BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 41/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 30 685.7 (hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 4. Juli 1998 ein Verfahren zur automatischen Überwachung von Transportmitteln beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Pa-tent angemeldet. Das Patentamt hat ihm durch Nachricht vom 4. Dezember 2001 gemäß § 17 Abs. 3 PatG mitgeteilt, dass er die vierte Jahresgebühr nicht in voller Höhe entrichtet habe, weshalb die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Mo-nats, in dem die Benachrichtigung zugestellt worden sei, die Gebühr samt einem 10%igen Zuschlag (insgesamt 126,50 DM) nachentrichte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 hat der Anmelder einen Antrag auf Wiederein-setzung in die mittlerweile abgelaufene Zahlungsfrist gestellt. Zu dessen Begrün-dung hat er zunächst angegeben, er habe erst jetzt von der abgelaufenen Frist erfahren. Er sei auf Grund eines Merkblatts des DPMA vom November 2001 da-von ausgegangen, dass er noch eine Zahlungsaufforderung oder Zahlungserinne-rung erhalten werde. Nachdem ihm das DPMA die Auskunft der Deutschen Post übermittelt hatte, derzufolge ihm der Einschreibbrief mit der Gebührennachricht am 24. Dezember 2001 übergeben worden ist, hat der Anmelder seinen Vortrag dahingehend ergänzt, er habe die Gebührennachricht offenbar irrtümlich mit Un-terlagen zu einem sachfremden Vorgang abgeheftet, weshalb sie nicht im zuge-hörigen Sachordner auffindbar gewesen sei. Der Grund für den Ablagefehler liege darin, dass er in der fraglichen Zeit sehr beschäftigt gewesen sei und umfangrei-ches Datenmaterial auszuwerten gehabt habe. Aus Kostengründen habe er kei-nen Patentanwalt beauftragen können. Durch Beschluss der Prüfungsstelle 1.53 vom 5. Mai 2003 hat das DPMA den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die irrtümliche - 3 - Falschablage komme einem fahrlässigen Außerachtlassen der üblichen Sorgfalt gleich. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Be-gründung führt er u.a. aus, er habe die seinerzeit fällige Gebühr auf Grund Geld-mangels während eines Konkursverfahrens nicht fristgemäß begleichen können. Aus diesem Grund habe er den Hinweis auf Rechtsverlust zunächst aus den Au-gen verloren. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Prü-fungsstelle hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil der Anmelder die Frist zur Zahlung der vierten Jahresgebühr nicht schuldlos versäumt hat (§ 123 Abs. 1 PatG). Der Senat legt seiner Entscheidung den Vortrag des Anmelders im Verfahren vor dem Patentamt zugrunde, wonach ihm der Zahlungstermin zunächst nicht be-wusst gewesen sei, weil er die Gebührenmitteilung des Patentamtes vom 4. Dezember 2001 falsch abgeheftet und deshalb nicht beachtet habe. Zwar er-geben sich aus der Beschwerdebegründung Zweifel an diesem Vortrag, weil der Anmelder darin einräumt, die Fristennachricht durchaus erhalten, jedoch zunächst aus finanziellen Gründen nicht beachtet zu haben. Diese Zweifel spielen jedoch für das Ergebnis letztlich keine Rolle, weshalb ihnen nicht nachgegangen zu wer-den braucht. Dem Anmelder musste (wie jedem Patentanmelder) die Bedeutung von Gebüh-rennachrichten des DPMA, wie sie nach dem bis Ende 2001 gültigen Recht ver-sandt worden sind, bekannt sein, zumal diese Gebührennachrichten (wie auch im vorliegenden Fall) unübersehbar mit dem Hinweis „Achtung! Drohender Rechts-verlust“ überschrieben waren und förmlich zugestellt wurden. Es ist daher dem - 4 - Empfänger einer solchen Nachricht durchaus ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu ma-chen, wenn er die Nachricht – bevor er sie richtig wahrgenommen hat – mit ande-ren Schriftstücken zusammenheftet und dadurch aus den Augen verliert. Der Umstand, dass der Anmelder zu der Zeit, als die Gebührennachricht bei ihm einging, sehr beschäftigt war und sehr umfangreiches Datenmaterial auszuwerten gehabt hatte, kann ihn von diesem Vorwurf nicht gänzlich entlasten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Regel, wonach an einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten ein geringerer Fahrlässigkeitsmaßstab anzuwenden ist als auf einen Anwalt. Da somit bereits der fahrlässige Umgang mit der Gebührennachricht den Schuld-vorwurf begründet, spielt es keine Rolle, dass sich der Anmelder auch zu Unrecht auf das Merkblatt des DPMA vom November 2001 beruft, wonach Patentanmel-der oder –inhaber künftig zwar keine förmlichen Gebührennachrichten mehr, je-doch noch Zahlungserinnerungen erhalten würden (siehe BlPMZ 2001, 365). Die-ses Merkblatt hat sich erkennbar nur auf Gebühren bezogen, die erst nach In-krafttreten des neuen Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 fällig geworden sind. Der vom Anmelder im Beschwerdeverfahren nachgereichte Vortrag, wonach er bei Fälligkeit der Gebühr insolvent gewesen sei, kann als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigt werden (vgl. § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PatG). Im Übrigen könnte der Anmelder auch daraus kein fehlendes Verschulden an der Fristver-säumnis herleiten. Statt die Gebühr nicht rechtzeitig zu bezahlen, hätte der An-melder – wenn er damals die für die Gebührenzahlung erforderlichen Mittel - 5 - nicht aufbringen konnte nach § 17 Abs. 5 oder § 18 Abs. 1 PatG (ebenfalls in der früheren Fassung) die Stundung der Jahresgebühr beantragen können. Schülke Püschel Rauch Pr
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