BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 50/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 195 48 524 (hier: Zulässigkeit des Einspruchs) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.16 vom 11. September 2003 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückver-wiesen. G r ü n d e I Gegen die am 15. Oktober 1998 veröffentlichte Erteilung des am 22. Dezem-ber 1995 angemeldeten Patents 195 48 524 richtet sich der Einspruch der Ein-sprechenden. Das Patent betrifft eine "Schnecke zur Verarbeitung von Kunststof-fen". Es weist acht Patentansprüche auf, die alle mit dem Einspruch angegriffen werden. Gegenstand von Patentanspruch 1 ist eine "Schnecke zur Verarbeitung von Kunststoffen, insbesondere für die Spritzeinheit einer Spritzgießmaschine, wobei die Schnecke ein- oder mehrgängig ausgebildet ist und zumindest ein Schne-ckensteg mindestens einen Überlaufbereich aufweist, dem im stromabwärts gelegenen angrenzenden Schneckengang Bar-riereelemente zugeordnet sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Barriereelemente ra-dial über den Schneckenkern vorstehende Stifte sind." Die Patentansprüche 2 bis 8 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. - 3 - Die Einsprechende bestreitet die Neuheit des durch Patentanspruch 1 geschütz-ten Gegenstands. Sie beruft sich hierzu auf eine durch sie selbst vorgenommene offenkundige Vorbenutzung, zu der sie sich auf eine der Einspruchsschrift beige-fügte eidesstattliche Versicherung ihres Prokuristen E… be- zieht. Dort heißt es, die Einsprechende habe im Juli 1995 eine Spritzgießmaschine des Typs BA-T 10500/10000, die mit einer von ihr entwickelten Mischteilschnecke ausgerüstet gewesen sei, ohne jegliche Geheimhaltungsverpflichtung über ihre französische Vertriebsgesellschaft an die Firma A… ausgeliefert. Die der eidesstattlichen Versicherung beigefügte Zeichnung "Artikel-Nr. 4197569" mit der Datumsangabe 24. Oktober 1994 und dem Titel "Schnecke D=130 BA/10001 L/D = 22" gebe den Aufbau der Schnecke wieder. In der eidesstattlichen Versicherung wird weiter ausgeführt, die in der ausgelie-ferten Spritzgießmaschine eingesetzte Schnecke sei im einzelnen in einer überar-beiteten Fassung der genannten Zeichnung vom 15. Februar 1995 zu sehen. Sie zeige, dass - die Schneckenstege der Schnecke teilweise unterbrochen seien, wodurch ein Überlaufbereich (Bezugszeichen S*) gebildet werde; - im angrenzenden Schneckengang quer zu diesem radial über dem Schne-ckenkern eine versetzte Doppelreihe vorstehender Stifte angeordnet sei (Be-zugszeichen B* und V*); - die ausgelieferte Schnecke weiterhin zweigängig gewesen sei (Bezugszei-chen G*). Die genannten mit einem Stern versehenen, in der (nicht vorgelegten) Neufassung der Zeichnung enthaltenen Bezugszeichen sind in die zusammen mit der eides-stattlichen Versicherung vorgelegten Zeichnung handschriftlich eingetragen wor-den. - 4 - In der Einspruchsschrift heißt es weiter, die ausgelieferte Spritzgießmaschine sei mit einer - wie das nachgetragene Bezugszeichen G* in der Zeichnung zeige - zweigängig ausgeführten Mischteilschnecke gemäß der beigefügten Zeichnung versehen gewesen. Der Zeichnung sei zu entnehmen, dass der Schneckensteg mit einem Überlaufbereich S* versehen sei. Der Überlauf werde durch das teil-weise Unterbrechen des Schneckensteges erzeugt. In dem stromabwärts gelege-nen angrenzenden Schneckengang seien diesem Überlaufbereich Barriereele-mente B* zugeordnet. Diese Barriereelemente seien radial über den Schnecken-kern als vorstehende Stifte V* ausgeführt, wie dies deutlich aus dem Schnitt A-B der Zeichnung hervorgehe. Somit seien sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents in der offenkundig vorbenutzten Spritzgießmaschine enthalten, wes-halb diese mangels Neuheit nicht rechtsbeständig sei. Außerdem werden in der Einspruchsschrift Gründe genannt, weshalb auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 8 entweder nicht neu seien oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Die Patentinhaberin hat das Patent nach Hauptantrag in vollem Umfang, nach Hilfsantrag mit eingeschränktem Hauptanspruch verteidigt. Sie hat die Zulässigkeit des Einspruchs bestritten, weil dieser nicht substantiiert vorgetragen worden sei. So sei nicht klar, ob die Spritzgießmaschine im Juli 1995 von der Einsprechenden tatsächlich an die Firma A… oder lediglich an das französische Toch- terunternehmen der Einsprechenden geliefert worden sei. Auch im erstgenannten