- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 752/13 7 Sa 58/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 6 . Juli 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 752/13 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 9 . Jul i 2013 - 7 Sa 58/13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für nächtl i- che Bereitschaftsdienste im Jahr 2011. Der Kläger ist seit dem 30. Juli 2002 als Heilerziehungspfleger bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt und verdiente zuletzt durchschnittlich 3.500 ,00 Euro im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst einschließlich des besonderen Teils für den Dienstlei s- tungsbereich Pflege - und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung (im Folgenden : TVöD - B) , zuletzt in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 4 vom 1. Februar 2011. Bei der Beklagten wird an allen sieben Wochentagen planmäßig Schichtarbeit geleistet. Die Spätschicht endet jeweils um 22:00 Uhr. Der Kläger ist ständig in Schichtarbeit eingesetzt und erhält dafür - neben der Schichtzul a- ge nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD - B in Höhe von 40,00 Euro monatlich - drei T a- ge Zusatzurlaub im Kalenderjahr nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B. Diese Vorschrift lautet: § 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusa m- menhängende Monate und 1 2 3 - 3 - 10 AZR 752/13 - 4 - b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhänge n- de Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Neben der Schichtarbeit leistete der Kläger im Kalenderjahr 2011 insgesamt 509 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, für die er gemäß § 8.1 Abs. 5 TVöD - B zusätzlich zu dem Berei t- schaftsdienstentgelt einen 15%igen Zeitzuschlag je Stunde nach § 8.1 Abs . 4 TVöD - B erhielt. Mitte November 2011 machte der Kläger eine Gutschrift von zwei Zusatzurlaubstagen auf seinem Urlaubskonto geltend und berief sich dazu auf die - mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in § 27 TVöD - B eingefügte - Reg e- lung in Abs . 3.4, die wie folgt lautet: s- dienste in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) einen Zusatzu r- laub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjah r, s o- fern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen. Absatz 3.1 Satz 2 und Absatz 3.3 gelten entspr e- § 27 Abs. 3.1 TVöD - B hat folgenden Wortlaut: Beschäftigte erhalt en bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unb e- Der Kläger hat die Ansicht vertreten , ihm stehe der Zusatzurlaub für die nächtlichen Bereitschaftsdi enste neben dem Zusatzurlaub für die Schichtarbeit § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B seien die schich t- planmäßig geleisteten Arbeitsstunden zu verstehen, die bei der Berechnung 4 5 6 - 4 - 10 AZR 752/13 - 5 - des Zusatzurlaubsanspruchs wegen Wechselschicht - oder Schi chtarbeit b e- rücksichtigt worden seien. Für außerhalb dieser Stunden geleistete nächtliche Bereitschaftsdienste könne daher ein weiterer Zusatzurlaubsanspruch nach § 27 Abs. 3.4 TVöD - B entstehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurtei len, seinem Urlaubskonto zwei Tage im Jahr 2011 erworbenen Zusatzurlaub gut zuschre i- ben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , und gemeint, der Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in de n Nachtstunden sei aufgrund der in § 27 Abs. 3.4 Satz 2 TVöD - B enthaltenen Bezugnahme auf Ab s . 3.1 Satz 2 nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B beziehe sich auf die in Ab s . 1 beschriebenen Monats zeiträume. Ein Anspruch auf Z u- satzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B für vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit schließe daher weiteren Zusatzurlaub für im selben Zei t- raum geleistete nächtliche Bereitschaftsdienststunden aus. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende U rteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist zulässig , sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Der Kläger verlangt in Form der Leistungsklage die Gutschrift zweier weiterer Urlaubstage auf seinem Urla ubskonto (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 9 , BAGE 138, 58 ) . 7 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 752/13 - 6 - II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 27 Abs. 3.4 Satz 1 TVöD - B auf Gutschrift von zwei Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 2011. Zwar hat der Kläger im Jahr 2011 insgesamt 509 Stunden Berei t- schaftsdienst in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistet . Die Berei t- schaftsdienststunden bleiben jedoch nach § 27 Abs. 3.4 Satz 2 TVöD - B unb e- rücksichtigt, weil der Kläger sie in den drei V ier m onatszeiträumen des Jahres 2011 geleistet hat, für die ihm Zusatzurlaub für Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD - B zustand. 