BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 15. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache 10 W (pat) 41/06 Verkündet am … betreffend das Patent 100 21 981 (hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr) en Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter auch hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 durch dR- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e nhaberin wegen veränderter Adresse nicht übermittelt werden. Da keine Zahlung lt orden sei. Ihr Geschäftsführer sei zum rechtzeitigen Abgabetermin auf einer Ge- I. Auf ihre Anmeldung vom 5. Mai 2000 wurde der Patentinhaberin vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent mit der Bezeichnung „Theatersaal“ erteilt. Nachdem ihr bereits hinsichtlich der 4. Jahresgebühr im Mai 2004 Wieder-einsetzung gewährt worden war, erließ das DPMA eine an die Patentinhaberin ge-richtete Mitteilung vom 5. Oktober 2004, wonach die 5. Jahresgebühr nicht inner-halb der zuschlagfreien Zahlungsfrist gezahlt worden sei, weshalb das Patent er-lösche, wenn die Gebühr samt Verspätungszuschlag (insgesamt 140,- €) nicht bis zum 30. November 2004 nachentrichtet werde. Das Schreiben konnte der Paten-tieinging, stellte das DPMA das Erlöschen des Patents zum 1. Dezember 2004 fest. Am 31. März 2005 stellte die Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist. Die Gebühr wurde am 29. März 2005 nachent-richtet. Zur Begründung gab sie an, sie habe erst vor wenigen Tagen bemerkt, dass die Gebühr trotz Beauftragung des Sekretariats nicht rechtzeitig einbezahwschäftsreise gewesen und habe daher die Einzahlung nicht kontrollieren können. Durch Zwischenbescheid des DPMA wurde der Patentinhaberin mitgeteilt, sie könne aus der fehlgeschlagenen Zustellung der Mitteilung vom 5. Oktober 2004 keine Rechte herleiten, da es sich hierbei lediglich um eine Serviceleistung des Patentamts handele. Die von ihr vorgetragenen Gründe ließen eine unverschul-- 3 - dete Versäumung der Zahlungsfrist nicht erkennen. Insofern fehle eine substanti-ierte Schilderung der Büroorganisation der Patentinhaberin, insbesondere im Hin-lick auf die Auswahl, Ausbildung und Überwachung des Hilfspersonals sowie der er die Wichtigkeit des Patents nicht voll erkannt. er Geschäftsführer sei mehrere Monate im Glauben gewesen, dass die Gebühr vom 12. Dezember 2005 wies die Patentabteilung 1.51 des PMA den Wiedereinsetzungsantrag aus den im Zwischenbescheid genannten Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie be-antragt, htenen Beschluss aufzuheben und Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr zu atent sei mit Wirkung vom 1. März 2005 bim Büro getroffenen organisatorischen Maßnahmen. Die Patentinhaberin beantwortete den Zwischenbescheid dahingehend, im Hin-blick auf zeitlich lange Verkaufsreisen des Geschäftsführers für das patentierte Produkt habe dieser seinen Sekretär mehrmals dringlich über die Wichtigkeit des Patents für das noch sehr junge Unternehmen der Patentinhaberin belehrt. Der Sekretär sei in den früheren Wiedereinsetzungsfall noch nicht involviert gewesen. Er sei gerade wegen seiner besonderen Zuverlässigkeit ausgesucht und mehrfach überprüft worden und habe ansonsten zur höchsten Zufriedenheit des Geschäfts-führers gearbeitet. Dennoch habeDpünktlich eingezahlt worden sei. Durch BeschlussDGründen zurück. den angefocgewähren. Zur Begründung hat die Patentinhaberin nichts Schriftliches vorgetragen. Jedoch hat sie am 20. März 2006 - dieses Mal hinsichtlich der 6. Jahresgebühr - einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag gestellt, zu dessen Begründung sie u. a. vor-trägt, das verfahrensgegenständliche P - 4 - auf eine andere juristische Person übertragen worden, ohne dass bislang ein Um-ahmen ur Fristenkontrolle - etwa durch Führung eines Fristenbuchs - seien aber erst als Konsequenz der hier in Rede stehendenie Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die beantragte Wiederein-zwischenzeitlich vorgenommenen bertragung des Patents beschwerdeberechtigt, zumal eine Umschreibung bis-ungsantrags mit Rechtskraft der Be-chwerdeentscheidung fällig; von da an würden die gesetzlichen Zahlungsfristen schreibungsantrag gestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin noch einmal auf die gene-relle unternehmerische und organisatorische Befähigung des Sekretärs abgestellt. Dieser habe auch in schwierigen Situationen den Überblick bewahrt. Maßnz Fristversäumnis ergriffen worden. II. Dsetzung ist von der Patentabteilung zu Recht verweigert worden. 1. Die Patentinhaberin bleibt ungeachtet der Ülang nicht erfolgt ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). 2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr. Der weitere Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr ist daher hier unbeachtlich. Im übrigen zielt dieser Antrag ins Leere. Die sechste Jahresgebühr ist - da das Patent auf Grund nicht rechtzeitiger Zahlung der 5. Jahresgebühr als erloschen anzusehen ist, § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG - nicht fällig geworden und konnte deshalb auch nicht versäumt werden. Sie würde bei Erfolg des die 5. Jahresgebühr betreffenden Wiedereinsetzslaufen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 17 Rn. 34). 