BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 53/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 103 45 919.7 … - 2 - hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen: 1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerde-verfahren sind in der Hauptsache erledigt. 2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patent-abteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2010 ist wirkungslos. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 45 919.7 (Streitpatent), dessen Er-teilung am 5. November 2009 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit Beschluss vom 17. November 2010 das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Mit Wirkung zum 28. Oktober 2015 hat der Patentinhaber gegenüber dem DPMA auf das Streitpatent verzichtet und mit einer gesonderten Eingabe gegenüber dem Bundespatentgericht darum gebeten, dass Einspruchsbeschwerdeverfahren ein-zustellen. - 3 - Mit Bescheid vom 17. November 2015 hat der Senat die Einsprechende aufgefor-dert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie ein Rechtsschutz-bedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens und des dazugehörigen Beschwerdeverfahrens habe. Hierauf hat die Einsprechende mit Eingabe vom 24. November 2015 geantwortet, dass das Beschwerdeverfahren von ihrer Seite als erledigt angesehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Das Streitpatent ist wegen der Verzichtserklärung des Patentinhabers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Die Ein-sprechende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtma-schine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - „Sondensystem“; a. A. wohl nur: Ben-kard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120). Die Erledigung des Ein-spruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Ein-spruchsbeschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich sei-nerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 184); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“). 2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde an-gefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Bus-se/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283). - 4 - III. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Bb
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