BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 47/03 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache _______________________ … betreffend die Patentanmeldung 195 33 800.6-44 wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr schwerdesenat und Nichtigkeitssenat) in der Sit-zung vom 6. Juni 2007 durch … hat der 10. Senat (Juristischer Be- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Am 13. September 1995 reichten die Anmelder - Prof. A… und B…, beide vertreten durch Patentanwalt C… - beim Patentamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer ther-moplastischen Polymermischung auf der Basis von Stärke“ ein. Aufgrund eines im August 1996 eingereichten Umschreibungsantrags, wonach Prof. A… seinen Anteil an die D… GmbH (deren Geschäftsfüh- rer Prof. A… und B… sind) übertragen hatte, vermerkte das Patent- amt im Februar 1997 weiterhin B… sowie als zweite Anmelderin die D… GmbH als Anmelder im Patentregister. Die den Beteiligten über- sandten Umschreibungsmitteilungen enthielten am Ende den Hinweis: Ein ge-meinsamer Zustellungsbevollmächtigter muss noch benannt werden, was das Pa-tentamt schon vor der Durchführung der Umschreibung mit Bescheid vom 14. Au-gust 1996 angemahnt hatte. Am 23. Juni 1997 fand - nachdem ein Schreiben des Patentamts an die D… GmbH als unzustellbar zurückgekommen war - ausweislich der Ge- sprächsnotiz in der Amtsakte ein Telefonat mit Patentanwalt C… statt, in dem er hinsichtlich des 2. Anmelders ein Schreiben mit neuer Anschrift und Vertre-tungsübernahme ankündigte. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1997 eingegangen am 25. Juni 1997, teilte er (nunmehr unter Patentanwaltskanzlei E… fir- mierend) eine Änderung des Firmensitzes der D… GmbH mit („…, entsprechend unserem gestrigen Telefongespräch darf ich Ihnen folgende Firmen- - 3 - anschriftänderung mitteilen. …“) und fügte als Anlage eine von Prof. A… und B… unterzeichnete Vollmacht vom 11. September 1996 bei. Das Pa- tentamt vermerkte daraufhin im Juli 1997 neben der Adressenänderung die Pa-tentanwälte E… für beide Anmelder als Vertreter im Patentregister. Mit Schriftsatz vom 15. September 1997 teilte Patentanwalt C… mit, die Ge- sellschafter der D… GmbH, die Herren Prof. A… und B…, hätten ihn gebeten, die Angaben in der zuletzt übersandten Biblio-graphiemitteilung vom Juli 1997 überprüfen zu lassen, denn nach ihren Unterlagen sei der Umschreibungsantrag nur für D… GmbH gestellt, stattdes- sen sei auch B… mit aufgenommen worden. Dies beantwortete das Pa- tentamt dahingehend, dass im Patentregister sowohl B… als auch die D… als Anmelder vermerkt seien. Wenn die Firma als alleinige An- melderin eingetragen werden wolle, müsse ein entsprechender Umschreibungsan-trag gestellt werden. Mit Bescheid vom 8. Januar 1998 benachrichtigte das Patentamt die Anmelder ge-mäß § 17 Abs. 3 PatG a. F. (Fassung bis 31. Dezember 2001), wonach die An-meldung als zurückgenommen gelte, wenn die 3. Jahresgebühr mit Zuschlag (ins-gesamt 110,00 DM) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, entrichtet werde. Die Zustel-lung erfolgte an die Patentanwälte E… durch Sammelempfangsbe- kenntnis am 28. Januar 1998. Aufgrund eines im Januar 1998 eingereichten Umschreibungsantrags, wonach auch B… seinen Anteil an die D… GmbH übertragen hatte, vermerkte das Patentamt im März 1998 die D… GmbH als alleinige Anmelderin im Patentregister. Als Vertreter der Anmelderin wurden unverändert die Patentanwälte E… vermerkt. - 4 - Am 16. Juni 1998 wurde die 3. Jahresgebühr gezahlt. Das Patentamt stellte im Juli 1998 fest, dass die Anmeldung seit 3. Juni 1998 wegen Nichtzahlung der Jah-resgebühr als zurückgenommen gilt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001, eingegangen am 31. Juli 2001, hat die Anmelde-rin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG beantragt und vor-getragen, sie habe erst am 28. Juni 2001 erfahren, dass ihre Anmeldung wegen Nichtzahlung der 3. Jahresgebühr als zurückgenommen gelte. Die Frist zur Zah-lung sei ohne ihr Verschulden verstrichen, die amtliche Nachricht gemäß § 17 Abs. 3 PatG sei ihr nicht zugestellt worden. Die 3. Jahresgebühr (sowie weitere Jahresgebühren) sind am 31. Juli 2001 gezahlt worden (die Beträge