Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 278/17 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 I. Arbeitsgericht München Urteil vom 30. September 2015 - 35 Ca 15904/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 14. Dezember 2016 - 8 Sa 1064/15 Entscheidungsstichwort : Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung - Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 278/17 8 Sa 1064/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter, Revisionskläger und Anschlussrevisionskläger, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Merkel und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Dezember 2016 - 8 Sa 1064/15 - unter Zu rückweisung der A n- schlussrevision des Klägers aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 25.973,44 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2012 und weiteren 7.183,13 Euro nebst fünf Pr o- zentpunkten Zinsen über dem Basi szinssatz seit 1. Juli 2013 verurteilt wurde. Die Entscheidungsformel wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts München vom 30 . September 2015 - 35 C a 1 5904/13 - wird als unzulässig verworfen . 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streit en über Bonuszahlungen für die Geschäftsj ahre 2009 bis 2012. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform e i- ner Anstalt des öffentlichen Rechts . Der Kläger war dort zuletzt als außertarifl i- cher Angestellter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt Regelungen über die ohne Rechtsanspruc . F ür deren Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rüc k- za h lung wurde auf die Vereinbarung über das Bonussystem für die außertarifl i- chen Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozentrale in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen. Für die Geschäftsjahre 2009 und 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus. Im Juni 2011 zahlte die Beklagte ihm ü- 5.500,00 Euro brutto. Für das Geschäftsjah r 2012 erhielt er eine in der Gehalt s- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 4 - abrechnung bezeichnete Zahlung in Höhe von 2.520,00 Euro brutto . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , ihm stünden unmittelbar aus seinem Vertrag, jedenfalls aber aus betrieblicher Übung oder einer entspr e- chenden Gesamtzusage weitere Bonuszahlungen für d ie streitbefangenen G e- schäftsjahre zu . Mit seinem Hilfsantrag macht er - seinen Hauptantrag jeweils übersteigende - Bon usansprüche geltend, die er aus dem Arbeitsvertrag i n Ve r- bindung mit d en jeweils einschlägigen, zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtpersonalrat abges chlossenen Dienstvereinbarungen herle i- tet. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Differenzentgelte (sog. Leistu ngsboni) in Höhe von 64.381,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.672,65 Euro seit 1. Juli 2010, aus 11.151,01 Euro seit 1. Juli 2011, aus 24.998,96 Euro seit 1. Juli 2012 und aus 6.558,55 Euro seit 1 . Juli 2013 zu zahlen ; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn Boni in Höhe von 91.380,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz aus 12.100,00 Euro seit 1. Juli 2011, aus 57.718,00 Euro seit 1. Juli 2012 und aus 21.562,50 Euro seit 1. Juli 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers am 9. November 2015 zugestellt worden. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Februar 2016 ist beim Landesarbeitsgericht am 9. Februar 2016 ein durch einen Telefaxdienst übermittelter, vom selben Tag datierende r 30 - seitige r Schriftsatz ein gegangen. Er trägt auf Seite 1 das kanzleiinterne Zeichen - Februar 2016 als Briefpost eingegangene Original des Schriftsatzes mit dem Abdruck des Faksimile - 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 5 - Stempels der Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. P über dem druckschrif t lichen K P Mit am 14. Dezember 2016 verkündetem Urteil hat das Landesarbeit s- gericht die Beklagte unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung auf den Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger für das Geschäftsjahr 2010 weitere 660,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s satz seit 1. Juli 2011 als Bonus zu zahlen. Für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 hat es den Kla geanträgen in Höhe von 25.973,44 Euro und 7.183, 13 Euro , jeweils zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten seit dem 1. Juli des Folgejahres, stattgegeben. Die Revision hat das Landesarbeitsg e- richt für beide Parteien zugelassen. Das Urteil wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Deckblatt am 10. Mai 2017 vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der G e- schäftsstelle übergeben. Es wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. Mai 2017 und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Tage sp ä- ter zugestellt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 13. Juni 2017 beim Bundesa r- beitsgericht eingegangenen Revision, die sie - nach Verlängerung der Revis i- onsbegründungsfrist bis zum 17. August 201 7 - mit am 14. August 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. August 2017 begrü n- det hat, gegen ihre Verurteilung zu weiteren Bonuszahlungen für die Jahre 2011 und 2012. Die Revisionsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten des K lägers am 21. August 2017 zugestellt . Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die weiter e Verurteilung der B e- klagten nach Maßgabe seiner zuletzt gestellten Anträge. Die vom 19. Juni 2017 datierende Revisionsschrift ist am selben Tag als Telekopie beim Bun desa r- beitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Frist zur Revisionsbegrü n- dung bis Samstag, 19. August 2017, hat der Kläger mit am 21. August 2017 als Telekopie eingegangenem und von Rechtsanwalt Dr. P handschriftlich u n te r- zeichnetem Schriftsatz v om selben Tag Anschlussrevision erhobe 8 9 10 - 5 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die rechtzeitig innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG am 14. Juni 2017 endenden Frist eingelegte Revision der Beklagten ist begründet (zu der Sechsmonatsfrist ab Verkündung des Berufungsu rteils BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 640/13 - Rn. 6 f.) . Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufh e- bung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig. Der Kläger hat s eine Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß begründet. Sein als Anschlussrevision zu behandelndes Rechtsmittel hat aus demselben Gr und in der Sache keinen Erfolg. I. Die Revision der Beklagten ist begründet . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Berufung des Klägers mit dem innerhalb der bis zum 9. Februar 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist als Telekopie eingegangenen Schriftsatz vom 9. Februar 2016 ordnungsgemäß iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet wurd e. Der Schriftsatz genügte nicht den Anfo r- derungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 5 20 Abs. 5 , § 130 Nr. 6 ZPO . 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 13) . War die Berufun g des Klägers unzulässig, ist auf die Revision des Beklagten eine gleichwohl zu seinen Lasten ergangene Sachen t- scheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 10 ) . 2. Die Berufung des Klägers ist wegen Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist unzulässig (§ 520 ZPO) . Der innerhalb der bis zum 9. Februar 2016 verlängerten Begründungsfrist als Telekopie eingegangene Schriftsatz vom 9. Februar 2016 ist nicht von der ihn verantwortenden Person unterschri e- be n. Die in der vom Gericht erstellten Kopie des Schriftsatzes wiedergegebene faksimilierte Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. P genügt nicht dem für besti m- 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 7 - mende Schriftsätze zwingenden und unverzic htbaren Formerfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO. Der Mangel konnte nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rüg e- lose Einlassung geheilt werden. a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Für diesen ge l- ten nach § 520 Abs. 5 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereite n- den Schriftsätze. b) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegrü ndung von e i- nem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst ve r- fasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig u n- terschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17 ; BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 9 ) . E ine solche Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt (BGH 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16 - Rn. 16) . Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21) . Die Prüfung der für eine Unterschrift erforderl i- chen Merkmale kann vom Revisionsgericht selbständig vorgenommen werden (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 17, BAGE 151, 66) . c) Die auf der Telekopie wiedergege bene faksimilierte Unterschrift unter de m Schriftsatz vom 9. Februar 201 6 entspricht diesen Anforderungen nicht. Ein Unterschriftsstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person iSv. § 130 Nr. 6 ZPO (so bereits mit ausführlicher B e- gründung BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 18 ff. ; vgl. auch BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15 ; 26. Oktober 20 15 - AnwZ (Brfg) 25/15 - Rn. 20 ) . 