BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 11/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 14 576.0-16 (hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder meldete am 9. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Möbel mit einer mittels einer Ver-stellvorrichtung verstellbaren Stützfläche“ zum Patent an. Durch Mitteilung vom 4. September 2002 machte ihn das DPMA darauf aufmerksam, dass er die 6. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist entrichtet habe, und dass die Anmeldung als zurückgenommen gelten müsse, wenn die Gebühr nicht samt einem Verspätungszuschlag (insgesamt … €) bis zum 31. Oktober 2002 gezahlt werde. Nachdem bis zu diesem Datum beim Patentamt nur ein Betrag in Höhe von … € eingegangen war, teilte das Patentamt dem Anmelder mit, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 29. April 2003 beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung gab er an, er habe die Absicht zur Abgabe ei-ner Lizenzbereitschaftserklärung gehabt und habe versehentlich bereits die redu-zierte 6. Jahresgebühr entrichtet. Die Prüfungsstelle für Klasse A 47 C des DPMA wies den Wiedereinsetzungsan-trag durch Beschluss vom 14. November 2003 mit der Begründung zurück, die Er-klärung zur Lizenzbereitschaft sei erst sechs Monate nach der Aufforderung zur Zahlung der sechsten Jahresgebühr beim Patentamt eingegangen. Es könne des-halb nicht anerkannt werden, dass sich die Abgabe der Erklärung und die deshalb reduzierte Zahlung der 6. Jahresgebühr überschnitten hätten. - 3 - Gegen diesen Beschluss, der ihm am 28. November 2003 zugestellt worden war, richtet sich die am 26. Dezember 2003 beim DPMA eingegangene Beschwerde des Anmelders. Er beantragt sinngemäß, - den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 47 C des DPMA vom 14. November 2003 aufzuheben und - ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr samt Verspätungszuschlag zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde führt der Anmelder aus, die 6. Jahresgebühr sei deshalb versehentlich mit dem halben Gebührensatz entrichtet worden, weil er auf den Lizenzbereitschaftsbescheid gewartet habe. Von der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts ist der Anmelder darauf hin-gewiesen worden, dass er die Beschwerdegebühr erst am 30. Dezember 2003, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat, entrichtet habe. Dem hat der Anmelder - unter Vorlage einer „Zeugenerklärung“ einer Mitarbeiterin in der Kanzlei des von ihm beauftragten Patentanwalts - entgegnet, er habe die Zahlung der Beschwerdegebühr auf dem Weg einer Banküberweisung vorge-nommen. Den Auftrag hierzu habe er am 21. Dezember 2003 erteilt. II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Allerdings ist die Beschwerde zulässig, obwohl der Anmelder die Frist zur Zah-lung der Beschwerdegebühr versäumt hat. Da die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28. November 2003 erfolgte, war die Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs 1 PatG innerhalb der bis Montag, 29. Dezember 2003 laufenden Be-schwerdefrist (§ 73 Abs 2 Satz 1, § 99 Abs 1 PatG iVm § 222 Abs 2 ZPO) zu be-zahlen. Nachdem die Gebührenzahlung durch Banküberweisung vorgenommen - 4 - worden ist, gilt als Zahlungstag der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zu-ständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben worden ist (§ 2 Nr 2 PatKostZV). Die Gutschrift erfolgte hier am 30. Dezember 2003, mithin nach Ablauf der Zahlungsfrist. Dem Anmelder kann jedoch im Hinblick auf diese Fristversäumung Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er die Fristversäumnis nicht verschuldet hat (§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG). Nach seinem Vortrag ist der Überweisungsauftrag am Sonntag, den 21. Dezember 2003 an die Bank gegeben worden, so dass er dort am Montag, den 22. Dezember 2003 bearbeitet werden konnte. Somit stand zur Ausführung der Überweisung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist ausreichend Zeit zur Verfügung. Gemäß § 676 a Abs 2 Nr 2 BGB muss nämlich die Bank inländische Überweisun-gen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen, wozu nur Werktage ausgenommen Sonnabende (und wohl auch ausgenommen Heilig-abend) zählen, auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirken. Diese drei Bankgeschäftstage waren hier der 22., 23. und 29. Dezember 2003. 2. In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Die Prüfungsstelle hat die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr zu Recht abgelehnt. a) Diese Frist ist vom Anmelder versäumt worden. Ausgehend vom Anmeldetag 9. April 1997 ist die 6. Jahresgebühr am 30. April 2002 fällig geworden (§ 3 Abs 2 PatKostG). Bis zum 30. Juni 2002 hätte die Gebühr zuschlagsfrei (… €, Nr 312 060 des Gebührenverzeichnisses), bis zum 31. Oktober 2002 mit einem Verspätungszuschlag (… €, Nr 312 062 des Gebührenverzeichnisses) gezahlt werden können (§ 7 Abs 1 PatKostG). Der Anmelder hat unbestritten bis zum Ende der Nachfrist lediglich … € eingezahlt, nämlich neben dem Verspätungs- zuschlag eine wegen Erklärung der Lizenzbereitschaft ermäßigte Gebühr in Höhe von … € (Nr 312 061 des Gebührenverzeichnisses). Zum damaligen Zeitpunkt - 5 - hatte der Anmelder jedoch keine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben, wes-halb die Zahlung unzureichend war. b) Aus dem Vortrag des Anmelders geht nicht hervor, dass er bzw sein Vertreter, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs 2 ZPO), die ge-nannte Zahlungsfrist schuldlos versäumt hat. Soweit sich der Anmelder darauf be-ruft, durch die vorgesehene Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung sei es bei seinem Vertreter zu einer Verwirrung im Hinblick auf die Gebührenzahlung ge-kommen, ist nicht ersichtlich, dass diese Verwirrung nicht auf Fahrlässigkeit be-ruht. Von einem europäischen Patentanwalt, der um die Bedeutung patentamtli-cher Zahlungsfristen weiß, kann erwartet werden, dass er sich akribisch um die Einhaltung solcher Fristen - auch im Hinblick auf eine nationale deutsche Anmel-dung - bemüht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er vom DPMA auf die Fällig-keit einer Jahresgebühr und auf den Ablauf der Gebührennachfrist hingewiesen worden ist. Allein die Behauptung, er habe auf einen Lizenzbereitschaftsbescheid gewartet, kann den Anmelder daher nicht entlasten, zumal er - wie bereits erwähnt - vor Ablauf der Gebührenzahlungsfrist noch gar keine Lizenzbereitschaft erklärt hatte. Schülke Püschel Rauch Pr
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