BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 21/03 (führ.) verb. mit 10 W (pat) 22/03 und 10 W (pat) 25/03 (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juni 2003 … E N D U R T E I L In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … - 2 - … betreffend die Anträge des Nebenintervenienten auf Eintragung einer geographischen Angabe nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 (DPMA-Aktenzeichen 397 99 006, 398 99 005 und 398 99 006) - 3 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin Schuster als Vorsitzende sowie der Richterin Püschel und des Richters Knoll für Recht erkannt: 1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der vor dem Verwaltungsgericht Berlin angefalle-nen Kosten und einschließlich der Kosten des Nebeninter-venienten bzw Beigeladenen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Antragsstellerinnen bzw Verfügungsklägerinnen begehren übereinstimmend einstweiligen Rechtsschutz dahingehend, die Antragsgegnerin bzw Verfügungsbe-klagte zu verpflichten, die von dem Nebenintervenienten ausgehenden Anträge bei der Europäischen Kommission auf Eintragung der Bezeichnungen "Thüringer Rostbratwurst", "Thüringer Leberwurst" und "Thüringer Rotwurst" als geographi-sche Angabe zurückzunehmen. Mit seinen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Anträgen vom 10. November 1997 (Aktenzeichen 397 99 006) und 28. April 1998 (Aktenzeichen 398 99 005 und 398 99 006) begehrte der Nebenintervenient Schutz für die Be-zeichnungen "Thüringer Rostbratwurst" (Aktenzeichen 397 99 006), "Thüringer - 4 - Leberwurst" (Aktenzeichen 398 99 005) und "Thüringer Rotwurst" (Aktenzeichen 398 99 006) als geographische Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92. Die genannten Bezeichnungen genossen in der ehemaligen DDR seit 1989 Schutz als geographische Herkunftsangaben und wurden in der Zeit nach der Wiedervereinigung auf entsprechenden Antrag hin am 8. August 1995 gemäß §§ 33 ff Erstreckungsgesetz (ErstrG) in Verbandszeichen umgewandelt. Nach den Zwischenbescheiden des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 1998 und 10. Juli 1998 und ergänzenden Ausführungen des Nebenin-tervenienten als dem antragstellenden Verband wurden die Anträge im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zunächst ge-mäß § 55 Abs 1 MarkenV verschiedenen interessierten öffentlichen Körperschaf-ten und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Zahlreiche Beteiligte, zum Teil auch Mitgliedsunternehmen der beteiligten Verbände, reichten entsprechende Stellungnahmen ein, wobei sich die Mehrzahl der Beteiligten gegen den Schutz der beanspruchten Bezeichnungen als geographische Angabe mit dem Argument wandte, dass diese zu Gattungsbezeichnungen geworden seien. Nach Erwiderungen des Nebenintervenienten stellte das Patentamt diesem mit den Bescheiden vom 26. April 2000 (AZ 397 99 006) und 3. Mai 2000 (AZ 398 99 005 und AZ 398 99 006) den Schutz für alle drei Bezeichnungen in Aus-sicht. Die gemäß § 55 Abs 1 MarkenV beteiligten Körperschaften bzw Verbände erhielten mit Bescheid vom 21. November 2000 (AZ 397 99 006) bzw mit den Bescheiden vom 16. November 2000 (AZ 398 99 005 und AZ 398 99 006) eine Mitteilung dahingehend, dass die zur Eintragung angemeldeten geographischen Angaben nach Auffassung der Markenabteilung den Voraussetzungen der Verord-nung (EWG) Nr 2081/92 entsprächen. Am 28. Dezember 2000 wurden die drei Schutzanträge im Markenblatt veröffent-licht, mit dem Hinweis, dass innerhalb von drei Monaten von jeder Person beim Patent- und Markenamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit eingereicht wer-- 5 - den könne. Daraufhin wurden gegen alle drei Schutzanträge Einwendungen erho-ben von der "G… GmbH" und der "B…- …GmbH". Der Deutsche Fleischer-Verband wandte sich nur gegen den Schutz der beiden Bezeichnungen "Thüringer Rostbratwurst" und "Thüringer Rotwurst". Die Verfügungsklägerinnen reichten keine Stellungnahme ein. Nach erneuter Prüfung stellte das Deutsche Patent- und Markenamt in den Be-schlüssen vom 26. September 2001 (AZ 397 99 006) und vom 8. Oktober 2001 (AZ 398 99 005 und AZ 398 99 006) fest, dass die zur Eintragung angemeldeten geographischen Angaben den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 entsprächen. Diese Beschlüsse wurden den drei bzw zwei im Verfah-ren nach der Veröffentlichung im Markenblatt Beteiligten formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnisnahme übersandt mit der Mitteilung, dass der Antrag auf Schutz als geographische Angabe nunmehr über das Bundesministeri-um der Justiz an die Europäische Kommission weitergeleitet werde. Nach der Weiterleitung der Anträge auf Schutz als geographische Angabe an das Bundesministerium der Justiz und von dort an die Europäische Kommission wur-den diese Anträge am 15. Mai 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-ten veröffentlicht. Daraufhin legten die Verfügungsklägerinnen beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen die drei Bezeichnungen Einspruch ein nach Art 7 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 132 MarkenG iVm § 60 MarkenV. Die Einsprüche wurden über das Patentamt an das Bundesministerium der Justiz und von dort aus an die Europäische Kommission weitergeleitet. Die Kommission teilte dann mit dem am 15. Januar 2003 beim Bundesministerium der Justiz einge-gangenen Schreiben mit, dass Einsprüche gegen Eintragungen nach der Verord-nung (EWG) Nr 2081/92 nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen könnten, der den Eintragungsantrag gestellt habe. Dieses Schreiben der Kommission wurde dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen mit dem Schreiben des Bun-desministeriums der Justiz vom 21. Januar 2003 zur Kenntnis gebracht. - 6 - Die Verfügungsklägerinnen beantragten daraufhin jeweils mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 bzw 18. März 2003 beim Verwaltungsgericht Berlin, die Verfü-gungsbeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu ver-pflichten, die von ihr bei der Kommission gestellten Anträge auf Eintragung der Bezeichnungen "Thüringer Rostbratwurst", "Thüringer Leberwurst" und "Thüringer Rotwurst" in das von der Kommission geführte Register nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 zurückzunehmen. Die Verfügungsklägerin zu 2 erhob darüber hinaus beim Verwaltungsgericht entsprechende Hauptsacheklage. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003 in allen Verfahren einschließlich der Hauptsacheklage durch Beschluss die Unzuläs-sigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt und die Verfahren zuständigkeits-halber an das Bundespatentgericht verwiesen. Es handele sich zwar um eine öf-fentlich-rechtliche Streitigkeit, da die maßgeblichen Normen (MarkenG, MarkenV und Verordnung (EWG) Nr 2081/92) Rechtssätze des öffentlichen Rechts seien, durch die im Rahmen des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens ausschließ-lich Träger hoheitlicher Gewalt - insbesondere Deutsches Patent- und Markenamt und Bundesministerium der Justiz - berechtigt und verpflichtet würden. Jedoch sei der Rechtsstreit nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem Bundespatentge-richt zugewiesen. Gemäß § 133 Abs 2 Satz 1 MarkenG sei nämlich bei Entschei-dungen, die das Patentamt nach den Vorschriften §§ 130 ff MarkenG treffe, die Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben. Der vorliegende Streitgegen-stand sei aufgrund des Zusammenhanges im Grundsatz von dieser Rechtswegzu-weisung erfasst. Denn die Übermittlung des Eintragungsantrages durch das Bun-desministerium der Justiz an die Kommission setze eine vorherige Entscheidung