BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 37/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 36 20 152 wegen Unzulässigkeit des Einspruchs BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des Deutschen Patentamts – Patentabteilung 27 – vom 1. Juli 1998 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patentamt ist am 14. Juni 1986 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität vom 25. Juni 1985 ein Patent mit der Bezeichnung "Schaltungsanordnung für Offsetdruckmaschinen-Farbwerk-verstellsystem" angemeldet worden. Veröffentlichungstag der Erteilung ist der 3. März 1994. Das Patent 36 20 152 umfaßt einen Haupt- und einen Unteranspruch. Patentan-spruch 1 lautet: "Schaltungsanordnung für ein Druckmaschinen-Farbwerk-fernverstellsystem, enthaltend ein Farbdosiersystem, eine Einstelleinrichtung für die Farbzonenschrauben des Farbdo-siersystems, eine mit dem Farbdosiersystem verbundene Speicher- und Ausgabeeinrichtung und eine der Speicher- und Ausgabeeinrichtung vorgeschaltete Bilderfassungsein-- 3 - richtung mit einem ersten und einem nachgeordneten zwei-ten Umrechnungssystem, wobei das erste Umrechnungs-system Bilderfassungswerte über die Flächendeckung ma-schinenspezifisch auf die Farbzonen umrechnet und das zweite Umrechnungssystem anhand eines der in einer Spei-chereinrichtung gespeicherten und mittels einer Wahleinrich-tung wählbaren Umrechnungsalgorithmen die Bilderfas-sungswerte in von Druckparametern abhängige Voreinstell-werte für die Farbzonenschrauben umrechnet, dadurch ge-kennzeichnet, daß eingangsseitig mit der Speicher- und Ausgabeeinrichtung (6) und ein- sowie ausgangsseitig mit dem zweiten Umrechungssystem (14) eine, den von der Wahl- und Speichereinrichtung (8) vorgegebenen Umrech-nungsalgorithmus anhand der Realwerte korrigierende Rück-führungseinrichtung (7), einschließlich einem der Rückfüh-rungseinrichtung vorgeordneten und diese aktivierenden Zu-schalter (13), verbunden ist." Mit dem am 24. Mai 1994 erhobenen Einspruch beantragt die Einsprechende, das Patent gemäß §§ 1 bis 5 PatG wegen mangelnder Patentfähigkeit zu widerrufen. Zur Begründung stützt sie sich auf die offenkundige Vorbenutzung eines Druckma-schinenvoreinstellsystems (MAVO), das der Schaltungsanordnung zur Farbwerk-fernverstellung gemäß Anspruch 1 des angegriffenen Patents entspreche. Sie habe am 12. April 1983 an die Firma B… AG in L… (S…) unter der Werk-Nr. 4 080 005 eine Druckmaschine "Lithoman" mit einem MAVO-CCD-System geliefert. Das Schema einer derartigen Schaltungsanordnung für eine Druckmaschine mit Farbwerk werde in der Firmenschrift "MAVO-Theorie der automatischen Kennlinien-Optimierung" gezeigt. Aus der weiterhin beigefügten Druckschrift "Druckmaschinen-Technische Information Nr. 29, Seite 8, mittleres Bild" ergebe sich, daß das Farbwerk ein Farbdosiersystem und eine - 4 - Einstellvorrichtung für die Farbzonenschrauben des Farbdosiersystems aufweise. Zu der offenkundigen Vorbenutzung der Schaltungsanordnung sowie der Vorveröffentlichung der Firmendruckschriften werde Beweis durch Vernehmung von Herrn T…, Hauptabteilungsleiter bei der Einsprechenden, als Zeugen angeboten. Auch der Anspruch 2 enthalte nichts, was für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechen könnte. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einsprechenden zu den Merkmalen des in der Firmendruckschrift "MAVO-Theorie der automatischen Kennlinien-Optimie-rung" dargestellten Schemas und zu einer weiteren offenkundigen Vorbenutzung wird auf die Einspruchsschrift und den am 1. Juni 1994 eingegangenen Schriftsatz verwiesen. Die Patentinhaberin hat demgegenüber ausgeführt, der Einspruch sei unzulässig, weil er weder Angaben noch ein Beweisangebot darüber enthalte, daß eine Druck-maschine an die Firma B… geliefert worden sei, wie die in der ausgelieferten Maschine enthaltene Schaltungsanordnung und/oder das System konzipiert sei und wie ein unbeschränkter Kreis sachverständiger Personen von der Schaltungsanordnung habe Kenntnis