Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Februar 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 72/14 - ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 I. Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - Endurteil vom 7. März 2013 - 24 Ca 1356/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. September 2013 - 5 Sa 333/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Zuschlag für Sonn - und Feiertagsarbeit Bestimmung: Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäude- reinigung vom 28. Juni 201 1 (RTV) § 3 Ziff. 3.7 Buchst. e und g ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 72/14 5 Sa 333/13 Landesarbeitsgericht Münche n Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Februar 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Februar 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Basc hnagel und Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 25. September 2013 - 5 Sa 333/13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eine s tarif lichen Feiertagsz u- schlags. Die Beklagte führt I ndustrie reinigungsarbeiten durch. Der Kläger ist bei ihr seit dem 3. Mai 1999 als Vorarbeiter beschäftigt. Er wurde im Streitzeitraum bei eine m Automobilhersteller für Reinigungsarbeiten in der Lackiererei (Pr o- jektnummer 172017) und im sog. Ölmanagement (Projektnummer 172015) ei n- gesetzt . Die Reinigungs arbeiten werden teilweise unter der Woche durchg e- führt, teilweise aber auch nur bei ruhender Pr odukti on an Wochenenden und Feiertagen. Gegen Mitte der Woche teilt der Kunde der Beklagten jeweils mit, welche Reinigungsaufgaben an den kommenden Sonn - und Feiertagen durc h- geführt werden sollen. I n der Lackiererei sind an alle n Sonn - und Feiertage n des J ahres Reinigungs arbeiten durchgeführt worden . Der Kläger wurde am 1. Mai 2012 sowie am 27. Mai 2012 (Pfingstson n- tag) in der Lackiererei eingesetzt und arbeitete an diesen Tagen insgesamt 16,5 Stunden. Er erhielt hierfür einen Zuschlag in Höhe von 75 %. An den reg u- lären Wochenarbeitstagen war der Kläger im Mai 2012 im Ölmanagement ei n- gesetzt. Im allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen B e- schäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 (RTV) heißt es au s- zugsweise: 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 4 - § 3 Arbeitszeit ... 2 Beginn und Ende der Arbeitszeit 2.1 Die Arbe itszeit beginnt und endet an der Arbeitsste l- le. Hat der Arbeitnehmer vor oder nach Aufsuchen der Arbeitsstelle eine betriebliche Sammelstelle (Aufenthalts - , Umkleide - oder Putzraum) aufzus u- chen, beginnt oder endet die Arbeitszeit dort. 3 Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit ... 3.7 Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit ist z u- schlagspflichtig. Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit 25 v. H. b) für Nachtarbeit während der rege l- mäßigen Arbeitszeit 25 v. H. c) für Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus 100 v. H. d) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern di e- se auf einen Sonntag fallen 100 v. H. e) für Arbeiten am Neujahrstag, am O s- ter - und am Pfingstsonntag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeie r- tagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen 200 v. H. f) für Arbeiten an allen übrigen geset z- lichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen 150 v. H. g) bei Sonn - und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist jeweils ein Zuschlag von 75 v. H. zu zahlen. 3.8 Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu b e- rechnen. Treffen mehrere der vorgenannten Z u- schläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen. - 4 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 5 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die am 1. und 27. Mai 2012 geleistete Arbeit gem äß § 3 Ziff . 3.7 Buchst. e RTV ein Zuschlag in Höhe von 200 % zu. Die Ausnahmeregelung des § 3 Ziff . 3.7 Buchst. g RTV finde keine Anwendung , da die maßgeblichen Reinigungsarbeiten nicht jeden Tag, sondern nur an Wochenenden oder Feiertagen anfielen . Da mit fehle es am Merkmal der auftragsbedingten laufenden Verrichtung . Hierfür spreche auch die kurzfristige Festleg ung der Arbeiten in der Wochenmitte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 217,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz s eit dem 15. Juni 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten , die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Ziff . 