BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 4/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Patent P 41 06 916 hier: wegen Festsetzung des Gegenstandswertes hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Winkler und Schuster beschlossen: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Be-schwerdeverfahren wird auf DM 20.000,-- festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf eine entsprechende Gegenstands-wertfestsetzung in den Verfahren 5 W (pat) 27/97 und 5 W (pat) 28/97 beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf DM 20.000,-- festzusetzen. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin einen Wert von DM 15.000,-- für angemessen. - 3 - Da Gründe für ein Abweichen von der Festsetzung in den Gebrauchsmuster-löschungsverfahren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war wie erkannt zu entscheiden. Bühring Winkler Schuster Hu/Fa
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