BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 89/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 06 341.1 wegen Wiedereinsetzung in vorigen Stand hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 19. März 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Der Anmelder nimmt für seine Patentanmeldung vom 19. Februar 1997 die Prio-rität der schweizerischen Patentanmeldung vom 29. Oktober 1996 Nr 1996 2654/96 ("Vorrichtung zum Verkleinern von Tabletten") in Anspruch. Mit Bescheid vom 15. April 1997, der dem Anmelder am 23. April 1997 zugestellt wurde, forderte das Deutsche Patentamt ihn unter Hinweis auf die Prioritätsbean-spruchung gemäß § 41 Satz 2 PatG auf, binnen zwei Monaten eine Abschrift der früheren ausländischen Anmeldung einzureichen. Der Anmelder reichte in der Folgezeit eine Reihe von Schriftstücken ein, und zwar gemäß seinen Angaben im Schriftsatz vom 04. Juni 1997: "3. Beschreibung und Zusammenfassung mit Zeichnungen 4. Abschrift der früheren Patentanmeldung (hinsichtlich der Prioritätserklärung vom 19. 02. 1997)." Nach den Angaben in diesem Schriftsatz hat er ebenfalls "einen Doppelsatz Kopien" eingereicht. Das Patentamt hat einen Satz der mit diesem Schriftsatz eingereichten Beschrei-bung, Ansprüche und der Zusammenfassung als weiteres Belegexemplar zu den Akten genommen, ein weiterer Satz findet sich uneingeheftet bei den Akten. Es hat den Anmelder am 11. 06. 1997 telefonisch darauf hingewiesen, daß eine Ab-schrift der Voranmeldung noch nicht vorliege. Am 23. Juni 1997 beantragte der - 3 - Anmelder, die Frist zur Vorlage der Abschrift der Voranmeldung bis 4. Juli 1997 zu verlängern. Am 1. Juli 1997 schließlich gingen Ablichtungen der beim schwei-zerischen Patentamt eingereichten Unterlagen beim Deutschen Patentamt ein. Die ursprünglich per Fax, das am 15. 03. 1997 eingegangene - erste - Belegexemplar und die noch in den Akten vorhandenen weiteren Sätze dieser Unterlagen sowie die verspätet eingereichte Kopie derselben sind identisch. Durch Beschluß vom 14. Juli 1997 stellte das Deutsche Patentamt die Verwirkung der Priorität fest. Der Anmelder stellte darauf hin einen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand, den das Deutsche Patentamt als Beschwerde behan-delte und dem Bundespatentgericht vorlegte. Das Gericht stellte mit Beschluß vom 13. November 1997 fest, daß Beschwerde nicht eingelegt sei und gab die Sache an das Deutsche Patentamt zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Durch Beschluß vom 19. März 1999 wies das Deutsche Patent- und Markenamt den Wiedereinsetzungsantrag schließlich zurück. Zur Begründung ist im Wesent-lichen ausgeführt, daß der Anmelder es schuldhaft versäumt habe, fristgerecht eine einfache Abschrift der ausländischen Anmeldung einzureichen. Dies sei dem Anmelder bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen; er habe fahr-lässig gehandelt, indem er nicht rechtzeitig die vollständigen Unterlagen im Hei-matpatentamt eingereicht habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus, daß er nie eine Aufforderung zur Vorlage einer Abschrift der ausländischen An-meldung erhalten habe. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 197 06 341.1 Bezug genom-men. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 1997 ist gegenstandslos, da der Anmelder keine Frist im Sinne des § 123 Abs 1 PatG versäumt hat. Durch Bescheid vom 15. April 1997, dem Anmelder nachweislich zugestellt zu Händen seiner Inlandsvertreter am 23. April 1997, wurde er aufgefordert, eine Abschrift der früheren ausländischen Anmeldung binnen einer Frist von zwei Mo-naten einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß bei Fristver-säumnis der Prioritätsanspruch verwirkt sei. Diese Zwei-Monats-Frist endete am 23. Juni 1997. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1997 hat der Anmelder die oben unter I. genannten Unterlagen eingereicht. Er hat damit fristgemäß auch eine Abschrift der ausländi-schen Voranmeldung vorgelegt. Zwar war die Abschrift der früheren Patentan-meldung nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Der am 5. 6. 1997 zusätz-lich vorgelegte Kopiensatz der Beschreibung und Zusammenfassung nebst Zeichnung ist jedoch tatsächlich eine Abschrift der Voranmeldung, wie der Ver-gleich mit der später eingereichten und als solche kenntlich gemachten Abschrift der Voranmeldung zeigt, zumal Voranmeldung und Nachanmeldung auch sprach-lich identisch sind. Der beschließende Senat hat bereits früher ausgeführt, daß in einem solchen Fall das beigefügte Doppel der Anmeldeunterlagen dann als Vor-anmeldungsabschrift angesehen werden kann, wenn der Anmelder innerhalb der Zwei-Monats-Frist auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hinweist (BPatG Mitt 1971 S 34, 35). Auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hat der An-melder hier zwar nicht hingewiesen. Er hat jedoch in dem Schriftsatz vom - 5 - 04. Juni 1997 erklärt, daß von den von ihm nachweislich (ein Exemplar hat das Patentamt als weiteres Belegexemplar eingeheftet, das andere befindet sich in der hinteren Seitentasche der Akte) zu den Akten gereichten, übereinstimmenden Sätzen von Anmeldeunterlagen ein Satz Beschreibung und Zusammenfassung und Zeichnungen, eine Abschrift der früheren Patentanmeldung darstelle und damit deutlich gemacht, daß Vor- und Nachanmeldung identisch sind. Das Pa-tentamt konnte im Hinblick auf den Hinweis des Anmelders, daß ein Satz der von ihm eingereichten Unterlagen die Abschrift der Voranmeldung sei, nicht allein we-gen der Identität der nachgereichten Unterlagen mit den Unterlagen der Nachan-meldung davon ausgehen, daß der nachgereichte Unterlagensatz keine Abschrift der Voranmeldung sein könne, zumal da eine Identität zwischen den Unterlagen von Vor- und Nachanmeldung angesichts ihrer erkennbaren Abfassung in dersel-ben Sprache nicht unwahrscheinlich war. Da die Unterlagen identisch sind und damit offensichtlich Vor- und Nachanmel-dung übereinstimmen, ist das in die Seitentasche der Akte abgelegte Exemplar eine Abschrift der Voranmeldung. Der Anmelder ist somit seiner Verpflichtung gemäß § 41 S. 2 PatG nachgekommen, eine Frist hat er nicht versäumt. Der An-trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb gegenstandslos (BPatGE 17, 45 ff). Der Beschluß des Patentamts war aufzuheben. Ob dem Schriftsatz vom 4.6.1997 der gleichfalls angekündigte Doppelsatz Kopien beigefügt war, kann derzeit dahinstehen. Das Patentamt hat dessen Fehlen - 6 - bisher nicht moniert. Der Anmelder wird, sofern er dazu verpflichtet ist, diesen nachzureichen haben. Bühring Dr. Schermer SchusterJu
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