des Patentamts voraus, gegen die nach § 133 Abs 2 MarkenG Beschwerde zum Bundespatentgericht gegeben und damit der entsprechende Rechtsweg eröffnet sei. Die Verfügungsklägerinnen verfolgen vor dem Bundespatentgericht ihre Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz weiter. Sie führen aus, dass sich die Zulässigkeit - 7 - und Begründetheit ihrer Anträge unmittelbar aus der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 2002, 523 "Spreewälder Gurken") ergäbe. Die nationale Verfahrens-ordnung hielte im Fall der Verfügungsklägerinnen kein effektives Rechtsmittel be-reit. Einsprüche nach Art 7 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 132 MarkenG könnten zwar eingelegt werden, würden jedoch in dem Fall, dass die Bundesrepublik selbst den anzugreifenden Antrag gestellt habe, nach der Recht-sprechung des EuGH inhaltlich nicht mehr geprüft. Da den Verfügungsklägerinnen rechtliches Gehör zu gewährleisten bzw nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 und der Rechtsprechung des EuGH ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen sei, welches sicherstelle, dass ihre Bedenken bei der Entscheidung berücksichtigt wür-den, müsse die unmittelbar bevorstehende Eintragung der streitgegenständlichen Bezeichnungen verhindert werden, da andernfalls nicht revidierbare Tatsachen geschaffen würden. Die Eintragung der Bezeichnungen lasse sich nur noch durch Zurücknahme der Anträge auf Eintragung durch die Verfügungsbeklagte aufhal-ten. Schon aus diesem Grund hätten die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Darüber hinaus seien die Ein-wendungen gegen die Eintragung der streitgegenständlichen Bezeichnungen auch begründet, was näher ausgeführt wird. Die Verfügungsklägerinnen beantragen übereinstimmend, die Verfügungsbekagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die von ihr bei der Europäischen Kommission gestell-ten Anträge auf Eintragung der Bezeichnungen "Thüringer Rot-wurst", "Thüringer Leberwurst" und "Thüringer Rostbratwurst" als geographische Angabe nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 zurückzunehmen. Die Verfügungsbeklagte und der Nebenintervenient beantragen jeweils, die Anträge kostenpflichtig zurückzuweisen. - 8 - Die Verfügungsbeklagte führt aus, dass Grund für die derzeitige Streitigkeit die un-klare Abgrenzung der Verfahrensstufen sei, nämlich der auf nationaler und auf europäischer Ebene. Der deutsche Gesetzgeber sei beim Erlass der nach der Ver-ordnung (EWG) Nr 2081/92 notwendigen Verfahrensvorschriften in §§ 130 ff MarkenG davon ausgegangen, dass berechtigte Dritte, die sich gegen die Eintra-gung einer geographisch geschützten Angabe wenden möchten, dies im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach Art 7 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 tun könnten. Aus diesem Grund sei für das nationale Verfahren vorgesehen, dass die Entscheidung des Patentamts nur dem Antragsteller (des Schutzantrages) und dem Bundesministerium der Justiz bekannt gegeben werde, nicht jedoch sonsti-gen Dritten oder der gesamten Öffentlichkeit. Demgegenüber meine die Kom-mission, dass der Schwerpunkt der Prüfung bei den Mitgliedstaaten liege, wobei Einsprüche nach Art 7 Abs 3 der Verordnung von Unternehmen aus dem antrag-stellenden Mitgliedstaat unzulässig seien. Um künftig für den erforderlichen Rechtsschutz zu sorgen, sei eine Änderung der gesetzlichen Regelung geplant. Es sei beabsichtigt, diejenigen von der Entscheidung des Patentamts in Kenntnis zu setzen, die zuvor eine negative Stellungnahme übermittelt hätten. Gleichwohl könne der Antrag der Verfügungsklägerinnen keinen Erfolg haben, weil die Ent-scheidung des Patentamts inhaltlich zutreffend sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Rücknahme des Antrags durch das Bundesministerium der Justiz. Durch ein solches Handeln würde zudem in die vom Patentamt in sachlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung eingegriffen werden. Der Nebenintervenient trägt vor, die Veröffentlichung seiner Schutzanträge im Deutschen Markenblatt habe den interessierten Personen Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten ab Veröffentlichungsdatum dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen hätten eine erneute Prüfung des Patentamts ausgelöst, wobei dieses auch nach der neuerlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die fraglichen Bezeichnungen nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 schutzfä-hig seien. Die Verfügungsklägerinnen hätten die Gelegenheit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Deshalb seien ihre Anträge auf einstweiligen - 9 - Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Verfügungsklä-gerinnen hätten zudem durch ihr langes Zuwarten - insbesondere dadurch, dass sie sich am Verfahren vor dem Patentamt überhaupt nicht beteiligt hätten – deut-lich gemacht, dass ihnen die Angelegenheit nicht dringlich sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die Verfügungsklägerinnen keinen Anordnungsanspruch hätten, was näher ausgeführt wird. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2003 die Verfahren 10 W (pat) 22/03 und 10 W (pat) 25/03 zum führenden Verfahren 10 W (pat) 21/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentamtsakten mit den Aktenzei-chen 397 99 006, 398 99 005 und 398 99 006, die Akten des Bundesministeriums der Justiz, Aktenzeichen 9522/1-11(5)-10 III sowie auf die Schriftsätze der Betei-ligten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässigen Klageanträge sind unbegründet. I. Zulässigkeit: 1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus den gleichlau-tenden und aufgrund des von allen Beteiligten erklärten Rechtsmittelver-zichts unanfechtbaren Verweisungsentscheidungen des Verwaltungsge-richts Berlin. Gemäß § 17 a Abs 2 Satz 3 GVG sind diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, in denen die Unzulässigkeit des Verwaltungs-rechtswegs festgestellt und die Verfahren an das Bundespatentgericht ver-wiesen wurden, in Bezug auf die Entscheidung zum Rechtsweg bindend. Da auf dem Rechtsweg zum Bundespatentgericht andere Eingangsgerichte - 10 - nicht existieren, stellt sich auch die Frage einer anderweitigen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit nicht mehr, so dass sich aus den Verweisungsbe-schlüssen nicht nur die Bindung hinsichtlich des Rechtsweges, sondern hin-sichtlich der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts insgesamt ergibt. 2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind auch statthaft. Zwar ist in den Verfahren, in denen es um den Schutz von geographischen Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 geht, in den §§ 130 ff MarkenG bzw §§ 54 ff MarkenV Rechtsschutz vor einem inländischen Ge-richt nach dem Gesetz ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als dies die Anfechtung von Entscheidungen des Patentamts mit der Beschwerde be-trifft, § 133 Abs 2 MarkenG. Aus der vergleichbaren Regelung im Markenrecht in § 66 Abs 1 Satz 1 MarkenG, auf die im Abschnitt zum "Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2081/92" (§§ 130 ff MarkenG) in § 133 Abs 2 Satz 2 MarkenG verwiesen wird, hat der erkennende Senat in einem früheren Verfahren im Zusammenhang mit einer markenrechtlichen Rückumschreibung geschlossen, dass Anträge auf einstweilige Verfügung in patentgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft sind (vgl dazu die Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2000, GRUR 2001, 339). Dies ist damit begründet worden, dass eine entspre-chende Anwendung der Vorschriften der ZPO zum Erlass einstweiliger Ver-fügungen nach §§ 935 ff ZPO nicht in