BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 713/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmuster M 98 06 232.8 ua hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster beschlossen: Die Beschwerde des Musterinhabers vom 13. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Dem Musterinhaber war durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. April 1999 (4 W (pat) 702/99) für das Anmeldeverfahren des vorliegenden und zahlreiche weitere Geschmacksmuster Verfahrenskostenhilfe gegen Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 90,00 DM bewilligt worden. In einem weiteren Beschluss vom 17. Januar 2000 (10 W (pat) 114/99 hat der Senat festgestellt, dass aufgrund der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine sofortige Eintragung der Anmeldungen zu erfolgen habe. Mit Bescheid vom 10./11. April 2000 hat das Patentamt dem Musterinhaber die Eintragung der Anmeldungen aufgrund des og Beschlusses vom 17. Januar 2000 (10 W (pat) 114/99) mitgeteilt und ihn aufgefordert, mit der angeordneten Raten-zahlung zu beginnen. Gegen diesen und einen weiteren Bescheid des Musterregisters vom 14. Juni 2000 hat der Musterinhaber am 22. Juni 2000 Beschwerde eingelegt (10 W (pat) 48/00). Er rügt "wiederholte Unregelmäßigkeiten in Sachen der bereits gerichtlich genehmigten Geschmacksmustereintragungen", insbesondere ver-schiedene Zeitangaben in den Bescheiden des Patentamts vom 10. April und 14. Juni 2000. Das diesbezügliche Verfahren ist noch bei dem beschließenden Senat anhängig. Der Musterinhaber hat demnach, nämlich am 13. Juli 2000 Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Gera eingelegt mit der er Klärung begehrt, "wie die entspre-chende Amtsgewalt zur Vollstreckung des Beschlusses 10 W (pat) 114/99 in Gang gesetzt werden kann". Das Verwaltungsgericht Gera hat sich durch Beschluss vom 25. Juli 2000 für unzuständig erklärt und die Sache an das Bundespatentge-richt verwiesen (10 W (pat) 713/00). - 3 - II. Die Beschwerde des Musterinhabers vom 13. Juli 2000 ist unzulässig. Es kann dahin stehen, wie das Begehren des Musterinhabers zu werten ist, insbe-sondere ob die Vornahme eines Verwaltungshandelns verlangt wird oder ob er sich gegen die Untätigkeit des Patentamts wendet, und ob es als solches über-haupt statthaft ist. Es ist jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Aus dem Bescheid des Musterregisters vom 11. April 2000 ergibt sich, dass der Senatsbeschluss vom 17. Januar 2000 bereits vor Einlegung der Beschwerde vollzogen war, die Anmeldungen eingetragen und dem Musterinha-ber die Urkunden über die Eintragungen in das Musterregister zugeschickt worden waren. Damit ist dem Begehren des Musterinhabers entsprochen. Bühring Dr. Schermer Schuster Mü/Fa
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