sind ihr im Juli 2003 wieder zurückgezahlt worden). Im Oktober 2002 meldeten sich für die Anmelderin die jetzigen Verfahrensbevoll-mächtigten als neue Vertreter. Die bisherigen Vertreter E… legten mit Schriftsatz vom 14. November 2002 ihre Vertretung nieder. Im März 2003 beantragten die neuen Vertreter die Umschreibung der Patentan-meldung von der D… GmbH auf die F… AG; diese werde ebenfalls durch sie vertreten. Eine Umschreibung ist bisher nicht durchgeführt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse C 08 L 3/02 - hat durch Beschluss vom 9. Mai 2003 dem Antrag vom 25. Juli 2001 nicht entspro-chen, da gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei, weil der Antrag später als ein Jahr gestellt worden sei. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im August 2003 zuge-stellt, wobei das Beschlussexemplar den Namen der Anmelderin nicht angibt. - 5 - Hiergegen wendet sich die F… AG mit der Beschwer- de und beantragt, den Beschluss vom 9. Mai 2003 aufzuheben und der beantragten Wiedereinsetzung stattzugeben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die im fraglichen Zeitraum einge-tragene Anmelderin, die D… GmbH, sei gemäß § 17 Abs. 3 PatG nicht ordnungsgemäß darüber unterrichtet worden, dass für die Patentanmeldung die fälligen Jahresgebühren nicht bzw. nicht in voller Höhe entrichtet worden seien. Diese habe erst am 28. Juni 2001 erfahren, dass die Anmeldung seit dem 3. Juni 1998 wegen Nichtzahlung der 3. Jahresgebühr als zurückgenommen gelte. Aus der Amtsakte gehe hervor, dass das Patentamt mit Bescheid vom 14. Au-gust 1996 im Zusammenhang mit der Umschreibung der Anmeldung auf die D… GmbH eine Vollmacht für die Mitanmelderin (d. h. die D… GmbH) oder die Benennung eines gemeinsamen Zustellungsbevoll- mächtigten durch alle künftigen Anmelder gefordert habe. Patentanwalt C… habe zwar eine Vollmacht eingereicht. Diese Vollmacht vom 11. September 1996 sei aber von Prof. A… und B… unterzeichnet. Eine von der D… GmbH, d. h. vom Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter unter- zeichnete Vollmacht finde sich in der Akte dagegen nicht, ebenso wenig sei ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter benannt worden. Die Benachrichtigung gemäß § 17 Abs. 3 PatG sei daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Damit träfen die D… GmbH nicht die Rechtsfolgen des Fristversäumnisses. Der Rechtspfleger des Senats hat als Zusatz zur Aktenzeichenmitteilung vom No-vember 2003 mitgeteilt, dass im Patentregister noch die D… GmbH eingetragen sei und auf § 30 Abs. 3 PatG hingewiesen. Der Senat hat sich auf Nachfrage in einem Zwischenbescheid vom Mai 2004 zum Zeitpunkt der Zahlung der 3. Jahresgebühr geäußert, wie er sich aus dem in der Amtsakte befindlichen Kontoblatt ergibt. - 6 - II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei Beschwerdeeinlegung immer noch die D… GmbH im Patentregister als Anmelderin eingetragen war (und es auch heute noch ist). Zwar ist die Beschwerdeführerin aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nicht zur Einlegung der Beschwerde legitimiert. Nachdem aber der den Verfahrensbevollmächtigten zugestellte Beschluss den Namen der Anmelde-rin nicht angibt und diese fünf Monate vor Zustellung des Beschlusses Umschrei-bungsantrag gestellt hatten, kann den Umständen nach ein Verständnis nicht aus-geschlossen werden, wonach der Beschluss gegenüber der F… AG ergangen ist. Damit ist sie als Beteiligte des patentamtli- chen Verfahrens zur Einlegung der Beschwerde berechtigt (§ 74 Abs. 1 PatG). 2. Die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr ist versäumt worden. Die 3. Jahresgebühr ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. (die hier maßgebli-che Fassung bis 31. Dezember 2001) am 30. September 1997 fällig gewesen und konnte bis 30. November 1997 zuschlagsfrei entrichtet werden. Mit Zustellung der Gebührennachricht vom 8. Januar 1998 - gemäß Sammelempfangsbekenntnis der Patentanwälte E… am 28. Januar 1998 - hat die viermonatige Frist des § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a. F. zur Zahlung der Gebühr mit Zuschlag zu laufen begonnen, die am Dienstag, den 2. Juni 1998 (der 31. Mai 1998 war Pfingst-sonntag) geendet hat. - 7 - Diese