BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 54/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 55 697.7-23 wegen Aufhebung des Erteilungsbeschlusses hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Schuster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin reichte am 2. Dezember 1998 beim Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Federbruchsicherung" ein. Die Anmel-dung umfaßt zehn Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in seinem Oberbegriff wie folgt lautet: "Federüberwachungsgerät für eine vorgespannt betriebene Feder eines Tores, einer Tür oder dergleichen, insbesondere für eine als Gewichtsausgleichsfeder für ein ein- oder mehrgliedriges über Kopf bewegbares Torblatt oder einen Rolltorpanzer vorgesehene Torsionsfeder (1), zur Verhinderung des Zuschlagens oder Ab-sturzes des Tür- oder Torblatts oder dergleichen, mit einem im Zuge der Öffnungs- und Schließbewegung des Tor-blatts oder dergleichen gemeinsam mit einem durch die ungebro-chene Feder beaufschlagten Drehmomentübertragungselement - insbesondere einer Seil- oder Kettenzugwelle oder dergleichen Torsionswelle (2) - um eine Drehachse (A) drehbaren Blockier-element (3), welches zum Blockieren dieser Drehbewegung und hierdurch der Bewegung des Torblattes oder dergleichen über eine insbesondere eine Verzahnung aufweisende Erfassungsein- - 3 - richtung (12) vorzugsweise formschlüssig erfaß- und blockierbar ist, einem Fangglied (15), das aus einer Betriebsstellung, in der es von der Erfassungseinrichtung (12) gelöst ist, in eine Fangstellung bewegbar ist, in der es die Erfassungseinrichtung (12) zum Blo-ckieren des Torblattes oder dergleichen erfaßt, und einer Spannungsfühl- und Auslöseeinrichtung (6-10) zum Fühlen der Federspannung der zu überwachenden Feder und Auslösen der Bewegung des Fanggliedes (15) aus der Betriebsstellung in die Fangstellung als Reaktion auf einen über die Spannungsfüh-lung erfaßten Federbruch, ..." Entsprechend lautet der Anfang der Beschreibung auf Seite 1, der beginnend mit "Die Erfindung betrifft ein Federüberwachungsgerät ..." mit dem oben genannten Wortlaut von Patentanspruch 1 übereinstimmt. Durch Beschluß vom 26. Juli 2001 hat die Prüfungsstelle ein Patent mit den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen erteilt, wobei in der Beschreibung, Seiten 1 und 18, sowie in den Patentansprüchen 1 und 4 als "redaktionell" bezeichnete Än-derungen vorgenommen worden sind. Dabei besteht die Änderung im Patentan-spruch 1 und auf der ersten Beschreibungsseite darin, daß jeweils in der Passage "... mit einem im Zuge der Öffnungs- und Schließbewegung des Torblatts oder dergleichen gemeinsam mit einem durch die ungebrochene Feder beaufschlagten Drehmomentübertragungselement - insbesondere einer Seil- oder Kettenzugwelle oder dergleichen Torsionswelle (2) - um eine Drehachse (A) drehbaren Blockier-element (3),..." nach "Torsionswelle (2)" statt des Gedankenstrichs ein Komma gesetzt und das Wort "einem" eingefügt worden ist. Gegen den Erteilungsbeschluß wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, die Einfügung des unbestimmten Artikels stelle keine Fehlerkorrektur dar, sondern ändere den Wortsinn und die Bedeutung ge- - 4 - genüber der beantragten Fassung. Denn der zu dem Begriff "Blockierelement (3)" gehörende Artikel sei bereits vorhanden ( "... mit einem im Zuge der Öffnungs- und Schließbewegung des Torblatts ... um eine Drehachse (A) drehbaren Blockierele-ment (3), ..."). Das entsprechende Merkmal des Oberbegriffs spezifiziere das Blo-ckierelement des erfindungsgemäßen Federüberwachungsgeräts derart, daß es im Zuge der Öffnungs- und Schließbewegung des Torblatts oder dergleichen ge-meinsam mit einem Drehmomentübertragungselement, das durch die ungebro-chene Feder beaufschlagt sei, um eine Drehachse (A) drehbar sei. Dieser Zu-sammenhang werde durch die vorgenommene Einfügung aufgehoben. Gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung hat die Anmelderin die Teilung der Pa-tentanmeldung erklärt und insoweit vorgetragen, herausgeteilt werde die allge-meine technische Lehre, ein Federüberwachungsgerät der im Oberbegriff des An-spruchs 1 der Stammanmeldung genannten Art derart auszubilden, daß das Blo-ckierelement als Teil einer Zugmitteltrommel, an der ein anderen Endes mit dem Torblatt oder dergleichen verbundenes Zugmittel aufwickelbar gehalten sei, aus-gebildet sei und vorzugsweise einstückig mit derselben ausgebildet sei. In der Stammanmeldung verbleibe somit der Gegenstand, wie er durch den dort gelten-den Anspruch 1 definiert sei; die Beschreibungsseite 5 sei zur Anpassung an den durch die Teilung verminderten Gegenstand angepaßt worden. Gleichzeitig hat sie die Anmeldeunterlagen für die Teilanmeldung eingereicht und die Gebühren ent-richtet. