BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 52/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 198 44 073 (hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 8. Jahresgebühr) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Martens BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die im September 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin ein Patent mit der Be-zeichnung „Verfahren zum Herstellen eines Belagelementes, insbesondere eines Pflastersteines oder einer Bodenplatte“ erteilt, gegen das derzeit ein Einspruchs-verfahren anhängig ist. Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 stellte die Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 8. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag und trug zur Begründung vor, ihre Patentangelegenheiten würden seit Jahren von Herrn G… jun. persönlich bearbeitet, der auch Erfinder und Geschäftsführer der G… GmbH & Co sei. Ihm seien daher die Bedeutung der rechtzeitigen Zahlung von Jahresgebühren und die Folgen einer Verspätung bekannt gewesen. Bisher habe er Patent-angelegenheiten mit höchster Sorgfalt bearbeitet. Die Patentinhaberin sei auf die Fälligkeit der 8. Jahresgebühr bereits mit Schreiben ihrer Verfahrensbevoll-mächtigten vom 2. September 2005 hingewiesen und hieran nochmals im Okto-ber 2005 schriftlich erinnert worden. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. De-zember 2005 hätten diese auf den Ablauf der Zahlungsfrist mit Zuschlag für die Jahresgebühr am 30. März 2006 hingewiesen. Nahezu zeitgleich sei auf den Einspruch gegen das Patent erwidert worden und diese Erwiderung mit Schreiben vom 3. Januar 2006 der Patentinhaberin in Rechnung gestellt worden. Die Rech-nung habe Herr G… auch beglichen. Dabei sei er versehentlich der Meinung gewesen, die Angelegenheit sei vorerst abgeschlossen und zwar ein-- 3 - schließlich der Zahlung der Jahresgebühr und habe die Akte seiner Sekretärin zum Ablegen gegeben. Erst nach Ablauf der Zuschlagsfrist sei die Patentinhaberin darauf aufmerksam geworden, dass ein Auftrag zur Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag versehentlich nicht ergangen war. Auf den Einwand des Patentamts in einem Zwischenbescheid, die Patentinhaberin habe die Zahlungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt, hat sie ausgeführt, u. a. wegen des anhängigen Ein-spruchs habe sie die Jahresgebühr mit Zuschlag entrichten wollen, so dass erst die Fälligkeitserinnerung vom 6. Dezember 2005 für sie Relevanz gehabt hätte. Die Patentabteilung 1.45 des DPMA hat mit Beschluss vom 31. August 2006 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, da die Patentinhaberin der gebotenen Sorgfalt nicht genüge getan und das Fristversäumnis selbst verschuldet habe. Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Wie-dereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 8. Jah-resgebühr mit Zuschlag. Zur Begründung der Beschwerde nimmt sie im wesentlichen Bezug auf ihr Vor-bringen vor dem DPMA. Ihren zunächst gestellten Antrag auf mündliche Ver-handlung hat sie zurückgenommen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das DPMA hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist für die 8. Jahresgebühr mit Zuschlag zu Recht zurückgewiesen, nachdem die Patentinhaberin nicht ohne Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten. - 4 - 1. Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der 8. Jahresgebühr versäumt. Diese Gebühr ist nach § 3 Abs. 2 PatKostG am 30. September 2005 fällig ge-worden und konnte zuschlagsfrei bis zum 30. November 2005 entrichtet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Mit Verspätungszuschlag lief die Zahlungsfrist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG am 31. März 2006 ab. Die Zahlung wurde erst mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 27. Mai 2006 - und damit verspätet - entrichtet. 2. Ob die Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegend gewahrt wurde und somit ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Insoweit fehlt es an einem Vortrag, wann das der rechtzeitigen Zahlung entgegenstehende Hindernis entfallen ist. Selbst wenn zugunsten der Patent-inhaberin unterstellt wird, dass die Antragsfrist eingehalten wurde, war diese nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Zahlungsfrist gehindert. Von ihren Verfahrensbevollmächtigten ist sie vor Ablauf der zuschlagsfreien Zah-lungsfrist zweimal an die fällige Jahresgebühr erinnert worden. Der danach erfolgte weitere Hinweis vom 6. Dezember 2005 war überschrieben mit „Achtung drohender Rechtsverlust“ und enthielt die in Fettdruck hervorgehobene Warnung, dass die Zahlungsfrist nicht verlängerbar sei. Ob und inwieweit der patentrechtlich erfahrene Herr G… nach Empfang dieser eindeutigen Zahlungsauf- forderung Vorkehrungen getroffen hat, um die Einhaltung dieser Frist zu ge-währleisten, ist nicht vorgetragen worden. Soweit die Patentinhaberin die verspätete Zahlung auf die irrige Annahme des Herrn G… zurückführt, mit der Begleichung der Rechnung der Ver- fahrensbevollmächtigten vom 3. Januar 2006 sei auch die Jahresgebühr ent-richtet, gibt es für diese Annahme keine stichhaltige Begründung. Denn die Rechnung betrifft klar und ausschließlich die Tätigkeit der Verfahrensbevoll-mächtigten im Einspruchsverfahren. Sie datiert fast einen Monat nach der letzten Zahlungsaufforderung für die Jahresgebühr, so dass von einem nahezu zeit-gleichen Zusammentreffen zweier zahlungsrelevanter Ereignisse, die zu einer - 5 - Verwechslung geführt hätten, nicht die Rede sein kann. Selbst wenn man zu-gunsten der Patentinhaberin davon ausgeht, nur die Zahlungsaufforderung vom 6. Dezember 2005 sei für sie relevant gewesen und sie habe wegen des an-hängigen Einspruchsverfahren die Jahresgebühr mit Zuschlag entrichten wollen, lässt dies ein Verschulden der Patentinhaberin nicht entfallen. Der für sie handelnde Herr G… hat die bei Zahlungsvorgängen, die einen Rechtsverlust nach sich ziehen können, objektiv gebotene Sorgfalt, die von ihm aufgrund seiner Erfahrung im Patentgebührensystem erwartet werden konnte, nicht eingehalten. Wie oben ausgeführt, ist beispielsweise nicht dargelegt worden, wie die Einhaltung von Zahlungsfristen bei der Patentinhaberin sichergestellt war. Schülke Püschel Martens Me
Full & Egal Universal Law Academy