BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 12/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 195 37 401.0 (hier: Zahlung von Jahresgebühren für die gepfändete Anmeldung) … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch beschlossen: Die Beschwerde des Pfändungspfandgläubigers sowie des-sen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 195 37 401.0 vom 9. Oktober 1995 ist durch Pfändungsbe-schluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 4. Juli 1997 für den Pfändungspfand-gläubiger gepfändet worden. Ferner hat das Amtsgericht im Februar 1998 die Ver-waltung der gepfändeten Patentanmeldung zum Zweck ihrer Ausübung und Ver-wertung angeordnet und den Pfändungspfandgläubiger zum Verwalter mit der Er-mächtigung bestellt, die Patentanmeldung selbst zu nutzen oder auch Lizenzen gegen angemessenes Entgelt zu vergeben. Von dem letztgenannten Beschluss hat der Pfändungspfandgläubiger dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 24. Februar 1998 Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 3. März 1999 hat der Patentanmelder eine Benachrichtigung gem. § 17 Abs. 3 PatG (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) über die Zahlung der 4. Jahresgebühr erhalten. Da eine Zahlung innerhalb der Nachfrist unterblieben war, ist am 5. Oktober 1999 festgestellt worden, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als am 3. August 1999 zurückgenommen zu gelten habe. - 3 - Dem Pfändungspfandgläubiger ist die Nachricht vom 3. März 1999 nicht zugestellt worden. Darüber hat er sich mit Schreiben vom 13. Februar 2000 beschwert und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das DPMA hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass ihm die genannte Nachricht versehentlich nicht zugeleitet worden sei und er somit auch die Zahlungsfrist nicht versäumt habe. Für eine Wiederein-setzung sei daher kein Platz. Im Fall der Entrichtung der aufgelaufenen Gebühren für das 4. und 5. Jahr (zusammen 275,- DM) könne die Anmeldung erneut in Bear-beitung genommen werden. Eine Stundung der Jahresgebühren könne ihm als Verwalter der Anmeldung ebenso wenig wie Verfahrenskostenhilfe gewährt wer-den. In einem weiteren Schreiben ist dem Pfändungspfandgläubiger die Benachrichti-gung erneut übersandt worden, wobei als Ende der Zahlungsfrist der 31. Ja-nuar 2001 genannt worden ist. Zu dieser Übersendung hat der Pfändungspfandgläubiger mehrfach fernschriftlich Stellung genommen und dabei u.a. Forderungen nach Wiedereinsetzung, Stun-dung der Gebühren und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erhoben. Darauf-hin hat die Patentabteilung 11 des DPMA durch Beschluss vom 20. Novem-ber 2000 entschieden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Rechtsgrundlage habe und daher unzulässig sei, und dass der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (gedeutet als Antrag auf Stundung der Jahresgebühren) zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 4. und vom 21. Januar 2001, die das DPMA dem Bundespa-tentgericht als Beschwerde vorgelegt hat, wendet sich der Pfändungspfandgläubi-ger gegen den Beschluss vom 20. November 2000. Er hält die Vorgehensweise des Amtes für rechtswidrig, insbesondere weil das Amt seine Rechtsstellung als Verwalter der Patentanmeldung missachtet habe. Dies führe zu einer Enteignung sowohl des Eigentümers wie der Gläubigergemeinschaft und lasse den Voll-streckungstitel leer laufen. Mit weiterem Schriftsatz hat er verschiedene Forderun-- 4 - gen erhoben. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stellt er sinn-gemäß die Anträge, (1) ihm die Jahresgebühren für die Patentanmeldung zu stunden sowie (2) Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und (3) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu ge-währen. Der Vertreter des Patentanmelders beantragt, dem Pfändungspfandgläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen. Vor dem DPMA hat er erklärt, sein Mandant sei unbekannten Aufenthalts, weshalb für ihn die Stundungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden könnten. II. Die gegen den Beschluss des DPMA vom 20. November 2000 gerichtete Be-schwerde des Pfändungspfandgläubigers ist gemäß § 73 Abs. 1 PatG zulässig. Insbesondere ist sie nicht verspätet eingelegt worden. Da sich in der Akte kein Zu-stellungsnachweis befindet, ist davon auszugehen, dass trotz Zugangs des Be-schlusses beim Empfänger die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 PatG nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. § 127 Abs. 2 PatG in der bis zum 1. Juli 2002 gültigen Fassung). Die Beschwerde war gemäß § 73 Abs. 3 PatG in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung auch nicht gebührenpflichtig. - 5 - In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Auch kann dem Pfän-dungspfandgläubiger keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden. 1. Das DPMA hat die Stundung der Jahresgebühren für die gepfändete Pa-tentanmeldung zugunsten des Pfändungspfandgläubigers