nehmen können. Auch zu der Vorveröffentlichung der Firmendruckschriften fehle ein substantiierter Vortrag. Der nachgereichte Schrift-satz enthalte trotz des entsprechenden Hinweises der Patentabteilung weder er-gänzende Angaben zu der behaupteten Vorbenutzung "Lithoman" noch Tatsa-chen, denen der Gegenstand und die Umstände der weiterhin geltend gemachten Vorbenutzung "Rotoman" entnommen werden könnten. Durch Beschluß vom 1. Juli 1998 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Pa-tentamts den Einspruch als unzulässig verworfen, weil die Einsprechende den Ge-genstand der behaupteten Vorbenutzung in seinem merkmalsmäßigen Vergleich zu der Schaltungsanordnung nach Anspruch 1 des angegriffenen Patents nicht so - 5 - klar und nachvollziehbar dargestellt habe, daß die Patentinhaberin und die Patent-abteilung daraus abschließende Folgerungen in bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen könnten. Dem Vortrag der Einspre-chenden sei zwar zu entnehmen, daß auch bei dem benutzten Gegenstand die Farbvoreinstellwerte in einem ersten Datensatz bildlich erfaßt und dann beim Fort-druck der erste Datensatz durch Anpassung der Voreinstellwerte an die "Real-werte" optimiert werde. Die Rückführungseinrichtung (7), die einen wesentlichen Bestandteil der patentgemäßen Schaltungsanordnung bilde, habe die Einspre-chende jedoch nur in unzureichender mehrdeutiger Weise erläutert. Insbesondere habe sie die zur patentgemäßen Rückführungseinrichtung gehörigen Leitungen bei dem Gegenstand der angeblichen Vorbenutzung nicht identifizierbar beschrie-ben. Die Schaltungsanordnung sei auch der Darstellung "MAVO-Theorie der auto-matischen Kennlinien-Optimierung" nicht im einzelnen nachvollziehbar zu entneh-men. Der Vortrag zu der behaupteten weiteren offenkundigen Vorbenutzung er-schöpfe sich in der Darlegung von Teilaspekten und lasse daher keinen Vergleich mit der patentgemäßen Lehre zu. Mit der Beschwerde beantragt die Einsprechende, die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig aufzuheben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt. Das angegriffene Patent 36 20 152 ist am 18. Februar 1999 auf die K… & B… Aktiengesellschaft umgeschrieben worden. Weder die frühere Patentinhaberin noch ihre Rechtsnachfolgerin haben im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich zur Sache geäußert. II. Nachdem das angegriffene Patent im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die K… & B… Aktiengesellschaft - 6 - umgeschrieben worden ist, ist diese gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG als weitere Verfahrensbeteiligte zu führen. - 7 - Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Einspruch gegen das Pa-tent P 36 20 152 ist in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise eingelegt worden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen an-zugeben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die für die Beurteilung des be-haupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerun-gen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (BGH GRUR 1972, 592 "Sortiergerät"; 1987, 513 "Streichgarn"; 1988, 364 "Epoxi-dationsverfahren"; 1993, 651 "Tetraploide Kamille"). Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende nachge-kommen. Sie hat den von ihr in erster Linie geltend gemachten Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des angegriffenen Patents auf eine offen-kundige Vorbenutzung gestützt und hierzu sowohl im einzelnen angegeben, wann und unter welchen Umständen der Gegenstand der behaupteten Vorbenutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, als auch die Merkmale des be-nutzten Gegenstandes in ihrem technischen Bezug zu den jeweiligen Merkmalen des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 nachvollziehbar dargelegt (vgl BGH GRUR 1987, 513 "Streichgarn"; 1997, 740 "Tabakdose"). Nach ihrem Vortrag hat die Einsprechende am 12. April 983 und damit vor dem für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Prioritätstag (26. Juni 