3.7 Buchst. g RTV lägen vor. B ei der Tarifnorm handele es sich um eine auf den Kundenauftrag und nich t auf den einzelnen Mitarbeiter bezogene Sonderregelung. Die Beklagte stehe hi n- sichtlich der Reinigungsarbeiten in der Lackiererei in einem dauerhaften Au f- tragsverhältnis zum Kunden; die Arbeit en fielen kontinuierlich an. Schwanku n- gen im Umfang s eien unerh eblich . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Der Kläger hat für die Arbeitsleistung am 1. und 27. Mai 2012 keinen Anspruch auf einen tariflichen Zusch lag von 200 % nach § 3 Ziff . 3.7 Buchst. e RTV. Den Zuschlag iHv. 75 % nach § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV hat die Beklagte geleistet. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 6 - 1 . Der Rahmentarif vertrag für die gewerblich en Beschäftigten in der G e- bäudereinigung vom 28. Juni 2011 findet jedenfalls kraft Allgemeinverbindl i- ch erklärung gem äß § 5 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 2 . Die Feiertagsarbeit des Klägers begründet keinen Anspruch auf einen Zuschlag von 200 % gem äß § 3 Ziff . 3.7 Buchst. e RTV. Diese Tarifnorm wird verdrängt durch die Ausnahmeregelung des § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. a) Grundsätzlich stünde dem Kläger für die am 1. und 2 7. Mai 2012 gelei s- tete Feiertagsa rbeit ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn iHv. 200 % gemäß § 3 Ziff. 3.7 Buchst. e RTV zu. Bei de Feiertage (1. Mai und Pfingstsonntag) sind in der Tarifnorm ausdrücklich auf geführt. b) § 3 Ziff. 3.7 Buchst. e RTV wird jedoch im konkreten Fall durch die sp e- ziellere Regelung des § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV verdrängt, sodass für die g e- leistete Feiertagsarbei t nur ein Zuschlag iHv. 75 % d es Stundenlohns des Kl ä- gers anfällt . aa ) Bei § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV handelt es sich um eine Ausnahmereg e- lung zu den Tatbestän den des § 3 Ziff . 3.7 Buchst. d, e und f RTV. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 3 Nr. 3.7 Buchst. g RTV die allgemeinen Z u- schlagsregelungen für Sonn - und Feier tagsarbeiten, die einen Zuschlag zw i- schen 100 % und 200 % vorsehen . Dies hat das Bundes arbeitsgericht bereits mehrfach zu den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen der Rahmentarifvertr ä ge für die gewerblich en Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk vom 26. November 1979 (RTV 1979) und vom 17. Juli 1984 (RTV 1984) entschieden (BAG 21. Mai 1985 - 3 AZR 271/83 - zu 1 b der Gründe; 28. Januar 1987 - 4 AZR 241/86 - ) . Hieran hält der Senat fest; diese Rechtsprechung wird auch durch den Kläger nicht in Frage gestellt. bb ) Die vom Kläger am 1. und 27. Mai 2012 erbrachten Feiertagsarbeiten 11 12 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 7 - erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Ziff . 3.7 Buchst. g RTV. Es handelt sich um Arbeiten, die im Tarifsinn den Auftrag bedi ngt laufend ver rden. (1 ) Die Sonn - oder Feiertagsarbeiten müssen nach § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV h- gebrauch ist darunter der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer seine A rbeitsleistung erbringt. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Begriffsverständnis. Der RTV verwendet auch in anderem Zusammenhang den Begriff Arbeitsstelle , so etwa in § 3 Ziff . 2.1, wo zwischen einer betrieblichen Sammelstelle und der Arbeit sstelle unterschieden wird. § 3 Ziff. 2.2 RTV macht deutlich, dass es mehrere Arbeitsstellen des Arbeitnehmers innerhalb seiner Arbeitszeit geben kann . Zu berücksichtigen sind auch die Besonderheiten der Gebäuder einigungsbranche, in der die Arbeitnehmer ih re Arbeitsleistung übl i- cherweise nicht beim Arbeitgeber, sondern bei einem oder mehreren Kunden des Arbeitgebers oder an von diesem bestimmten Stellen erbringen . Unter A r- beits stelle im Tarifsinn ist deshalb regelmäßig d er Ort zu verstehen , an dem der Arbeitnehmer seine nach § 106 GewO im Wege des Direktionsrechts zugewi e- sene Tätigkeit zu erbringen hat. Die Arbeitsstelle kann bei kleineren Aufträgen identisch mit dem Reinigungsobjekt sein, für das der Reinigungsauftrag erteilt wurde. Bei gr ößeren Aufträgen und/oder innerhalb des Auftrags anfallenden unterschiedlichen