Betracht käme, weil die ergänzend auf die ZPO verweisende Vorschrift des § 82 Abs 1 MarkenG - eine Bestim-mung, auf die in § 133 Abs 2 Satz 2 MarkenG verwiesen wird - keine Rechtsgrund-, sondern eine Rechtsfolgenverweisung darstelle. Diese Ver-weisungsvorschrift gestatte daher nicht, Rechtsmittel oder sonstige Rechts-institute der ZPO, die vom Gesetzgeber in das Markenrecht nicht aufge-nommen worden seien, in das patentgerichtliche Verfahren einzuführen. - 11 - An dieser Rechtsprechung hält der Senat im Grundsatz auch für die Verfah-ren nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw §§ 130 ff MarkenG fest. Gleichwohl erscheinen Einschränkungen in zweifacher Hinsicht angezeigt. Zum einen muss im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) vorläufiger Rechtsschutz jedenfalls dann statthaft sein, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht ab-wendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl dazu BVerfGE 46, 166, 179). Unter diesem Gesichtspunkt ist vorläufiger Rechts-schutz vorliegend aber schon deshalb nicht eröffnet, weil dies voraussetzt, dass ein Hauptsacheverfahren möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn den Verfügungsklägerinnen steht das in diesem Sachzusammenhang nach dem Markengesetz einzige reguläre, nämlich als Beschwerdeverfahren ausgestaltete Hauptsacheverfahren nach § 133 Abs 2 Satz 1 MarkenG mangels Beschwerdeberechtigung nicht zur Verfügung. Sie haben sich nämlich nicht am Verfahren vor dem Patentamt nach § 58 MarkenV beteiligt und demzufolge keine Beteiligtenstellung erlangt, die allein eine Beschwer-demöglichkeit eröffnen würde, § 133 Abs 2 Satz 2 iVm § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Ob die Besonderheiten im vorliegenden Verfahren ein sonstiges außerordentliches Hauptsacheverfahren ermöglichen und deshalb eine an-dere Beurteilung der Statthaftigkeit unter diesem Gesichtspunkt verlangen, kann an dieser Stelle dahinstehen, weil die Statthaftigkeit jedenfalls aus an-deren Gründen zu bejahen ist. Denn vorläufiger Rechtsschutz kann in den patentgerichtlichen Verfahren dann nicht von vorn herein ausgeschlossen sein, wenn das Verfahren von einem Gericht, dessen Verfahrensordnung vorläufigen Rechtsschutz vor-sieht, bindend an das Bundespatentgericht verwiesen wird. Ansonsten be-stünde die Gefahr, dass ein vom Gesetz grundsätzlich eingeräumter vorläu-figer Rechtsschutz bei bindender Verweisung im Ergebnis verweigert wür-- 12 - de, was verfassungsrechtlich wegen Art 19 Abs 4 GG nicht sein darf. Unter diesem Gesichtspunkt hält der Senat die Anträge auf Erlass einer einstwei-ligen Verfügung letztlich für statthaft. Die Anträge der Verfügungsklägerinnen richten sich gegen die Bundesrepu-blik Deutschland als Hoheitsträger mit dem Antrag, diese zu verpflichten, an die Europäische Kommission weitergeleitete Akten und Anträge, die dort in einem speziell ausgestalteten Verfahrensabschnitt auf europäischer Ebene geprüft werden, auf die vorhergehende, formal bereits abgeschlossene na-tionale Verfahrensstufe "zurückzuholen". Die Verfügungsklägerinnen wollen letztlich erreichen, dass ihnen erneut Gelegenheit gegeben wird, sich in die-sem nationalen Verfahrensabschnitt zu beteiligen und dort - sofern nicht das ganze Verfahren ohnehin unter Aufhebung der Entscheidung des Pa-tentamts vom 26. September 2001 und vom 8. Oktober 2001 erneut durch-geführt wird - zumindest eine gerichtliche Anfechtung dieser patentamtli-chen Entscheidungen mit den dort getroffenen Feststellungen zu ermögli-chen. Wie das Verwaltungsgericht Berlin zutreffend ausgeführt hat, besteht ein sachlicher Zusammenhang mit dem Verfahren nach §§ 130 ff MarkenG. Gleichwohl ist das Verfahren von seiner Struktur her mit keinem der sonstigen patentgerichtlichen Verfahren vergleichbar, bei denen es im We-sentlichen um die Anfechtung von Entscheidungen des Patentamts mit der Beschwerde geht. Vielmehr wird vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung eines Anspruchs geltend gemacht, den man in einem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit einer allge-meinen Leistungsklage geltend machen würde. Eine solche Klageart ist in den Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht vorgesehen. Ob der sachliche Zusammenhang mit der Regelung in §§ 130 ff MarkenG eine Zu-ordnung solcher Verfahren an das Bundespatentgericht rechtfertigt, ist auf-grund der bindenden Verweisung des Verfahrens an das Bundespatentge-richt letztlich unerheblich. Bei der Verfahrens- und Beteiligtenstruktur, die eine beträchtliche Nähe zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einer - 13 - allgemeinen Leistungsklage aufweist, kann jedenfalls die Statthaftigkeit von vorläufigem Rechtsschutz vorliegend nicht in Frage stehen. 3. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Verfügung kann letztlich nicht verneint werden. Zwar haben es die Verfügungsklägerinnen unterlassen, sich bereits in dem vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durchgeführten nationalen Ver-fahren vor der Weiterleitung der Schutzanträge vom Patentamt über das Bundesministerium der Justiz an die Kommission gemäß § 130 Abs 2 und Abs 3 MarkenG zu beteiligen. Sie haben es insbesondere versäumt, auf der nationalen Ebene innerhalb der für Einwendungen gegen die Schutzanträge vorgesehenen 3-Monatsfrist ab Veröffentlichung der Anträge im Markenblatt eine Stellungnahme nach § 58 Abs 1 MarkenV abzugeben und in diesem Rahmen ihre Bedenken ins Verfahren einzubringen. Daraus, dass die Verfügungsklägerinnen sich an diesem vorgeschalteten nationalen Prüfungsverfahren nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 2 MarkenG und §§ 58, 59 MarkenV nicht betei-ligt haben, kann aber nicht geschlossen werden, dass für eine Beteiligung am Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach Übermittlung des Schutz-antrages an die Kommision das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Denn die Verordnung (EWG) Nr 2081/92 in Art 7 Abs 3 und die zur Umset-zung dieser Verordnungsbestimmung ergangenen nationalen Vorschriften der §§ 132, 133 MarkenG und §§ 60, 61 MarkenV scheinen ganz selbstver-ständlich davon auszugehen, dass Einsprüche nach der Veröffentlichung von entsprechenden Schutzanträgen im Amtsblatt der Europäischen Ge-meinschaften von jeder natürlichen Person noch erhoben werden können, unabhängig davon, von welchem Land der Schutzantrag seinen Ausgang genommen hat. Davon durften nach Auffassung des Senats auch die Verfü-gungsklägerinnen ausgehen. Von einem entsprechenden Verständnis ist - 14 - auch der nationale Gesetzgeber ausgegangen, wie die Stellungnahme des die Verfügungsbeklagte vertretenden Bundesministeriums der Justiz zeigt. Der Gesetzgeber hat offensichtlich angenommen, dass der Einspruch nach den obigen Vorschriften den wesentlichen Rechtsbehelf gegen entspre-chende Schutzanträge darstellt und zwar auch dann, wenn der Schutzan-trag von dem Land ausgeht, in dem der Einsprechende seinen Wohnsitz bzw Sitz hat. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen zum vorgeschalteten nationalen Verfahren nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 und den zur Umsetzung erlassenen nationalen Vor-schriften des § 130 Abs 1 und Abs 2 MarkenG und der §§ 54 bis 59 MarkenV kein Anhalt dahingehend, dass betroffene oder interessierte Dritte die entsprechende Entscheidung des Patentamts angreifen und insbeson-dere gerichtlich überprüfen lassen können. Die Verordnung (EWG) Nr 2081/92 regelt in Art 5 Abs 5 nur, dass der Mitgliedstaat, bei dem ein entsprechender Antrag eingeht, "prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist". In der Verordnungsbestimmung des Art 5 Abs 5 ist expressis verbis von einer Beteiligung betroffener oder interessierter Dritter nicht die Rede. Die Umset-zungsbestimmungen des § 130 Abs 2 MarkenG und der §§ 58, 59 MarkenV räumen jedem interessierten Dritten zwar ein Recht zur Stellungnahme ein, die bei der Entscheidung über die Berechtigung des Schutzantrages auch zu prüfen ist. Eine Verbescheidung oder gar Zustellung der Entscheidung an die Stellung nehmenden Dritten ist im Gesetz aber nicht vorgesehen. Nach § 130 Abs 2 MarkenG ist nur geregelt, dass das Patentamt den An-tragsteller (des Schutzantrages) von der Entscheidung unterrichtet, was in § 59 Abs 2 MarkenV dahingehend konkretisiert ist, dass diesem die ent-sprechende Patentamtsentscheidung zugestellt wird. Daraus kann im Ge-genzug unschwer geschlossen werden, dass die Stellung nehmenden Drit-ten nicht zu unterrichten sind oder jedenfalls nicht unterrichtet werden müs-sen. Der Gesetzgeber geht demzufolge davon aus, dass diese Entschei-- 15 - dungen für Dritte nicht anfechtbar sind. Das Patentamt hat gleichwohl in den vorliegenden Fällen quasi "überobligationsmäßig" die drei Beteiligten, die nach Veröffentlichung des Schutzantrages im Markenblatt eine Stellung-nahme eingereicht haben, tatsächlich von seinen Entscheidungen unterrich-tet und sogar formlos Kopien der die Schutzfähigkeit feststellenden Be-schlüsse übersandt. Aus diesem Gesamtregelungszusammenhang sowohl der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 als auch der dazu ergangenen nationalen Vorschriften sprach vor den Entscheidungen des EuGH vom 26. Oktober 2000 (Rs C-447/98, Slg 2000, I-9097, Tz 74 bis 77 - P… GmbH gegen B… GmbH, Stichwort "Altenburger Ziegen käse") und vom 6. Dezember 2001 (Rs C-269/99, GRUR Int 2002, 523, Tz 55 - K… GmbH & Co KG ua gegen J… GmbH & Co KG, Stichwort "Spreewälder Gurken") sehr viel für die Auffas-sung, dass gegen die vom Patentamt nach § 130 Abs 2 MarkenG iVm § 59 Abs 1 MarkenV zu erlassenden Beschlüsse Rechtsmittel nach § 133 Abs 2 MarkenG nur für die Antragsteller von Schutzanträgen im Falle der Vernei-nung der Schutzfähigkeit, nicht aber für die nach § 58 Abs 1 MarkenV stel-lungnehmenden Dritten im Falle der Bejahung der Schutzfähigkeit statthaft sind (so auch Fezer MarkenG, 3. Aufl., § 133 Rdn 3; nicht ganz so deutlich Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 133 Rdn 2 und Ekey/Klippel Mar-kenrecht, § 133 Rdn 1; aA ohne nähere Begründung Ingerl/Rohnke MarkenG, § 133 Rdn 2). In den oben bezeichneten Entscheidungen kommt der EuGH zu dem Er-gebnis, aus dem Wortlaut und der Systematik des Art 7 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 ergebe sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen könne, der den Eintragungsantrag gestellt habe, und dass das durch Art 7 der Verordnung geschaffene Ein-spruchsverfahren nicht zur Beilegung der Differenzen zwischen der zustän-- 16 - digen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt habe und einer natürlichen oder juristischen Person, die in die-sem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwal-tungssitz bzw. eine Niederlassung habe, bestimmt sei. Vielmehr müssten solche Differenzen grundsätzlich (im nationalen Verfahren) behandelt wer-den, bevor der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Eintragung, den eine Vereinigung oder eine natürliche oder juristische Per-son bei ihm gestellt habe, nach Art 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 übermittele. Eine solche Auslegung der Verordnungsbestimmungen mag einer sinnvol-len Arbeitsteilung entsprechen und aus systematischen Gründen angezeigt erscheinen. Nach Auffassung des Senats kann aus dem Wortlaut der Vor-schriften eine solche Auslegung aber nicht unmittelbar hergeleitet werden, zumal die Bestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Abs 5 der Verordnung, die allein sich mit dem vorgeschalteten nationalen Verfahren befassen, aus-drücklich eine Beteiligung Dritter am Verfahren nicht vorsehen, sondern konkret nur anordnen, dass "der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerecht-fertigt ist." Demgegenüber ist in Art 7 Abs 3 der Verordnung ausdrücklich geregelt, dass "jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person" Einspruch gegen die Eintragung einlegen kann, ohne dass hier ausdrücklich der Personenkreis ausgegrenzt wird, der sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, von dem der Schutzantrag ausgeht. Jedenfalls regeln die Verordnungsbestimmun-gen für das vorgeschaltete nationale Verfahren nach Art 5 Abs 5 eine Dritt-beteiligung überhaupt nicht und Art 7 Abs 3 der Verordnung sieht für den Einspruch vor der Kommission eine entsprechende Einschränkung in Be-zug auf die Einspruchsberechtigung jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Die Umsetzung der Verordnungsbestimmungen zum vorgeschalteten natio-nalen Verfahren im Inland mit einer Drittbeteiligung, die für die Dritten keine - 17 - gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit auf dieser Ebene vorsieht, stellt sich nach Auffassung des Senats als naheliegend und am Wortlaut der Verord-nungsbestimmungen orientiert dar. Der Umstand, dass das die Verordnung umsetzende deutsche Markenge-setz und die Markenverordnung in der die Bestimmungen auslegenden Rechtsprechung des EuGH Rechtsschutzlücken aufweisen und demzufolge bei einer im Sinne dieser Rechtsprechung verordnungskonform orientierten Auslegung auch eine andere Beurteilung zur Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 133 Abs 2 MarkenG gegen die vom Patentamt nach § 130 Abs 2 MarkenG iVm § 59 Abs 1 MarkenV erlassenen Beschlüsse für Dritte erfor-dert (vgl dazu EuGH Rs C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Tz 13, 14), darf nicht zur Folge haben, dass die Verfügungsklä-gerinnen ausschließlich auf die Beschwerde nach § 130 Abs 2 MarkenG iVm § 59 Abs 1 MarkenV verwiesen werden und ein Rechtsschutzbedürfnis für andere Verfahren - wie zB das vorliegende – von vorn herein negiert wird. Ansonsten würden die Verfügungsklägerinnen, die sich angesichts der in eine andere Richtung weisenden aktuellen Gesetzeslage im Inland auf die Einspruchsmöglichkeit nach Art 7 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 verlassen haben und deshalb aus nachvollziehbaren oder je-denfalls nicht im Sinne einer Obliegenheitsverletzung vorwerfbaren Grün-den auf eine Stellungnahme nach § 130 Abs 2 MarkenG und §§ 58, 59 MarkenV verzichtet haben, unangemessen benachteiligt. Sie könnten dann nämlich weder den Einspruch nach Art 7 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 einlegen, und zwar im Hinblick auf die insoweit restriktive Rechtsprechung des EuGH, noch könnten sie die Beschwerde nach § 133 Abs 2 MarkenG erheben, letzteres wegen der Nichtbeteiligung am Verfah-ren nach § 130 Abs 2 MarkenG und §§ 58, 59 MarkenV und der sich daraus ergebenden fehlenden Beschwerdeberechtigung nach § 133 Abs 2 Satz 2 iVm § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Ausgehend von dieser komplexen Proble-matik, die sich aus einem komplizierten Prüfungsverfahren mit der Betei-- 18 - lung von verschiedenen Stellen und Gerichten (Patentamt, Patentgericht, Justizministerium, Europäische Kommission und EuGH) auf verschiedenen Ebenen (national bzw europäisch) ergibt, kann den Verfügungsklägerinnen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Rechtsschutzbedürf-nisses der Zugang zu den nationalen Gerichten auch dann nicht von vorn herein verweigert werden, wenn das Verfahren bereits seinen Fortgang ge-nommen hat und sich der Antrag nach seiner Weiterleitung bereits bei der Europäischen Kommission befindet. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Verfügungsklägerinnen die oben bezeichnete Rechtsprechung des EuGH ("Altenburger Ziegenkäse" und "Spreewälder Gurken") in der Zeit, als das nationale Verfahren nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 1 und Abs 2 MarkenG und §§ 54 bis 59 MarkenV durchgeführt wurde, noch nicht zur Kenntnis genommen haben. Bei Kenntnis dieser Rechtsprechung hätten sie zwar den Schluss ziehen müssen, dass bei Fällen wie den vorliegenden grundsätzlich nur eine Betei-ligung am nationalen Verfahren sicherstellt, gehört zu werden, und unter Umständen auch eine Beschwerde nach § 133 Abs 2 MarkenG eröffnet. Angesichts der in eine andere Richtung weisenden aktuellen Gesetzeslage würde man die Anforderungen an eine Partei überspannen, wenn man ver-langte, dass sie die Rechtsprechung des EuGH verfolgt, zumal offensicht-lich auch der Bundesgesetzgeber und ein Teil der Kommentarliteratur diese Rechtsprechung des EuGH entweder nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest in ihrer Bedeutung für das nationale Verfahren nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 1 und Abs 2 MarkenG und §§ 54 bis 59 MarkenV unzutreffend eingeschätzt haben. - 19 - II. Begründetheit: Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind aber unbegrün-det, weil die Verfügungsklägerinnen jedenfalls keinen Anspruch auf die be-gehrte Leistung haben. Ob ein Verfügungsgrund als weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben ist, kann deshalb da-hinstehen. 1. Zunächst kann offen bleiben, ob ein Verfügungsanspruch nicht bereits daran scheitert, dass die mehrstufig aufgebauten Verfahren sich nach Ab-schluss des Prüfungsverfahrens gemäß Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 1 und Abs 2 MarkenG und §§ 54 bis 59 MarkenV nicht mehr in diesem Verfahrensabschnitt, sondern bereits in ei-nem späteren Verfahrensstadium, nämlich dem vor der Europäischen Kom-mission befinden. In einem regulären gerichtlichen Instanzenzug etwa kann das Verfahren, das sich in einem Rechtsmittelverfahren befindet, auch dann nicht durch die Vorinstanz auf die vorherige Verfahrensstufe quasi "zurück-geholt" und damit der übergeordneten Instanz wieder entzogen werden, wenn Fehler und Versäumnisse in der unteren Instanz geschehen sind. Nur die übergeordnete Instanz hat die Möglichkeit, die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen. Entsprechende Anträge sind an die übergeordnete In-stanz zu richten. Nun stellt sich das Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 und den dazu erlassenen nationalen Vorschriften nicht als Instanzenzug dar, insbesondere stehen die im Verfahrensablauf nacheinander mit der Sache befassten Stellen nicht in einem irgendwie gearteten Unter- oder Überord-nungsverhältnis, das etwa der im Verfahrensablauf später mit der Sache befassten Stelle erlauben würde, Entscheidungen der zuvor mit der Sache befassten Stelle aufzuheben. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundesministerium der Justiz - 20 - einerseits und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anderer-seits. Die Funktionen und die Aufgaben der nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 jeweils mit der Sache befassten Stelle unterscheiden sich, auch wenn der Prüfungsgegenstand jeweils der Antrag auf Schutz einer Bezeich-nung als geographische Angabe ist. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass in Bezug auf die Bezeichnun-gen "Thüringer Rostbratwurst", "Thüringer Leberwurst" und "Thüringer Rot-wurst" vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowohl vom Zeit- als auch vom Prüfungsumfang bereits auf der nationalen Ebene bis zur Weiter-leitung des Schutzantrages an die Kommission relativ langwierige Verfah-ren stattgefunden haben. Nach Vorprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt wurden zunächst jeweils gemäß § 55 Abs 1 MarkenV verschie-dene interessierte öffentliche Körperschaften und Verbände beteiligt. Stel-lungnahmen wurden in allen drei Verfahren von mehr als 15 Beteiligten ab-gegeben und bei der nachfolgenden Prüfung durch das Patentamt, die zur Veröffentlichung der Schutzanträge im Markenblatt führte, berücksichtigt. Nach der Veröffentlichung der Schutzanträge wurden wiederum Einwen-dungen von zwei bzw drei Beteiligten gegen die Schutzfähigkeit der Be-zeichnungen erhoben, die bei der weiteren Prüfung und den Entschei-dungen des Patentamts nach § 59 Abs 1 MarkenV ausführlich abgehandelt wurden. Zwischen dem Eingang der Schutzanträge des Nebenintervenien-ten am 10. November 1997 bzw 7. Mai 1998 und den auf der nationalen Ebene abschließenden Entscheidungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt am 8. Oktober 2001 bzw am 26. September 2001 lagen je nach Verfahren zwischen drei und vier Jahre. Die Entscheidungen des Patent-amts sind mit regulären Rechtsmitteln von den dortigen Beteiligten auch nicht angefochten, so dass grundsätzlich bestandskräftige Entscheidungen vorliegen, die dem Schutzantragsteller und Nebenintervenienten außerdem schutzwürdige Rechtspositionen einräumen. - 21 - Bei diesen Umständen und angesichts der Struktur des mehrstufigen und aufgrund der Beteiligung von nationalen und supranationalen Entschei-dungsträgern komplizierten Verfahrens, kann die Rücknahme der bei der Europäischen Kommission anhängigen Schutzanträge mit anschließendem erneuten nationalen Prüfungsverfahren unter Beteiligung der Verfügungs-klägerinnen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Verfügungsbeklagte ist auch grundsätzlich an die in einem gerichtsähn-lichen Verfahren getroffenen Entscheidungen des Patentamts (§ 133 Abs 1 MarkenG iVm §§ 56 ff MarkenG) gebunden, insbesondere kommt ihr nach der gesetzlichen Regelung keine eigene Entscheidungs- und Eingriffsbefug-nis zu. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vor dem Patentamt werden die Schutzanträge zwar an das Bundesministerium der Justiz übermittelt (§ 130 Abs 3 MarkenG), von dort aber lediglich ohne weitere Prüfung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weitergeleitet (§ 130 Abs 4 MarkenG). Schon diese grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Besonderheiten und insbesondere auch die vom Schutzantragsteller und Nebenintervenienten erlangte geschützte verfahrensrechtliche Position sprechen gegen die Beja-hung eines Anspruchs der Verfügungsklägerinnen, selbst wenn man ihren Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren auf nationaler Ebene nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 1 und Abs 2 MarkenG und §§ 54 bis 59 MarkenV einschließlich gerichtlicher Überprü-fung der Patentamtsentscheidung nach § 59 Abs 1 MarkenV im Grundsatz bejaht. Letztlich kann die Entscheidung über diese Fragen aber dahinge-stellt bleiben. 