Fall seien die erfindungswesentlichen Merkmale der Schnecke nicht bereits mit dem Verlassen des Werks offenkundig geworden, zumal die Zeichnung eine Ge-heimhaltungsverpflichtung vorsehe. Des weiteren sei nicht dargelegt worden, wie - nach einer Übernahme der Spritzgießmaschine durch A… - die Einzelheiten der in der Vorrichtung eingebauten Schnecke offenkundig hätten werden sollen. Zweifel an der Offenkundigkeit ergäben sich auch daraus, dass die überarbeitete Fassung der Zeichnung vom 15. Februar 1995, die der eingesetzten Schnecke entsprechen solle, nicht vorgelegt worden sei. Es könne somit nicht - 5 - überprüft werden, ob die von der Einsprechenden als relevant betrachteten Merkmale auch in dieser Fassung enthalten seien. Die Patentabteilung 1.16 hat durch Beschluss vom 11. September 2003 den Ein-spruch als unzulässig verworfen, weil er nicht im Einzelnen substantiiert worden sei. Die Einspruchsbegründung sei nicht so detailliert, dass der Patentinhaber und die Patentabteilung einen deutlichen Eindruck insbesondere von den konstruktiven Einzelheiten erhielten, die für einen Vergleich mit dem Patentgegenstand und für die Beurteilung der Patentfähigkeit wesentlich seien. So sei die Zeichnung vom 15. Februar 1995, aus der sich der Einsprechenden zufolge die Merkmale der ein-gebauten Schnecke ergeben sollen, nicht vorgelegt worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, wie die ausgelieferte Maschine, insbesondere die Schnecke, beliebigen Dritten zur Kenntnis gelangt sein könne. Es bleibe unklar, ob und - wenn ja - wann die Maschine aufgebaut und in Betrieb genommen worden sei und wie Dritte von der Gestaltung der Schnecke in der Zeit vom Juli 1995 bis zum An-meldetag am 22. Dezember 1995 Kenntnis hätten bekommen sollen. Nach der Lebenserfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Firma A… bestrebt gewesen sei, die Besonderheiten ihrer Produktionsverfahren nicht nach außen bekannt werden zu lassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt, - den angefochtenen Beschluss aufzuheben und - das angegriffene Patent zu widerrufen. Nach ihrer Meinung ist der Einspruch durch die Angaben in der Einspruchsschrift und in der dort in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung ausreichend substantiiert. Dies betreffe sowohl den Gegenstand der offenkundigen Vorbenut-zung, der durch die beigefügte Zeichnung samt der dort handschriftlich eingetra-genen Bezugszeichen ausreichend angegeben worden sei, als auch deren Ort - 6 - (Auslieferung an die Firma Allibert), Zeitpunkt (Juli 1995) und Art (Lieferung der in der Zeichnung dargestellten Spritzgießmaschine), sowie die Person des Vorbe-nutzers (nämlich die Einsprechende, die den Gegenstand über ihre französische Tochterfirma ausgeliefert habe) und die öffentliche Zugänglichkeit des gelieferten Gegenstandes (Lieferung ohne Geheimhaltungsverpflichtung). Etwaige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der eidesstattlichen Versicherung könnten nicht die Zulässig-keit des Einspruchs, sondern allenfalls dessen Begründetheit in Frage stellen. Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtferti-gen, im Einzelnen anzugeben. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die für die Beurteilung eines behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Tatsachen im einzelnen so dargelegt werden müssen, dass der Patentinhaber und das Patentamt daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (BGH GRUR 1997, 740, 741 - Tabakdose; s auch Schulte, PatG, 7. Aufl, § 59 Rn 79; Busse, PatG, 6. Aufl, § 59 Rn 66 mwN). Wird der Einspruch auf offenkundige Vor-benutzung des erfindungsgemäßen Gegenstands gestützt, muss innerhalb der Einspruchsfrist angegeben werden, was, wo, wann, wie und durch wen in öffent-lich zugänglicher Weise geschehen ist (Schulte aaO § 59 Rn 103). Ausreichend ist jedoch die Auseinandersetzung mit dem Kern der patentierten Erfindung; es müs-sen nicht alle Merkmale des Anspruchs oder alle Ausführungsformen des Patents behandelt werden (Schulte aaO § 59 Rn 83). Diesen Anforderungen genügt die Einspruchsbegründung im vorliegenden Fall. - 7 - 1. Der Gegenstand der Vorbenutzung ist in der eidesstattlichen Versicherung ge-nau bezeichnet worden, nämlich durch Bezugnahme auf die Zeichnung "Artikel-Nr. 4197569" nebst handschriftlich eingetragenen Bezugszeichen. Dies gilt unabhän-gig von der Frage, ob die beiden Fassungen der Zeichnung (vom 24. Okto-ber 1994 bzw vom 15. Februar 1995) im Hinblick auf die hier relevanten Merkmale tatsächlich übereinstimmen. Ausschlaggebend ist die eindeutige Behauptung des Prokuristen, dass die ausgelieferte Maschine die aus der vorgelegten Zeichnung (samt handschriftlichen Ergänzungen) ersichtlichen Elemente aufgewiesen habe. Diese Elemente der Zeichnung sind in der Einspruchsschrift - knapp, aber ausrei-chend - den Merkmalen des vom Hauptanspruch des angegriffenen Patents ge-schützten Gegenstands zugeordnet worden. 