BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 39/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2007 019 202.0 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2010 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 20, - Beschreibung Seiten 1 bis 13, - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4), jeweils eingegangen am 9. Oktober 2014. G r ü n d e I. Die Erfindung wurde am 20. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 019 202.0 angemeldet. Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 2. März 2010 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser gegenüber einer naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften DE 10 2005 017 754 A1 (E1) und DE 10 2004 046 467 B4 (E2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. April 2010 eingegangene Be-schwerde der Anmelderin. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (eingegangen am 9. Oktober 2014) hat sie neue Patentansprüche 1 bis 20 eingereicht, welche dem Erteilungsantrag, zusammen mit einer angepassten Beschreibung und Zeichnungen, nunmehr zugrunde liegen sollen. - 3 - Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 20, - Beschreibung Seiten 1 bis 13, - 4 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4), jeweils eingegangen am 9. Oktober 2014. Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine „Selbstfahrende Baumaschine, insbesondere Straßenfräsma-schine, Recycler oder Stabilisierer, mit einem von einem Fahrwerk (1) getragenen Maschinenrahmen (2), einer Arbeitseinheit (4) zur Durchführung von für die Baumaß-nahme erforderlichen Arbeiten, einer von dem Maschinenrahmen getragenen Antriebseinheit (5) für den Antrieb der Arbeitseinheit, und einer Kraftübertragungseinrichtung (6) zur Übertragung der Antriebsleistung von der Antriebseinheit auf die Arbeitseinheit; dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebseinheit (5) einen ersten Antriebsmotor (5A) und einen zweiten Antriebsmotor (5B) aufweist, wobei die Kraftüber-tragungseinrichtung (6) derart ausgebildet ist, dass die Antriebs-leistung des ersten und zweiten Antriebsmotors (5A, 5B) gemein-sam auf die Arbeitseinheit (4) übertragbar ist, dass die Kraftübertragungseinrichtung (6) mindestens ein Zug-mittelgetriebe (9, 13, 17, 18) aufweist, mit dem die Antriebsleis-tung des ersten und zweiten Antriebsmotors (5A, 5B) gleichzeitig addierbar und auf die Arbeitseinheit (4) übertragbar ist, wobei das Zugmittelgetriebe ein Riemengetriebe (9, 13, 17, 18) ist, und - 4 - dass das Riemengetriebe (9, 13, 17, 18) eine erste Riemen-scheibe (13), die drehfest mit einer ersten von dem ersten An-triebsmotor (5A) antreibbaren Abtriebswelle (12) verbunden ist, und eine zweite Riemenscheibe (17) aufweist, die drehfest mit ei-ner von dem zweiten Antriebsmotor (5B) antreibbaren Ab-triebswelle (16) verbunden ist, und eine dritte Riemenscheibe (18) aufweist, die mit einer die Arbeitseinheit (4) antreibenden An-triebswelle (4A) drehfest verbunden ist, wobei über die Riemen-scheiben (13, 17, 18) mindestens ein Treibriemen (9) läuft“. Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an: „2. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Kraftübertragungseinrichtung (6) eine erste Einrichtung (11) zum Schalten des Drehmomentes des ersten An-triebsmotors (5A) und/oder eine zweite Einrichtung (15) zum Schalten des Drehmomentes des zweiten Antriebsmotors (5B) aufweist. 3. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmo-tor (5A, 5B) in dem Maschinenrahmen (2) quer zur Fahrtrichtung der Baumaschine angeordnet sind. 4. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite An-triebsmotor (5A, 5B) im Abstand zueinander in einer Ebene des Maschinenrahmens (2) angeordnet sind, die oberhalb der Ebene liegt, in der die Arbeitseinheit (4) am Maschinenrahmen angeord-net ist. - 5 - 5. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) Verbrennungsmotoren, insbesondere Dieselmotoren sind. 6. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Antriebsmotor (5A) und zweite An-triebsmotor (5B) die gleiche Leistung haben. 7. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Antriebsmotor (5A) eine größere Leitung als der zweite Antriebsmotor (5B) hat. 8. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) Motoren gleicher Bauart sind. 9. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und zweite Antriebsmotor (5A, 5B) die gleichen Antriebsmotoren sind. 10. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Arbeitseinheit eine Arbeitswalze, insbe-sondere eine mit Fräsmeißeln (4A) bestückte Fräswalze (4) auf-weist. 11. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Kraftübertragungsein-richtung (6) eine Einrichtung (8) zum Antrieb von mindestens einer Hydraulikpumpe (8A) aufweist. - 6 - 12. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (8) zum Antrieb von mindes-tens einer Hydraulikpumpe ein Pumpenverteilergetriebe für meh-rere Hydraulikpumpen (8A) aufweist. 13. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (8) zum Antrieb von mindestens einer Hydraulikpumpe an den ersten Antriebsmo-tor (5A) gekoppelt ist. 14. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Abtriebswelle (12) über eine erste gelenkige Kopplungseinrichtung (7) an den ersten Antriebsmotor (5A) und die zweite Abtriebswelle (16) über eine zweite gelenkige Kopplungseinrichtung (14) an den zweiten An-triebsmotor (5A) gekoppelt ist. 15. Selbstfahrende Baumaschine nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Einrichtung (11) zum Schalten des Drehmomentes des ersten Antriebsmotors (5A) zwischen dem Antriebsmotor (5A) und der ersten Abtriebswelle (12) angeordnet ist. 16. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 14 oder 15, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Einrich-tung (15) zum Schalten des Drehmomentes des zweiten An-triebsmotors (5B) zwischen dem Antriebsmotor (5B) und der zweiten Abtriebswelle (16) angeordnet ist. - 7 - 17. Selbstfahrende Baumaschine nach einem der Ansprüche 13 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (8) zum An-trieb von mindestens einer Hydraulikpumpe zwischen dem ersten Antriebsmotor (5A) und der ersten Abtriebswelle (12) angeordnet ist. 18. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Antriebsmotor (5A) und der zweite Antriebsmotor (5B) Verbrennungsmotoren mit Kurbelwellen sind, wobei der Kurbelwellenwinkel der Kurbelwelle des ersten Motors in Bezug auf den Kurbelwellenwinkel der Kurbelwelle des zweiten Motors einstellbar ist. 19. Baumaschine nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Kurbelwellenwinkel der Kurbelwelle des ersten An-triebsmotors (5A) in Bezug auf den Kurbelwellenwinkel der Kur-belwelle des zweiten Antriebsmotors (5B) derart einstellbar ist, dass sich die von den beiden Motoren erzeugten Drehschwingun-gen bei der gemeinsamen Übertragung der Antriebsleistung des ersten und zweiten Antriebsmotors (5A, 5B) auf die Arbeitsein-heit (4) zumindest teilweise eliminieren. 20. Baumaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Baumaschine eine Straßenfräsma-schine oder ein Recycler oder ein Stabilisierer ist.“ II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt. - 8 - 2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus meh-reren ursprünglichen Unteransprüchen sowie Einzelheiten aus der Beschreibung zurückgeht. 3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prü-fungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltungen E1 und E2 sowie der im Prüfungsverfahren weiter ermittelten DE 16 30 980 A dem Anmeldungsge-genstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neu-heitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getrage-nen Ansprüche 2 bis 20 gewährbar. 4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit ge-genstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz). Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Pr/prö
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