BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 51/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 101 10 561.4 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den Richter Knoll und die Richterin Püschel beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Sach-behandlung durch das Deutschen Patent- und Markenamt in verschiedenen An-gelegenheiten und erheben diverse Vorwürfe gegen Mitarbeiter des Amtes. Im verfahrenseinleitenden Beschwerdeschriftsatz vom 6. Mai 2001 beantragen sie, das Deutsche Patent- und Markenamt zu verurteilen, 1. bei der Marke 301 03 970.4 / 32 "HAPPY DRINK" den Anmelder zu korrigieren und die Beschwerdeführerinnen ab sofort als An-melder einzutragen, 2. schriftlich mitzuteilen, ob bestimmte Firmen die Eintragung dieser Marke zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt haben, 3. den Beschwerdeführerinnen eine Registerkopie in Bezug auf die unter 1. bezeichnete Marke zu übersenden, 4. die Drohung zu unterlassen, dass die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 10 561.4 gelöscht wird. In nachfolgenden Schriftsätzen haben die Beschwerdeführerinnen außerdem di-verse Verwürfe gegen Mitarbeiter des Patentamts - unter anderem wegen Unter-schlagung - erhoben. Der Senat hat die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 29. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unstatthaft ist, wobei Gelegenheit zur Stel-lungnahme innerhalb einer Frist bis 1. Juli 2002 gegeben worden war. Eine Stel-lungnahme ist bis heute nicht eingereicht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentamtsakten 101 10 561.4 und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. - 3 - II. Die von den Beschwerdeführerinnen oben unter 1. bis 3. gestellten Beschwerde-anträge sind Gegenstand des Verfahrens 26 W (pat) 151/01. Soweit sich die Beschwerde gegen die Androhung der Löschung der Patentan-meldung 101 10 561.4 richtet, war sie als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits unstatthaft. Die Beschwerde zum Bundespatentgericht ist in Patentsachen gemäß § 73 Abs 1 PatG gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen statthaft. Gegen solche grundsätzlich anfechtbaren Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts wendet sich die vorliegende Beschwerde nicht. Im Patentanmeldeverfahren 101 10 561.4 hat die Prüfungsstelle 11.41 zwar inzwi-schen mit Beschluss vom 29. Juni 2001 die Anmeldung gelöscht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die eingelegte Beschwerde aber nicht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war diese Entscheidung noch nicht existent. Die Be-schwerdeführerinnen wenden sich in ihrem verfahrenseinleitenden Beschwerde-schriftsatz gegen die Androhung der Löschung (Beschwerdeantrag 4). Dabei han-delt es sich um einen die Entscheidung vorbereitenden Prüfungsbescheid, der auch dem Zweck diente, rechtliches Gehör zu gewähren und im Hinblick auf Män-gel der Anmeldung eine Nachbesserung durch die Patentanmelderinnen (= Beschwerdeführerinnen) zu ermöglichen. Solche Zwischenbescheide stellen keine anfechtbaren Beschlüsse iSd § 73 Abs 1 PatG dar (vgl dazu Schulte, Pa-tentgesetz, 6. Aufl., Rdn 27 zu § 73 PatG). Die Beschwerdeführerinnen sind auf die Unstatthaftigkeit ihrer Beschwerde hin-gewiesen worden, wobei sie eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht haben. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihre un-statthafte Beschwerde aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass das Bundespatentgericht weder die Dienstaufsicht über das Deutsche Patent- und Markenamt ausübt noch eine Straf-verfolgungsbehörde ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf - 4 - die Schreiben an die Beschwerdeführerinnen gemäß der gerichtlichen Verfügung vom 29. Mai 2002 (Bl 81/82) verwiesen. Schülke Püschel Knoll Na
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