Arbeitsaufgaben kann die Arbeitsstelle hingegen auch nur den Teil bereich umfassen, der dem Arbeitnehmer, um dessen Tätigkeiten es geht, im Wege des Direktionsrechts zugewiesen w urde. (2 ) Die Ausnahmeregelung greift dabei nur dann, wenn die Sonn - und Fe i- ver richtet werden. D f- bezieht sich schon nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das Vertrag s- verhältnis zwischen Arbeitgeber und Kunde über die Reinigung bestimmter O b- jekte und/oder Anlagen (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 241/86 - zum inhalt s- gleichen RTV 1984 ) . m o- (Duden Deutsches Universalwö r- terbuch 5. . Bedingt durch den Auftrag sind daher 17 18 - 7 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 8 - Sonn - und Feiertagsarbeiten, wenn sie Folge des Inhalts des Kundenauftrags sind . Sie müssen zur Durchführung des Auftrags erforderlich s ein , ohne das s der Arbeitgeber insoweit einen Spielraum hätte, die Arbeiten auch zu anderen Zeiten durchzuführen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 3 Ziff . 3.7 RTV: Durch die Zuschlagspflichtigkeit von Mehrarbeit und Sonn - und Feiertagsarbeit soll zum e inen die besondere Belastung ausgeglichen werden, die durch eine Verlängerung der Arbeitszeit oder deren ungünstige zeitliche Lage für die Arbeitnehmer entsteht. Zum anderen soll die Verteuerung der A r- beit dem Ziel dienen, solche Arbeitszeiten - im Einklan g mit den Bestimmungen des ArbZG - so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. da zu zB BAG 20. August 2014 - 10 AZR 937/1 3 - Rn . 18 ; 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 18 ) . § 3 Ziff. 3.7 Buchst. g RTV senkt die Höhe der Zuschläge gegenüber denen nach Buchst. d, e und f ab und führt damit zu einer Kostenentlastung de s A r- beitgeber s . Die Belastung für die Arbeitnehmer durch die Arbeit zu ungünstigen Zeiten bleibt zwar grundsätzlich gleich , unabhängig aus welchem Grund Sonn - und Feiertagsarbeiten anfallen. Die Reduzierung des Zuschlags rechtfertigt sich aber daraus, dass der Arbeitgeber bei entsprechenden Kundenvorgaben einer solchen Lage der Arbeitszeit nicht ausweichen und diese nicht etwa durch eine bessere Arbeitsorganisation ver hindern kann . Vielmehr i st sie für ihn unve r- meidbar (vgl. zu diesem Gedanken BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 241/86 - zum inhaltsgleichen RTV 1984) . (3 ) Nach dem dritte n Tatbestandsmerkmal der Norm müssen die Sonn - verrichtet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Arbeiten an allen Sonn - oder Feiertagen anfallen. Entgegen der Rev i- sion ist weder erforderlich, dass der einzelne Arbeitnehmer für diese Arbeiten stets an denselben Feiertagen eingesetzt wird, noch , dass d iese Arbeiten kont i- nuierlich an jedem Kalendertag anfallen. (a) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung vorra n- gig auszugehen ist (st . Rspr., zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 319/12 - Rn. 33) , spricht für dieses Verständnis. Unter Sonn - u nd Feiertagsarbeiten ist die E r- bringung von Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer an Sonn - oder Feiertagen zu 19 20 - 8 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 9 - verstehen. Der Begriff wird o- § 3 Ziff . 3. 7 Buchst. g RT V ve r- bindet die beiden Begriffe grammatikalisch dergestalt, da s s u- Sonn - und Feiertagsarbeiten bezieht. Nach dem Wortlaut des Relativsatzes wird n icht auf den einzelnen Arbeitnehmer abgestellt und etwa verlangt, dass diese r laufend an Sonn - und Feiertagen eingesetzt wird. Ebenso wenig müssen nach dem Wortlaut der Norm die Arbeiten selbst - unabhängig von ihrer zeitlichen Lage - laufend erbracht werden. Vielmehr genügt es, wenn sie kontinuierlich an Sonn - oder Feiertag en ver richtet werden. (b) F ür eine solche Auslegung spricht auch die systematische Stellung des § 3 Ziff . 3. 7 Buchst . g RTV als Ausnahmeregelung zu den Buchst. d, e und f. Als solche trifft § 3 Nr. 3. 7 Buchst. g RTV ausschließlich eine Aussage zu Arbe i- ten an Sonn - und Feiertagen. (c) Auch Sinn und Zweck des § 3 Ziff . 