BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 82/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 004 598.8 (wegen Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung) … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden nur noch: „Antragsteller“) hat am 14. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Sensen-Schneepflugschieber“ einge-reicht, die das Aktenzeichen 10 2009 004 598.8 erhalten hat. Zu seiner Anmel-dung hat er gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren gestellt und diesen später um einen Antrag auf Beiord-nung eines anwaltlichen Vertreters ergänzt. Die Patentabteilung 25 des DPMA hat mit einem ausführlichen Zwischenbescheid vom 16. Juni 2010 dem Antragsteller vier druckschriftliche Vorveröffentlichungen genannt und ihm mitgeteilt, dass unter Heranziehung dieser Druckschriften der von ihm angemeldete „Sensen-Schneepflugschieber“ nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit im Sinne von §§ 1 Abs. 1 und 4 PatG beruhe. Da hiernach keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe, komme eine Bewilli-gung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren nicht in Be-tracht. Nachdem der Antragsteller sich mit mehreren Eingaben zu dem Zwischen-bescheid geäußert hatte, hat die Patentabteilung 25 des DPMA mit Beschluss vom 12. November 2010 den Verfahrenskostenhilfeantrag und den auf Beiord-nung eines anwaltlichen Vertreters zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Pa-tentabteilung sinngemäß ausgeführt, durch die Erwiderungen des Antragstellers sei keine neue Sach- und Rechtslage entstanden. Der Antragsteller habe sein Schutzbegehren nicht durch die Aufnahme von Merkmalen in den geltenden Hauptanspruch beschränkt, wobei mit Rücksicht auf den sehr engen Offenba-- 3 - rungsgehalt der Anmeldeunterlagen auch nicht ersichtlich sei, wie dies in zulässi-ger Weise hätte erfolgen können. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Eingabe vom 7. Februar 2011 Beschwerde eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung erläutert er im Wesentli-chen nochmals die Vorteile seiner Erfindung. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Patentabteilung bei der Frage, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe, zu hohe Anforderungen gestellt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die (gebührenfreie) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft so-wie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 114 ZPO Ver-fahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents be-steht, er die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin-gen kann und wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig er-scheint. Die Bewilligungsvoraussetzung einer hinreichenden Aussicht auf Paten-terteilung ist hier nicht gegeben. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass bei der Prüfung, ob hinreichend Aus-sicht auf Erteilung eines Patents besteht, die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 39). Insoweit trifft es zu, dass es sich bei der Prüfung, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines - 4 - Patents besteht, um ein summarisches Verfahren handelt, bei dem die Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen nicht so weit in das Verfahrenskosten-hilfeverfahren vorverlagert werden darf, dass diese Verfahren faktisch an die Stelle des eigentlichen Patentprüfungsverfahrens tritt (vgl. Schulte/Schell, a. a. O.; Metternich in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 130 Rn. 30 f.; BVerfG NJW 2004, 1789). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen des Verfahrens-kostenhilfeverfahrens lediglich zu prüfen wäre, ob der technische Inhalt der ge-samten Anmeldeunterlagen gegenüber dem ermittelten Stand der Technik einen Überschuss aufweist, und nicht zu prüfen wäre, ob der angemeldete Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-verfahrens gilt nur insoweit ein niedrigerer Maßstab, als dort lediglich festzustellen ist, ob nach dem Gesamtinhalt der Anmeldeunterlagen eine gewisse Wahrschein-lichkeit für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit besteht oder ob sich hier-gegen durchgreifende Bedenken ergeben (vgl. Metternich in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 130 Rn. 31 ff.; BPatGE 39, 260, 261 - „Verfahrenskosten-hilfe“). Ausgehend hiervon ist der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unter Anlegung des oben aufgezeigten Maßstabes hat die Patentabteilung zu Recht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents ver-neint. Nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von §§ 1 Abs. 1 und 4 PatG, sodass die nach §§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO erforderliche, ge-wisse Wahrscheinlichkeit in Richtung einer Patenterteilung zu verneinen ist. Die Patentabteilung hat in dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2010 aus-geführt, weshalb sie für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents sieht. Wie dort im Einzelnen ausführlich und überzeu-gend dargelegt ist, steht dem Anmeldungsgegenstand, soweit er sich aus den bei - 5 - der Anmeldung eingereichten Unterlagen ergibt, der ermittelte Stand der Technik nach den Druckschriften (1) WO 2004 / 066 711 A2, (2) CH 407 629 A, (3) DE 894 837 A und (4) AT 008 839 U1 patenthindernd entgegen. In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller weder erkennen lassen, welche Merkmale er gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik als unter-schiedlich und gegebenenfalls eine Patentfähigkeit begründend ansieht, noch ist er überhaupt sachlich auf die in dem angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe eingegangen, welche die Patentabteilung als patenthindernd anführt. Da der Senat ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Sachlage als die gemäß dem angefochtenen Beschluss hat und die diesem zugrunde liegende Begründung durch die Patentabteilung als plausibel und feh-lerfrei ansieht, macht er sich diese zu eigen und kommt übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der auf Beiordnung ei-nes anwaltlichen Vertreters sind daher zu Recht zurückgewiesen worden. - 6 - Gegen dies Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gege-ben (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö
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