2. Die Klageanträge sind nämlich schon deswegen zurückzuweisen, weil selbst eine antragsgemäße Verpflichtung der Verfügungsbeklagten die Ver-fügungsklägerinnen nicht zu ihrem eigentlichen Rechtsschutzziel führt, - 22 - nämlich nach einer Aufhebung der patentamtlichen Beschlüsse die Zurück-weisung der Schutzanträge zu erreichen. Sofern man Rechtsschutz auf europäischer Ebene außer Betracht lässt, weil dieser - wie es scheint - für die Verfügungsklägerinnen nach der Recht-sprechung des EuGH ausgeschlossen ist, muss es das erste Ziel der Verfü-gungsklägerinnen sein, an dem Verfahren auf nationaler Ebene nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 2 MarkenG und §§ 54 bis 59 MarkenV - in welcher Form auch immer - beteiligt zu werden, um dann in einem weiteren Schritt das eigentliche Rechtsschutzziel, näm-lich die Zurückweisung der gestellten Schutzanträge zu erreichen. Da die-ser Verfahrensabschnitt auf nationaler Ebene formal bereits abgeschlossen ist, kann dieses erste Ziel in einem ersten Schritt nur durch eine Verpflich-tung der Verfügungsbeklagten zur Rücknahme der Schutzanträge erreicht werden, wie es die Verfügungsklägerinnen beantragt haben. Damit sind sie aber noch nicht an ihrem eigentlichen Rechtsschutzziel der Zurückweisung der Schutzanträge angelangt. Deshalb kann eine solche Verpflichtung der Verfügungsbeklagten über-haupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine Aussicht besteht, dass die Zurückweisung der Schutzanträge auf diesem Weg erreicht wer-den kann. Dies ist nicht der Fall. Die von den Verfügungsklägerinnen begehrte Rücknahme der bei der Kom-mission anhängigen Schutzanträge beseitigt noch nicht die Beschlüsse des Patentamts vom 26. September 2001 (AZ 397 99 006) und 8. Oktober 2001 (AZ 398 99 005 und AZ 398 99 006), in denen die Schutzfähigkeit der bean-spruchten Bezeichnungen festgestellt wird. Eine reguläre Anfechtung dieser Entscheidungen durch die Verfügungsklägerinnen mit dem Ziel einer Zu-rückweisung der Schutzanträge scheitert bereits an der fehlenden Be-schwerdeberechtigung der Verfügungsklägerinnen (siehe dazu unten a)). - 23 - Eine außerordentliche gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit ergibt sich we-der aus der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 in der durch den EuGH vorge-nommenen Auslegung der Bestimmungen noch aus allgemeinen euro-päischen oder deutschen Rechtsprinzipien wie Art 19 Abs 4 GG. Sie ergäbe sich nach der aktuellen Gesetzeslage auch dann nicht, wenn die Verfü-gungsklägerinnen sich nach der Veröffentlichung der Schutzanträge am Verfahren vor dem Patentamt beteiligt hätten. Denn das Markengesetz und die Markenverordnung sehen eine solche Anfechtung nicht vor, was zumin-dest für die Beteiligten, die keine Verletzung subjektiver Rechte geltend ma-chen, auch nach allgemeinen europäischen Rechtsprinzipien und verfas-sungsrechtlichen Prinzipien (Art 19 Abs 4 GG) nicht beanstandet werden kann (siehe dazu unter b)). Schließlich zeigen die Verfügungsklägerinnen auch keine ausreichenden Umstände auf, die gegen die Richtigkeit der patentamtlichen Entscheidun-gen zur Schutzfähigkeit der beanspruchten Bezeichnungen sprechen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Verfügungsanträge zurückzuweisen (siehe dazu unten c)). a) Im Hinblick auf die vorhandenen und die Schutzfähigkeit der beanspruchten Bezeichnungen feststellenden Beschlüsse des Patentamts kann eine Zu-rückweisung der Schutzanträge nur auf zwei Wegen geschehen. Zum einen könnte in den einstweiligen Verfügungsverfahren bzw in den an-schließenden Hauptsacheverfahren eine Aufhebung der Entscheidungen des Patentamts ohne Sachprüfung mit der Folge angeordnet werden, dass die Verfahren vor dem Patentamt jedenfalls teilweise wiederholt werden, sinnvollerweise beginnend mit einer erneuten Veröffentlichung der Schutz-anträge im Markenblatt nach § 56 Abs 1 MarkenV, um den Verfügungsklä-gerinnen so erneut Gelegenheit zu der versäumten Beteiligung am nationa-len Verfahren zu geben. Dort könnten die Verfügungsklägerinnen ihre Ein-- 24 - wendungen vorbringen und versuchen, eine Zurückweisung der Schutzan-träge zu erreichen. Eine solche Aufhebung Patentamtsentscheidungen ohne Sachprüfung kommt in Betracht, wenn die dort durchgeführten Verfah-ren an einem so wesentlichen Mangel leiden, dass sie nicht mehr als ord-nungsgemäße Entscheidung für die darauf beruhenden Beschlüsse ange-sehen werden könnten, entsprechend § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG. Zum anderen könnten die Entscheidungen des Patentamts ohne teilweise Wiederholung des patentamtlichen Verfahrens in einem patentgerichtlichen Verfahren sachlich überprüft werden. Beide Alternativen laufen auf eine Überprüfung der Entscheidungen des Patentamts hinaus, wie sie in regulären Beschwerdeverfahren stattfinden. Bei der Beurteilung der Anfechtungsmöglichkeiten können aber die prozes-sualen Regeln nicht ignoriert oder umgangen werden. Für eine Überprüfung in der Sache müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Bereits daran fehlt es. Den Verfügungsklägerinnen steht eine Beschwerde schon mangels Beschwerdeberechtigung nicht mehr offen. Sie haben sich nämlich – wie bereits ausgeführt - am Verfahren vor dem Patentamt nach § 58 MarkenV nicht beteiligt und haben folglich keine Beteiligtenstellung erlangt, die allein eine Beschwerdemöglichkeit eröffnen würde, § 133 Abs 2 Satz 2 iVm § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Deshalb kann die Rücknahme der Schutz-anträge durch die Verfügungsbeklagte nicht zu dem von den Verfügungs-klägerinnen erstrebten Rechtsschutzziel führen. Unter diesem Gesichts-punkt kann demzufolge ein Anspruch auf die begehrte Leistung nicht bejaht werden. Es kommt auch nicht in Betracht, den Verfügungsklägerinnen aus-nahmsweise eine Beschwerdeberechtigung einzuräumen. Dies würde der gesetzlichen Regelung widersprechen und zudem schutzwürdige Rechtspo-sitionen des Schutzantragstellers und Nebenintervenienten systemwidrig beeinträchtigen. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Verfügungs-klägerinnen aufgrund der aktuellen Gesetzeslage im Inland möglicherweise - 25 - bewusst auf die Einspruchsmöglichkeit nach Art 7 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 verlassen haben und deshalb aus nachvollziehbaren oder jedenfalls nicht im Sinne einer Obliegenheitsverletzung vorwerfbaren Gründen auf eine Stellungnahme nach § 130 Abs 2 MarkenG und §§ 58, 59 MarkenV verzichtet haben, kann eine Beschwerdeberechtigung für ein re-guläres Beschwerdeverfahren nicht systemwidrig hergeleitet werden. Dies würde nämlich das gesamte Regelungsgefüge sprengen und insbesondere auch die Bestandskraft von im Prinzip unanfechtbaren Entscheidungen in Frage stellen. Für die Durchbrechung der Bestandskraft bzw Rechtskraft stellt das Gesetz konkrete und abschließende Regeln auf (vgl zB die Re-geln zur Wiedereinsetzung, die Regelung zur Wiederaufnahme des Verfah-rens gemäß §§ 578 ff ZPO durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage oder die Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 51 bei unanfecht-baren Verwaltungsakten), deren Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind, denn die Verfahren vor dem Patentamt sind ordnungs-gemäß verlaufen. Diese Regelungen dürfen nicht durch normale Klagen oder Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bzw eine erweiternde Ausle-gung in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung unterlaufen werden. Der Umstand, dass dieser Gesichtspunkt bei der Zulässigkeitsprüfung der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zur Bejahung des Rechtsschutzbe-dürfnisses führte (siehe oben I 3.), stellt dabei keinen Widerspruch dar. Denn die Kriterien, nach denen das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen ist, unterscheiden sich von denen, die im Rahmen der Prüfung der Begründet-heit maßgeblich sind. In diesem Rahmen ist die Erfolgsaussicht der Be-schwerden nach § 133 Abs 2 MarkenG zu beurteilen, wozu auch die Prü-fung der Zulässigkeit der Beschwerde einschließlich der Beschwerdebe-rechtigung gehört. Aus dem Umstand, dass die Verfügungsklägerinnen gemäß der Rechtspre-chung des EuGH ihre Einwendungen nach Weiterleitung der Schutzanträge - 26 - an die Kommission nicht mehr in das Prüfungsverfahren einbringen können, ergibt sich nach Auffassung des Senats keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Aufhebung der Patentamtsbeschlüsse rechtfertigen könn-te. Zunächst hatten die Verfügungsklägerinnen die Möglichkeit, sich nach der Veröffentlichung der Schutzanträge im Markenblatt