BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 702/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend d 6 05 439.8 _______________________ … ie Geschmacksmusteranmeldung 40 (wegen Zahlung der Anmeldegebühr) n Vorsitzenden Richter chülke sowie die Richterin Martens und Richter Eberhard beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts in der Sitzung vom 1. Juli 2008 durch deS - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder reichte am 17. Oktober 2006 einen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters unter Angabe der Erzeugnisse „Behinderten-Trays und Tel-ler“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Mit Bescheid vom 3. November 2006 teilte ihm das DPMA mit, zu seiner Anmel-dung sei die Anmeldegebühr in Höhe von € 70,00 sowie Bekanntmachungskosten in Höhe von € 24,00, mithin ein Betrag von € 94,00 zu entrichten. Dies habe in-nerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung zu erfolgen, andernfalls gelte die Anmeldung als zurückgenommen. Nachdem die Anmeldegebühr nicht bezahlt worden war, teilte das DPMA dem Anmelder mit Bescheid vom 15. Mai 2007 mit, die Anmeldung gelte daher als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge werde mit einem beschwerdefähigen Beschluss festgestellt werden, was durch Beschluss vom 31. Juli 2007 erfolgte. Hiergegen richtet sich die am 30. August 2007 beim DPMA eingegangene Be-schwerde, die eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr enthält. Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch seine Beschwerde begründet. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg. Die Feststellung des DPMA, die Geschmacksmusteranmeldung gelte als zurück-genommen (§ 16 Abs. 2 GeschmMG), ist zu Recht erfolgt. Die sinngemäß angefochtene Entscheidung des DPMA vom 31. Juli 2007 ist in-haltlich nicht zu beanstanden. Mit der Einreichung einer Geschmacksmusteran-meldung nach § 11 GeschmMG wird die Anmeldegebühr fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG), die dann innerhalb einer Frist von 3 Monaten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Pat- - 3 - KostG) zu zahlen ist. Die Anmeldegebühr für die am 17. Oktober 2006 beim Patentamt eingegangene Anmeldung hätte daher bis zum 17. Januar 2007 entrichtet werden müssen. Eine Zahlung ist bis heute nicht erfolgt. Schülke Eberhard Martens Pr
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