BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 142/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 033 398.0 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 8. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Erfindung wurde am 16. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2008 033 398.0 angemeldet. Mit Prüfungsbescheid vom 4. Juni 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse E04C der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 u. a. ge-genüber dem Inhalt der DE 202 02 801 U1 (Druckschrift D1) nicht neu sei, und dass auch in den Gegenständen der Unteransprüche 2 bis 29 nichts Patentfähiges gesehen werden könne, da diese über einfache fachnotorische Maßnahmen nicht hinausgingen bzw. in Verbindung mit dem weiteren ermittelten Stand der Technik nahegelegt seien. Außerdem enthielten die Anmeldungsunterlagen keine hinreichend klare und ein-deutige Offenbarung, so dass die Anmeldung schon von daher zurückzuweisen wäre. Dem ist die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 entgegengetreten und hat einen neuen Satz Ansprüche 1 bis 23 sowie eine angepasste Beschrei-bung eingereicht, mit welchen sie nunmehr die Erteilung eines Patents beantragt. Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbe-- 3 - scheid zurückgewiesen, wobei sie weiterhin die Auffassung vertrat, dass es der Anmeldung an einer hinreichend deutlichen Offenbarung mangelt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 20. Dezember 2013. Sie tritt der Begründung durch die Prüfungsstelle entgegen und stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 3. Dezember 2013 aufzuheben und ein Patent mit den mit der Beschwerdebe-gründung vom 12. Mai 2014 neu vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 20 zu ertei-len. In einem Zwischenbescheid vom 2. Juni 2015 hat der Senat der Anmelderin als vorläufiges Ergebnis seiner Einschätzung des Sachverhalts mitgeteilt, dass er im Ergebnis die Auffassung der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss teile, wonach eine Patenterteilung mit den vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Unbeschadet des dort angeführten Zurückweisungsgrundes der mangelnden Of-fenbarung der Erfindung sehe der Senat den Gegenstand des geltenden Pa-tentanspruchs 1 jedenfalls gegenüber der neu ins Verfahren eingeführten DE 100 00 619 A1 (Druckschrift D9) nämlich als nicht neu an. Auf diesen Hinweis hin, in welchem der Anmelderin unter Fristsetzung bis 31. Juli 2015 die Möglichkeit zur Stellungnahme und ggf. Vorlage geänderter Un-terlagen eingeräumt wurde, erfolgte keine Stellungnahme, so dass der Senat - wie in seinem Zwischenbescheid angekündigt - nunmehr nach Aktenlage entscheidet. Nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 betrifft die Anmeldung ein „Fassadenelement zur Verkleidung von Gebäuden mit einem selbsttragend ausgebildeten, plattenförmigen Element (4), das aus Beton mit Bindemitteln aus Zement oder Kunststoff oder einer Mi-schung dieser Materialien besteht und mit einer Armierung verse-hen ist, wobei im plattenförmigen Element (4) Leitungen (10) für - 4 - ein Wärmeträgermedium angeordnet sind, welches durch Son-neneinstrahlung und/oder Lufterwärmung im plattenförmigen Ele-ment (4) erzeugte Wärme aufnimmt, wobei das plattenförmige Element (4) außenseitig mit einer Verkleidung (12) versehen ist, die aus Sichtbeton-, Metall-, Kunststoff- oder Natursteinplatten oder keramischen Fliesen oder aus Glas oder einer Mischung mehrerer dieser Materialien besteht“. Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 20 an, zu deren Wortlaut auf den Ak-teninhalt verwiesen wird. