BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 106/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Mai 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 006 468.8 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 29. August 20013 wird auf-gehoben, und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - neue Patentansprüche 1 bis 10, wie in der mündlichen Ver-handlung übergeben, - Beschreibung wie Offenlegungsschrift, mit Ausnahme des Absatzes 10, der durch die in der mündlichen Verhandlung überreichte neue Seite 3 ersetzt wird, - Figuren gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Die Erfindung ist am 1. Februar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F hat mit Beschluss vom 29. August 2013 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 aus der Druck-schrift US 5 647 154 (E1) bekannt und damit nicht neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 10. September 2013 Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. - 3 - Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 29. August 2013 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 10, die er in der mündli-chen Verhandlung überreicht hat, sowie der neuen Beschrei-bungsseite 3 - Rest der Beschreibung und Figuren wie offenge-legt - zu erteilen. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden: E1: US 5 647 154 E2: US 5 426 879 E3: DE 75 41 691 U E4: DE 78 14 066 U1. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Auskleidung für Kellerfenster-Lichtschächte von Wohn- oder Bü-rogebäuden, dadurch gekennzeichnet, dass die Auskleidung aus einem dünnwandigen, biege- bzw. federelastischen, standfesten Flachkörper (1) besteht, der sowohl in einem vorgefertigten, sepa-rat handelbaren Norm-Lichtschacht, als auch in einem von der Norm abweichenden, beispielsweise an der Baustelle im Ortbeton errichteten Lichtschacht, flexibel einsetzbar ist, wobei der Flach-körper (1) durch entsprechenden Längen- und Breiten-Zuschnitt an unterschiedliche Lichtschacht-Abmessungen vor Ort passge-nau dimensionierbar ist, dass der Flachkörper (1) bei seiner Mon-tage von Hand C-förmig derart federelastisch biegbar ist, dass seine konkave Flächenseite (A-Seite) dem Kellerfenster (11) zu-- 4 - gewandt ist, dass der Flachkörper (1) in gespanntem Zustand in vertikaler Richtung von oben in den Lichtschacht (4) einschiebbar ist, wonach die vertikalen Seitenkanten (C-Enden) (2, 3) des Flachkörpers (1) in Gebrauchslage auseinander federn können und sich dabei ohne zusätzliche Befestigungsmittel in die beiden inneren Lichtschacht-Ecken (17, 18) zwischen den Lichtschacht-Seitenwänden (5,6) und der Kellerwand (16) formschlüssig hinein spreizen, dass der im Lichtschacht (4) angeordnete Flachkörper (1) die Anbringung handelsüblicher Einbruchsiche-rungen (wie Ketten, Stangen oder dergleichen) zur Fixierung eines den Lichtschacht (1) bedeckenden Lichtschacht-Gitters (19) ge-stattet, wobei die Einbruchsicherungen im Bereich der beiden frei-bleibenden äußeren Lichtschacht-Ecken (23, 24) an den beiden Lichtschacht-Seitenwänden (5, 6) für den Betrachter aus dem Kellerfenster (11) heraus unsichtbar hinter dem Flachkörper (1) montiert sind, dass der in einem Lichtschacht (4) angeordnete Flachkörper (1) eine Art „Kältesperre” zwischen der im Erdreich liegenden kühlen und Kälte abstrahlenden Licht-schacht-Rückwand (7) und dem Lichtschacht-Innenraum (10) selbst bildet, wobei der der Konvexseite des Flachkörpers (1) im Bereich der äußeren Lichtschacht-Ecken (23, 24) gebildete Hohl-raum ein Luftpolster bildet, das wegen seiner schlechten Wärme-leitfähigkeit ein ideales Isoliermedium darstellt und eine weitere bauphysikalische Verbesserung erzielt, indem man die unsicht-bare konvexe Rückseite (B-Seite) des Flachkörpers (1) mit einer isolierenden Beschichtung (beispielsweise einer PU-Schaum-schicht) versieht.“ - 5 - An den Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 10 an: 2. Auskleidung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die in Gebrauchslage untere Kante des Flachkörpers (1) auf dem Lichtschacht-Boden (8) aufliegt, und dessen in Gebrauchs-lage horizontal verlaufende obere Kante nahezu bündig unter der Lichtschacht-Abdeckung (19) liegt. 3. Auskleidung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass zumindest ein an der in Gebrauchslage dem Kellerfenster (11) zugewandten konkaven Flächenseite (A-Seite) des Flachkörpers (1) angebrachtes, optisch ansprechendes Motiv (beispielsweise ein Landschaftsbild (20), eine Ornamentik (21), eine Allegorie od. dgl.) angebracht ist. 4. Auskleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass im Lichtschacht (4) optional ein Außen-strahler (15) zur Ausleuchtung der Auskleidung (1) und gege-benenfalls auch zur indirekten Beleuchtung des an das Keller-fenster (11) angrenzenden Kellerraumes anbringbar ist. 5 Auskleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper (1) aus Aluminiumblech gefertigt ist. 6. Auskleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch