BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 59/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Patent 196 22 164 wegen Unzulässigkeit des Einspruchs hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter Knoll und die Richterin Püschel beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 2001 aufgehoben und die Sache an das Deut-sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Auf die am 1. Juni 1996 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung wurde ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Erzeugung eines kaltgewalzten Stahl-bleches oder -bandes mit guter Umformbarkeit" erteilt. Die Erteilung wurde am 7. Mai 1997 veröffentlicht. Patentanspruch 1 hat, versehen mit einer Merkmalsgliederung (die der Merkmals-gliederung der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz entspricht), folgenden Wortlaut: "Verfahren zur Erzeugung eines kaltgewalzten Stahlbleches oder -bandes mit guter Umformbarkeit, insbesondere Streck-ziehbarkeit zur Herstellung von Preßteilen mit hoher Beulsteifig-keit aus einem - 3 - M1 Stahl folgender Zusammensetzung (in Masse-%): 0,01 bis 0,08% C 0,10 bis 0,80% Mn max. 0,60% Si 0,015 bis 0,08% Al max. 0,005% N 0,01 bis 0,04% jeweils Ti und/oder Nb mit der Maßgabe, dass der über die zur stöchiometrischen Abbindung von Stickstoff notwendige Menge hinausge-hende Gehalt im Bereich von 0,003 bis 0,015% Ti bzw. 0,0015 bis 0,008% Nb liegt, ferner max. 0,15% insgesamt eines oder mehrerer Ele-mente aus der Gruppe Kupfer, Vanadium, Nickel, Rest Ei-sen und unvermeidbare Verunreinigungen, einschließlich max. 0,08% P, max. 0,02% S, M2 bestehend aus Vorwärmen der gegossenen Bramme auf eine Temperatur oberhalb von 1050°C , M3 Warmwalzen mit einer Endtemperatur im Bereich von oberhalb Ar3 bis 950°C, M4 Haspeln des warmgewalzten Bandes bei einer Tempera-tur im Bereich von 550 bis 750°C, M5 Kaltwalzen mit einem Gesamtverformungsgrad von 40 bis 85%, M6 rekristallisierendes Glühen des Kaltbandes bei einer Tem-peratur von mind. 720°C in einem Durchlaufofen, M7 Abkühlen mit Abkühlraten von 5 bis 70 K/s M8 und abschließendem Dressieren." Gegen das Patent wurde am 31. Juli 1997 Einspruch erhoben, mit dem der Wider-ruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt wird. - 4 - Die Einsprechende beruft sich im Einspruchsschriftsatz auf die vorveröffentlichten Druckschriften E1 DE 38 03 064 C1 E2 EP 0 400 031 B1 E3 Dr.-Ing. Freier, K. "Neues höherfestes Feinblech für den Einsatz im Auto-mobilbau" in HFF-Bericht Nr. 12 des Hannoverschen Forschungsinstituts für Fertigungsfragen eV., 1993, S. 11.a/1 bis 11.b/7 (iF: Freier) und trägt vor, das beanspruchte Verfahren habe für den Fachmann aus der deut-schen Patentschrift DE 38 03 064 C1 (E1) in Verbindung mit der Druckschrift Freier nahegelegen. In dieser Patentschrift (E1) werde ein Stahl offenbart, der in seiner Zusammensetzung das Merkmal M1 und in den Verfahrensschritten die Merkmale M2 bis M5 und M8 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erfülle, le-diglich das rekristallisierende Glühen finde bei der DE 38 03 064 C1 (E1) im Bund statt, während dies beim Streitpatent gemäß M6 im Durchlaufofen stattfinde. Der in DE 38 03 064 C1 (E1) offenbarte Stahl sei aber ein Stahl mit einer geringen ebenen Anisotropie und einer hohen Streckgrenze. Bei Freier fänden sich metall-kundliche Hinweise auf den Zusammenhang zwischen Streckgrenze und rekristal-lisierender Glühung, woraus der Fachmann die Erkenntnis erhalte, dass im