2. Ort, Zeitpunkt und Art der Vorbenutzung sowie die Person des Vorbenutzers sind durch die Behauptung, eine patentgemäße Spritzgießmaschine sei im Ju-li 1995 an die Firma A… ausgeliefert worden, eindeutig bezeichnet worden. 3. Im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichkeit der Schnecke ist der Vortrag der Einsprechenden, wonach sie die Maschine ohne Geheimhaltungsverpflichtung ausgeliefert habe, ebenfalls ausreichend substantiiert. Die Richtigkeit dieses Vor-trags darf nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, ungeachtet des Um-stands, dass es sich bei der gelieferten Schnecke um einen Einzelgegenstand ge-handelt hat, der nicht zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung, sondern zum Einsatz beim unmittelbaren Abnehmer A… bestimmt gewesen ist. Bereits die Lieferung nur einer patentgemäßen, nicht zur Weiterverarbeitung, son-dern zum Einsatz im Betrieb des Abnehmers bestimmten Maschine begründet die öffentliche Zugänglichkeit, wenn dort ein unbestimmter, wegen seiner Größe oder der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung nicht mehr kontrollierbarer Personen-kreis eine Zugangsmöglichkeit hat (Busse aaO § 3 Rn 84). Ist dies der Fall (wovon hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist), dann kommt es nicht darauf an, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch dritte Personen au- - 8 - ßerhalb des belieferten Betriebes bestanden hat. Das Fehlen einer Geheimhaltungsverpflichtung kann im Rahmen der Zulässig-keitsprüfung auch nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, sowohl die Einsprechende als auch die Firma A… seien erkennbar an der Nicht- weitergabe von Informationen über die gelieferte Schnecke interessiert gewesen. Ein solches übereinstimmendes Interesse könnte etwa dann angenommen wer-den, wenn beide Beteiligte gemeinsam zu der technischen Entwicklung beigetra-gen hätten (BPatGE 31, 174, 175). Dafür, dass ein solcher Fall hier vorliegt, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Ebenso kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die belieferte Firma ein Interesse gehabt haben könnte, die Beson-derheiten des Geräts - auch ohne hierzu ausdrücklich verpflichtet zu sein - vor Konkurrenten geheim zu halten. So fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass gera-de die hier in Rede stehende Schnecke das Produktionsverfahren der Firma A… in entscheidender Weise zu etwas Besonderem und deshalb Ge- heimhaltungsbedürftigem gemacht hat. Die Öffentlichkeit der vorliegenden Benutzungshandlung wird auch nicht dadurch von vornherein in Frage gestellt, dass die erfindungsgemäße Schnecke in die Spritzgießmaschine eingebaut und ihre relevanten Merkmale deshalb durch blo-ßen Augenschein zunächst nicht erkennbar gewesen sind. Es hat nämlich die nicht fernliegende Möglichkeit bestanden, dass die fachkundigen Mitarbeiter von A… eine die technische Lehre enthüllende nähere Untersuchung des vorbenutzten Gegenstandes vornehmen würden (vgl Senatsbeschluss v 3. April 2000 - 10 W (pat) 56/99 - Juris- Ausdruck Rn 23). Darauf, ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit des Einspruchs nicht an (Schulte aaO, § 3 Rn 63), weshalb diesbe-züglich auch keine Darlegungen in der Einspruchsbegründung erforderlich sind. - 9 - Somit sind die Ausführungen in der Einspruchsschrift, soweit sie den Patentan-spruch 1 des angegriffenen Patents betreffen, insgesamt als ausreichend anzuse-hen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Unteransprüche 2 bis 8, deren Merkmale in der Einspruchsbegründung denen der vorbenutzten Schnecke jeweils gegenüber-gestellt werden. 4. Da der Einspruch demnach als zulässig zu betrachten ist, kann der angefoch-tene Beschluss keinen Bestand haben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit des Einspruchs gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG an die Patentabtei-lung zurückverwiesen. Schülke Püschel Rauch Be
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