BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 55/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Gebrauchsmuster-Löschungssache 299 09 985 Lö I 202/99 wegen Kostenfestsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterinnen Püschel und Schuster beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. G r ü n d e I Die Antragsgegner waren Inhaber des am 9. Juni 1999 angemeldeten Ge-brauchsmusters 299 09 985 mit der Bezeichnung "Verkleidung für Teile eines Bauwerks". Durch Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Pa-tent- und Markenamts wurde das Gebrauchsmuster gelöscht und den Antragsgeg-nern die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers hat die Gebrauchsmusterab-teilung I des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 11. Sep-tember 2001 die von den Antragsgegnern dem Antragsteller zu erstattenden Ko-sten antragsgemäß festgesetzt. Der Beschluss wurde den Antragsgegnern in ei-- 3 - ner einzigen Ausfertigung mittels Postzustellungsurkunde, in deren Adressenfeld beide Antragsgegner aufgeführt worden sind, am 26. September 2001 zugestellt. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit der mit Schreiben vom 11. Okto-ber 2001, eingegangen am 15. Oktober 2001, eingelegten Beschwerde (wörtlich "Widerspruch"), und tragen zur Begründung vor, das Patentamt habe das Vorlie-gen eventueller gleicher oder ähnlicher Platten nicht genügend geprüft, die Lö-schung ihres Gebrauchsmusters sei daher hinfällig, entstandene Kosten seien vom Antragsteller oder vom Patentamt zu tragen. Die Antragsgegner stellen sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Antragsteller stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller trägt vor, die Beschwerde sei zum einen bereits wegen Verfri-stung unzulässig. Zum anderen richte sie sich nicht gegen den Gebührenansatz als solchen, sondern gegen die bereits rechtskräftige Hauptsacheentscheidung. II Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. - 4 - a. Es ist zwar nicht wörtlich "Beschwerde", sondern "Widerspruch" eingelegt wor-den, dies ist jedoch unschädlich, da der Inhalt des Schreibens vom 11. Okto-ber 2001 den Willen zur Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. September 2001 erkennen lässt, mithin eine Beschwerde gemäß § 17 Abs 4 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) iVm §§ 62 Abs 2 Satz 4, 73 Abs 1 Pa-tentgesetz (PatG) vorliegt. b. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Sie ist zwar nicht, wie in § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm 62 Abs 2 Satz 4 PatG vorgeschrieben, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 26. September 2001 eingelegt worden, dies ist aber unschädlich, weil die Zustel-lung an die Antragsgegner unwirksam gewesen ist und daher die Frist zur Einle-gung der Beschwerde nicht zu laufen begonnen hat. Betrifft ein Zustellungsvorgang in derselben Sache mehrere Personen, muss grundsätzlich jeder Person gesondert zugestellt werden (vgl Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 5. Aufl, § 2 VwZG Rdn 6; Sadler, VwVG/VwZG, 4. Aufl, § 2 VwZG Rdn 22, 27). Insbesondere muss jeder Empfänger die alleinige Verfügungsgewalt über das zuzustellende Schriftstück und damit ein Exemplar für sich allein erhalten (vgl Engelhardt/App, aaO). Dass im vorliegenden Fall die Antragsgegner beide In-haber des Gebrauchsmusters waren, ändert hieran nichts, denn auch bei mehre-ren Beteiligten, die in Rechtsgemeinschaft stehen, muss grundsätzlich jedem ein-zelnen getrennt zugestellt werden (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 127 Rdn 23; BPatG 4 W (pat) 65/96 vom 11. November 1997, in juris), und zwar auch dann, wenn diese dieselbe Anschrift haben, wie es auch bei der Zustellung an Ehegatten gilt (vgl Engelhardt/App, aaO, mwN). