Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 2016 Zehnter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 16. Januar 2013 - 7 Ca 347/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Schlussurteil vom 2. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Zulässigkeit der Revision - Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG Bestimmungen: ArbGG § 98 Abs. 6 Satz 1; TVG § 1; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 600/14 18 Sa 619/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Februar 2016 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Februar 2016 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder als Vorsitzenden, die Richterin am Bund esarbeitsgericht Dr. Brune, - 2 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 3 - den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie den ehrenamtlichen Richter Petri und die ehrenamtliche Richterin Schürmann für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Schlussurteil des Hessischen Landesarb eitsgerichts vom 2. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - über die Verpflic htung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes für einen gewerblichen Arbeitnehmer für die Zeit spanne von Oktober 2007 bis Dezember 2011 in Höhe von 29.691,00 Euro. Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Ba uwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahm entarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsve r- gütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. D urch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und S o- ziales (BMAS) vom 15. Mai 2008 (BAnz . Nr. 104 a vom 15. Juli 2008) war d er VTV vom 20. Dezember 1999 idF vo m 20. August 2007 mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 und idF vom 5. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden ( AVE 2008 ) . Der VTV vom 18. Dezember 2009 war aufgrund der Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 1 2 3 - 3 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 4 - (BAnz . Nr. 97 vom 2. Juli 2010 S. 227 8 ) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für allgemeinverbind lich erklärt worden (AVE 2010) . Nach dem in allen drei Fa s- sungen wortgleichen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV unterfallen Betriebe, in dem betrieblichen Geltungsb e- reich des VTV. Die Beklagte führte i m Streitzeitraum Schleif - und Schweißarbeiten im E - Schweißverfahren und im SkV - Verfahren an bereits verlegten Schienen durch . Die Schlosser - und Schweißtätigkeiten unmittelbar an den Schienen machten nach ihren Angaben 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus , d ie übrigen 10 % entfielen auf das Richten der Schienen und die Reparatur von Werkzeugen und Maschinen. Sie gehörte der Berufsgenossenschaft Masch i- nenbau und Metall an und war zumind est b is Ende 2011 nicht Mitglied eines Arbeitgeberverband s . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten u n- terfalle im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV. Bei dem Verschwe i- ßen verlegter Schienen handele es sich um Teiltätigkei ten des Gleisbaus iS v . § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.691,00 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ihre Mitarbe i- ter verrichteten keine Gleisba uarbeiten, sondern führten mit gesonderter Au s- bildung und Zulassung ausschließlich Schweißarbeiten an bereits fertig verle g- ten Schienen n- Überdies seien d ie AVE 2008 und AVE 2010 un wirksam. Der gem äß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF ( idF v om 31. Oktob er 2006 ) erforderliche Organisationsgrad von 50 % sei nicht erreicht. Das BMAS habe die von der Z usatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK - Bau) und den Arbeitgeber verbänden mitgeteilten , statistisch nicht belegt en Za h- len ungeprüft übernommen . nicht belastbar. Ebenso wenig sei festgestellt worden, für welche Betriebe Au s- 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 5 - nahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn . VII VTV und nach d en Einschränkungen der AVE relevant seien. Auch d as öffentliche Interesse habe nicht vorgelegen . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. D as Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugela ssenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abwe i- sung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. I. Die gesetzlichen Anf orderungen an die Begründung einer Revision e r- geben sich aus § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO. 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachr ügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Recht s- fehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand u nd Richtung des Revisionsangriffs erkenn bar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revision s- führer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für u n- richtig hält. Allein di e Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Ause i- nandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderu n- gen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 9 mwN ; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN) . Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit forme l- 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 6 - haften Wendungen rüg t (BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 21) . Ve r- fahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die g e- naue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen wi ll. Dazu muss auch die Kausalit ät zwischen Verfa h- rensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN ; 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 19 mwN) . 2. Durch d as mit Wirkung ab 16. August 2014 geschaffene Beschlussve r- fahren nach § 98 ArbGG zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder einer entsprechenden Rechtsverordnung ha ben sich di e Anforderungen an die Z u- lässigkeit einer Revision nicht verändert. Die hierfür maßgeblichen Vorschriften des ArbGG und der ZPO sind vielmehr gleich geblieben. Zwar galt § 98 ArbGG ab seinem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhäng i- ge Verfahren , wenn deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gege n- stand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist. Die Norm führt jedoch we der zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung der Prozesslage der Parteien ( BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 9, 13) . Die nach § 98 Abs. 6 ArbGG bestehende Pflicht zur Aussetzung solcher Rechtsstreite, in d e- nen es auf die Wirksamkeit eine r AVE oder einer entsprechenden Rechtsve r- ordnung entscheidungserheblich ankommt, ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht an die Stelle der allgemeinen Vorschriften über die Zulä s- sigkeit eines Rechtsmittels getreten. Dies gilt auch in den Fällen , in denen - wie hier - das Landesarbeitsgericht nach altem Recht noch eine vollständige Pr ü- fung der Wirksamkeit der AVE vorgenommen hat, der Senat aber nach der vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in Kraft getretenen Neuregelung auch bei Zweifeln an der Wirksamkeit der AVE nicht selbst hätte entscheiden, sondern das Verfahren nur nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG hätte aussetzen können . D ie Aussetzung eines Rechtsstreits setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE bestehen und die Ent scheidung des Rechtsstreits au s- schließlich von der Frage der Wirksamkeit der AVE abhängt (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 18 f f . ) . An diesem Erfordernis fehlt es, wenn ein 12 - 6 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 7 - Rechtsmittel bereits unzulässig und dem Rechtsmittelgericht deshalb eine Sa chprüfung verwehrt ist. II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung vom 23. September 2014 auch unter Berücksichtigung des ebenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingegangenen Schrif t- satzes vom 29. Oktober 2 014 nicht gerecht. 1. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht sei den Beweisa n- tritten der Beklagte n insbesondere im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 nicht nac h gegangen, handelt es sich nicht um eine iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO o rdnungsgemäß begründe t e Verfahrensrüge. D ie Beklagte trägt bereits nicht vor, zu welchem Beweisthema welche Beweise hätten erhoben werden sollen und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. 2. Die den betrieblichen Geltungsbereich des VTV bet reffende Sachrüge genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revision s- begrü n dung nicht. a) Das Landesarbeitsgericht hat auf den Seite n 15 bis 17 der Entsche i- dungsgründe aus führlich begründet , weshalb d as Schweißen von Gleisen von der ta riflichen Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV erfasst wird. Es hat angenommen , dass das Verbi n- den von Schienenteilen zu einer Fahrbahn für spurgebundene Fahrzeuge zum Gleisbau gehört. Sodann hat es einge hend begründet, dass entgegen der Au f- fassung der Beklagten eine Herausnahme der Schweißarbeiten zur Verbindung von Schienenteilen aus den Gleisbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV nicht in Betracht komme, weil die Schweißarbeiten der Erstellung oder I n- standsetzun g des Bahnkörpers dienten, der ein Bauwerk bil de. Darüber hinaus gehörten Schweißarbeiten nach der einschlägigen Berufsausbildungsveror d- nung zu den Tätigkeiten eines Gleisbauers. Dass diese Ausbildung für die von der Beklagten verrichtet en T eilt ätigkeiten entbehrlich sei, spiele keine Rolle. Bei dem Verschweißen von Schienen handele es sich auch nicht um Nebenarbe i- 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 8 - ten ohne Zusammenhang mit einer baulichen (Haupt - )Tätigkeit, sondern vie l- mehr um Teilarbeiten mit baulichem Charakter. b) Di e Revisionsbegründung setzt sich mit dieser Würdigung des Lande s- arbeitsgerichts nicht auseinander. Sie geht weder auf die Wortlauta uslegung des Landesarbeitsgerichts noch auf die weiteren Argumente für die Hinzurec h- nung der Schweißarbeiten zu den Gleisbaua rbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18 VTV ein . Die Beklagte macht lediglich unter pauschaler Bezugnahme auf ihre Schriftsätze vom 10. Januar, 17. Juni und 4. Oktober 2013 erneut geltend , die von ihr ausgeübte Tätigkeit unterfalle nicht dem Geltungsberei ch des Tari f- vertrags . 3 . Auch der knappe Vortrag zur (Un - ) Wirksamkeit der AVE 2008 und AVE 2010 setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Landesa r- beitsgerichts auseinander und erfüllt damit die Anforderungen an eine or d- nungsgemäße Revisionsbe gründung nicht. a) Das Landesarbeitsgericht hat sich auf etwa 34 Textseiten umfassend mit der Frage der Wirksamkeit der AVE 2008 und AVE 2010 befasst. Es hat sich dabei ua. ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei der Ermit t- 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV au sgenommenen und die von AVE - Ein schränkungen erfassten Betriebe zu berücksichtigen sind. Es hat dies in Bezug auf die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Betriebe vernei nt, weil der VTV für diese keine Geltung beanspruche. Die Berücksichtigung der von den AVE - Ein - schränkungen erfassten Betriebe hat es mit der Begründung abgelehnt, es liege nach Einschätzung der Tarifvertragspartner für die Tätigkeitsbereiche industrie l- ler Arbeitgeber bei einem Un terfallen unter di e jeweiligen Tarifverträge ohnehin keine bauliche Tätigkeit vor . Hinsichtlich der übrigen Arbeitgeber könne ein U n- terfallen der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des VTV, dessen AVE die Tarifvertragspa rteien von Anfang an mit den Einschränkungen beantragten, über eine Verbandsbindung des Arbeitgebers und - im Regelfall - über die A n- wendung der einschlägigen Branchentarifverträge ausgeschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls eingehend erörtert, aus welchen Gründen 17 18 19 - 8 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 9 - - Bau mi t- geteilten Zahlen abgestellt werden könne und dass diese Zahlen - entgegen der Auffassung der Beklagten - sorgfältig ermittelt und nicht etwa bewusst zu nie d- ri g angesetzt worden seien . Ausführlich begründet hat es auch seine Auffa s- sung, wonach die aus anderen Quellen zugänglichen Daten sich zu diesem Zweck nicht besser, sondern schlechter eign et en. Sodann hat das Lan desa r- beitsgericht die von der ZVK - Bau angegebe s- keines f alls aber zu hoch angesetzt gewesen seien i- ins Einzelne gehend dargelegt , w arum die in den AVE - Verfahren 2008 und 2010 verwendeten Daten zulässig ermittelt und belastbar gewesen seien. Das Landesarbeitsgericht hat sich dabei mit den e- fasst und die errechnete n Zahlen um einen Sicherheitszuschlag von 10 % e r- höht, um sodann festzustellen, dass das Quorum selbst dann noch erfüllt wo r- den wäre. Auch d as Vorliegen des öffentlichen Interesses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF hat das Landesarbeitsgericht geprüft u nd bejaht. b) Die Revision befasst sich auch insoweit weder mit den rechtlichen noch mit den tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils . Sie verweist pa u- schal auf diverse Schriftsätze und rügt die rechtliche Würdigung durch das La n- desarbeitsgeric e- Um ihre Auffassung zu stützen , wonach die unter eine AVE - Einschränkung fallenden B ö- ren, zitiert sie ein Tatbestandsmerkmal aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF und s tellt - ohne Begründung - ihr Verständnis der Norm in den Raum. Schließlich wirft sie dem Landesarbeitsgericht allgemein vor, sich mit ihren Berec hnungen nicht auseinandergesetzt zu haben. c ) O b es im vorliegenden Fall aufgrund de r erst während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist in Kraft getretenen Neuregelung für die ordnung s- gemäße Begründung der Revision ausreichend gewesen wäre, wenn die B e- 20 21 - 9 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 - 10 - klagte zumindest ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der entscheidungse r- heblichen AVE aufgezeigt hätte, die den Senat zur Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG hätten veranlassen müssen (zu den Vorausse t- zungen BAG 7. Januar 2015 - 10 AZ B 109/14 - Rn. 8 ff.) , kann dahinstehen. Die Revisionsbegründung wird a uch diesen Anforderungen nicht gerecht . Die B e- klagte hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargelegt, dass trotz der Begründung des Berufungsurteils weiterhin ernsthafte Zwe ifel an der Wir k- samkeit der entscheidungserheblichen AVE bestehen, die nunmehr eine Au s- setzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erforderlich mach t en. Der pauschale Hinweis auf diverse, lediglich mit Daten bezeichnete Schriftsätze reicht dazu eb enso wenig aus wie die schlagwortartigen Kritikbekundungen und ein Gutachten von Bepler verweist, wird bereits nicht deutlich, worauf sich di e- ses Zitat bezieht. Der Hinweis auf ein von ihr eingeleitetes Beschlussverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der AVE 2008 und der AVE 2010 vor dem La n desarbeitsge richt Berlin - Brandenburg ist für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Wir k samkeit der beiden AVE zu begründen ( vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 A ZB 109/14 - Rn. 21) . Dazu hätte die Beklagte zumindest den Inhalt dieses Schriftsatzes vortragen oder eine Kopie dieses Schriftsatzes vorlegen müssen . Nur dann wäre der Senat in der Lage gewesen zu prüfen, ob die dort vorgebrachten Argumente ernsthafte Zweifel hätten w e- cken können. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist der Inhalt di e- ses Schriftsatzes de m Senat nicht b e kannt geworden. - 10 - 10 AZR 600/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.10AZR600.14.0 III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gem ä ß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. W. Reinfelder Schlünder Brune Schürmann Petri 22
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