BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT10 W (pat) 20/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Patent 196 17 228wegen Wiedereinsetzunghat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Prof. Dr. Dr. Ensthalerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Auf seine Anmeldung vom 30. April 1996 wurde dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin im Jahr 2001 vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) das Patent 196 17 228 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung einer Blei-glasimitation auf Isolierglasscheiben" erteilt, das 2004 auf sie umgeschrieben wur-de.Ein an die Antragstellerin gerichtetes Schreiben des DPMA vom 11. September 2006 enthielt den Hinweis, dass für das Patent die 11. Jahresge-bühr noch nicht entrichtet sei und dass das Patent erlösche, wenn die Gebühr samt einem Verspätungszuschlag (insgesamt 520 €) nicht bis zum 31. Oktober 2006 gezahlt werde. Dieses Schreiben war an die von der Antrag-stellerin im Zusammenhang mit der Umschreibung des Patents genannte Adresse, L… Str. in D… versandt worden, konnte diese aber dort nicht erreichen und wurde deshalb an das DPMA zurückgeschickt. Dort konnte die neue Adresse der Antragstellerin nicht ermittelt werden; auch ein Amtshilfegesuch des DPMA an die Meldebehörde hatte insoweit keinen Erfolg.Da bis Ende Oktober 2006 kein Gebühreneingang zu verzeichnen war, wurde in der Akte des Patentamts das Erlöschen des Patents vermerkt. Auf Anfrage der Antragstellerin wurde ihr dies mit Schreiben vom 12. April 2007 mitgeteilt; gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungs-antrags und auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung hingewiesen. Die-ses Schreiben wurde an die von der Antragstellerin nun angegebene Adresse,L…. Str. in D…, versandt.Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2007 (eingegangen am 23. Juni 2007) die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 11. Jahresge-- 3 -bühr. Die Nachentrichtung der Jahresgebühr wurde von ihr angekündigt, ist aber nicht erfolgt. Dies wurde der Antragstellerin durch einen Zwischenbescheid vom 14. September 2007, adressiert an die Adresse L… Str. in D…, auch mitgeteilt. Auf diesen Zwischenbescheid hat die Antragstellerin mit einem Schrei-ben vom 26. November 2007 geantwortet. Darin erläuterte sie die Gründe für ihre bisherige finanzielle Notlage und kündigte nochmals die baldige Zahlung der Ge-bühr an.Durch Beschluss des DPMA - Patentabteilung 1.45 - vom 11. Dezember 2007 wurde der Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die versäumte Handlung nicht innerhalb der dafür gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG zur Verfügung stehenden zweimonatigen Frist nachgeholt worden sei.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss aufzuheben und ihrem Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur Zahlung der 11. Jahresgebühr samt Verspätungszuschlag zu entsprechen.Zur Begründung trägt sie vor, dass sie postalisch immer erreichbar gewesen sei. Sie habe wegen ihres Umzugs auch einen Nachsendeauftrag erteilt. Die 11. Jah-resgebühr habe sie nicht entrichten können, weil ihr damaliger Geschäftspartner "nur auf Betrug gesinnt" gewesen sei.II.Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.- 4 -Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 123 Abs. 1 PatG statthaft, weil die Antragstellerin die 11. Jahresgebühr für ihr Patent nicht rechtzeitig gezahlt und dadurch einen Rechtsverlust erlitten hat. Diese Gebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 30. April 1996 - gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG am 30. April 2006 fällig geworden und hätte zuschlagfrei bis zum 30. Juni 2006 bzw. mit Verspä-tungszuschlag bis zum 31. Oktober 2006 bezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Nachdem dies nicht geschehen ist, ist das Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber nicht zulässig, weil die versäumte Handlung (d. h. die Zahlung der 11. Jahresgebühr samt Verspätungszuschlag) nicht nachgeholt worden ist. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG hätte dies innerhalb der Antragsfrist, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses (§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG) geschehen müssen. Das Hindernis war spätestens weggefallen, als die Antragstellerin durch den Bescheid des DPMA vom 12. April 2007 Kenntnis von dem durch Nichtzahlung der Jahresgebühr verursach-ten Erlöschen des Patents erlangte und auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie auf die Voraussetzungen einer Wiedereinset-zung (einschließlich der Nachholung der versäumten Handlung) hingewiesen wur-de. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin auch zugegangen. Dies folgt aus ihrem Schreiben an das DPMA, in dem sie unter ausdrücklichem Bezug auf den genann-ten Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung stellte.- 5 -Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Gebührenmitteilung des DPMA vom 11. September 2006 der Antragstellerin nicht zugegangen ist. Die-ser Umstand hat keinen Einfluss auf die Versäumung der zweimonatigen Frist zur Nachholung der versäumten Handlung im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfah-rens.Rauch Püschel Prof. Dr. Dr. EnsthalerHu
Full & Egal Universal Law Academy