- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 539/13 11 Sa 2346/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 201 4 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Maurer und den e hrenamtlichen Richter Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 539/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2. April 2013 - 11 Sa 2346/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechse l- schichtarbeit. Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angle ichungs - TV Land Berlin) und danach grundsät z- lich der TV - L Anwendung. Der Kläger arbeitet als Polizeiangestellter in Wechselschicht in der Zeit von 05:45 Uhr bis 18:00 Uhr und von 17:45 Uhr bis 06:00 Uhr. Seine Arbeitszeit beträgt pro Schicht 12,25 Stunden , im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Das beklagte Land gewährt dem Kläger nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV - L unter Anwendung der Kürzungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV - L (bis zum 31. Dezember 2012: § 26 Abs. 1 Satz 5 TV - L) im Jahr vier Tage Z usatzu r- laub für Wechselschichtarbeit á 12,25 Stunden . Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden sechs Tage Zusatzu r- laub im Jahr bei einer anzurechnenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu. Er hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschich t- arbeit einen Arbeitstag Zusatzurlaub mit einer anzurec h- nenden Arbeitszeit von 12,25 Stunden zu gewähren. 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 539/13 - 4 - Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. D er Anspruch auf Zusatzu r- laub für Wechselschichtarbeit erhöht oder vermindert sich entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 4 TV - L bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage . Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 5 TV - L. I. Nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV - L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV - L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV - L zusteht, Anspruch auf einen Arbeitst ag Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende M onate und damit - im Rahmen der Kappungsvo r- schrift des § 27 Abs. 4 TV - L - auf maximal sechs Arbeitstage im Kalenderjahr. Nach § 27 Abs. 5 TV - L g i lt mit Ausnah me von Abs. 2 Buchst. b für den Zusatzurlaub § 26 TV - L und damit auch § 26 Abs. 1 Satz 4 TV - L ent - sprechend (allg. Meinung , Burger TVöD/TV - L 2. Aufl. § 27 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Dezember 2013 § 27 Rn. 1 00) . D ie Anz ahl der Zusatzurlaubstage bezieht sich auf die Fünf t age w oche ( Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 27 Rn. 1 03; Breier/Dassau/Kiefer/ Thivessen TV - L Stand Januar 2014 § 27 Rn. 3 4 ) , b ei einer abweichenden Ve r- teilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Zusatzu r- laubsanspruch. II. Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gibt es nicht. 5 6 7 8 9 - 4 - 10 AZR 539/13 - 5 - 1. Die in § 27 Abs. 5 TV - L bestimmte Verweisung auf § 26 TV - L ist nach Wortlaut und Systematik eindeutig. Sie verweist - mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst. b - 26 TV - L. Das gesamte R e- gelungsprogramm des § 26 TV - L zur Ber echnung und Gewährung von Erh o- lungsurlaub gilt damit auch für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit . 2 . Dem entspricht die Tarifgeschichte. Nach der Vorgängervorschrift des § 48a Abs. 2 BAT erfolgte die Berechnung des Zusatzurlaubs n ach geleisteten Arbeitstagen auf Grundlage einer Staffel für eine Fünf - und Sechs t age w oche; nach der Protokollnotiz zu § 48a Abs. 2 BAT war die Zahl der Tage der Arbeit s- leistung bei einer anderweitige n Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit en t- sprechend zu ermitteln (vgl. Berechnungsbeispiele bei Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr BAT Stand August 2006 § 48a Rn. 17a) . Nunmehr wird d ie Berec h- nung des Anspruchs auf Zusatzurlaub entsprechend der Verteilung der w ö- chentlichen Arbeitszeit über die Verweisung in § 27 Abs. 5 TV - L geregelt ; der von der Revision behauptete abweichende Regelungswille der Tarifvertragspa r- teien hat in den Normen zum Zusatzurlaub keinen Niederschlag gefunden. 3 . Vorstehende Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Zusatzu r- laubs für We chselschichtarbeit. Der beabsichtigte Ausgleich für die Beanspr u- chung durch ständig wechselnde Arbeitszeiten ist bei einer Fünf t age woche durch sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr gleichermaßen gewährleistet wie bei einer Verteilung der wöchentlichen A rb eitszeit auf weniger als fünf Arbeit s- tage durch einen entsprechend gekürzten Anspruch, der mit volle r Schichtlä n- ge - vorliegend 12,25 Stunden - in Ansatz gebracht wird. Bezogen auf die A n- zahl der Zusatzurlaubsstunden ergibt sich - abgesehen von Rundungsdif fere n- zen durch Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 5 TV - L - ein identischer Anspruch. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitbeschäftigte mit üblicher Schichtlänge. 10 11 12 - 5 - 10 AZR 539/13 I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz - Scholemann Mestwerdt Maurer Klein 13
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