BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 16/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. August 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 44 07 741 wegen Unzulässigkeit des Einspruchs hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Schülke sowie der Richterinnen Püschel und Martens beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2003 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Auf die am 8. März 1994 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Einrichtung zum Ein- und Ausschalten eines elektrischen Verbrau-chers" wurde im Juni 1997 ein Patent erteilt. Die Erteilung des Patents, das 4 Pa-tentansprüche umfasst, wurde am 27. November 1997 veröffentlicht. Mit dem Einspruch wird der vollständige Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt. Die Einsprechende beruft sich hierzu auf offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des Streitpatents durch das G…i der Firma G1… GmbH. Zur Begründung trägt die Einsprechende während der Einspruchsfrist vor, die Be-schaffenheit des genannten Kochfelds gehe aus der als Anlage V1 bezeichneten Bedienungs- und Montageanleitung hervor. Hierzu merkt sie an, die handschriftli-chen Änderungen seien im September 1993 vorgenommen worden, um textliche - 3 - Änderungen in der deutschen Fassung auch noch in den Fremdsprachen der Be-dienungs- und Montageanleitung durchzuführen. Dass die Benutzung vor dem An-meldetag stattgefunden habe, belegten nach Ansicht der Einsprechenden die als V2 bezeichneten Kopien von sieben Auftragsbestätigungen und entsprechende Rechnungen über die Lieferung des besagten Kochfelds mit Lieferdatum Anfang bis Mitte Februar 1994. Zum Verständnis der Funktion des Kochfelds legt die Ein-sprechende zusätzlich noch eine Technische Anleitung Reparatur (V3) vor. Die Einsprechende führt weiter aus, gegenüber dem Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung beruhe die Erfindung nicht auf erfinderischer Tätigkeit und setzt sich mit den einzelnen Merkmalen von Patentanspruch 1 des Streitpatents auseinan-der. Der Vorbenutzungsgegenstand unterscheide sich vom Gegenstand des Streit-patents lediglich dadurch, dass beim Kochfeld der Firma G1… ein Anzeige- mittel (Siebensegment-Anzeige) statt zweier Leuchtmittel verwendet würden. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Ein-spruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Einsprechen-de habe es versäumt, das behauptete Öffentlichwerden der Vorbenutzung ausrei-chend zu substantiieren. So fehle es zum Ende der Einspruchsfrist, sogar noch Jahre nach Ablauf der Einspruchsfrist an den detaillierten, konkreten Angaben im einzelnen zu Tatsachen, wann, wo, was und wie bei konkreten Fällen in die Öf-fentlichkeit gelangt sei. Weder die Rechnungen bewiesen dies, noch weise die Be-dienungsanleitung ein Veröffentlichungsdatum auf, so dass die Firmenschrift als Beweismittel wertlos sei. Der offensichtlich lückenhafte Vortrag sei nicht geeignet, die Grundlage für einen zulässigen Einspruch zu bilden. Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde. Sie weist die Vor-haltungen der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss zurück und trägt vor, sie habe während der Einspruchsfrist die erforderlichen Tatsachen angegeben, die belegten, wann das Kochfeld erstmals verkauft worden und wie es technisch aus-gestaltet gewesen sei. - 4 - Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin führt aus, den Unterlagen V1 und V3 sei nicht zu entnehmen, ob sie tatsächlich in die Öffentlichkeit gelangt seien, zumal es sich bei V1 offen-sichtlich um eine vorläufige, interne Version handele. Als Stand der Technik kä-men V1 und V3 daher nicht in Betracht. Mit diesen Unterlagen könne zudem die Beschaffenheit der angeblich verkauften Kochfelder nicht belegt werden, da sie in-haltliche Widersprüche aufwiesen. Auf Seite 6 bzw 7 der V1 würden gegenüber der V3 (dort Seite 10) unterschiedliche Begriffe für dieselben technischen Merk-male verwendet. II Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Patentabteilung hat zu Unrecht den Einspruch als unzulässig verworfen. Sie hat dabei insbesondere die Anforderungen an die Substantiierung eines Ein-spruchs aufgrund behaupteter offenkundiger Vorbenutzung überzogen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG hat der Einsprechende die Tatsachen, die den Ein-spruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Die ständige Rechtsprechung ver-langt für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einspruchsbegründung, dass sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorlie-gen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH GRUR 