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, denn der angefochtene Beschluss ist beiden Antragsgegnern gemeinsam nur in einer einzi-gen Ausfertigung zugestellt worden. - 5 - Die Zustellung nur einer einzigen Beschlussausfertigung hätte nur dann genügt, wenn einer von beiden der Bevollmächtigte gewesen wäre, denn nach § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 127 Abs 1 PatG, § 8 Abs 1 Satz 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) genügt, wenn ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt ist, die Zustel-lung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten. Nachdem der bisherige anwaltli-che Vertreter der Antragsgegner schon zu Beginn des Gebrauchsmusterlö-schungsverfahrens seine Vertretung niedergelegt hat, ist jedoch weder ausdrück-lich eine Bevollmächtigung untereinander erteilt worden, noch gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine stillschweigende Bevollmächtigung (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 37 - Spektralapparat) schließen lassen. Die Antragsgegner haben vielmehr die Schriftsätze im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren entweder gemeinsam unterschrieben oder sie haben sich beide gleichlautend in getrennten Schriftsätzen geäußert, ohne dass zu erkennen ist, einer wolle für den anderen auftreten. Der Umstand, dass nicht ein einziges Mal nur einer für beide aufgetreten ist, deutet vielmehr darauf hin, dass gerade keine Bevollmächtigung gewollt war. Ebenso wenig liegt eine ausdrückliche gegenseitige Zustellungsbevollmächtigung vor. Ob die bloße widerspruchslose Hinnahme des Umstands, dass das Patentamt mit Ausnahme der ersten Ladung in der Regel nur eine gemeinsame Zustellung mit einem einzigen Exemplar vorgenommen hat, ausreicht, um eine stillschwei-gende gegenseitige Zustellungsbevollmächtigung anzunehmen, ist zweifelhaft, zu-mal auch aus der übereinstimmenden Anschrift nicht zwingend auf eine häusliche Gemeinschaft geschlossen werden kann, in der eine tatsächliche gemeinsame Verfügungsgewalt über das zuzustellende Schriftstück denkbar wäre. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn auch bei Annahme einer Zustellungsbe-vollmächtigung wäre die Zustellung nicht wirksam gewesen. Nach § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 127 Abs 1 PatG, § 8 Abs 2 VwZG sind nämlich einem Zustellungs-bevollmächtigten mehrerer Beteiligter so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu-zustellen, als Beteiligte vorhanden sind. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustel-lung unwirksam, denn es ist nicht Aufgabe des Zustellungsbevollmächtigten, für - 6 - die anderen Beteiligten auf seine Kosten Kopien amtlicher Schriftstücke zu ferti-gen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 127 Rdn 52; BPatG BlPMZ 1999, 158; DPMA BS BlPMZ 1958, 136; aA Busse, PatG, 5. Aufl, § 127 Rdn 32; BPatG 31 W (pat) 118/86 vom 3. Juli 1989, LS in juris). Es verbleibt daher dabei, dass den beiden Antragsgegnern getrennt jeweils eine Beschlussausfertigung - oder im Falle einer Zustellungsbevollmächtigung jeden-falls zwei Beschlussausfertigungen in einer Sendung - hätte zugestellt werden müssen, was nicht geschehen ist. Dieser Zustellungsmangel ist, da mit der Zu-stellung die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnen sollte, nicht heilbar, § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 127 Abs 2 PatG (idF bis 30. Juni 2002). Die Beschwer-deeinlegung ist daher nicht verspätet gewesen. 2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung bezieht sich mit ihren Ausführungen, wonach die Lö-schung des Gebrauchsmusters zu Unrecht erfolgt sei und daher entstandene Ko-sten nicht von den Antragsgegnern zu tragen seien, lediglich auf den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts, durch den das Gebrauchsmuster gelöscht worden ist und den Antragsgegnern die Ko-sten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auferlegt worden sind, mithin le-diglich auf die Kostengrundentscheidung. Die Kostengrundentscheidung - die rechtskräftig ist, da gegen sie keine Beschwerde eingelegt worden - kann jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht mehr zur Nachprüfung gestellt werden (vgl Schulte, aaO, § 62 Rdn 29). Gegen die durch den Beschluss vom 11. September 2001 erfolgte Kostenfestset-zung als solche, dh gegen die Art und Höhe der Kosten, sind dagegen von den Antragsgegnern in der Beschwerde Einwendungen nicht erhoben worden. Grün-de, die eine vom Kostenfestsetzungsbeschluss des Patentamts abweichende Ko-- 7 - stenfestsetzung rechtfertigen könnten, sind ebenso wenig für den Senat ersicht-lich. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Schülke Püschel Schuster Be
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