Hin-blick auf die Streckgrenze eine kurze Glühzeit vorteilhaft sei, was eine erhöhte Glühtemperatur bedeute. Unter dem Aspekt der Streckgrenze könne daher das Ergebnis gemäß der DE 38 03 064 C1 (E1) mindestens ebenso gut auch mit einer Durchlaufglühe erreicht werden, bei der notwendigerweise mit einer höheren Glüh-temperatur gearbeitet werde und die Einwirkung der Glühtemperatur nur für weni-ge Minuten vorhanden sei. Es sei daher für den Fachmann naheliegend, die vor-teilhaften Ergebnisse, die durch das Verfahren gemäß der DE 38 03 064 C1 (E1) erzielt werden, auch mit einer Durchlaufglühe anzustreben. - 5 - Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat sich die Einsprechende ua auf die weitere vor-veröffentlichte Druckschrift E4 E.J. Drewes ua "Kaltgewalzte Feinblechstahlsorten Stand und Trends von Werkstoffentwicklung und Anwendungstechnik" in Hoesch Berichte aus For-schung und Entwicklung unserer Gesellschaften Heft 1/92, S. 3 bis 14 (iF: Drewes) bezogen. Durch Beschluss vom 24. September 2001 hat die Patentabteilung 24 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Be-gründung ist ausgeführt, die Einspruchsbegründung sei unvollständig und befasse sich nur mit einem Teilaspekt der Erfindung. Denn es fehle eine Befassung mit dem Merkmal, dass das Band nach dem rekristallisierenden Glühen mit Abkühlra-ten von 5 bis 70 K/s abgekühlt werde; dieses sei auch den Entgegenhaltungen nicht entnehmbar. Das Verfahren des Streitpatents ziele gemäß seiner Aufgaben-stellung auch auf gute Bake-hardening Eigenschaften ab. Eine spezifisch hohe Abkühlgeschwindigkeit sei aber Voraussetzung zur Erzielung guter Bake-harde-ning Eigenschaften, wie die Druckschrift Drewes zeige. Auch dass hierin die für das Bake-hardening Potential erforderlichen spezifisch hohen Abkühlgeschwindig-keiten nur durch besondere Maßnahmen erreicht würden (Roll- und Water-quench-System), zeige, dass dieses Merkmal nicht notwendigerweise mit der Durchlaufglühung verbunden oder gar trivial sei. Mit den Bedingungen zur Erzie-lung eines Bake-hardening Effekts habe sich die Einsprechende innerhalb der Ein-spruchsfrist nicht beschäftigt. Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde und trägt zur Be-gründung vor, im Einspruchsschriftsatz sei dargelegt worden, dass der einzige Un-terschied zwischen der vermeintlichen Erfindung und der DE 38 03 064 C1 (E1) in der Verwendung einer Durchlaufglühe anstelle einer Haubenglühe liege. Bei einer - 6 - Haubenglühe werde das aufgehaspelte Stahlband in einen Haubenofen verbracht und dort über regelmäßig mehrere Tage bei einer relativ niedrigen Temperatur ge-glüht; die Abkühlung erfolge im nicht mehr beheizten Ofen über sehr lange Zeit. Dagegen werde bei einer Durchlaufglühe das abgehaspelte Blech in ständiger Be-wegung (im Durchlauf) auf eine relativ hohe Temperatur erhitzt und anschließend auf eine handhabbare Temperatur abgekühlt; dieses Abkühlen erfolge ebenfalls im Durchlaufverfahren innerhalb weniger Minuten. Zu einer Durchlaufglühe gehöre für den Fachmann notwendigerweise diese schnelle Abkühlung, da die Abkühlung im Durchlaufverfahren erfolgen müsse und eine langsame Abkühlung gar nicht möglich sei. Das Merkmal M7 sei daher lediglich ein Untermerkmal von M6. Es sei daher nicht separat erwähnt worden, vielmehr seien mit der Abhandlung der Durchlaufglühe auch die Abkühlraten abgehandelt worden. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Abkühlraten im üblichen Rahmen bewegten. Soweit im angefochtenen Beschluss darauf abgestellt worden sei, dass sich die Einspruchs-begründung nicht mit der Erzielung eines Bake-hardening Effekts beschäftigt ha-be, sei dies unerheblich, da der Bake-hardening Effekt nicht Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 des Streitpatents sei. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Einspruch an die Patentabteilung zu-rückzuverweisen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin trägt vor, Merkmal M7 werde in der Einspruchsbegründung nicht einfach mitgelesen. Zwar gehöre selbstverständlich zu jeder Durchlaufglühe auch die Abkühlung, doch sei die Abkühlrate nicht beliebig. Vielmehr gebe es eine - 7 - große Bandbreite, und aus dieser habe die Erfindung einen relativ eng begrenzten Bereich ausgewählt. M7 sei daher ein wesentliches Merkmal der Erfindung. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Einspruch gegen das Patent ist zu-lässig, da er in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begrün-det worden ist. Gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtferti-gen, im einzelnen anzugeben. Dieses Erfordernis ist in ständiger Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass Patentamt und Patentinhaber daraus abschließende Folgerun-gen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können; sie sollen allein anhand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in die Lage versetzt sein, zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 59 Rdn 66; Busse, PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn 66, mwN). Hierfür muss grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentier-ten Lehre stattfinden, denn eine Befassung nur mit einem Teilaspekt der Erfindung macht den Einspruch unzulässig (vgl BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation). Wenn sich die Einspruchsbegründung mit dem Kern der Erfindung auseinandersetzt, ist es aber unschädlich, dass nicht jedes einzelne Merkmal behandelt wird (vgl Schulte, aaO, § 59 Rdn 70; Busse, aaO, § 59 Rdn 70). Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende hinrei-chend nachgekommen. Die Einsprechende hat in ihrer Einspruchsbegründung den Patentanspruch 1 des Streitpatents mit einer Merkmalsgliederung versehen und hierbei sämtliche Merkmale korrekt wiedergegeben. Sie hat anschließend die Merkmale in Bezug zu der deutschen Patentschrift DE 38 03 064 C1 (E1) gesetzt und dabei ausdrücklich die Merkmale M1 bis M5 und M8 - die sie ebenso in der DE 38 03 064 C1 (E1) als erfüllt angesehen hat - sowie Merkmal M6 erörtert, das - 8 - zwar in der DE 38 03 064 C1 (E1) fehle, sich aber für den Fachmann als nahelie-gend ergebe. Dagegen ist das Merkmal M7 des Patentanspruchs 1 des Streitpa-tents, nämlich das "Abkühlen mit Abkühlraten von 5 bis 70 K/s" nicht ausdrücklich erörtert worden. Dieses Merkmal findet sich auch in keiner der zunächst genann-ten Entgegenhaltungen. Gleichwohl ist dieses Merkmal aber für den Fachmann er-kennbar mit angesprochen. Die Einsprechende hat in der Einspruchsbegründung vorgetragen, dass aus ihrer Sicht der einzige Unterschied zwischen dem Patentanspruch 1 des Streitpatents und der deutschen Patenschrift DE 38 03 064 (E1) die Art des rekristallisierenden Glühens des Stahlbandes sei; in Patentanspruch 1 des Streitpatents sei ein rekri-stallisierendes Glühen des Kaltbandes in einem Durchlaufofen vorgesehen, wäh-rend das rekristallisierende Glühen gemäß der Lehre der DE 38 03 064 (E1) im Bund stattfinde, womit die Haubenglühe gemeint