an den Verfahren vor dem Patentamt zu beteiligen und zu äußern. Dies verwirklicht den An-spruch auf rechtliches Gehör in ausreichender Weise. Soweit diese Mög-lichkeit nicht wahrgenommen wird, beruht dies auf eigener Entscheidung und kann für sich genommen nicht zu einer Rechtsverletzung führen. Bei sehr weitgehender Interpretation des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte ein entsprechender Verstoß damit begründet werden, dass eine Stellungnahme deshalb vereitelt worden sei, weil die Verfügungsklägerin-nen sich angesichts der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland darauf ver-lassen haben, dass sie im Verfahren vor der Kommission gehört werden, was nunmehr nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 7 Abs 3 der Ver-ordnung (EWG) Nr 2081/92 ausgeschlossen erscheint. Abgesehen davon, dass die Verfügungsklägerinnen einen solchen tatsächlichen Ablauf mit ent-sprechenden Beweggründen nicht behaupten, würde dies die Anforderun-gen an ein Verfahren, das mehrstufig auf nationaler und europäischer Ebene ausgestaltet ist und den hier beteiligten Verfügungsklägerinnen zu-dem nur Anhörungsrechte einräumt (siehe dazu unter b)), wohl überspan-nen. Im Übrigen hatten die Verfügungsklägerinnen in den vorliegenden Ver-fahren ausreichend Gelegenheit, ihre Einwendungen vorzutragen, so dass jedenfalls in diesem Rahmen rechtliches Gehör nachträglich und in ausrei-chender Weise gewährt wurde. Sie tragen ferner keine relevanten neuen Gesichtspunkte vor, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung durch das Patentamt gewesen wären. b) Ein Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung ergibt sich für die Verfü-gungsklägerinnen im Übrigen weder aus der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 selbst, und zwar auch nicht nach den vom EuGH aufgestellten - 27 - Rechtsgrundsätzen und den zur Verordnung ergangenen Entscheidungen, noch aus sonstigen übergeordneten Rechtsgrundsätzen, die in einer ge-meinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-meinschaften wurzeln, insbesondere auch nicht aus Art 19 Abs 4 Grundge-setz (GG). Die Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 2002, 523 "Spreewälder Gurken") kann allerdings dahingehend (miss)verstanden werden, dass es für (nur) interessierte Dritte die Möglichkeit geben muss, die Rechtmäßig-keit einer angestrebten Eintragung als geschützte geographische Angabe (GGA) gerichtlich schon im nationalen Verfahren nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 2 MarkenG und §§ 54 bis 59 MarkenV überprüfen zu lassen (vgl dazu EuGH aaO, Tz 56 bis 58). Eine solche Überprüfungsmöglichkeit muss es zwar grundsätzlich geben. Insofern enthalten das die Verordnung (EWG) Nr 2081/92 umsetzende Mar-kengesetz und die die Verordnung umsetzende Markenverordnung in der die Bestimmungen auslegenden Rechtsprechung des EuGH Rechtsschutz-lücken und bedürfen der Nachbesserung. Denn in Fällen wie den vorliegen-den ist einerseits eine gerichtliche Überprüfung auf der nationalen Ebene ausgeschlossen und andererseits schließt die Rechtsprechung des EuGH eine gerichtliche Überprüfung auf der europäischen Ebene aus. Es muss aber jedenfalls für die in ihren subjektiven Rechten betroffenen Dritten eine gerichtliche Überprüfbarkeit gewährleistet sein, was sich sowohl aus der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 in der Rechtsprechung des EuGH als auch nach deutschem Verfassungsverständnis zu Art 19 Abs 4 GG ergibt. Ob der deutsche Gesetzgeber aber neben einem Anhörungsrecht für Dritte, das in der derzeitigen Ausgestaltung von § 58 Abs 1 MarkenV bereits ver-wirklicht ist, und der erforderlichen Beschwerdemöglichkeit für die in subjek-- 28 - tiven Rechten betroffenen Dritten auch noch eine gerichtliche Anfechtung der Patentamtsentscheidungen für sonstige (nur interessierte und nicht in eigenen Rechten betroffene) Dritte ähnlich einer Popularklage bzw einem Popularrechtsbehelf nach § 55 Abs 1, Abs 2 Nr 1 MarkenG ermöglicht, steht nach Auffassung des Senats im Ermessen des Gesetzgebers. Die Notwendigkeit zur Schaffung einer solchen "Popularklage" ergibt sich weder aus der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 noch aus den in den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-ten wurzelnden Rechtsprinzipien oder aus Art 19 Abs 4 GG. Die Verfügungsklägerinnen verkennen die Tragweite des vom EuGH in sei-nem Urteil vom 6. Dezember 2001 (GRUR Int 2002, 523 "Spreewälder Gurken", Tz 56 bis 58,) postulierten Rechts auf gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen. Auch wenn die Formulierungen in der EuGH-Ent-scheidung in Richtung einer obligatorischen Popularklage missverstanden werden können, widerspräche eine solche Forderung sowohl der Recht-sprechung des EuGH als auch den allgemeinen europäischen Rechtsprin-zipien zur Gewährung von Rechtsschutz, wie sie im Inland in Art 19 Abs 4 GG ihre Ausprägung erfahren haben. Nach diesen Rechtsprinzipien ist der Weg zu einer gerichtlichen Nachprü-fung nur für denjenigen obligatorisch eröffnet, der in eigenen Rechten ver-letzt ist (unbestrittene allgemeine Auffassung zu Art 19 Abs 4 GG; siehe zu dieser Auslegung die Kommentare zu Art 19 Abs 4 GG, zB Maunz-Dürig-Herzog Art 19 Abs 4 Rdn 116 ff). Eine bloße faktische Betroffenheit reicht nicht aus (Maunz-Dürig-Herzog Art 19 Abs 4 Rdn 120 ff). Die Regelung nach europäischem Recht in Art 230 Abs 4 EGV (früher Art 173 Abs 4 EGV) geht darüber nicht hinaus. Dies gilt auch für die Rechtsprechung des EuGH, wenn er in Urteilen ausspricht, dass Entscheidungen nationaler Be-hörden, die Dritte in ihren Rechten verletzen, selbst dann mit einer entspre-chenden Klage angefochten werden können, wenn die innerstaatlichen Ver-- 29 - fahrensvorschriften dies nicht vorsehen (EuGH Rs C-97/91, Oleificio Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Tz 13, 14). Dies entspricht in vollem Umfang deutschem, insoweit von Art 19 Abs 4 GG geprägtem Verfassungs-verständnis, weil auch der EuGH die Verletzung von subjektiven Rechten verlangt. Weitergehender Rechtsschutz ergibt sich auch nicht aus der spezifisch auf die Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bezogenen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere kann diese nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Verordnung auch sonstigen, nur interessierten und nicht in ihren subjekti-ven Rechten betroffenen Dritten ein Recht auf gerichtliche Überprüfung im Sinne eines Popularrechtsbehelfs einräumt. Ein solches Verständnis der Ausführungen des EuGH (in GRUR Int 2002, 523 "Spreewälder Gurken", Tz 56 bis 58) würde im klaren Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Gerichtshofs zur Verordnung (EWG) Nr 2081/92 stehen. Denn soweit Ent-scheidungen der Kommission nach Art 7 Abs 5 b) der Verordnung (EWG) Nr 2081/92, die regelmäßig im Wege der die Grundverordnung (EWG) Nr 2081/92 ergänzenden Verordnung ergehen, von Dritten angegriffen wer-den, kommt ein Erfolg versprechendes Rechtsmittel nach Artikel 230 Abs 4 EGV auch nur dann in Betracht, wenn der Kläger bzw Rechtsmittelführer unmittelbar und individuell betroffen ist. Dies entspricht dem, was nach Art 19 Abs 4 GG unter dem Erfordernis der Verletzung eigener Rechte zu ver-stehen ist (siehe zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit nach Art 173 Abs 4 EGV - jetzt Art 230 Abs 4 EGV - EuGH "Altenburger Ziegenkäse" aaO, Tz 63 bis 69). Gründe für eine Differenzierung dahingehend, dass bei Klagen gemäß Art 230 Abs 4 EGV gegen Entscheidungen der Kommission nach Art 7 Abs 5 b) der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 höhere Prüfungsan-forderungen gestellt werden