BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 10/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Patent 591 01 848 wegen Festsetzung des Gegenstandswertes hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster beschlossen: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerde-verfahren wird auf DM 20.000,-- festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf eine entsprechende Gegen-standswertfestsetzung in den Verfahren 5 W (pat) 27/97 und 5 W (pat) 28/97 beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf DM 20.000,-- festzusetzen. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Wert von DM 15.000,-- für angemessen. - 3 - Da Gründe für ein Abweichen von der Festsetzung in den Gebrauchsmuster-löschungsverfahren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war wie erkannt zu entscheiden. Bühring Winkler Schuster Hu
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