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen, da der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Inhalt der vorveröffentlichten Druckschrift DE 100 00 619 A1 (D9) im Sinne von §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 PatG nicht neu ist. 1. Der von der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss als entscheidungserheblich angeführte Mangel einer unzureichenden Deutlichkeit und Vollständigkeit der Anmeldungsunterlagen hat sich durch die Neufassung der Ansprüche dadurch erledigt, dass der diesbezüglich gerügte Bezug auf einen „Warmwasserspeicher“ gestrichen wurde. 2. Der Senat schließt sich jedoch im Ergebnis der in dem Bescheid der Prüfungs-stelle vom 4. Juni 2009 getroffenen Beurteilung an, wonach der Anmeldungsge-genstand nicht patentfähig ist. Unbeschadet der Frage, ob - wie dort begründet - die hierzu u. a. ermittelte DE 202 02 801 U1 (D1) den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschäd-- 5 - lich vorwegnimmt, ist dem Senat noch die Druckschrift DE 100 00 619 A1 bekannt geworden, welche er in dem Zwischenbescheid vom 2. Juni 2015 unter der fortge-setzten Nummerierung D9 als neuen Stand der Technik eingeführt und der An-melderin in Kopie übermittelt hat. Das in dieser Entgegenhaltung offenbarte Fas-sadenelement kommt nämlich schon von den dort verwendeten Begrifflichkeiten dem Anmeldungsgegenstand noch näher als der bisher aufgezeigte Stand der Technik, insbesondere ist diese Druckschrift explizit auf eine „Fassadenplatte“, also ein Fassadenelement gerichtet (s. dort u. a. Anspruch 1). Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, weist dieses Fassadenelement auch alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 auf. Hierzu lässt sich der Patentanspruch 1 zweckmäßig in folgende Merkmale glie-dern: 1. Fassadenelement zur Verkleidung von Gebäuden 2. mit einem plattenförmigen Element; 2.1 das Element ist selbsttragend ausgebildet; 2.2 das Element besteht aus Beton mit Bindemitteln aus Zement oder Kunststoff oder einer Mischung dieser Materialien; 2.3 das Element ist mit einer Armierung versehen; 2.4 das Element ist außenseitig mit einer Verkleidung versehen; 2.5 die Verkleidung besteht aus Sichtbeton-, Metall-, Kunststoff- oder Natursteinplatten oder keramischen Fliesen oder aus Glas oder einer Mischung mehrerer dieser Materialien; - 6 - 3. in dem plattenförmigen Element sind Leitungen für ein Wärmeträger-medium angeordnet, welches durch Sonneneinstrahlung und/oder Lufterwärmung im plattenförmigen Element erzeugte Wärme auf-nimmt. - Merkmal 1 eines Fassadenelements ergibt sich ganz offensichtlich bereits aus der Beschreibung des technischen Gebiets, auf dem der Gegenstand der D9 liegt (s. dort u. a. Spalte 1, Zeilen 5 bis 7), sowie dem dortigen Anspruch 1. - Merkmal 2 eines plattenförmigen Elements ergibt sich ebenso aus Anspruch 1 der D9, wie auch in der dortigen Zeichnung (Fig. 1 und 2) dargestellt („Träger-material“). - Merkmal 2.1 der selbsttragenden Ausbildung des plattenförmigen Elements ist der Beschreibung der D9 zu entnehmen (s. dort Spalte 2, Zeilen 18 bis 21). - Merkmal 2.2 des Plattenmaterials ist wiederum in Anspruch 1 der D9 offenbart. - Merkmal 2.3 der Armierung der Platte findet sich im dortigen Anspruch 3. - Merkmal 2.4 der außenseitigen Plattenverkleidung geht aus dem Anspruch 2 hervor. - Merkmal 2.5 der Verkleidungsmaterialien ist, insbesondere bezüglich Keramik und Sichtbeton, in der Beschreibung der D9 offenbart (s. dort Spalte 1, Zei-len 27 bis 54). - Merkmal 3 der Leitungen in dem plattenförmigen Element ist schließlich in An-spruch 1 der D9 offenbart („Kapillarrohrmatten“ - s. auch Anspruch 6). - 7 - Damit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu, dieser da-her nicht gewährbar. 3. Aufgrund der Antragslage sind auch die auf den nicht gewährbaren Patentan-spruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 nicht gewährbar. III. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 8 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Pr/prö
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