BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 63/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 101 96 629 … - 2 - … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen: 1. Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbe-schwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt. 2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 1. Dezember 2011 ist wirkungslos. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat gegen das Patent 101 96 629 (Streitpatent), dessen Ertei-lung am 10. Juni 2009 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patent-abteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit Be-schluss vom 1. Dezember 2011 (mit Gründen versehene Fassung vom 13. Dezember 2011) das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhabe-rin Beschwerde eingelegt. - 3 - Zwischenzeitlich ist das Streitpatent wegen Nichtzahlung der 15. Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. April 2016 erloschen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 hat der Senat sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat mit-zuteilen, ob sie ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsver-fahrens und des dazugehörigen Beschwerdeverfahrens geltend machen würden. Die Einsprechende hat hierauf mit Eingabe vom 6. Juli 2016 mitgeteilt, dass sie an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens kein Interesse habe. Die Patentinha-berin hat sich nicht mehr geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der 15. Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Die Einspre-chende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Wider-ruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - „Sondensystem“; a. A. wohl nur: Ben-kard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120). Die Erledigung des Ein-spruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Einspruchsbe-schwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 184); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“). - 4 - 2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde an-gefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmer-kung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283). III. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter prö
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