BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 20/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 39 663.1 wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Patentanmeldung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) am 17. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Winter beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 2G r ü n d e I. Am 10. September 1997 ging beim Deutschen Patentamt ein Antrag auf Erteilung eines Patents unter der Bezeichnung "Mehrfach nutzbares Lande/Wasserungsystem für Rettungs-, Kranken- und Unfallhubschrauber zu zi-vilem Einsatz" ein. Dieser Antrag ist unterschrieben von J…; als Zu-stellungsempfänger ist angegeben: S…. Dem Antrag lagen keine Unterlagen bei. Das Patentamt hat mit Beschluß vom 8. Januar 1998 festgestellt, daß die am 10. September 1997 eingegangene Eingabe keine rechtswirksame Patentanmel-dung darstelle, weil es an Unterlagen fehle, die eine Offenbarung einer Erfindung zeigen und den Antrag auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 27. Januar 1998 eingelegte Be-schwerde des Antragstellers J…. Eine Begründung zur Sache liegt nicht vor. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Patentamt hat zu Recht festge-stellt, daß der eingereichte Antrag keine Patentanmeldung darstellt, da über die-sen hinaus keine Unterlagen beilagen, aus denen ein Fachmann die Erfindung so deutlich und vollständig hätte entnehmen können, daß er diese, ohne selbst er-finderisch tätig zu werden, ausführen könnte. Die Rüge des Antragstellers, ihm sei vor Beschlußfassung keine Mahnung zur Einreichung der für eine wirksame Anmeldung erforderlichen Unterlagen zuge-gangen trifft zwar zu, rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Er hatte - durch 3den Inhalt des Beschlusses entsprechend belehrt - Gelegenheit, sich im Be-schwerdeverfahren zu ändern und gegebenenfalls die notwendigen Unterlagen nachzureichen. Diese Gelegenheit hat er nicht wahrgenommen. Abgesehen da-von, hätte die Nachreichung der Unterlagen aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zur Wirksamkeit einer Anmeldung mit dem Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Patents führen können. Da eine Patentanmeldung nicht vorlag, hat das Patentamt den - als solchen insoweit gestellten - Erteilungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die eingezahlte Anmeldegebühr ist zurückzuerstatten. Bühring Winkler Winter prö
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