m Anwe n- dungsvorrang, auch im Verhältnis zu nationalem Verfassungsrecht , EuGH 9. März 1978 - C - 106/77 - [Simmenthal] Rn. 17 f., Slg. 1978, 629 ) . a) Ginge die unternehmerische Freiheit im Rahmen der Prüfung der A n- gemessenheit einer Regel iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b lit. i der Richtlinie 2000/78/EG stets vor, wahrte die Regel die rechtlichen Rahmenbedingungen iSv. § 106 Satz 1 und Satz 2 GewO. Nach nationalem Recht wäre dann zu pr ü- fen, ob die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO entspräche. Dafür ist eine Abwägung der wechselseitige n Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentsche i- dungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit vorzunehmen. In die Abwägung sind alle Umstände des Ei nzelfalls , auch die Glaubens - und B e- kenntnisfreiheit der Arbeitnehmerin, einzubeziehen ( vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296) . Aus Sicht des Senats kommt es darauf an, ob Art. 16 der Charta dazu führt, dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG unangewendet bleiben müssen. b ) Die Frage der Unanwendbarkeit nationalen Rechts stellt sich immer dann, wenn das Unionsrecht dem Einzelnen ein Recht verleiht , das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, al s solches geltend machen kann und eine unionsrechtskonforme Auslegung des nation a- len Rechts nicht möglich ist (EuGH 17. April 2018 - C - 414/16 - [Egenberger] Rn. 75 f.) . Ein solches subjektives Recht wirkt unmittelbar ( vgl. für die horizont a- le Direktwirkung zB von Art. 31 Abs. 2 der Charta EuGH 6. November 2018 - C - 684/16 - [Max - Planck - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 67, 69 ff. mwN) . Besteht kein subjektives Recht, das im Privatrechtsverhäl t- nis direkt wirkt, kommt lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Mi t- gliedstaat in Betracht, wenn s unmittelbar wirkendes Primärrecht nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde ( vgl. 102 103 - 26 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 27 - EuGH 7. August 2018 - C - 122/17 - [Smith] Rn. 43 ff. ; 24 . Januar 2 012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 43 ) . Im Streitfall kommt aus Sicht des Senats als subjektives Recht in diesem Sinn nur eine Bestimmung der Charta - ihr Art. 16 - , nicht jedoch die Richtlinie 2000/78/EG in Betracht . 2 . In der Rechtsprechung des Gerichtsh ofs ist die Frage , ob sich ein Ei n- zelner im Rahmen eines ausschließlich zwischen Privaten geführten Recht s- streits auf Art. 16 der Charta berufen kann , - soweit ersichtlich - bislang ung e- klärt. Es liegt zwar Rechtsprechung des Gerichtshofs zu d e m identisch form u- lierten Vorbehalt in Art. 27 der Charta vor. Der Senat kann ohn e Voraben t- scheidungsersuchen jedoch nicht beurteilen, ob die zu Art. 27 der Charta e r- gangene Rechtsprechung auf die durch Art. 16 der Charta geschützte unte r- nehmerische Freiheit übertragen werden kann. 3 . Diese Frage ist für die Entscheidung über die Revision im Streitfall e r- heblich . a) Gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 der Charta bei der Abwägung mit der Religionsfreiheit im Zusammen hang mit Bekundungsverboten in einem Unternehmen stets der Vo r- rang zukommt, scheidet eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 106 Satz 1 GewO unter Einbeziehung von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG aus Sicht des Senats aus. b) D er Senat selbst versteht das Un ionsrecht dahin , dass Art. 16 der Cha r- ta und der Anwendungsvorrang des Unionsrechts einer Einbeziehung nation a- ler Rechte von Verfassungsrang in die Prüfung einer - wie hier - streitigen We i- sung nicht entgegenstehen. aa) Der Gerichtshof hat sich in der Entscheidung Association de médiation sociale mit Art. 27 der Charta auseinandergesetzt. D a nach i s t das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im U n- ternehmen in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die nach dem Un i- onsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten 104 105 106 107 108 - 27 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 - 28 - vorgesehen sind , zu gewährleisten. Nach Auffassung des Gerichtshof s erg i b t sich aus dem Wortlaut k lar, dass Art. 27 der Charta durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nation alen Rechts konkretisiert werden muss . Auf grund von Art. 27 der Charta als solchem ist eine nationale Regelung, die mit einer Richtlinie nicht konform i st , nicht unangewendet zu lassen (EuGH 15. Januar 2014 - C - 176/12 - [Association de médiation sociale] R n. 44 ff.) . bb) Aus Sicht des Senats können diese Erwägungen auf Art. 16 der Charta und die Richtlinie 2000/78/EG übertragen werden. (1) Ebenso wie Art. 27 der Charta das Recht auf Unterrichtung und Anh ö- rung nur nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogen heiten gewährleistet, steht auch der durch Art. 16 der Charta vermittelte Schutz der unternehmerischen Freiheit unter einem solchen Vorb e- halt. (2) Sollte der Gerichtshof diese r Auffassung zustimmen, könnte sich d ie privatrechtlich organisierte Beklagte auch nicht auf die zu de r Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Zusammenhang mit Art. 16 der Charta ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen ( vgl. E uGH 14. März 2017 - C - 157/15 - [ G4S Secure Soluti ons ] Rn. 37 ff.; 1 4. März 2017 - C - 188/15 - [Bougnaoui und ADDH ] Rn. 33) . In diesem Fall verliehe Art. 16 der Charta dem Einzelnen allein kein subjektives Recht gegenüber Privaten. B ei einer Zusa m- menschau von Art. 16 der Charta und der Richtlinie 2000/78/EG könnte aus Sicht des Senats nichts anderes gelten (vgl. für Art. 27 der Charta EuGH 15. Januar 2014 - C - 176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 49) . (3) Nach Auffassung des Senats kann in diesem Fall die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Glaubens - und Bekenntnisfreiheit in dem durch die nationale Rechtsprechung gefundenen Verständnis ber ücksi c ht i gt werden. D a der unternehmerischen F reiheit im Verhältnis zu de r Religionsfre i- heit der Klägerin im Rahmen der durchzuführenden Ab wägung das geringere Ge w icht zukommt, wäre die der Klägerin erteilte Weisung unwirksam. 109 110 111 112 - 28 - 10 AZR 299/18 (A) ECLI:DE:BAG:2019:300119.B.10AZR299.18A.0 c ) D ie Entscheidung über die Revis i on hängt deshalb davon ab, wie der Gerichtshof die Frage beant w ortet. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass Art. 16 der Charta die Anwendung nationale r Grundrech te nicht ausschließt , bliebe die Revision aus den dargelegten Gründen erfolglos. Stünde Art. 16 der Charta einer Berücksichtigung nationaler Grundrechte jedoch entgegen, wäre die Revision in Form einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht begrü n- det. Nach Feststellung der weiteren Tatsachen durch die Tatsacheninstanz müsste dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG erwogen werden. G . Die Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits beruht auf § 148 ZPO analog. Gallner Brune Pessinger Uhamou Schurkus 113 114
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