- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 639/13 7 Sa 719/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13. November 2013 b e- schlossen: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2013 - 7 Sa 719/11 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 32.767,39 Euro festgesetzt. - 2 - 10 AZR 639/13 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2000. Der Kläger war, nachdem er zuvor bereits freiberuflich für die Beklagte tätig war, ab 1. Juni 1998 bei der Beklagten als angestellter Wirtschaftsprüfer beschäftigt. Im Juni 2000 übernahm er die Kostenstelle 201 (Wirtschaftsprüfung im Kompetenzcenter Publi c Management Consulting) . In einer Zusatzvereinb a- rung zum Anstellungsvertrag vom 23. Juni 1998 vereinbarten die Parteien am 21. Januar 2000, dass der Kläger neben anderen Vergütungsbestandteilen % des Betriebsergebnisses gemäß Zeile i- che variable Vergütung erhalten sollte. Darüber hinaus war ein e Regelung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten . Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 2000. Mit seiner a m 1. Oktober 2001 erhobenen Klage begehrte der Kläger ua. Auskunft über bereits erbr achte und nicht abgerechnete Leistungen für zwölf Projekte; in der Berufungsinstanz erweiterte er seine Klage um weitere vier Projekte . Am 17. November 2003 schlossen die Parteien vor dem Arbeit s- gericht Nürnberg einen Teilvergleich, in dem sich die Beklagt e verpflichtete, an den Kläger 9.000,00 Euro brutto zu zahlen. Diesen Betrag zahlte die Beklagte zweimal an den Kläger. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe im Hinblick auf in s- gesamt sechzehn durchgeführte Projekte ein Anspruch auf eine wei tere varia b- le Vergütung zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.384,03 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hie raus seit dem 31. Mai 2011 zu zahlen. 1 2 3 4 5 6 - 3 - 10 AZR 639/13 - 4 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantr agt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein weiter gehender Vergütungsanspruch. Hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Ansprüche hat sie die Einrede der Verjä h- rung erhoben (Mandat Stadt Bu , Stadtwerke L, Ba Hospizstiftung, Stadtwerke N) . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr in Höhe eines Betrags von 16.616,64 Euro stattgegeben, gleichzeitig aber die Beklagte für berechtigt gehalten, von dem sich ergebenden Nettob e- trag einen Betrag von 9.000,00 Eur o in Abzug zu bringen. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 23.767,39 Euro und wendet sich gegen den Abzug von 9.000,00 Euro . II. Die Revision gegen das Urteil de s Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1 . Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. a) Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfeh ler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Ric h- tung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzuse t- zen. Dadurch soll ua. sich ergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin übe r- prüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Recht s- findung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119) . Die bloße Darstellung anderer 7 8 9 10 11 - 4 - 10 AZR 639/13 - 5 - Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Ber u- fungsurteils genügt nicht d en Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revis i- onsbegründung (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN ) . b) Bei Verfahrensrügen iSv . § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahr ensfehler beruht, also bei richtigem Verfa h- ren möglicherweise anders entschieden worden wäre (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 19 mwN) . Bei einer Rüge wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht hab e angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen h a- ben soll und welches Ergebnis die se Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz u nd - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt we r- den, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453 /12 - Rn. 46; 23. Februar 2010 - 2 AZR 959/08 - Rn. 23) . 2 . Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht setzt sich in seinen Entscheidungsgründen (S. 11 ff. ) detailliert mit den vom Kläger genannten Projekten auseinander . Hi n- sichtlich der Projekte B, S und K begründet es, warum dem Kläger noch weitere Ansprüche zustehen, wenn auch nicht in der vom Kläger begehrten Höhe. Im Hinblick auf die übrigen Projekte legt das Landesarbeitsgericht jeweils d ar, w a- rum sich aus seiner Sicht kein e weitere n An sprü ch e auf Ergebnisbeteil igung en erg eben. Dabei behandelt das Berufungsgericht auch Fragen der Darlegungs - 12 13 14 - 5 - 10 AZR 639/13 - 6 - und Beweislast. A uf diese detaillierten und projektbezogenen Ausführungen geht die Revisionsbegründung nicht konkret ein. Insbesondere wird nicht darg e- legt, hinsichtlich welc her Position das Landesarbeitsgericht materiell rechtsfe h- lerhaft welche Unterlagen nicht berücksichtigt hat bzw. zu welchem Projekt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Verteilung der Darlegungslast ve r- kannt hat. Ebenso wenig findet eine hinreiche nde Auseinandersetzung mit der Auffassung des Landesarbeitsgerichts statt, hinsichtlich der vier erst in der B e- rufung einbezogenen Projekte seien mögliche Ansprüche verjährt (S. 17 ff. der Entscheidungsgründe) . Gleiches gilt für die Annahme des Landesarbei tsg e- richts, die Beklagte sei im Hinblick auf die von ihr erklärte Aufrechnung berec h- tigt , einen Abzug iHv. 9.000,00 Euro vorzunehmen. Auch insoweit lässt sich der Revisionsbegründung letztlich nur die Auffassung entnehmen, das Landesa r- beitsgericht habe fal sch entschieden, ohne dass sich die Revision im Einzelnen mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. b) Soweit die Revision meint, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehle r- haft Unterlagen nicht berücksichtigt und weder den Zeuge n D vernommen noch ein Gutachten eingeholt, handelt es sich nicht um zulässige Verfahrensrüge n iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO . Es fehlt schon an präzisen Ang a- ben zum klägerischen Vortrag bzw. entsprechenden Beweisantritten. Insbeso n- dere wird aber nicht dargelegt, welche Inhalte die entsprechenden Unterlagen haben und was Ergebnis einer Beweisaufnahme oder Inhalt eines Sachve r- ständigengutachtens hätte sein können und inwieweit es darauf auf Grundlage der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerich ts überhaupt ankommen würde. 3. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Ric h- ter durch Beschluss des Senats verworfen werden. 15 16 - 6 - 10 AZR 639/13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwer t- festsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG. Mikosch Schmitz - Scholemann W. Reinfelder 17
Full & Egal Universal Law Academy