1993, 651 ff - 5 - "Tetraploide Kamille" mwN). Diesen Anforderungen ist die Einsprechende inner-halb der Einspruchsfrist (§ 59 Abs 1 Satz 4 PatG) noch hinreichend nachgekom-men. Beruft sich die Einsprechende auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Ge-genstandes infolge einer offenkundigen Vorbenutzung, sind (nach BGH "Tabak-dose", vgl BlPMZ 1998, 201f) Angaben in dreierlei Hinsicht erforderlich: die Ein-spruchsbegründung muss einen bestimmten Gegenstand der Benutzung bezeich-nen, ferner ist die Angabe bestimmter Umstände der Benutzung dieses Gegen-standes erforderlich, um zu überprüfen, ob er der Öffentlichkeit zugänglich ge-macht worden ist. Schließlich bedarf es nachprüfbarer Angaben, wann der Gegen-stand in dieser Weise benutzt worden ist, um festzustellen, ob er zum Stand der Technik gehört. Hier hat die Einsprechende in der Einspruchsschrift vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents ergebe sich in naheliegender Weise aus dem von ihr als zum Stand der Technik gehörend, im einzelnen näher bezeichneten Kochfeld. Die Be-dienungsanleitung (V1) zu diesem konkret benannten Gegenstand der Vorbenut-zung soll dabei lediglich dazu dienen, dessen technische Beschaffenheit und Funktionsweise im einzelnen darzulegen. Anhand der V1 hat die Einsprechende den behaupteten vorbenutzten Gegenstand den Merkmalen der Erfindung verglei-chend gegenübergestellt. V1 stellt nicht etwa selbst den Gegenstand der Vorbe-nutzung dar, so dass es auf die Frage, ob die Bedienungsanleitung Stand der Technik geworden ist, nicht ankommen kann. Die Anlage V3 soll nach dem Vor-trag der Einsprechenden die Funktionsweise des Gegenstands der behaupteten Vorbenutzung nur ergänzend erläutern. Zur Prüfung der weiteren Frage, ob das Kochfeld der Firma G1… nach § 3 Abs. 1 PatG zum Stand der Technik gehört, hat die Einsprechende die Anla-gen V2 eingereicht, bestehend aus Auftragsbestätigungen und Rechnungen über das näher bezeichnete Kochfeld. Ob der angeblich vorbenutzte Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist somit nachvollziehbar vorgetragen. Wann das der Fall gewesen ist, kann an Hand der in V2 genannten Lieferdaten geprüft werden. - 6 - Soweit die Patentinhaberin einwendet, die Einsprechende habe zu der Frage, wel-che technischen Merkmale genau die angeblich gelieferten Kochfelder aufwiesen, widersprüchliche und folglich unsubstantiierte Angaben gemacht, vermag der Se-nat dem nicht zu folgen. Zwar heißt es auf Seite 10 der Anlage V3 unter der Überschrift "Einschalten" bei Nr. 1 "...die Kochfeldmarkierungslampen leuchten auf", eine Angabe, die sich in der Anlage V1 auf Seite 7 so nicht findet. Die technische Zeichnung in der An-lage V3 stimmt aber mit den in V1 auf Seite 6 und 7 gezeigten Abbildungen im wesentlichen überein, der Unterschied ist lediglich, dass auf Seite 6 unter der Überschrift "4.1 Einschalten des gesamten Kochfeldes" nur ein Ausschnitt für eine einzige von insgesamt 4 Kochzonen dargestellt ist, während in der Anl. V3 zusätz-lich eine zweite Kochzone und eine Schaltuhr abgebildet sind. Auch die Zeichnung auf Seite 6 von V1 zeigt wie V3 die zugehörige Kochfeldmarkierung, der es auf Seite 7 nicht bedurfte, weil es dort - wie die Überschrift zeigt - um die Bedienung der einzelnen Kochzonen geht. Deshalb kann nicht die Rede davon sein, dass die Gegenstände der Anlagen V1 und V3 einander technisch ausschlössen und der Vortrag der Einsprechenden zur fehlenden Patentfähigkeit, der sich vorrangig auf die Bedienungs- und Montagean-leitung V1 stützt, damit offenkundig widersprüchlich und folglich unsubstantiiert wäre. Auf mehr erstreckt sich die Zulässigkeitsprüfung eines Einspruchs nicht. Wie das angeblich vorbenutzte Kochfeld der Firma G1… tatsächlich beschaf- fen ist, was zwischen den Beteiligten streitig ist, wird Gegenstand der Prüfung der Begründetheit durch die Patentabteilung sein. Dies ist keine Frage der Zulässig-keit des Einspruchs (vgl BGH, aaO - "Tetraploide Kamille"; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 59 Rdn 84 mwN.). Im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung spielen Beweismittel, die die Richtigkeit der im Einspruch vorgebrachten Tatsachen belegen sollen, erst im Rahmen der nachfolgenden Prüfung, ob der Einspruch begründet ist, eine Rolle. Beweismittel müssen, weil nicht Tatsachenvortrag, auch nicht notwendig innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden. - 7 - Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit des Einspruchs gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG an die Patentabteilung zurückverwiesen. Schülke Püschel Martens Be
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