ist. Die Anwendung der Durch-laufglühe beim Verfahren nach der DE 38 03 064 (E1) habe aber für den Fach-mann aus bestimmten, näher angegebenen Gründen nahegelegen. Mit diesem Vortrag zum Naheliegen des Austausches der Haubenglühe durch die Durchlauf-glühe, die sie im Patentanspruch 1 des Streitpatents als Merkmal M6 bezeichnet hat, hat die Einsprechende erkennbar zugleich auch das Naheliegen des sich un-mittelbar anschließenden Merkmals M7, wonach das Abkühlen mit Abkühlraten von 5 bis 70 K/s erfolgt, behauptet. Das Abkühlen wird nämlich nicht nur im Pa-tentanspruch 1 selbst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem rekristallisieren-den Glühen in einem Durchlaufofen genannt, sondern auch in der Beschreibung des Streitpatents gemäß der Patentschrift DE 196 22 164 C1. So heißt es auf Sei-te 3, Zeilen 30 und 31 der Patentschrift: "rekristallisierendes Glühen des Kaltban-des in einem Durchlaufofen bei einer Temperatur von mindestens 720°C mit an-schließenden hohen Abkühlraten von 5 bis 70 K/s und abschließendem Dressie-ren." Ebenfalls auf Seite 3 der Patentschrift findet sich in den Zeilen 44, 45 der Satz - nachdem im vorhergehenden Absatz der Beschreibung dargestellt wird, dass der Stahl seine Alterungsbeständigkeit durch eine auf den Stickstoff abge-stimmte Titanzugabe erreicht -, dass bei Anwendung dieses Analysenkonzepts si-- 9 - chergestellt sei, dass nach Abkühlung von der Rekristallisationstemperatur genü-gend Kohlenstoff in gelöster Form vorhanden sei, damit gute Bake-hardening Ei-genschaften vorliegen. Die auf Seite 3, Zeilen 56ff der Patentschrift angegebenen einzelnen Verfahrensschritte des Herstellungsverfahrens des erfindungsgemäßen Stahls geben nahezu wörtlich die Merkmale M2 bis M8 des Patentanspruchs 1 wieder. Schließlich heißt es bei der Beschreibung der Beispiele über die dortigen Herstellungsbedingungen auf Seite 4, Zeilen 22, 23 der Patentschrift: "Die Band-temperatur im Rekristallisationsofen betrug 800°C. Die Abkühlgeschwindigkeiten nach dem rekristallisierenden Glühen lagen zwischen 10 und 50 K/s." Damit wird das Abkühlen nach vorherigem rekristallisierenden Glühen stets nur als eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchlaufglühe bedingte Maßnahme ge-nannt, ohne dass der Beschreibung der Erfindung zu entnehmen ist, dass es beim Abkühlen erfindungswesentlich auf die genannten Abkühlraten ankommt. Dieser enge Zusammenhang der Durchlaufglühe mit dem Abkühlen, also der Merkmale M6 und M7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wird nicht zuletzt bestätigt durch den Vortrag der beiden sachkundigen Beteiligten selbst, die übereinstim-mend vorgetragen haben, dass das Abkühlen notwendigerweise mit der Durch-laufglühe verbunden sei, und die im übrigen auch während des gesamten patent-amtlichen Einspruchsverfahrens die Abkühlraten als solche nicht thematisiert ha-ben. Bei diesem engen Zusammenhang der beiden Merkmale M6 und M7 des Patent-anspruchs 1 des Streitpatents ist daher erkennbar gewesen, dass der Vortrag zum Naheliegen des Merkmals M7 auch das Naheliegen des Merkmals M6 mit einge-schlossen hat, auch wenn es nicht ausdrücklich erörtert worden ist. Ob diese Be-- 10 - hauptung der Einsprechenden zutrifft, ist im Rahmen der Begründetheit des Ein-spruchs zu prüfen. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Von einer eigenen Sachent-scheidung hat der Senat abgesehen, § 79 Abs 3 Nr 1 PatG. Schülke Knoll Püschel Be
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