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, weil die Patentinhaberin eine Zah-lungsfrist versäumt und deshalb den in § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG geregelten Rechts- - 5 - nachteil zu tragen hat. Ausgehend vom Anmeldetag 5. Mai 2000 war die fünfte Jahresgebühr am 31. Mai 2004 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 PatKostG) und hätte zuschlagsfrei bis zum 31. Juli 2004, mit Verspätungszuschlag bis zum 0. November 2004 gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Tatsächlich genes Verschulden zugerechnet werden muss, war ie Antragsfrist bereits zwei Monate nach Ende der Zahlungsfrist, d. h. am lle aber so organisiert sein, ass bei einwandfreier Handhabung durch das Büropersonal eine Frist nicht ver-wachte Hilfsperson gehandelt hat und ob er über die einzelnen Modalitäten der 3erfolgte die Zahlung erst am 29. März 2005. 4. Der Antrag ist aber als unzulässig anzusehen, weil er nicht innerhalb der in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG festgelegten Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt, in dem das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen wer-den kann (Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 26). Zwar hatte die Patentinhaberin bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 31. März 2005 nach eigenen Angaben erst seit wenigen Tagen Kenntnis von dem Zahlungsversäumnis. Da ihr jedoch ihr vorheriges Nichtwissen als eid1. Februar 2005, verstrichen. a) Einem Patentinhaber obliegt es, dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhal-tung eines Patents anfallenden Gebühren rechtzeitig und in voller Höhe entrichtet werden. Dabei kann sich der Gebührenschuldner durchaus der Hilfe von Mitar-beitern bedienen; in diesem Fall muss die Fristenkontrodsäumt wird (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 116, 119). Im vorliegenden Fall war im Betrieb der Patentinhaberin jedenfalls im fraglichen Zeitraum keine Fristenkontrolle vorhanden. Die Gebührenfristen wurden weder durch Führung eines Fristenkalenders noch in sonstiger Weise überwacht. Die Fristversäumnis ist daher zumindest auch auf ein der Patentinhaberin zurechenba-res Organisationsverschulden zurückzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Sekretär um eine hinreichend qualifizierte und regelmäßig über- - 6 - Gebührenzahlung ausreichend instruiert worden ist (woran man angesichts der Aussage der Patentinhaberin, der Sekretär habe die Wichtigkeit der Patentgebüh-n nicht voll erkannt, zweifeln mag). tung von Gebührenzahlungsfristen durch geeignete Maßnahmen sicher-tellt. ihre ordnungsgemäße Ausführung zu berprüfen (Schulte a. a. O., § 123 Rn. 95). rnehmung von Büro-aufgaben (darunter auch der Gebührenzahlung) beauftragt. re Auch der Hinweis darauf, dass es sich bei der Patentinhaberin um ein noch junges und kleines Unternehmen ohne eigene Patentabteilung handele, das über keine nennenswerte Erfahrung im Umgang mit Schutzrechten verfüge, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch von einem kleinen Unternehmen kann erwartet wer-den, dass es mit seinen gewerblichen Schutzrechten sorgsam umgeht und die Einhals b) Die Patentinhaberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zahlung der 5. Jahresgebühr dem Sekretär in Form eines Einzelauftrags übertragen worden sei. Zwar liegt ein dem Gebührenschuldner zurechenbares Verschulden nicht vor, wenn einem Mitarbeiter, der sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine kon-krete Einzelanweisung erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung gewähr-leistet hätte. Auf die Befolgung der konkreten Einzelanweisung darf sich der Schuldner verlassen; er ist nicht verpflichtet,ü Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin aber nicht dargetan, dass eine Be-auftragung des Sekretärs mit einer Einzelanweisung tatsächlich stattgefunden habe. Hierzu hätte vorgetragen (und überdies glaubhaft gemacht) werden müs-sen, wann und in welcher Weise dem Sekretär die konkrete Anweisung zur Ge-bührenzahlung erteilt und ob er dabei auch ausdrücklich auf die Zahlungsfrist hin-gewiesen worden ist. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin wurde der Sek-retär nicht speziell mit der Einzahlung der 5. Jahresgebühr für das vorliegende Patent, sondern ganz allgemein mit der selbständigen Wah - 7 - c) Der Umstand, dass die Gebührenmitteilung vom 5. Oktober 2004 die Patentin-haberin auf Grund einer Adressenänderung nicht erreicht hat, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Patentinhaberin nicht geltend macht, vom Ablauf der Zah-lungsfrist nichts gewusst zu haben. Im übrigen handelt es sich (worauf die Patent-abteilung zu Recht hingewiesen hat) bei derartigen Mitteilungen um eine bloße, gesetzlich nicht angeordnete Serviceleistung des Patentamts, auf deren Eintreffen ein Gebührenschuldner grundsätzlich nicht vertrauen kann. Schülke Püschel Rauch Pr
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