15 16 17 - 7 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 8 - aa) Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift kann ausnahmsweise u n- schädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen En t- wurf handelt, sondern der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und d iesen auch bei Gericht einreichen will (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66; BGH 26. März 2012 - II ZB 23/11 - Rn. 9) . bb) Anders als eine leer gebliebene Unterschriftszeile, die auf ein Versehen zurückzuführen sein kann (vgl. BGH 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83 - zu 1 c bb der Gründe , BGHZ 92, 251) , erlaubt das Vorhandensein eines fa ks i- milierten Signums unter einem Schriftsatz regelmäßig den Schluss , dass derj e- nige, mit dessen Namenszug der dem Gericht zugeleitete Schriftsatz g este m- pelt wurde, bei der Fertigstellung und Absendung des Schriftsatzes nicht an w e- send war. Die Annahme, er habe gleichwohl die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übern ehmen und diesen auch bei Gericht einreichen wolle n , liegt daher in einem so lchen Fall fern. Um stände, die im Streitfall darauf schli e- ßen lassen, dass d er als Telekopie eingegangene Schriftsatz vom 9. Februar 201 6 gleichwohl von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten verantwortet und mit dessen Wis sen und Willen dem Landesarbeitsgericht zugeleitet wurde , sind nicht gegeben. ( 1 ) Schon aufgrund der durch den Stempel hervorgerufenen Abwese n- heitsvermutung bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Name ns am Ende des Schriftsatzes e ine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers . Auch dessen Wille, am 9. Februar 201 6 durch einen Telefax dienst eine Berufungsbegründung in den Rechtsve r- kehr zu bringen , ist daher nicht zu erkennen ( zu de r Unterzeichnung mit einer unleserlichen BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 2 3 , BAGE 151, 66) . (2) Der Schriftsatz ist dem Landesarbeitsgericht nicht zusammen mit einem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebenen Begleitschreiben 18 19 20 21 - 8 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 9 - übermittelt worden. I nnerhalb der Berufungsbegründungsfrist sind auch keine Abschriften des Schriftsatzes beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden , die mit einer Unterschrift oder zumindest mit einem hands chriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk des Prozessbevollmächtigten versehen waren. Selbst das am 15. Februar 2016 als Briefpost eingegangene Original des Schriftsatzes trägt anstelle der Unterschrift allein d en fa ks imilierte n Dr. P . (3) Das auf Seite - dem kanzleiinternen Aktenzeichen erlaubt schon deshalb keinen sicheren Rückschluss darauf, dass Rechtsanwalt Dr. P ihn sowohl inhaltlich veran t wortet hat als auch in den Rechtsver kehr bringen wollte, weil er erstinstanzlich auch - von ihm unterschriebene - - pü - 3. Die mangelhafte Form der Berufungsbegründung konnte nicht durch rügelose Einlassung de r Beklagten geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO) . Una b- hängig davon, ob die Beklagte Kenntnis von der Fristversäumung hatte - was offenbar durch die Verwendung des Fa ks imile - Stempels verhindert werden sollte - , sind die Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmittel schriften, namentlich die Wahrung von Rechtsmittelfristen, grundsätzlich einer Heilung unzugänglich (vgl. BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 12 mwN ) . Auf ihre Befolgung kann nicht durch rügeloses Verhandeln in Kenntnis des Mangels verzichtet werden . a) Rechtsmittel - und Rechtsmittelbegründungs fristen dienen der Rechtss i- cherheit, dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege und nicht zuletzt dem Schutz der anderen Partei ( BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 22 , BVerfGK 11, 4 8; für die Berufungsfrist BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 28, BAGE 151, 66) . Auch bei Rechtsmittelbegründung s- fristen kann es nicht der Gegenpartei überlassen werden, ob Mängel, mögen sie die Form der Rechtsmittel begründungs schrift, ihre n vorgeschrie benen Inhalt oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung betreffen, zu berücksichtigen sind ( BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 12 mwN ) . D as gilt insbesondere für die Unterschrift oder deren Wiedergabe auf der bei Gericht erstellten Kopie 22 23 24 - 9 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 10 - als n ach § 5 20 Abs. 5 , § 130 Nr. 6 ZPO zwingende Wirksamkeitserfordernisse einer formgültigen Berufungsbegründung (BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - aaO) . b) Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass es sich bei § 130 Nr. 6 ZPO lediglich um eine Sollvorschrift handele und das Erfordernis