BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 12/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 51 711.4-45 (wegen Aufhebung des Erteilungsbeschlusses) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Martens BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 23 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 2003 wird als unzulässig ver-worfen. G r ü n d e I. Am 30. Oktober 1998 stellte die Anmelderin Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Oberflächenbehandlung, hin- und hergehendes Teil und Kolben" und reichte die entsprechenden Unterlagen ein, die sie unter Be-rücksichtigung zweier Prüfungsbescheide des Patentamts änderte. Die geltende Fassung der Patentansprüche 1 bis 4 ging im Juli 2003 beim Patentamt ein. Auf-grund der geänderten Unterlagen erfolgte die Erteilung des Patents mit Beschluss vom 1. Dezember 2003. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde legt die Anmelderin ei-nen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 4 vor und führt zur Begründung aus, sie wünsche eine Beschränkung der in Patentanspruch 1 genannten Behandlungs-temperatur entsprechend der in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen vor-zugsweisen Bereichsangabe. Die Anmelderin beantragt, den Erteilungsbeschluss vom 1. Dezember 2003 aufzuheben und die Erteilung des Patents mit den beigefügten, geänderten Unterlagen zu beschließen. - 3 - II. Die Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig. Da die Anmelderin mit der Fassung der erteilten Patentansprüche einverstanden gewesen war, fehlt ihr das nach § 73 PatG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine zulässige Beschwerde. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerde-führer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige Rechtspre-chung und Literaturmeinung, vgl Schulte, PatG, 7. Auflage § 49 Rdnr 46f; Busse, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdnr 64f). Diese Beschwer kann dabei formeller Art sein, der-art, dass das Patentamt von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat, für ihn nachteilig abgewichen ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür je-der nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt. Vorliegend begehrt die Anmelderin ausdrücklich eine nachträgliche Änderung der Patentansprüche gegenüber der Fassung, die der Erteilung zugrunde lag. Sie be-hauptet daher gerade nicht, dass der Erteilungsbeschluss zu ihrem Nachteil vom gestellten Erteilungsantrag abweiche. Eine nachträgliche Änderung der Patentansprüche ist jedoch unter den Voraus-setzungen des § 64 PatG (Beschränkungsverfahren) möglich. Schülke Püschel Martens Pr
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