BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT10 W (pat) 32/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2005 024 706.7(wegen Wiedereinsetzung)hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch- 2 -beschlossen:1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes -Prüfungsstelle für Klasse B 23 B - vom 19. März 2008 wird aufgehoben.2. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag ge-währt.G r ü n d eI.Die Antragstellerin hat am 30. Mai 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Bohraufsatz“ eingereicht (Az. 10 2005 024 706.7). Mit Schreiben des DPMA vom 8. Oktober 2007 wurde ihr mitgeteilt, dass die 3. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungs-frist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet worden sei, und dass die Anmel-dung als zurückgenommen gelten müsse, wenn die Gebühr nicht mit einem Ver-spätungszuschlag (insgesamt 120 €) bis zum 30. November 2007 bezahlt werde.Nachdem die Zahlung des genannten Betrags erst am 19. Dezember 2007 bewirkt worden war, ging am 22. Dezember 2007 beim DPMA ein Schreiben der Antrag-stellerin mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Gebührenzah-lungsfrist ein. Zur Begründung führt sie darin aus, sie habe mit der Firma N…GmbH am 8. Juni 2005 einen Lizenzvertrag geschlossen, demzufolge dieLizenznehmerin zur Bezahlung der Jahresgebühren verpflichtet gewesen sei. Darauf habe sie sich verlassen. Nach Empfang der Mitteilung vom - 3 -8. Oktober 2007 sei ihr auf Nachfrage zugesichert worden, dass die Gebühr be-zahlt werde. Mit Datum vom 12. Dezember 2007 hätten ihr die RechtsanwälteW… mitgeteilt, dass über das Vermögen der Firma N…GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Eine weitere Nachfragehabe ergeben, dass die Firma die zu zahlende 3. Jahresgebühr nicht entrichtet habe. Die Fristversäumnis sei demnach nicht von ihr verschuldet worden.Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Antragstellerin eine Kopie des Li-zenzvertrags sowie des Schreibens der Rechtsanwälte W… vorge-legt.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Beschluss des DPMA vom 19. März 2008 - Prüfungsstelle für Klasse B 23 B - mit der Begründung abgelehnt, dass gegen-über dem Amt gemäß § 4 Abs. 1 PatKostG allein der Patentanmelder zur Zahlung der Jahresgebühren verpflichtet sei. Eine Kostenübernahme durch die N…GmbH könne nicht geltend gemacht werden, weil sie nicht gegenüber dem DPMA erklärt worden sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie be-antragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben undihr die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr nebst dem Verspätungszuschlag zu gewähren.Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr früheres Vorbringen. Außerdem weist sie darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Patentanmeldung um ihre erste Anmeldung handele. Erst durch den Beschluss vom 19. März 2008 sei ihr bekannt geworden, dass sie selber die Zahlung hätte vornehmen bzw. dem DPMA die Kostenübernahme durch die Lizenznehmerin erklären müssen.- 4 -II.Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da dem Antrag auf Wiederein-setzung zu entsprechen ist.Der Antrag ist gem. § 123 Abs. 1 PatG statthaft, weil die Antragstellerin die gem. § 17 Abs. 1 PatG zu entrichtende 3. Jahresgebühr in Höhe von 70 € nicht inner-halb der regulären, bis Ende Juli 2007 laufenden Zahlungsfrist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, Nr. 312 030 des Gebührenverzeichnisses, Anhang zu § 2 Abs. 1 PatKostG) entrichtet hat, und weil sie es auch versäumt hat, die Gebühr in-nerhalb der weiteren, bis Ende November 2007 zur Verfügung stehenden Frist zur Zahlung der Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags in Höhe von 50 € (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG, Nr. 312 032 des Gebührenverzeichnisses) nach-zuentrichten. Dies hatte zur Folge, dass die Anmeldung seit dem 1. Dezember 2007 als zurückgenommen gegolten hat (§ 58 Abs. 3 PatG), wo-durch der Antragstellerin ein Rechtsnachteil entstanden ist.Die Wiedereinsetzung wurde innerhalb der zweimonatigen, mit Wegfall des Hin-dernisses in Gang gesetzten Frist des § 123 Abs. 2 PatG beantragt; innerhalb die-ser Frist wurde auch die versäumte Gebührenzahlung nachgeholt. Das Hindernis war weggefallen, als die Antragstellerin im Dezember 2007 erfuhr, dass die Jah-resgebühr von ihrer in Insolvenz geratenen Lizenznehmerin nicht entrichtet wor-den war.Der Antrag ist auch begründet, weil die Antragstellerin nach ihrem glaubhaften Vortrag die Versäumung der bis 30. November 2007 dauernden Zahlungsfrist nicht verschuldet hat. Zwar weist die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Be-schluss zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin als Patentanmelderin ge-genüber dem DPMA zur Gebührenzahlung verpflichtet war, unabhängig von ihren Abmachungen mit der Lizenznehmerin. Jedoch stand es ihr wie jedem Gebühren-schuldner frei, sich zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht einer Hilfsperson zu bedie-- 5 -nen. Als Hilfsperson ist hier die Lizenznehmerin anzusehen, die von der Antrag-stellerin auf der Grundlage von § 5 des Lizenzvertrages, wonach die Lizenzneh-merin während der Vertragszeit alle laufenden Kosten der Patenterteilung und -er-haltung zu tragen hatte, mit der Gebührenzahlung beauftragt war.Ein Verschulden wäre der Antragstellerin nur anzurechnen, wenn sie bei der Aus-wahl und/oder Überwachung der Lizenznehmerin in deren Eigenschaft als Zah-lungsgehilfin nicht alles Erforderliche getan hätte. Davon ist aber nicht auszuge-hen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Firma N…GmbH von vornherein nicht zur Vornahme der Gebührenzahlung geeignet war.Die Antragstellerin durfte auch davon ausgehen, dass die Zahlung erfolgen würde, nachdem sie nach Erhalt der Gebührenmitteilung vom 8. Oktober 2007 bei ihrer Lizenznehmerin nachgefragt und von dieser eine positive Antwort erhalten hatte. Unter diesen Umständen durfte sich die Antragstellerin darauf verlassen, dass die Gebühr samt Zuschlag von der Firma N… GmbH fristgerecht entrichtetwürde.Anders verhielte es sich, wenn die Antragstellerin schon vor Fristende von den Zahlungsschwierigkeiten ihrer Lizenznehmerin Kenntnis gehabt hätte, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt. Im Gegenteil spricht die schnelle Reaktion der An-tragstellerin auf die Mitteilung der Rechtsanwälte W… vom12. Dezember 2007 dafür, dass sie tatsächlich erst dadurch von den wirtschaftli-chen Schwierigkeiten der N… GmbH erfahren hat. Nach ihren glaubhaftenAusführungen hat sie sich unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens erkundigt, ob die 3. Jahresgebühr gezahlt worden war, und hat dann auch sehr rasch den Wie-dereinsetzungsantrag gestellt und die Gebühr nebst dem Verspätungszuschlag nachentrichtet. Dieses Verhalten spricht dafür, dass ihr am Fortbestand ihrer Pa-tentanmeldung sehr gelegen war, und dass sie die Gebührenzahlung bei Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten der Lizenznehmerin selbst veranlasst hätte.- 6 -Aus diesen Gründen ist - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.Rauch Püschel Eisenrauchprö
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