BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 705/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 07 738.5 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster beschlossen: BPatG 152 6.70 - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Musterregisters des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Am 17. August 1999 beantragte die Anmelderin Musterschutz für "Fahrzeuge". Es handelt sich um drei grün-weiß lackierte Fahrzeuge des Typs "Trabant", die mit Blaulicht und der Aufschrift "Bierpolizei" versehen sind. Durch Beschluß vom 25. Oktober 1999 stellte das Patentamt fest, daß die Anmel-dung als nicht eingereicht gelte und versagte die Eintragung. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Veröffentlichung des Musters und die Verbreitung von Nach-bildungen gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Es bestehe Verwechslungs-gefahr mit der Gestaltung eines Polizeifahrzeugs. Deshalb seien Behinderungen der Polizei, interne Störungen und eine geringere Beachtung von Polizeifahrzeu-gen durch die Bevölkerung zu befürchten. Der Schriftzug "Bierpolizei" sei zudem geeignet, dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schaden. Mit der Beschwerde vertritt die Anmelderin die Auffassung, daß keine Verwechs-lungsgefahr vorliege, weil sich Polizeifahrzeuge deutlich von den abgebildeten Fahrzeugen unterschieden. Ein Trabant sei niemals Polizeifahrzeug in Deutsch-land gewesen, auch nicht in der damaligen DDR. Das Vorliegen von Verwechs-lungsgefahr sei im übrigen kein Eintragungshindernis für eine Geschmacksmu-- 3 - steranmeldung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2000 Bezug genommen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Der Senat hat zur Frage der Farbgebung bei Polizeifahrzeugen eine Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern eingeholt. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung des beantragten Geschmacksmusters steht die öffentliche Ord-nung nicht entgegen (§ 7 Abs 2 GeschmMG). Nach dieser Vorschrift darf das Patentamt ein Geschmacksmuster nicht eintragen, wenn mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Geschmacksmusters gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Unter "öffentliche Ordnung" sind die tragenden Grundsätze der deutschen Rechtsordnung zu ver-stehen, insbesondere die Grundrechte (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, § 7 Rdn 15; Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, § 7 Rdn 72; von Gamm, § 7 Rdn 16). Danach verstößt ua die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen, also insbeson-dere von Länderwappen in Mustergestaltungen gegen die öffentliche Ordnung. Unter staatlichen Hoheitszeichen versteht man sinnbildliche Darstellungen, die ein Staat als Hinweis auf die Staatsgewalt verwendet, zB Staatswappen, Staats-flaggen, Staatssiegel, Nationalhymnen, Orden usw. Die weiß-grüne Lackierung eines Fahrzeugs und das verwendete Blaulicht sind danach keine staatlichen Ho-heitszeichen im Sinne dieser Definition, die allgemein und damit auch für das Ge-schmacksmusterrecht gilt. Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern beruht die Farbgestaltung der Polizeikraftfahrzeuge vielmehr auf einem - 4 - Beschluß der ständigen Konferenz der Innenminister der Länder vom 9. De-zember 1974. Danach einigte sich die Innenministerkonferenz für die Kennzeich-nung der Streifenwagen der Polizei auf eine Zweifarbenkontrastlackierung in den Farben weiß und minzgrün. Der Nutzung dieser Farbgestaltung bei Fahrzeugen und damit dem Musterschutz im vorliegenden Fall stehen also grundsätzlich keine gesetzlichen Vorschriften entgegen. Die Bevölkerung wird auch durch den Schutz der beantragten Muster die Ein-satzfahrzeuge der Polizei nicht weniger beachten. Der Musterschutz wird für Fahr-zeuge des Typs "Trabant" begehrt. Fahrzeuge dieses Typs, die nicht mehr herge-stellt werden, waren - soweit ersichtlich - in der früheren DDR nicht als Poli-zeifahrzeuge im Einsatz. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist ein derartiger Einsatz nach der Wiedervereinigung der deutschen Staaten mit Sicher-heit ausgeschlossen. Der Bürger wird deshalb den - wenn auch so gestalteten - Trabant schon von Hause aus nicht für ein Polizeifahrzeug halten, so daß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch eine mögliche Verwechslung mit ech-ten Polizeifahrzeugen nicht zu besorgen ist. Auch beinhaltet der Schriftzug "Bier-polizei" keine Verunglimpfung der Polizei etwa dahingehend, daß Polizisten als "Biertrinker" bezeichnet würde. Dem Betrachter wird vielmehr auf originelle Weise die Vorstellung vermittelt, daß sich die Inhaber bzw. Insassen des Fahrzeugs um die Kontrolle bzw. Überwachung der Reinheit des Bieres bemühen. Andere Gründe, die gegen den beantragten Musterschutz sprechen, sind nicht er-sichtlich. Bühring Dr. Schermer Schuster br/be
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