Zustellung der Gebührennachricht ist auch mit Wirkung für die damalige An-melderin, die D… GmbH, erfolgt, denn auch diese wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt von den Patentanwälten E… vertreten. Im Zu- sammenhang mit dem Telefongespräch vom 23. Juni 1997, in dem Patentanwalt C… hinsichtlich der 2. Anmelderin (womit nur die D… GmbH ge- meint sein kann, da das an sie gerichtete Scheiben als unzustellbar zurückkam) ein Schreiben mit neuer Anschrift und Vertretungsübernahme angekündigt hat und der ausdrücklichen Bezugnahme des nachfolgenden Schriftsatzes vom 24. Ju-ni 1997 auf dieses Telefongespräch, kann in der Mitteilung des neuen Firmen-sitzes der D… GmbH und der gleichzeitigen Einreichung einer schrift- lichen Vollmacht der Herren Prof. A… und B…, den beiden Ge- schäftsführern der GmbH, eine Vertretungsübernahme für diese gesehen werden. Diese Vollmacht ist zwar nicht firmenmäßig unterzeichnet. Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht steht aber der Annahme einer wirksamen Vertretungsüber-nahme nicht entgegen, zumal eine Bevollmächtigung auch stillschweigend erfol-gen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 37 - Spektralapparat). Eine schriftliche Voll-macht, mithin ein Nachweis der Bevollmächtigung, ist zudem regelmäßig nicht er-forderlich, wenn als Bevollmächtigter wie hier ein Patentanwalt auftritt. Das Patent-amt hat den Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Rechts- oder ein Patentanwalt als Bevollmächtigter auftritt (§ 18 Abs. 3 DPMAV in der hier maßgeblichen Fassung bis 30. Mai 2004; nunmehr § 15 Abs. 4 DPMAV). Dass das Patentamt trotz der nicht firmenmäßigen Unterzeich-nung der Vollmacht die Patentanwälte E… für beide Anmelder, auch für die D… GmbH, als Vertreter angesehen und entsprechend im Patentregister eingetragen hat, ist daher nicht zu beanstanden, zumal eine schrift-liche Vollmacht der beiden als natürliche Personen bereits am Anmeldetag einge-reicht worden war und diese neue Vollmacht ersichtlich allein zu dem Zweck des Nachweises einer Bevollmächtigung durch die D… GmbH, vertreten durch ihre beiden Geschäftsführer, eingereicht wurde. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass Patentanwalt C… sein nachfolgendes Schreiben vom - 8 - 15. September 1997 ausdrücklich im Auftrage der Gesellschafter der Firma D… GmbH, wobei er die Namen der beiden Geschäftsführer angab, an das Patentamt richtete. Darüber hinaus sind im weiteren Verlauf des Verfahrens, als die D… GmbH alleinige Anmelderin geworden ist, weiterhin die Patentanwälte E… als ihre Vertreter im Patentregister vermerkt wor- den, ohne dass die Anmelderin geltend gemacht hätte, dass sie diese nicht bevoll-mächtigt hätte. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Gebührennachricht im Januar 1998 durfte das Patentamt daher berechtigterweise von einer Vertretung auch der D… GmbH durch die Patentanwälte E… ausgehen. Die Zustellung der Gebührennachricht ist somit mit Wirkung auch für sie erfolgt und hat die Frist für die Gebührenzahlung in Gang gesetzt. Die am 16. Juni 1998 erfolgte Zahlung ist verspätet gewesen. 3. Eine Wiedereinsetzung kommt wegen der Ausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wieder-einsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachge-holt werden. Da die Zahlungsfrist für die 3. Jahresgebühr mit Zuschlag hier Anfang Juni 1998 abgelaufen ist, hätte der Wiedereinsetzungsantrag spätestens bis An-fang Juni 1999 gestellt werden müssen, stattdessen ist er erst über zwei Jahre nach Fristablauf im Juli 2001 gestellt worden und daher unzulässig. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG stellt eine im Interesse der Rechtssi-cherheit gebotene Begrenzung und Einschränkung der Wiedereinsetzungsmög-lichkeit dar. Sie setzt eine absolute Zeitgrenze, die eintritt, ohne dass Billigkeits-gründe berücksichtigt werden können. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Säumige Kenntnis vom Beginn dieser Jahresfrist hat, denn sie läuft grundsätzlich - 9 - unabhängig von der Kenntnis des Säumigen (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 123 Rdn. 31; BPatG BlPMZ 1996, 357, 358). gez. Unterschriften
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