3.7 Buchst. g RTV tragen dieses Verständnis. Strebt die tarifliche Regelung unter anderem eine Kostenentla s- tung des Arbeitgebers bei unvermeidbarer Sonn - und Feiertagsarbeit an, kann es n icht darauf ankommen, ob diese Arbeiten auch an den übrigen Wochent a- gen ausgeführt werden. Die Belastung der Arbeitnehmer durch die Sonn - und Feiertagsarbeit ändert sich ebenfalls nicht dadurch, dass identische Arbeiten von Montag bis Samstag verrichtet we rden. Aus Sicht der betroffenen Arbei t- nehmer besteht aber eine bessere Planbarkeit und Vorhersehbarkeit , wenn aufgrund des regelmäßigen Anfalls der Arbeiten bekannt ist, dass an ihrer A r- beitsstelle mit der Durchführung von Sonn - oder Feiertagsarbeit zu rec hnen ist. Dies haben die Tarifvertragsparteien als weniger belastend angesehen und deshalb mit einem geringeren Zuschlag ausgeglichen (vgl. dazu BAG 21. Mai 1985 - 3 AZR 271/83 - zu 3 der Gründe) . Die Vorhersehbarkeit eines Arbeit s- einsatzes an Sonn - und Fe iertagen ist für den Arbeitnehmer dabei nicht erst dann gegeben, wenn er selbst stets an denselben Feiertagen zur Arbeit hera n- gezogen wird, sondern bereits dann, wenn er weiß, dass diese Arbeiten an se i- ner Arbeitsstelle laufend anfallen. Dies liegt anders als in den Fällen des § 3 Ziff. 3.7 Buchst. d, e und f RTV , in denen der Arbeitnehmer einer Einzelfalla n- 21 22 - 9 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 - 10 - ordnung des Arbeitgebers nach § 3 Ziff. 3.4 RTV Folge leisten muss . Da durch wird seine private Dispositionsfreiheit stärker beschränkt. Mit diesem Sinn und Zweck wäre im Übrigen die Annahme der Revision nicht zu vereinbaren, laufende Arbeiten im Tarifsinn lägen nur dann vor, wenn sie stets an alle n sieben Wochentagen durchgeführt werden. In diesem Fall würden mit solchen Arbeiten beschäftigte Arbeitnehmer an Sonn - und Feiert a- gen nur einen Zuschlag iHv. 75 % erh a lten , während Arbeitnehmer, die au f- tragsbedingt ausschließlich an Sonn - und Feiertagen eingesetzt werden, A n- spruch auf einen Zuschlag iHv. 200 % hätten. Ein solches Ergebnis wäre nicht z u begründen. (d) E ntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Entsche i- dung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1987 ( - 4 AZR 241/86 - ) nichts anderes. In dem dort entschiedenen Rechtsstreit sind die Reinigungsarbeiten in einem Krankenha us kontinuierlich an allen Wochentagen einschließlich Sonn - und Feiertagen ausgeführt worden. Der Senat hatte insoweit angenommen, dass damit die Voraussetzungen der inhaltsgleichen Ausnahmeregelung nach § 9 Ziff. 2 Buchst. g RTV 1984 erfüllt waren und der dortigen Klägerin nur ein reduzierter Zuschlag zustand. Dies entspricht auch dem vorliegenden Ve r- ständnis der Tarif norm. Der 4. Senat musste sich jedoch im Hinblick auf den dortigen Sachverhalt nicht zu der hier maßgeblichen Frage äußern, ob auch ein lauf ender Anfall der Arbeiten an Sonn - und Feiertagen zur Anwendung der Ausnahmeregelung ausreicht . cc ) Nach diesen Grundsätzen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Ziff . 3.7 Buchst. g RTV für die streitgegenständlichen Feiertagsarbeiten erfüllt . a- e- re Arbeitsstelle im Tarifsinn innehatte, steht dem nicht entgegen. An der A r- beitsstelle Lackiererei sind b estimmte Reinigungsarbeiten an Sonn - und Feie r- tagen bei ruhender Produktion durchgeführt worden. Dies entsprach nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Vorgaben durch den Kunden im Rahmen des erteilten Auftrags. Die maßgeb lichen Rein i- 23 24 25 - 10 - 10 AZR 72/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR72.14.0 gungsarbeiten sind an allen S onn - und Feiertag en des Jahres an ge fallen. En t- gegen der Annahme der Revision ist es unschädlich, dass der Auftraggeber der Beklagten immer erst gegen Mitte der Woche mitgeteilt hat , welche Rein i- gungsarbeiten in der Lackiererei an den kommenden Sonn - und Feiertagen e r- ledigt werden sollen. Diese Vorgabe bezog sich lediglich auf die Konkretisi e- rung der Arbeiten, nicht hingegen darauf, ob Sonn - und Feiertagsarbeiten anfa l- len . Dies war unbestritten ganzjährig der Fall. Zwar war für den Kläger damit nicht von vor nh erein klar, ob er selbst an einem bestimmten Sonn - oder Feie r- tag einge setzt wü rde; dies bestimmte sich erst durch seine individuelle Diens t- planung. Darauf kommt es jedo ch nach der tariflichen Regelung nicht an. Ma ß- geblich ist vielmehr nur, dass er im Hinblick auf seine Arbeitsstelle in der L a- ckiererei davon ausgehen musste, dass Sonn - oder Feiertagsarbeit laufend a n- fällt. II . Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. W. Reinfelder Brune Klose R. Baschnagel R. Bicknase 26
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