der eigenhä n- aa) Die eigenhändige Unterschrift auf dem Original eines bestimmenden Schriftsatzes stellt am wirkungsvollsten sicher, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert hat. Der Zugang zu Gericht wird dadurch nicht unzumu t- bar erschwert (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 22 , BVerfGK 11, 48 ) . bb ) halb satz von § 130 ZPO ist bezüglich des n- terpretieren. In Kenntnis der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber auch bei Änderungen des Gesetzes keinen Anlass gesehen, ein anderes Verständ nis auszudrücken. Vielmehr hat er bei der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 130 Nr. 6 ZPO in d er Gesetzesb egründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Vorschrift das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze be i- behalte ( BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 2 7 mwN , BAGE 151, 66 ) . Wird ein Schriftsatz dem Gericht durch einen Telefaxdienst übermittelt, besteht auch keine technische Notwendigkeit, eine Faksimile - Unterschrift genügen zu lassen (BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15) . c) möglich hält, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine bereits abgela u- fene Frist durch nachträgliche Heilung nicht mehr gewahrt werden kann ( vgl. BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 a der Gründe) . II. Das Rechtsmittel des Klägers ist einheitlich als Anschlussrevision zu behandeln. In der Sache hat es keinen Erfolg. 25 26 27 28 29 - 10 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 - 11 - 1. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht rechtzeitig eing e- legt worden . a) Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnt die einmonatige Revisionsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) mit der Zustellung des in vollständiger Form abg e- fassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. b) Das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landesarbeitsg e- richts wurde dem Kläger am 19. Mai 2017 zugestellt. Die Fünfmonatsfrist war bereits am 15. Mai 2017 - einem Montag - abgelaufen. Die erst am 19. Juni 2017 als Telekopie beim Bundesarbeitsgericht ein gegangene Revisionsschrift ist danach nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesarbeitsgericht eing e- gangen. 2. Die Anschlussrevision ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 1, Abs. 2 ZPO statthaft. D er Revisionsbeklagte kann sich im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht der Revision anschließen, auch wenn - wie im Streitfall - die Revisionsfrist bereits verstrichen ist. a) D ie Anschließung erfolgte am Tag der Zustellung der Revisionsbegrü n- dung und damit fristgerecht (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) . b) Die Anschlussrevision wurde auch fristgerecht begründet (§ 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO) unschädlich. Auch im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zul ässige und wirksame Prozesshandlung umzude u- ten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 16 , BAGE 147, 291 ) . 3. Die unzulässige Revision des Klägers bildet mit der Anschlussrevision ein einheitliches Rechtsmittel , über das einheitlich zu erkennen ist. In der Sache 30 31 32 33 34 35 36 - 11 - 10 AZR 278/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.10AZR278.17.0 hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, weil bereits die Berufung des Klägers geg en das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist. a ) Legt eine Partei gegen eine Entscheidung mehrfach Rechtsmittel ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel. Das gilt auch für die Revision und die Anschlussrevision. Das Revisionsgericht hat zu pr üfen, ob eines der in ve r- schiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Wenn es diese Frage bejaht, hat es eine Sachentscheidung zu treffen (BGH 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 - Rn. 27) . Das gilt auch dan n, wenn - wie im Streitfall - das Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu e i- nem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (BGH 26. September 2012 - IV ZR 204/11 - Rn. 14) . b) Die Anschlussrevision ist unbegründet, weil die Berufu ng des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist. Es war bereits im Ber u- fungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die materielle Berecht i- gung der geltend gemachten Ansprüche. III. Die Kosten der Berufung und der Revision hat d er Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das rechtskräftige O b- siegen in der Berufungsinstanz in Höhe von 660,00 Euro ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Gallner Schlünder Brune Merkel Schumann 37 38 39
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