1. Aufgrund der Anordnung in § 27 Abs. 3.4 Satz 2 TVöD - B, wonach s atz 3.1 Satz Bereitschafts dienste in den Nachtstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt. Die Auslegung des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - § 27 Abs. 1 TVöD - B ge nannten Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschä f- tigten Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichtarbeit zusteht. a) Bereits d er Wortlaut des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B spricht für diese Auslegung. oder weniger ausgedehnte Zeitspanne n verstanden, deren Beginn und Ende zeitlich festgelegt ist. Zeitspannen für die Berechnung des Zusatzurlaubs für Wechselschicht - und Schichtarbeit haben die Ta rifvertragsparteien in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD - B definiert und in diesem Zusammenhang n- dem die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B angeordnet h a- ben, die Zusatzurlaub für Wechselschicht - n- haltlich auf die Regelung in Ab s . 1 Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass auf die dort d efinierten, nach Kalendermonaten bemessenen Zeitspannen abzustellen ist. b) Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik unterstützt. 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 752/13 - 7 - aa) § 27 TVöD - B enthält ein geschlossenes Regelungskonzept zum Z u- satzurlaub bei Schicht - und Nachtarbeit. Die einzel nen Regelungen bauen au f- einander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zue i- nander ( vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 20 [ zu § 27 TVöD - K idF vom 1. August 2006 ] ) . Aus § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B ergibt sich ein Nachrang verhältnis des Zusatzurlaubsanspruchs für Nachtarbeitsstunden gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht - oder Schichtarbeit nach Ab s . 1, für dessen Berechnung die dort genannten Zwei - bzw. Vier m onats z eiträume maßgeblich sind . Aufgrund der Anordnung der en t- sprechenden Geltung des Abs. 3.1 Satz 2 besteht dieses Nachrangverhältnis auch in Bezug auf den Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienststunden nach § 27 Abs. 3.4 TVöD - B. Es kann nur dann zum Tragen kommen, wenn für die Berechnung der Zusatzurlaubsansprüche für Nachtarbeits - und nächtliche Bereitschaftsdienststunden nach § 27 Abs. 3.1, Ab s . 3.4 TVöD - B auf dieselben Zeiträume abgestellt wird, die für den Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichtarbeit nach Ab s . 1 rele vant sind. bb) § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B die schichtplanmäßig geleisteten und bei der Berec h- nung des Zusatzurlaubsanspruchs wegen Wechselschicht - oder Schichtarbeit berücksichtigten Arbeitsstun den zu verstehen seien, ist mit dem tariflichen Rangverhältnis der Zusatzurlaubsansprüche für Schicht - und Nachtarbeit nicht vereinbar. Arbeitsstunden, die innerhalb des Schichtplans erbracht werden, und außerhalb des Schichtplans erbrachte Bereitschaftsdi ens t stunden schließen sich wechselseitig aus. Der Bereitschaftsdienst unterbricht die tägliche Arbeit. Sieht ein Schichtplan neben einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an b e- stimmten Tagen Bereitschaftsdienst vor, legt er die regelmäßige Arbeitszeit des Beschäftigten mit einem im Voraus feststehenden Unterbrechungszeitraum fest, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 18) . Die Nichtberücksichtigung der schichtplanmäßig geleisteten Arbeitsstunden be i der Berechnung des Zusatzurlaubs für nächtl i- che Bereitschaftsdienststunden würde daher in keiner denkbaren Konstellation dazu führen, dass nächtliche Bereitschaftsdiens t stunden gem äß § 27 Abs. 3.4 16 17 - 7 - 10 AZR 752/13 - 8 - Satz 2 iVm . Abs . 3.1 Satz 2 TVöD - B Dann aber stünde der Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste gleichrangig neben dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechse l- schicht - und Schichtarbeit, was dem tariflichen Regelungskonzept widerspr ä- ch e. cc) Der Hinweis des Klägers, es verbleibe nur unter Zugrundelegung se i- nes Verständnisses bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit und darüber hinaus nächtliche Bereitschaftsdienste leisten, Raum für die Kappung der Zusatzurlau bsansprüche nach § 27 Abs. 4 TVöD - B, steht dieser Auslegung nicht entgegen . Die Regelung in § 27 Abs. 4 TVöD - B, die b e- reits vor der Einfügung des Abs . 