als für eine gerichtliche Anfechtung nach § 133 Abs 2 MarkenG im nationalen Ausgangsverfahren nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 bzw § 130 Abs 2 MarkenG und §§ 54 bis 59 MarkenV, sind nicht ersichtlich. Es kann und darf bei einer gemeinschafts-- 30 - weiten Regelung im Rahmen der Auslegung der Verordnungsbestimmun-gen in Bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Unterschied ma-chen, ob gegen die positive Entscheidung in Bezug auf einen Schutzantrag im nationalen Ausgangsverfahren nach Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 gerichtlich vorgegangen wird oder ob die entsprechende Ent-scheidung der Kommission nach Art 7 Abs 5 b) der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 auf europäischer Ebene mit der Klage nach Art 230 Abs 4 EGV an-gegriffen wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es möglich sein soll, dass die positive Entscheidung des Patentamts zu einem von einem deutschen Ver-band eingereichten Schutzantrag (vorliegend zB in Bezug auf die Bezeich-nung Thüringer Rotwurst) von einem bayerischen Unternehmen mit einem Popularrechtsbehelf ohne eigene individuelle Rechtsverletzung angegriffen werden können soll, nicht dagegen auf der EU-Ebene entsprechend von ei-nem österreichischen Unternehmen. Eine solche Differenzierung würde eine nicht mit sachlichen Gründen zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen. Eine solche Auslegung der Verordnungsbestimmungen, die zu-dem keinen Anhalt im Verordnungstext selbst bietet, verbietet sich. Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass in Art 5 Abs 5 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92, der das vorgeschaltete nationale Verfahren regelt, eine Beteiligung Dritter überhaupt nicht angesprochen ist, wohingegen Art 7 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 eine Beteili-gung Dritter ausdrücklich und nach dem Wortlaut der Bestimmung jeden-falls ohne Einschränkung in Bezug auf die Einspruchsberechtigung regelt. Vor dem Hintergrund des Wortlauts der Verordnungsbestimmungen wäre es geradezu widersinnig, für das nationale Verfahren bis zur Weiterleitung der Schutzanträge an die Kommission gerichtliche Überprüfungsmöglichkei-ten im Sinne eines Popularrechtsbehelfs zu verlangen, die im Verfahren vor der Kommission selbstverständlich schon im Hinblick auf den Wortlaut des Art 230 Abs 4 EGV ausgeschlossen sind. - 31 - Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen unter Berücksichti-gung der EuGH-Rechtsprechung kommt eine gerichtliche Anfechtung der Patentamtsentscheidungen nach § 59 Abs 1 MarkenV nach aktueller Ge-setzeslage nur in Betracht, wenn die Verfügungsklägerinnen eine Verlet-zung eigener Rechte, wie zB eigener Namens- oder Markenrechte, geltend machten. Nur dann könnte sich aus den oben dargestellten Unzulänglich-keiten der aktuellen Gesetzeslage die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur zu Gunsten der Verfügungsklägerinnen ergeben. Die Verletzung solcher eigener Rechte machen die Verfügungsklägerinnen aber nicht geltend, und sie ist auch nicht ersichtlich. Die positiven Entschei-dungen des Patentamts über die gestellten Schutzanträge berühren die Verfügungsklägerinnen nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Unternehmen und betreffen sie nur in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteil-nehmer, die sich tatsächlich oder potenziell in gleicher oder ähnlicher Situa-tion befinden (so auch EuGH zur unmittelbaren und individuellen Betroffen-heit nach Art 230 Abs 4 EGV "Altenburger Ziegenkäse" aaO). Die Auswir-kungen solcher Entscheidungen, welche die freie Verwendbarkeit von Be-griffen ganz allgemein und für jedermann einschränken, stellt keine Verlet-zung eigener subjektiver Rechte dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Gattungsbezeichnungen handeln sollte. Solche Entscheidungen haben nur eine tatsächliche, wenn auch möglicherweise negative Reflexwir-kung für Dritte, die einen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art 19 Abs 4 GG aber nicht eröffnet, und zwar selbst dann nicht, wenn wirtschaftliche Interes-sen beeinträchtigt sind (vgl dazu etwa Schmidt-Bleibtreu Klein, Kommentar zum GG, Art 19 Rdn 23 1. Absatz). Positive Entscheidungen über die Schutzfähigkeit von geographischen Angaben eröffnen demzufolge vorlie-gend eine gerichtliche Anfechtung weder nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 noch nach allgemein gültigen Rechtsprinzipien, wie etwa nach Art 19 Abs 4 GG. - 32 - c) Die Verfügungsklägerinnen zeigen letztlich nicht auf, weshalb die Patent-amtsentscheidungen zur Schutzfähigkeit der beanspruchten Bezeichnun-gen unrichtig sind. Im Hinblick auf die bereits genannten Gründe, welche die Zurückweisung der Anträge bereits tragen, sei insoweit nur auf einige wenige Gesichtspunkte hingewiesen. Mit der Argumentation der Verfügungsklägerinnen gehen die Patentamtsbe-schlüsse sogar selbst davon aus, dass die beanspruchten geographischen Angaben in den alten Bundesländern möglicherweise Gattungsbezeichnun-gen waren. Allerdings stellt sich nach Auffassung des Patentamts die Situa-tion in den neuen Bundesländern anders dar. Hier zeigen die Verfügungs-klägerinnen nicht in ausreichender Weise auf, weshalb diese Feststellung des Patentamts unrichtig sein soll. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die streitgegenständlichen Bezeichnungen in der ehemaligen DDR Schutz als geographische Herkunftsangaben genossen haben und in der Zeit nach der Wiedervereinigung auf entsprechenden Antrag hin am 8. August 1995 gemäß §§ 33 ff Erstreckungsgesetz (ErstrG) in Verbands-zeichen umgewandelt worden sind. Das Erstreckungsgesetz regelt sogar ausdrücklich den Konfliktfall, dass die in der ehemaligen DDR geschützten Herkunftsangaben in den alten Bundesländern rechtmäßig als Gattungsbe-zeichnungen benutzt worden sind und sieht für eine Übergangszeit Weiter-benutzungsrechte von zwei bzw vier oder in besonderen Fällen von zehn Jahren vor, § 38 Abs 1 und Abs 2 ErstrG. Das Gesetz geht demzufolge selbst von der Möglichkeit aus, dass eine geographische Angabe, die in den alten Bundesländern rechtmäßig als Gattungsbezeichnung benutzt worden war, einer insoweit berechtigten Nutzung wieder entzogen werden kann, wenn die entsprechende Bezeichnung in der DDR als Herkunftsanga-be eingetragen war. Diese Regelung hat ihre Grundlage im Einigungsver-trag, wo durch solche Bestimmungen den berechtigten Interessen der Inha-ber von gewerblichen Schutzrechten Rechnung getragen werden sollte. - 33 - In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Ne-benintervenient für die streitgegenständlichen geographischen Angaben be-reits seit 1995 Schutz genießt, und zwar über den nach § 33 ErstrG bean-tragten und eingeräumten Schutz als Verbandszeichen. Spätestens nach Ablauf der längstmöglichen Übergangsfrist von 10 Jahren nach § 38 Abs 2 ErstrG, also im Jahr 2005, könnten die Verfügungsklägerinnen sich ohnehin unter keinem Gesichtspunkt mehr auf eine berechtigte Benutzung der streit-gegenständlichen geographischen Angaben als Gattungsbezeichnung be-rufen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde wohl in Verfahren wie dem vorliegenden auch jegliches Rechtsschutzbedürfnis für entsprechende Kla-geanträge entfallen. III. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 133 Abs 2 Satz 2 iVm § 82 Abs 1 MarkenG iVm §§ 91 Abs 1, 101 Abs 1 ZPO und § 17 b Abs 2 Satz 1 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 133 Abs 2 Satz 2 iVm § 82 Abs 1 MarkenG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Schuster Püschel Knoll Ko
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