BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT10 W (pat) 39/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2007 007 314.5wegen Rechtswirksamkeit der Anmeldunghier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebührhat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 25. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch- 2 -beschlossen:Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 18. Februar 2008 wird zurückgewie-sen.G r ü n d eI.Der Anmelder reichte am 13. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Marken-amt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Erzeugung von Dampf aus Wasser und Licht" ein. Die Anmeldung bestand aus dem Antrag auf Erteilung eines Patents und der Erfinderbenennung, eine Beschreibung oder Pa-tentansprüche waren nicht beigefügt. Nach vorausgegangenem Zwischenbe-scheid stellte das Patentamt durch Beschluss der Prüfungsstelle 1.43 vom 30. Mai 2007 fest, dass durch den am 13. Februar 2007 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Patents keine rechtswirksame Patentanmeldung zustande ge-kommen sei, das Aktenzeichen werde gelöscht. Zur Begründung verwies das Pa-tentamt im wesentlichen auf den Zwischenbescheid, in dem dem Anmelder mit-geteilt worden war, dass die Mindesterfordernisse gemäß § 35 Abs. 2 PatG für eine rechtswirksame Patentanmeldung nicht erfüllt seien, weil keine Beschreibung der Erfindung miteingereicht worden sei. Da die erforderliche Beschreibung auch nicht nach Fristsetzung nachgereicht worden sei, sei das Fehlen einer rechtswirk-samen Anmeldung festzustellen. Der Beschluss ist dem Anmelder mittels Ein-schreibebrief, der am 6. Juli 2007 abgesandt worden ist, zugestellt worden.Hiergegen hat der Anmelder am 27. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und ein vom 30. April 2007 datiertes Schreiben mit einer Beschreibung der Erfindung und eine Zeichnung mit Erläuterungen miteingereicht. Er habe aus gesundheitlichen Grün-- 3 -den erst am 30. April 2007 etwas Genaueres schreiben können. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr ist aber nicht erfolgt.Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit Schreiben vom 9. und 29. November 2007 darauf hingewiesen, dass innerhalb der Beschwerdefrist we-der die Beschwerdegebühr gezahlt noch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ge-stellt worden sei, was zu der Rechtsfolge führe, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Der Anmelder hat hierauf u. a. vorgetragen, dass er kein Geld habe und zudem ständig unter Behandlung von Psychopharmaka stehe.Durch Beschluss vom 18. Februar 2008 hat die Rechtspflegerin des Bundespa-tentgerichts festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Be-schluss der Prüfungsstelle 1.43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Mai 2007 als nicht eingelegt gilt. Denn weder sei die tarifmäßige Beschwerde-gebühr gezahlt worden noch habe der Anmelder innerhalb der Zahlungsfrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt.Gegen den am 7. März 2008 zugestellten Beschluss hat der Anmelder am 12. März 2008 Erinnerung eingelegt. Er trägt zur Begründung u. a. vor, die200 Euro könnten von seinem Bruder bezahlt werden, aber nur, wenn er eine rich-tige Zahlungsaufforderung bekomme. Die Zahlungsfrist sei ihm nicht einmal be-kannt gewesen. Er verweist zudem auf eine ärztliche Bescheinigung, die er auch in Kopie beifügt, wonach er stark wirksame psychoaktive Medikamente einnehmen müsse und Fristversäumnisse und Formfehler daher krankheitsbedingt seien.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RPflG) ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht ein-gelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.- 4 -Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG (Patentkostengesetz) gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht gezahlt wird. Das ist hier hinsichtlich der Beschwerdegebühr der Fall.Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG (Patentge-setz) ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerde-gebühr zu zahlen, die nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG 200 Euro beträgt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der mittels Einschreiben übersandte an-gefochtene Beschluss vom 30. Mai 2007 gilt gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m § 4 Abs. 2 VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz) am 9. Juli 2007 als zugestellt, so dass die Beschwerdefrist am 9. August 2007 abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist ist zwar rechtzeitig die Beschwerde eingelegt worden, die Beschwerdegebühr ist aber nicht gezahlt worden. Der Anmelder hat auch nicht, was aufgrund seiner späteren Angaben zu seiner finanziellen Situation nahe gelegen hätte, innerhalb der Beschwerdefrist Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, der die Zahlungs-frist gehemmt hätte (§ 134 PatG), noch Angaben gemacht, aus denen auf ein ent-sprechendes Begehren hätte geschlossen werden können. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist daher versäumt worden.Soweit der Anmelder in seiner Erwiderung auf die Hinweise der Rechtspflegerin und in der Erinnerungsbegründung auf die Einnahme von Medikamenten und seine Unkenntnis von der Zahlungsfrist hingewiesen hat, mag dies als die Gel-tendmachung von Wiedereinsetzungsgründen anzusehen sein, ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs. 1 PatG in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist aber jedenfalls unbegründet. Es ist nicht feststellbar, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Eine Krankheit kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristversäumung als unverschuldet er-scheinen lassen, doch reicht hierfür der pauschale Verweis auf eine Medikamen-teneinnahme nicht aus, zumal der Anmelder in der Lage war, fristgerecht Be-schwerde und Erinnerung einzulegen. Ebenso wenig stellt Unkenntnis einen Wie-- 5 -dereinsetzungsgrund dar (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rdn. 136), da grund-sätzlich die Pflicht besteht, sich über die Erfordernisse zur Fristwahrung zu infor-mieren; zudem ist der Anmelder hier in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlus-ses vom 30. Mai 2007 ausdrücklich auf die erforderliche Zahlung der Beschwer-degebühr und ihre Frist hingewiesen worden.Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentge-richts war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Be-schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Bei dieser Sachlage kann in die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, d. h. ob das Patentamt zu Recht festgestellt hat, dass keine rechtswirksame Patentanmel-dung vorgelegen hat, nicht eingetreten werden.Schülke Püschel Eisenrauchprö
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