- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 12/14 10 Ta 16/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat de r Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16 . April 2014 beschlo s- sen: 1. Die Recht s beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Würt - temberg - Kammern Freiburg - vom 22. Januar 2014 - 10 Ta 16/13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. - 2 - 10 AZB 12/14 - 3 - 3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung für Gesellschaft s- anteile nach Austritt aus einer Kommanditgesellschaft sowie restliche Einlagen für den Kommanditanteil und in diesem Zusammenhang vorab um die Recht s- wegzuständigkeit. Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags von November 2006 als Vertriebsing enieur bei einem Jahresgrundgehalt von zuletzt 95.000,00 Euro zzgl. Erfolgsprämie für die Beklagte tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung des Klägers am 31. Dezember 2011. Durch Aufnahmevertrag vom 1. Dezember 2008 trat der Kläge r zum Januar 2009 gemeinsam mit Herrn B der beklagten Kommandi t gesel l schaft als Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 32.000,00 Euro bei. An der Gesel l- schaft waren zum damaligen Zeitpunkt Herr C , G e schäft s fü h rer der Beklagten , mit einem Kommanditanteil von 240.000,00 Euro, Herr J mit einem Kommand i- tanteil von 42.000,00 Euro, Herr E mit einem Ko m ma n d i ta n teil von 18.000,00 Euro sowie die W Ve r waltungs GmbH als Ko m pl e me n tärin b e te i ligt. Im Gesellscha ftsvertrag ist das Arbeitsve r hältnis des Kl ä g ers nicht e r wähnt. Der Kläger kündigte zeitgleich mit der Künd i gung des A r beitsve r hältni s ses auch seine Beteiligung an der b e kla g ten Ko m manditg e sel l schaft zum Ja h resende 2011. Im Protokoll der Gesellschafterver sammlung vom 25. November 2011 wurde zum Ausscheiden des Klägers Folgendes festgehalten: TOP 6: Sonstiges a) Ausscheiden S Zum 1.1.2009 wurde S unter der Pr ä mi s se e i ner langfristigen Zusammena r beit und mit dem Ziel, mittelfristig und gemei n sam einen Wertz u wachs 1 2 3 4 - 3 - 10 AZB 12/14 - 4 - der Gesellschaft zu erarbeiten, als Ne u gesel l- schafter unter begün s tigten Bedi n gungen au f- genommen. Das Eng a gement war von allen B e- teiligten langfristig au s gelegt, kur z fristiges E n- gagement wurde de m ents prechend vertra g lich unattraktiv gestaltet und vereinbart. S scheidet nun auf eigenen Wunsch nach e r tei l- ter Kündigung und Zusti m mung der übrigen G e- sellschafter zur verkürzten Künd i gungsfrist or d- nungs - und wunschgemäß zum 31.12.2011 als Ge sellschafter in der W Technik GmbH & Co. KG aus. Nach Rücksprache mit dem mit der juristischen Abwicklung und Eintragung im Handelsregister beauftragten RA Dr. St tritt damit die im G e sel l- schaftervertrag § 17, 1 a/b beschriebene A b fi n- dungsrege lung für den von S gezeic h n e ten (und bis zum Zeitpunkt der Künd i gung u n verä n de r- ten) Kommanditanteil von 32.000,00 Euro in Kraft. Für eine anderslautende Regelung wäre die persönliche Risikoübernahme für die Gesel l- schaft durch zumindest ei nen der übrigen G e- sellschafter notwendig. Diese wurde von allen übrigen Gesellschaftern abgelehnt. Demgemäß stehen S folgende Zahlu n gen zu: Auszahlung voller Buchwert seines Komman - ditanteils, 3x durchschnittlicher voller Gewinna n- teil der Jahre 2007 - 2011 (jeweils nach Gesel l- schaftervertrag § 17, 1 a/b), Auszahlung Steue r- sonderkonto, Auszahlung Gesellschafterdarl e- henskonto Gleichzeitig entsteht gegen ihn eine Forderung für: Ausgleich seines Verlustausgleichskonto, Ei n- zahlung der ausstehenden Einlage auf das Kommanditkapital und ausstehende Zuführung zu Rücklagen der Altgesellschafter, jeweils g e- mäß Aufnahmevertrag § 2 (2) Forderung und Auszahlungsanspruch werden gegenseitig verrechnet, die verbleibende Ford e- rung wird als Bilanzposition aufgenommen. In den kommenden Monaten wird mit S eine Vereinbarung getroffen auf we l che We i se bzw. unter welchen Konditionen und in we l chem voraussichtlichen Zeitraum dieser o f fene Betrag - 4 - 10 AZB 12/14 - 5 - Mit Schreiben vom 11 . Januar 2013 über sandte die Beklagte dem Kl ä- ger ei ne Berechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Gesellschaft s- vertrag, der zufolge ihr noch 275.085,09 Eu ro zustehen, während der Kläger - ebenfalls aus den gesellschaftsvertraglichen Regeln - zu sein en Gunsten eine offene Forderung von 45.217,94 Euro errec hnet. Der Kläger hat mit der Klage folgende Anträge angekündigt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.217,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz a b Rechtshängigkeit zu zahlen , 2. festzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten b e- stehenden Arbeitsverhältnis sowie aus seiner eh e- m a ligen Stellung als Gesellschafter keine Zahlungen schuldet. Die Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte ge - rügt. Es handele sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, son - dern allein aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Parteien. Ein rech t- licher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusam menhang mit dem Arbeitsverhäl t- nis bestehe nicht. Der Kläger hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig g e- halten. Ihm sei die Beteiligung als eine Möglichkeit der Einkommensverbess e- rung zu Sonderkonditionen angeboten worden. Auch sei die Betei ligung auf langfristige Zusammenarbeit zwischen den Parteien ausgerichtet gewesen, h a- be also auch der Bindung des Klägers an die Beklagte gedient. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für unzulässig erklärt und den Rech tsstreit an das Landgericht Konstanz verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen insoweit für zulässig erklärt, als der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagten aus dem Arbei tsverhältnis keine Zahlungen zu schulden. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewi e- sen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Kläger zugelassenen Rechtsb e- 5 6 7 8 9 - 5 - 10 AZB 12/14 - 6 - schwerde macht dieser weiterhin die Zulässigkeit des beschrittenen Recht s- wegs zu den Gerichten f ür Arbeitssachen geltend. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Geric h- ten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeit s- sachen ausschließlich zuständig für bürgerlic he Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem A r- beitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kl a- geanspruch hergeleitet wird (BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5) . Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der A n- spruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (BAG 3 . Februar 2014 - 10 AZB 77/13 - Rn . 5 ; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 85; GK - ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 2 Rn. 150) . Ein unmittelb ar wir t- schaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatb e- stands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachve rhalt entspringen. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Lei s- tung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht we r- den kann. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich dan n zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb b e- zweckt (BAG 24. September 2004 - 5 AZB 46/04 - zu II 1 der G ründe) . 2. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind für die noch im Streit stehenden Ansprüche nicht erfüllt. a) Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den wechselseitig erhobenen Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis besteht nicht. Die Parteien leiten ihre Zahlu ngs begehren ebenso wie die erhobenen Einwendungen aus dem Gesel l- 10 11 12 13 - 6 - 10 AZB 12/14 - 7 - schaftsvertrag ab. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Weder nimmt der eine auf den a n- deren noch der andere auf den einen Bezug. Arbeitsrechtliche Fragen sind bei Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu erörtern. b) Es besteht auch kein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang zw i- schen dem Gesellschaftsvertrag und dem Arbeitsverhältnis. Zwar haben die Parteien d en Gesellschaftsvertrag während des bestehenden Arbeitsverhältni s- ses abgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag hatte seine tatsächliche Ursache in der wirtschaftlichen Verbindung der Parteien, die durch den Arbeitsvertrag vermittelt wurde. Ebenso ist - wie s ich aus dem Protokoll der Gesellschafterve r- sammlung vom 25. November 2011 ergibt - der Gesellschaftsvertrag Ausdruck des seinerzeitigen Bestrebens der Parteien, ihre Zusammenarbeit langfristig anzulegen. Ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang ist demna ch erken n- u- sammenhang, wie § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG fordert. Die für das Gesel l- schaftsverhältnis maßgeblichen wirtschaftlichen Lebenssachverhalte sind and e- re als diejenigen, d ie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Die Arbeitslei s- tung und die Vergütung nach dem Arbeitsvertrag waren von den das Gesel l- schaftsverhältnis prägenden Umständen (Gewinn und Verlust, Einlagepflicht, Abfindung) nicht abhängig. Umgekehrt sind die gese llschaftsrechtlichen A n- sprüche allenfalls mittelbar durch das Verhalten der Parteien in arbeitsrechtl i- cher Hinsicht beeinflussbar. Die Rechtsverhältnisse hatten je andere und vo n- einander weitgehend unabhängige Zwecke und blieben auch je für sich wir t- schaft lich funktionsfähig. Die arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Parteien entspringen keinem gemeinsamen Lebenssachverhalt , sondern je eigenen , voneinander getrennten Gruppen von Tatsachen. c) Der Hinweis des Klägers auf die beabsic htigte längerfristige Bindung und die Aufbesserung der Vergütung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Parteien haben die Erreichung dieser Ziele gerade nicht an das Arbeitsverhäl t- nis geknüpft. Etwaige aus dem Gesellschaftsvertrag folgende wirtschaftlic he 14 15 - 7 - 10 AZB 12/14 Vorteile verblieben dem Kläger auch im Fall der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses. 3. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Danach können v or die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht we r- den, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den A b- sätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftl i- chem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die au s- schließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. An diesem Z u- sammenhang fehlt es, wie ausgeführt. Das gilt unabhängig davon, ob die Ste l- lung des Feststellungsantrags, für den das Landesarbeitsgericht den Recht s- weg zu den Gerichten für Arbeitssachen als zulässig angesehen hat, von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen ist. Zutreffend ist jedenfalls auch der Hinweis des Landesa rbeitsgerichts, dass sich eine weite Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 3 ArbGG verbietet. Einer verfassungswidrigen Rechts - we g erschleichung darf nicht Vorschub geleistet werden (BAG 23. August 2001 - 5 AZB 20/01 - zu II 2 a der Gründe ) . III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Mikosch W. Reinfelder Schmitz - Scholemann 16 17
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