kennzeichnet, dass der Flachkörper (1) aus Edelstahlblech ge-fertigt ist. - 6 - 7. Auskleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch kennzeichnet, dass der Flachkörper (1) aus geeignetem Kunst-stoffmaterial gefertigt ist. 8. Auskleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das an der konkaven Flächenseite (A-Seite) des Flachkörpers (1) angebrachte, optisch ansprechendes Motiv (beispielsweise ein Landschaftsbild (29), eine Ornamentik (21), eine Allegorie oder dergleichen) aus einer Schicht aus was-serfesten, schmutzabweisenden Farben, Lacken oder dergleichen gebildet ist. 9. Auskleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die auf dem Flachkörper (1) aufgetragene, das Motiv darstellende Farb- oder Lackschicht aus wasserfesten Nano-Lacken besteht, an welchen sich kein Schmutz festsetzen kann und Flüssigkeiten jeder Art abperlen. 10. Auskleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Außenstrahler (15) am Kellerfenster-Sturz oder am oberen Holm (14) des Kellerfenster-Rahmen (13) angebracht ist. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Lichtschacht-Auskleidung zu schaffen, die die in der Beschreibungseinleitung erwähnten Mängel beseitigt, mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellbar und an allen hierzulande handelsübli-chen Norm-Lichtschächten anbringbar und nachrüstbar ist und die einen deutli-chen Mehrwert für eine ansprechende Gestaltung und Verschönerung von hinter den Lichtschächten gelegenen Kellergeschoß-Räumlichkeiten erbringt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet. 2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich ein-gereichten Ansprüchen 1 und 8 sowie aus der Beschreibung, Abs. [0034] und Abs. [0035] gem. Offenlegungsschrift. 3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG. 3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entschei-dend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht. Der Fachmann ist hier ein Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Ge-biet der Konstruktion und Fertigung von Lichtschachtsystemen für Gebäude. Die E1 zeigt eine Auskleidung (dekorative window well shield) für Kellerfenster-Lichtschächte (window well) von Wohn- oder Bürogebäuden. Die Auskleidung besteht aus einem dünnwandigen, biege- bzw. federelastischen, standfesten Flachkörper (shield) (vgl. E1, Anspruch 3 und Sp. 3, Z. 31 ff.), für den selbstver-- 8 - ständlich auch die Möglichkeit besteht, diesen in einem vorgefertigten, separat handelbaren Lichtschacht oder in einem an der Baustelle in Ortbeton errichteten Lichtschacht flexibel einzusetzen. Der Flachkörper (shield) ist logischer Weise ebenso durch entsprechenden Län-gen- und Breiten-Zuschnitt an unterschiedliche Lichtschacht-Abmessungen vor Ort passgenau dimensionierbar. Der bekannte Flachkörper (shield) ist bei seiner Montage von Hand zu einer C-Form derart elastisch biegbar, dass seine konkave Flächenseite dem Keller-fenster zugewandt ist (vgl. Fig. 1 bis 6). Der Flachkörper (shield) ist in gespanntem Zustand, wie beim Anmeldungsgegen-stand, in vertikaler Richtung von oben in den Lichtschacht 40, 52 einschiebbar (vgl. Fig. 1). Die vertikalen Seitenkanten des Flachkörpers (shield) können, auch wenn diese Vorgehensweise nicht explizit angesprochen ist, jedoch vom Fachmann erkenn-bar, auch dort in Gebrauchslage auseinander federn und sich in die beiden inne-ren Lichtschacht-Ecken zwischen den Lichtschacht-Seitenwänden und der Keller-wand formschlüssig hineinspreizen. Offensichtlich kommt die Auskleidung nach Anspruch 1 der E1 auch ohne Befesti-gungsmittel aus (vgl. E1 in Sp. 3, Z. 32 ff.: „… the shield can …remain self sup-porting within the window well.“). Denn erst mit den weiteren Merkmalen gem. Unteranspruch 8 und in den Ausführungsbeispielen der E1 sind Befestigungen 16, 42 vorgesehen. Hinweise auf die Anbringung von handelsüblichen, für den Betrachter aus dem Kellerfenster 11 heraus unsichtbaren Einbruchsicherungen zur Fixierung eines den Lichtschacht bedeckenden Lichtschachtgitters, die hinter dem Flachkörper 1 im Bereich der beiden freibleibenden äußeren Lichtschacht-Ecken 23, 24 an den beiden Lichtschacht-Seitenwänden 5, 6 montiert sind, und auf das Vorsehen einer isolierenden Beschichtung auf der unsichtbaren konvexen Rückseite (B-Seite) des Flachkörpers, sind der E1 allerdings nicht zu entnehmen. - 9 - Denn dort sind keine Einbruchsicherungen zur Fixierung eines Lichtschachtgitters und auch keine isolierenden Beschichtungen vorhanden. Dies trifft auch auf den weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach der E2 bis E4 zu. Somit sind dem aufgezeigten Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung zu entnehmen. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. 4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbar-ten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegen-standes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar. Lischke Eisenrauch Küest Großmann Hu
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