1985) un-ter der Werk-Nr. 4 080 005 eine Druckmaschine "Lithoman" an die B… AG in L… geliefert. Die Druckmaschine soll mit einem MAVO-CCD-System ausgestattet gewesen sein, das nach dem Vortrag der Einsprechenden in seiner Funktion der Schaltungsanordnung für ein Druckmaschinen-Farbwerkfernverstellsystem nach Anspruch 1 des angegriffenen Patents entspricht und in der als Anlage eingereichten Firmenschrift "MAVO-Theorie der automatischen Kennlinien-Opti-mierung" schematisch dargestellt ist. - 8 - Die schematische Darstellung hat die Einsprechende mit den Bezugsziffern verse-hen, die den Merkmalen im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zugeordnet sind, und zur Erläuterung der Darstellung ausgeführt, daß eine Schaltungsanord-nung für eine Druckmaschine mit einem Farbwerk gezeigt werde. Zu dem Farb-werk, das in der schematischen Darstellung rechts oben eingezeichnet ist, hat die Einsprechende vorgetragen, daß es ein Farbdosiersystem und eine Einstellein-richtung über die Farbzonenschrauben des Farbdosiersystems aufweise, wie aus der als Anlage eingereichten Firmenschrift "Druckmaschinen Technische Informa-tion Nr. 29 Seite 8 mittleres Bild" hervorgehe. Die zitierte Firmenschrift trägt die Überschrift "MAVO Farbvoreinstellung an M.A.N: -Roland–Rollenoffsetmaschinen" und zeigt auf Seite 8 eine Farbdosiereinrichtung mit ihren Einzelelementen. Die Einsprechende hat ferner ausgeführt, daß der Gegenstand der Vorbenutzung eine Speicher- und Ausgabeeinrichtung (6) aufweise. Dieser entspreche in der schematischen Darstellung die Magnetband-Cassette 6, der eingangsseitig eine Bilderfassungseinrichtung (=Plattenscanner 9) vorgeordnet sei. Bei dem Vergleich der schematischen Darstellung mit der patentgemäßen Zeichnung Figur 1 kann die Erläuterung zu der Magnetband-Cassette 6 in Verbindung mit dem weiteren Vor-bringen der Einsprechenden entgegen der Ansicht der Patentabteilung nicht als mehrdeutig und unklar angesehen werden. Wie die Einsprechende ausgeführt hat, erfüllt der in dem Schema symbolisch durch Leitungsdrähte und Kontaktpads dargestellte Mikroprozessor des MAVO-CCD-Sy-stems zugleich die Funktion des ersten Umrechnungssystems (16), des zweiten Umrechnungssystems (14) und der Rückführungseinrichtung (7) gemäß An-spruch 1 des Patents. Fungiert der Mikroprozessor als erstes Umrechnungssy-stem (16), rechnet er die aus der Speicher- und Ausgabeeinrichtung (= Magnet-band-Cassette 6) über die Einstellwertleitung 10 erhaltenen Voreinstellwerte in Stellwerte für die Farbzonenschrauben um. Fungiert er als zweites Umrechnungs-system (14), errechnet er durch einen Vergleich der Voreinstellwerte mit den OK-Werten des Druckbogens neue (optimierte), von dem Druckprozess abhängige Vor-- 9 - einstellwerte für die Farbzonenschrauben, die wiederum auf einer "Maschinenkas-sette mit neuer Kennlinie" gespeichert werden und als Vorlagen für spätere Druck-prozesse dienen können. Die Maschinenkassette ist in dem Schema als die patent-gemäße Wahl- und Speichereinrichtung (8) bezeichnet. Die Einsprechende hat da-zu die Ansicht vertreten, daß durch die leitungsmäßige Verbindung der in dem Schema mit "Optimierungsvorgang" gekennzeichneten Anordnung sowohl mit dem Mikroprozessor (=zweites Umrechungssystem 14) als auch mit dem Leitstand das bei jedem Regelprozeß selbstverständliche Merkmal einer Rückführungseinrich-tung (7) im Sinne des Anspruchs 1 gegeben ist. Ob diese Darstellung zutrifft, bleibt der Prüfung der Begründetheit des Einspruchs vorbehalten. Auch mit dem – in der schematischen Darstellung des MAVO-CCD-Systems nicht vorhandenen – Zuschalter (13) hat sich die Einsprechende auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dieses in der Beschreibung des Patents (Sp 3 Z. 54-57) lediglich durch den Satz: "Mit dem Betätigen des Eingangsgliedes 13 der Rückführungseinrichtung 7 wird eine Berechnung der neuen Rückführungswer-te 15 für den Umrechnungsalgorithmus eingeleitet" charakterisierte Merkmal sei eine Trivialität. Nach Ansicht der Einsprechenden