3.4 in die Norm bestand, hat nach wie vor B e- deutung. D ass die Kappungsgrenze nicht in allen nach Einführu ng der Z u- satzu r laubsansprüche für nächtliche Bereitschaftsdienste zum 1. Januar 2011 denkbaren Konstellationen greift, hat deshalb keinen Einfluss auf die Auslegung des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B. c) Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3.4 TVöD - B. Die Tarifvertragsparteien haben diese Bestimmung gemei n- sam mit § 8.1 Abs. 5 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in den TVöD - B ei n gefügt, der für nächtliche Bereitschaftsdienste einen Zeitzuschlag von 15 % pro Stunde vorsieht. Damit haben sie eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung iSd . § 6 Abs. 5 ArbZG für nächtliche Bereitschaftsdienste geschaffen, die sich e r ken n- bar an die b ereits seit 1. August 2006 bestehende Ausgleichsregelung für Nachtarbeitsstunden in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, § 27 Abs. 3.1 TVöD - B a n- lehnt. Ebenso wie bei der Nachtarbeit haben die Tarifvertragsparteien bewusst vorrangig einen Zeitzuschlag als Ausgleich für die mit der Leistung von nächtl i- chen Bereitschaftsdiensten verbundene besondere Belastung vorgesehen. Mit einem - darüber hinausgehenden - Anspruch auf Zusatzurlaub sollten nur diej e- nigen Nachtarbeits - und nächtlichen Bereitschaftsdienststunden vergüt et we r- den, die außerhalb der Zeiträume geleistet werden, für die bereits Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichtarbeit zusteht. 18 19 - 8 - 10 AZR 752/13 - 9 - d) Entgegen der Auffassung der Revision führt diese Auslegung des § 27 Abs. 3.4 TVöD - B nicht zu einer gleichheitswidrige n Schlechterstellung der A r- beitnehmer, denen wegen ständiger Wechselschicht - oder Schichtarbeit au f- grund der Regelungen in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 und Abs. 3.4 Satz 2 TVöD - B nie mehr als sechs bzw. drei Zusatzurlaubstage im Kalenderjahr zustehen, im Ve r- hältni s zu den Arbeitnehmer n , die nicht ständig Wechselschicht - oder Schich t- arbeit leisten und denen sowohl Zusatzurlaub nach Ab s . 1 als auch nach Abs . 3.1 und Abs. 3 . 4 zustehen kann. Ein Verstoß gegen den Gleichheits satz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarif vertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Leben s- verhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet we r- den müssen ( BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 ) . Die T a rifve r- tragsparteien, denen insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - aaO ) , haben offensichtlich bei de n jen i- gen Beschäftigten, denen bereits nach § 27 Abs. 1 TVöD - B für ständige Wec h- selschicht - oder Schichtarbeit sechs bzw. drei Zusatzurlaubstage im Jahr z u- stehen, einen über den Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, § 8.1 Abs. 5 TVöD - B hinausgehenden Au sgleich für geleistete Nachtarbeits - und nächtliche Bereitschaftsstunden für entbehrlich gehalten. Dagegen ist nichts einzuwenden. Denn die Tarifvertragsparteien durften berücksichtigen, dass A r- beitnehmer, die nach einem Schichtplan tätig sind, sich auf di esen einstellen können (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22) und dass bei ständigem Ein satz in Schichtarbeit die darüber hinausgehende Heranziehung zu Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst ohnehin nur begrenzt zulässig ist. Die Annahme, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt, durch die Heranziehung zur Nachtarbeit oder zum nächtlichen B e- reitschaftsdienst höher belastet wird und ihm deshalb - bei Vorliegen der tarifl i- chen Voraussetzungen - bis zu sechs Zusatzu rlaubstage zustehen sollen, übe r- schreitet den Spielraum der Tarifvertragsparteien nicht, zumal eine unregelm ä- ßige und ungeplante Heranziehung in sehr viel höherem Maße in das Familie n- 20 - 9 - 10 AZR 752/13 leben und Freizeitverhalten des Betroffenen eingreift (vgl. BAG 11. Dezem ber 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 23) . 2. Die Regelungen zum Ausgleich für nächtliche Bereitschaftsdienste in § 8.1 Abs. 5, § 27 Abs. 3.4 TVöD - B genügen den Anforderungen an eine tari f- vertragliche Ausgleichsregelung iSd . § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Tarifvertragspa rte i- en sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzl i- chen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifvertragliche Regelung eine Kompensation für die mit dem nächtlichen Bereitschaftsdienst verbundenen Belastunge n vorsehen (so zur Nacht arbeit : BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14) . Diese Anforderungen erfüllt der 15 %ige Z u- schlag nach § 8.1 Abs. 5 TVöD - B . III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Linck W. Reinfelder Brune Thiel R. Bicknase 21 22
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