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern und das Patent auf-grund folgender Unterlagen zu erteilen: Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 6 bis 17 wie ursprünglich einge-reicht, Seite 5, eingegangen am 30. August 2001, Seite 18 wie dem Erteilungsbeschluß zugrundegelegt, Patentansprüche 1 bis 3 und 5 bis 10 wie ursprünglich eingereicht, Anspruch 4 wie dem - 5 - Erteilungsbeschluß zugrundegelegt, sowie ursprünglich einge-reichte Zeichnungen. II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Die Anmelderin hat mit der Darlegung, daß der angefochtene Beschluß abwei-chend von ihrem Erteilungsantrag ergangen sei, auch schlüssig eine Beschwer geltend gemacht. Dies reicht für die Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde aus. Ob die behauptete Beschwer tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begrün-detheit zu prüfen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 50). Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu einer Zurückverweisung der Sache an das Deut-sche Patent- und Markenamt. Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist. Jede Än-derung der Unterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Verbesserun-gen wie der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikali-schen oder sprachlichen Unrichtigkeiten besteht, setzt das schriftlich erklärte Ein-verständnis des Anmelders voraus (vgl Schulte, aaO, vor § 34 Rdn 7; Busse, PatG, 5. Aufl, § 48 Rdn 17, vor § 34 Rdn 52; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 49 Rdn 2, jeweils mwN; BPatGE 25, 141, 143). Die vorliegend von der Prüfungsstelle in den dem Erteilungsbeschluß zugrunde-liegenden Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind nur zum Teil redaktio-neller Natur gewesen. Dies betrifft ersichtlich die Änderungen im Patentanspruch 4 und auf der Beschreibungsseite 18, die von der Anmelderin auch nicht beanstan-det worden sind. Dagegen ist die Einfügung des Wortes "einem" nicht bloß redak-tioneller Natur. Denn in der ursprünglich eingereichten Fassung des Patentan-spruchs 1 und der Seite 1 der Beschreibung ist der zu dem Begriff "Blockierele- - 6 - ment (3)" gehörende unbestimmte Artikel, wie es vielleicht aufgrund der ver-schachtelten sprachlichen Fassung auf den ersten Blick erscheinen mag, nicht versehentlich vergessen worden, sondern, wie die Anmelderin zu Recht in der Be-schwerdebegründung vorgetragen hat, nur ein paar Zeilen vorher enthalten. Damit hat keine sprachliche Unrichtigkeit vorgelegen, die einer Korrektur bedurft hätte, vielmehr hat die Einfügung zu einer inhaltlichen Änderung geführt. Eine solche Änderung hätte daher nur bei Vorliegen eines schriftlichen Einverständnisses der Anmelderin vorgenommen werden können, ein solches hat aber zweifelsfrei nicht vorgelegen. Nachdem das nachgesuchte Patent somit in unzulässiger Weise abweichend vom Antrag erteilt worden ist, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben, ohne daß der Senat in der Sache selbst entscheidet, § 79 Abs 3 Nr 2 PatG. Die Prüfungsstelle wird nunmehr über die Erteilung des Patents nach Maßgabe der von der Anmelde-rin gestellten Anträge und genehmigten Unterlagen erneut zu beschließen haben. Von der Zurückverweisung der Sache ist auch der durch die im Beschwerde-schriftsatz abgegebene Teilungserklärung abgetrennte Teil der Anmeldung erfaßt. Bei Teilung einer Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren erstreckt sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Trennanmeldung (vgl Schulte, aaO, § 39 Rdn 76 mwN). Der Senat hat jedoch auch insoweit von einer Entscheidung in der Sache abgesehen, § 79 Abs 3 Nr 1 PatG, da das Patentamt insoweit noch keinerlei Sachentscheidung getroffen hat. Schülke Püschel Schuster Pr
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