BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT10 W (pat) 30/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung …wegen Wiedereinsetzunghat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 2. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauchbeschlossen:Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Der Anmelder hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gestellt. Dieser An-trag wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03B vom 4. September 2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder durch Schreiben vom 15. September 2009 Beschwerde eingelegt. Eine Be-schwerdegebühr hat er nicht entrichtet. Daraufhin hat die zuständige Rechtspfle-gerin des Bundespatentgerichts durch Beschluss vom 29. März 2010 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Hiergegen wendet sich der Anmel-der im Wege einer Erinnerung. Zugleich beantragt er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und beruft sich darauf, dass ihm die Gebührenpflichtig-keit der Beschwerde nicht bewusst gewesen sei.II.Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist.Gemäß § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für eine Be-schwerde, die sich gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Marken-amts richtet, innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen Be-schlusses beginnenden Beschwerdefrist eine Gebühr in Höhe von 200,- € zu be-zahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, was die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt hat.Der Anmelder kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Gebührenpflicht und die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Gebührenzahlung nicht bewusst gewesen - 3 -seien, weil er in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamtes ausdrücklich darüber belehrt worden ist.Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, den der An-melder erstmals zusammen mit seiner Erinnerung gegen den Rechtspflegerbe-schluss vorgebracht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dieser Antrag vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hätte gestellt werden müssen (vgl. § 134 PatG).Rauch Püschel Eisenrauchprö
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