BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 3/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 02 546.4 (Wirksamkeit der Anmeldung) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle 11.43 - vom 26. März 2003 wird aufgehoben. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 23. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Die Beseitigung der Ar-beitslosigkeit“ eingereicht. Die Prüfungsstelle 11.43 des DPMA hat durch Be-schluss vom 26. März 2003 festgestellt, dass keine rechtswirksame Patentanmel-dung zustande gekommen sei. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausge-führt, die Anmeldeunterlagen und deren Lehre beträfen bloße Anweisungen an den menschlichen Geist, womit keine Wirkung beherrschbarer Naturkräfte erzielt werden könne. Derartige Ratschläge seien nicht patentfähig, weshalb die Anmel-dung zurückgewiesen werden müsse. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er sein Konzept zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nochmals darstellt. Er stellt sinngemäß die Anträge, den Beschluss vom 26. März 2003 aufzuheben und die Patentan-meldung zuzulassen. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die im Tenor dieses Beschlusses getroffene Feststellung, wonach die vorliegende Anmeldung nicht rechtswirksam sei, ist nicht zutreffend. Eine Anmeldung ist wirk-sam getätigt, wenn die in § 35 Abs 2 PatG genannten Voraussetzungen zur Zuer-kennung eines Anmeldetages vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht, dass in der Anmeldung eine Erfindung iSd § 1 PatG beschrieben wird. Ist die An-meldung nicht patentfähig (wofür hier auch nach Auffassung des Senats sehr viel - 3 - spricht), so ist sie als solche nicht unwirksam, vielmehr ist sie gemäß § 42 Abs 3, § 48 PatG zurückzuweisen. Da der angefochtene Beschluss wegen seines eindeutigen Tenors auch nicht im Sinne einer Zurückweisung der Anmeldung ausgelegt werden kann, obwohl ge-rade davon in den Beschlussgründen die Rede ist, muss er aufgehoben und das Verfahren beim DPMA fortgesetzt werden. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erscheint im Hinblick auf den Verfah-rensfehler des Patentamts für geboten. Schülke Püschel Rauch Pr
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