BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 33/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 48 223.3-16 (hier: Festsetzung der Patentlaufzeit im Erteilungsbeschluss) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Erteilungsbeschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse B 60 H – vom 30. April 2003 wie folgt geändert: BPatG 152 10.99 - 2 - - Der Anmelderin wird ein vom 7. Oktober 1999 an laufendes Patent erteilt. - Eingangsdatum für die Blätter 2 bis 6 der Beschrei-bung, für die Patentansprüche und für die Zeichnun-gen ist der 6. Oktober 1999. Im übrigen bleibt der Erteilungsbeschluss unverändert. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Auf die Anmeldung 199 48 223.3-16 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der Anmelderin durch Beschluss vom 30. April 2003 ein vom 8. Oktober 1999 an laufendes Patent mit der Bezeichnung „Fahrgastzelle eines Fahrzeugs“ erteilt. Die Anmelderin hat gegen den Erteilungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie ist der Meinung, dass der Anmeldetag auf den 6. Oktober 1999 festgesetzt werden müsse. Als Nachweis hat sie die Kopie einer Empfangsbescheinigung des DPMA mit der durch Perforierung erzeugten Datumsangabe „06. 10. 99“ vorgelegt. Die Anmelderin beantragt, - den Erteilungsbeschluss aufzuheben; - den Anmeldetag auf den 6. Oktober 1999 festzulegen; - einen neuen Erteilungsbeschluss zu erlassen; - die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. - 3 - Vor der Beschwerdeeinlegung hat die Anmelderin das DPMA um Berichtigung des Erteilungsbeschlusses gebeten. Das DPMA hat auf dieses Ansinnen zunächst in der Weise reagiert, dass es der Anmelderin eine geänderte Empfangsbescheini-gung mit dem 7. Oktober 1999 als Anmeldetag zugesandt hat. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens hat es auf Nachfrage des Senats durch Schreiben vom 27. Juni 2005 mitgeteilt, Anmeldetag könne nur der 6. Oktober 1999 sein. Die Akte sei versehentlich mit „07. 10. 99“ perforiert worden. Man habe mittlerweile der An-melderin eine neue Empfangsbescheinigung mit dem richtigen Datum übersandt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Auf Grund der Mitteilung des Patentamts in seinem Schreiben vom 27. Juni 2005 ist davon auszugehen, dass Anmeldetag – und somit auch Einreichungstag für die der Anmeldung beigefügten Unterlagen - der 6. Oktober 1999 ist und damit die Laufzeit des Patents am 7. Oktober 1999 begonnen hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG). Dementsprechend war der Erteilungsbeschluss insoweit abzuändern, als dort für den Beginn der Patentlaufzeit der 8. Oktober 1999 und als Einreichungstag für die Blätter 2 bis 6 der Beschreibung, für die Patentansprüche und für die Zeichnungen der 7. Oktober 1999 angegeben ist. Der übrige Inhalt des Erteilungsbeschlusses bleibt – nachdem auch die Anmelderin insoweit keine Rügen erhoben hat - unver-ändert. 2. Die Beschwerdegebühr ist zurück zu zahlen. Im Patentamt ist es – ohne Zutun der Anmelderin – zu Verwirrungen über das kor-rekte Anmeldedatum gekommen. Aus unersichtlichen Gründen hat der zur Akte genommene Erteilungsantrag eine um einen Tag spätere Datumsbezeichnung er-halten als die der Anmelderin zugesandte Empfangsbestätigung. Da dem Ertei- - 4 - lungsbeschluss das spätere (und - wie sich herausgestellt hat – falsche) Datum zu Grunde gelegt worden ist, konnte die Anmelderin die Korrektur des dem DPMA zuzurechnenden Fehlers nur auf dem vorliegenden Beschwerdeweg erreichen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erscheint demnach aus Gründen der Bil-ligkeit geboten (§ 80 Abs. 3 PatG). Schülke Püschel RauchR Pr
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