kann im Hinblick auf diese Be-schreibung davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem Zuschalter (13) um ein bei Datenverarbeitungssystemen übliches Bauteil handelt, über das der Fluß von Datenmengen gesteuert wird und das selbstverständlich auch bei dem von der Einsprechenden benutzten Maschinenvoreinstellsystem vorhanden ist. Die Frage, ob diese – substantiiert vorgetragene – Behauptung der Einsprechenden tatsächlich zutrifft, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen, sondern obliegt der Entscheidung über die Begründetheit. Der Auffassung der Patentabteilung, die Einsprechende habe die zur patentgemä-ßen Rückführungseinrichtung (7) gehörigen Leitungen bei dem Gegenstand der Benutzung nicht ausreichend identifiziert, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Verschaltung der einzelnen Bauteile des MAVO-CCD-Systems ist von der Ein-sprechenden in Einklang mit den in dem Schema dargestellten, durch Richtungs-- 10 - pfeiler gekennzeichneten Leitungen beschrieben worden. Aufgrund des Mikropro-zessors, der drei Funktionen in sich vereinigt, mag die Schaltungsanordnung des MAVO-CCD-Systems im Aufbau zwar nicht in allen Punkten mit derjenigen nach Anspruch 1 übereinstimmen. Dies stellt jedoch nicht die Zulässigkeit des Ein-spruchs in Frage, denn die Einsprechende hat im einzelnen dargelegt, weshalb sie der Ansicht ist, daß das MAVO-CCD-System die Lösung der patentgemäßen Auf-gabe nahelegt. Ob dies ungeachtet vorhandener Unterschiede tatsächlich der Fall ist und welchen Einfluß die Unterschiede gegebenenfalls auf die erfinderische Tä-tigkeit des Patentgegenstandes haben, ist im Rahmen der Begründetheit des Ein-spruchs zu beurteilen. Auch die öffentliche Zugänglichkeit der als vorbenutzt beanspruchten Einrichtung vor dem Prioritätstag ist schlüssig dargelegt worden. Die Einsprechende hat aus-drücklich vorgetragen, daß das von ihr beschriebene Maschinenvoreinstellsystem seit 1983 offenkundig war. Darin liegt implizit die Aussage, daß die Druckmaschi-ne "Lithoman", die mit dem MAVO-CCD-System ausgerüstet gewesen sein soll, am 12. April 1983 ohne einen Geheimhaltungsvorbehalt an die B… AG in L… geliefert worden ist. Damit bestand die nicht entfernt liegende Möglichkeit, daß andere Sachverständige im Bereich der Steuerungssysteme für Offset-Druckmaschinen vor dem Prioritätstag durch Beobachtung und Untersuchung der Druckmaschine "Lithoman" Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Funktionsweise erlangen konnten (vgl BGH GRUR 1966, 484 "Pfennigabsatz"; 1986, 372, 373 "Thrombozyten-Zählung; 1997, 892, 895 "Leiterplattennutzen"). Weitergehende Ausführungen über die Öffentlichkeit der Benutzungshandlung waren entbehrlich, da die Benutzung in einer Lieferung an einen gewerblichen Abnehmer besteht, der den Gegenstand selbst bestimmungsgemäß benutzt (BPatGE 31, 174, 175 mwN). Dem steht nicht entgegen, daß die im vorbenutzten Gegenstand verkörperte technische Lehre durch bloßen äußeren Augenschein nicht zu erkennen sein mag, da die nicht zu fern liegende Möglichkeit besteht, daß die fachkundigen Mitarbeiter der Käuferin eine die technische Lehre enthüllende - 11 - nähere Untersuchung des vorbenutzten Gegenstandes vornehmen (vgl Busse, PatG, § 59 Rdn 56, 58 mwNachw). Für die Offenkundigkeit hat die Einsprechende auch Beweis durch Vernehmung ihres Hauptabteilungsleiters als Zeugen angebo-ten. Aufgrund der als ausreichend zu erachtenden Angaben zu der Vorbenutzung "Lithoman" kann dahingestellt bleiben, ob die von der Einsprechenden – ohne An-gabe eines Datums – behauptete Vorveröffentlichung der Firmenschriften sub-stantiiert genug ist und ob sie den Gegenstand der weiterhin geltend gemachten Vorbenutzung der Druckmaschine "Rotoman" im einzelnen so beschrieben hat, daß das Patentamt und die Patentinhaberin feststellen können, ob insoweit einer der Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG iVm §§ 1 bis 5 PatG vorliegt. Bühring Dr. Schermer Schuster Ko
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