ECLI:DE:BPatG:2006:300306B10Wpat42.05.0 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 42/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 15 830.3-13 (hier: Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Müller beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. - 2 - G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin greift den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2005 an mit dem Ziel, dem Beschluss neue Ansprüche zugrunde zu legen. Im April 1996 meldete die Beschwerdeführerin ein ”Verfahren der Steuerung von Katalysatorheizmaßnahmen beim Betrieb von Brennkraftmaschinen” unter dem Aktenzeichen 196 15 830.3 zum Patent an. Im Januar 2005 reichte sie neue Sei-ten 1 bis 5 der Beschreibung ein mit dem Antrag, diese dem weiteren Prüfungs-verfahren zu Grunde zu legen. Am 11. Februar 2005 legte sie die angeforderte druckfähige Reinschrift vor, verbunden mit der Bitte, mit den nunmehr vorliegen-den Unterlagen den Erteilungsbeschluss zuzusenden. Das Patent wurde mit Beschluss vom 22. April 2005 erteilt, und zwar mit den An-sprüchen 1 bis 6 und den Figuren 1 und 2 vom 20. April 1996 sowie der Beschrei-bung, Seiten 1 bis 5 vom 11. Februar 2005. Patentanspruch 1 lautet: Verfahren der Auslösung wenigstens einer Katalysatorheizmaß-nahme nach einem aktuellen Start einer Brennkraftmaschine, da-durch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Katalysator-heizmaßnahme nur dann ausgelöst wird, wenn die Brennkraftma-schine beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt war. - 3 - In den Ansprüchen 4 und 6 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen (”eine” statt ”die” Temperatur in Anspruch 4 und ”eines” statt ”des” Katalysators in Anspruch 6). Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde, der neue Ansprüche 1 bis 6 beigefügt sind, mit dem Antrag, 1. die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Abhilfe aufzuheben, 2. das nachgesuchte Patent auf Grundlage der beigefügten Un-terlagen zu erteilen. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, Änderungen in den dem Ertei-lungsbeschluss zugrunde liegenden Unterlagen festgestellt zu haben, die amts-seitig ohne Rücksprache mit ihr vorgenommen worden seien. Der neue Anspruch 1 mit folgendem Wortlaut: Verfahren der Auslösung wenigstens einer Katalysatorheizmaß-nahme nach einem aktuellen Start einer Brennkraftmaschine, da-durch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Katalysator-heizmaßnahme nicht ausgelöst wird, wenn die Brennkraftma-schine (1) beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt war, sei geändert, um einen Fehler zu beseitigen und um dessen Gegenstand in Ein-klang mit der Beschreibung und dem Flussdiagramm (Figur 2) zu bringen. Die Einführung von Bezugszeichen ausgenommen, seien weitere Änderungen in den Ansprüchen nicht vorgenommen worden. - 4 - Der neue Anspruch 1 sei nunmehr darauf abgestellt, dass die wenigstens eine Katalysatorheizmaßnahme nicht ausgeführt werde, wenn die Brennkraftmaschine beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt gewesen sei. Diese Maßnahme ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Anmeldung, insbesondere aus dem letzten Abschnitt auf Seite 5 der ursprünglich eingereich-ten Beschreibung. Es werde ein Schutz des Katalysators gegen Übertemperatur erreicht. Diese könne dadurch entstehen, dass im Anschluss an die nur kurz dau-ernde Betriebsphase der Brennkraftmaschine noch brennbares, von der letzten Katalysatorheizmaßnahme eingetragenes Gemisch vorhanden sei, das beim Zweitstart entflamme und mit der zusätzlich vorgesehenen Heizmaßnahme zu ei-ner Überhitzung des Katalysators führe. Aus Sicherheitsgründen werde in diesem Fall die Katalysatorheizmaßnahme nicht ergriffen. II. Die statthafte Beschwerde ist mangels Beschwer nicht zulässig. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Be-schwer des Rechtsmittelführers enthält und wenn mit dem Rechtsmittel die Be-seitigung dieser Beschwer angestrebt wird (BPatG, 4 W (pat) 52/95; Zöller-Gum-mer/Heßler, 25. Aufl., vor § 511 ZPO Rdn. 10). Das Patent ist mit Ausnahme der redaktionellen Änderungen in den Ansprüchen 4 und 6 antragsgemäß erteilt worden. Nur diese Änderungen können die von der Beschwerdeführerin angeführten ”Änderungen in den dem Erteilungsbeschluss zugrunde liegenden Unterlagen” sein, die ”amtsseitig ohne Rücksprache mit der Anmelderin vorgenommen” worden seien. Da diese Änderungen jedoch in die neuen Ansprüche 4 und 6 übernommen worden sind, wird mit der Beschwerde gerade nicht die Beseitigung der vermeintlichen Beschwer angestrebt. Im Übrigen ist eine Beschwer ohnehin zu verneinen, wenn die Abweichungen vom Antrag rein redaktioneller Art sind (Schulte, 7. Aufl., § 49 PatG Rdn. 47). - 5 - Dass die streitgegenständlichen Änderungen darüber hinaus gehen könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan. Schülke Püschel Müller Cl
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