BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT10 W (pat) 15/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 103 30 189.5(wegen Wiedereinsetzung)hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauchbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2003 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Druckformerzeugung für die Platinenherstellung“ eingereicht, die das Aktenzei-chen 103 30 189.5 erhalten hat und am 10. März 2005 offengelegt wurde. Nach-dem die Gebühr für das 3. Patentjahr am 31. Juli 2005 fällig geworden und diese Gebühr nicht innerhalb des „zuschlagsfreien“ Zeitraums von zwei Monaten ent-richtet worden war, hat das DPMA mit einer Mitteilung vom 8. Dezember 2005 (Gebührenmitteilung), den Antragsteller darüber informiert, dass die Aufrechter-haltung seiner Patentanmeldung von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 70,-- € zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 50,-- € (insgesamt 120,-- €) bis zum 31. Januar 2006 abhänge. Die Mitteilung wurde zunächst an den früheren Wohn-ort des Antragstellers in Kiel verschickt, konnte ihn aber nicht erreichen. Da der Antragsteller zwischenzeitlich (ohne dem DPMA davon Kenntnis zu geben) seinen Wohnort gewechselt hatte und das DPMA seine neue Adresse erst beim Einwoh-nermeldeamt in Kiel ermitteln musste, konnte die Mitteilung vom 8. Dezember 2005 erst kurz vor Ende der Zahlungsfrist, nämlich am 24. Januar 2006, nochmals an den Antragsteller abgesandt werden. Eine fristge-rechte Zahlung erfolgte nicht; später wurde der Betrag in Höhe der 120,-- € zwei-mal, nämlich jeweils am 17. Februar 2006 und am 16. Mai 2006, auf dem Konto des DPMA gutgeschrieben.Auf den Bescheid des DPMA vom 4. Mai 2006, mit welchem dem Antragsteller der Verlust seiner Anmeldung mitgeteilt worden war, hat dieser mit einer am 1. Juli 2006 beim DPMA eingegangenen Eingabe die Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist beantragt. Er hat hierbei im Wesentlichen ausgeführt, er gehe von einer rechtzeitigen Zahlung aus und man möge ihn gegebenenfalls formlos über die Wiedereinsetzung informieren. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 hat der An-- 3 -tragsteller, nachdem ihm die Prüfungsstelle eine Zurückweisung seines Wieder-einsetzungsantrags in Aussicht gestellt hatte, ergänzend vorgetragen, die Ver-säumung der Zahlungsfrist sei zum einen darauf zurückzuführen, dass er als Pri-vatanmelder auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ungeübt sei. Zum anderen sei als nachteilig hinzugekommen, dass er seinerzeit sowohl seinen Ar-beitgeber als auch seinen Wohnort gewechselt habe. Durch seine neue Position sei er vermehrt zu wochenlangen Dienstreisen gezwungen gewesen. Die Fristver-säumung beruhe letztlich auf einer „unglücklichen Verkettung von Umständen“.Das DPMA - Prüfungsstelle für Klasse H05K - hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller sich nicht darauf berufen könne, er habe die Gebührenmitteilung des DPMA vom 8. Dezember 2005 zu spät erhalten. Er alleine sei für die fristgerechte Zahlung der 3. Jahresgebühr verant-wortlich gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch deshalb zurückzuwei-sen, da es an einem hinreichenden Sachvortrag mangele. Die Ausführungen des Antragstellers, die dieser erst in seiner Eingabe vom 26. Februar 2007 gemacht habe, seien nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeschoben worden und daher unbeachtlich.Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, wobei er sich zur Sache nicht mehr geäußert hat.Der Antragsteller beantragt sinngemäß,den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 16. Dezember 2008 auf-zuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr nebst Verspätungszuschlag zu gewähren.- 4 -II.Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die vom An-tragsteller vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.1. Der Patentanmelder hat die Frist zur Zahlung der nach § 17 Abs. 1 PatG zu entrichtenden 3. Jahresgebühr versäumt. Diese war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG am 31. Juli 2005 fällig geworden und konnte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bis zum 30. September 2005 zuschlagfrei und bis zum 31. Januar 2006 mit Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG) gezahlt werden. Der An-tragsteller hat zwar zweimal den in Höhe von 120,-- € fällig gewordenen Betrag entrichtet - nämlich jeweils am 12. Februar und am 15. Mai 2006 -, wobei jedoch ersichtlich beide Zahlungen zu spät erfolgten. Die Patentanmeldung gilt daher nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen.2. a) Der am 1. Juli 2006 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbe-sondere ist durch ihn auch die zweimonatige Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gewahrt worden. Gemäß dieser Regelung beginnt die Wiedereinsetzungs-frist mit „Wegfall des Hindernisses“ zu laufen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn der Säumige positive Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 123 Rn. 28). Zu Gunsten des Antragstellers kann davon ausgegangen werden, dass dieser Kenntnis von der versäumten Zahlungsfrist erst durch den Bescheid des DPMA vom 4. Mai 2006 erhalten hat, mit welchem ihm der Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion mitgeteilt worden war. Sein am 1. Juli 2006 beim DPMA gestellter Wiedereinsetzungsantrag war daher noch rechtzeitig. Die Gebührenzahlung lag bei Stellung des Wiedereinset-zungsantrags bereits vor und ist daher fristgerecht nachgeholt worden.- 5 -b) Die sachlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind allerdings nicht gegeben. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG darf eine Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass er ohne Verschul-den verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei dieser Beurteilung dürfen aber - was sich aus § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG ergibt - nur Tatsachen zu Grunde gelegt wer-den, die innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist vorgetragen worden sind. Dem Antragsteller muss dies bekannt gewesen sein, da ihm von der Prüfungsstelle mit Bescheid vom 4. Mai 2006 entsprechende Wiedereinsetzungshinweise gegeben worden waren (vgl. „Anlage zum Vordruck P 2218“). Der Antragsteller hat jedoch mit seinem Wiedereinsetzungsantrag keinen Tatsachenvortrag zur Sache gelie-fert, sondern sinngemäß vorgetragen, dass er zwischenzeitlich gezahlt habe und dass er davon ausgehe, alle Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt zu haben.c) Im Übrigen könnte dem Antragsteller auch dann nicht die begehrte Wiederein-setzung gewährt werden, wenn man zu seinen Gunsten die mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (verspätet) geschilderten Umstände berücksichtigen dürfte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Antragsteller im Rahmen sei-nes Wiedereinsetzungsantrags die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen Umständen die Fristversäumung beruht, verständlich und geschlos-sen schildern; kann ein Antragsteller eine solche Darstellung nicht liefern, geht dies zu seinen Lasten (vgl. BGH NJW 2008, 3501, 3502). Vorliegend fällt deshalb ins Gewicht, dass der Antragsteller bei seiner späteren Darstellung der Umstände, auf die Fristversäumung beruht, sich auf allgemeine Ausführungen und insbeson-dere auf die Behauptung einer „unglücklichen Verkettung von Umständen“ be-schränkt hat. Nach dem Geschilderten ist insbesondere unklar geblieben, wie der Arbeitgeber- und Wohnortwechsel des Antragstellers diesen im Einzelnen von der Einhaltung der am 31. Januar 2006 abgelaufenen Zahlungsfrist abgehalten hat und/oder gegebenenfalls welche konkrete Dienstreise hier ursächlich war.- 6 -Ein schuldloses Verhalten kann der Antragsteller zu seinen Gunsten auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Gebührenmitteilung des DPMA vom 8. Dezember 2005 ihn erst mit großer Verzögerung erreicht hatte. Die Prüfungs-stelle hat hierzu im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die vom DPMA versandten Gebührenmitteilungen die Anmelder und Schutzrechtsinhaber nicht von der Pflicht entbinden, eine eigenverantwortlich geführte Fristenkontrolle vorzuhalten. Darüber hinaus beruhte im vorliegenden Fall die nochmalige, späte Absendung der Gebührenmitteilung unstreitig auf einer Obliegenheitsverletzung des Antragstellers, der es unterlassen hatte, dem DPMA seinen Wohnortwechsel mitzuteilen, weshalb sich das Amt die neue Adresse erst beim Einwohnermelde-amt in Kiel beschaffen musste.Rauch Püschel Eisenrauchprö
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