zu Recht abgelehnt. Auch nach der Pfändung und der Bestellung des Pfändungspfandgläubigers zum Verwalter der Patentanmeldung ist der Vollstreckungsschuldner alleiniger Inhaber der Anmeldung geblieben (vgl. BGH GRUR 1994, 602, 605 – Rotationsbürsten-werkzeug). Er hat durch die Pfändung lediglich das Recht verloren, über die An-meldung in einer dem Vollstreckungsgläubiger nachteiligen Weise zu verfügen. Dagegen ist er für Verfügungen, die (wie z.B. die Zahlung der Jahresgebühren) der Erhaltung der Anmeldung dienen, weiterhin zuständig (vgl. Stöber, Forde-rungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 1722 ff.). Bis zum Inkrafttreten des Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 konnte gemäß § 17 Abs. 4 und 5, § 18 PatG a.F. die Zahlung der Jahresgebühren hinausgescho-ben oder gestundet werden, wenn dem Anmelder oder Patentinhaber die rechtzei-tige Zahlung nicht zumutbar war. Diese Erleichterungen waren jedoch nur zu-gunsten des Patentanmelders oder –inhabers vorgesehen. Etwas anderes konnte auch nach einer Pfändung der Anmeldung oder des Patents nicht gelten, weil der Pfändungspfandgläubiger dadurch nicht zum Rechtsinhaber wird. Der Pfändungspfandgläubiger ist zwar zur Teilnahme am patentamtlichen Verfah-ren insoweit berechtigt, als es um die Erhaltung des gepfändeten Rechts geht. So-fern das Patentamt – wie hier - von der erfolgten Pfändung benachrichtigt worden war, mussten ihm daher Mitteilungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. rechtzei-tig zugesandt werden, um ihm die Zahlung der Gebühren zu ermöglichen (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 29 Rdn. 19, 20 zu den markenrechtlichen Verlän-gerungsgebühren). Daraus folgt aber nicht, dass durch die Mitteilung an den Pfän-- 6 - dungspfandgläubiger diesem gegenüber eine eigene Zahlungsfrist in Gang ge-setzt werden oder die Gebühren zu seinen Gunsten gestundet werden konnten. Für Zahlungen von seiner Seite war vielmehr ausschließlich die für den Patentan-melder maßgebliche Zahlungsfrist maßgeblich. Wurde diese Frist versäumt, war der Pfändungspfandgläubiger auch nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsan-trags berechtigt (vgl. Schulte, GRUR 1961, 525, 527). Das DPMA hat aus diesem Grund die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühren im Er-gebnis mit Recht für unzulässig erklärt. 2. Ebenso hat das DPMA die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der Jahresgebühren zu Recht abgelehnt. Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung von Jahresgebühren war vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes generell nicht vorgesehen (vgl. dagegen jetzt § 130 Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach dem Patentanmelder bzw. dem Patentinhaber nun-mehr – nach Wegfall der früheren Stundungsmöglichkeiten – Verfahrenskostenhil-fe bewilligt werden kann). Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für denjeni-gen, zu dessen Gunsten die Patentanmeldung in der Zwangsvollstreckung ge-pfändet worden ist, kann auch nicht Aufgabe des Patentrechts sein. Da der Pfän-dungsgläubiger nicht Patentanmelder ist, ginge es nämlich in diesem Fall nicht um die Aufrechterhaltung einer ihm zustehenden patentrechtlichen Position, sondern lediglich um die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, der seine Grundlage nicht in der gepfändeten Anmeldung hat. 3. Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann keine Verfahrens-kostenhilfe gewährt werden. Dies ergibt sich aus der abschließenden Regelung des § 129 i.V.m. §§ 130 ff. PatG. Danach kann für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Ver-fahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, soweit es um Beschwerden im Rahmen eines Erteilungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahrens geht, was hier nicht - 7 - der Fall ist. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe steht in den genannten Fällen in Zusammenhang mit der Gebührenpflichtigkeit dieser Beschwerden. Es erscheint folgerichtig, dass im Fall der vorliegenden, nach § 73 Abs. 2 PatG a.F. gebührenfreien Beschwerde Verfahrenkostenhilfe nicht gewährt wird. 4. Ein Anlass, dem Pfändungspfandgläubiger gemäß § 80 Abs. 1 PatG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, hat nicht bestanden. Der Patentanmelder ist zwar – wie in allen Verfahren, die sich auf sein Schutz-recht beziehen - Verfahrensbeteiligter im Sinne der genannten Vorschrift. Jedoch gilt in patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz, dass jeder Betei-ligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 PatG hat nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, wenn sie der Billigkeit entspricht. Von einem solchen Ausnahmefall kann hier nicht gesprochen werden. Das Anliegen des Pfändungspfandgläubigers, im Beschwerdeweg die Erhaltung des gepfände-ten Rechts zu erreichen, erscheint keineswegs von vornherein unberechtigt. Schülke Püschel Rauch Ko
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