BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 98/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 001 766.8 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2013 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 6 vom 31. März 2015, - Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 31. März 2015, - 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) gemäß Offenle-gungsschrift. G r ü n d e I. Die Erfindung wurde am 13. Januar 2006 unter dem Aktenzei-chen 10 2006 001 766.8 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Prüfungsstelle hat mit Beschluss vom 15. März 2013 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser aus ihrer Sicht gegenüber einer naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften DE 20 2004 015 489 U1 (E1) und DE 20 2004 009 931 U1 (E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. April 2013 einge-reichte Beschwerde der Anmelderin. Mit Eingabe vom 31. März 2015 hat sie neue Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht, welche dem Erteilungsantrag, zusammen mit einer angepassten Beschreibung und den ursprünglichen Zeichnungen, nunmehr zugrunde liegen sollen. - 3 - Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 6 vom 31. März 2015, - Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 31. März 2015, - 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) gemäß Offenlegungs-schrift. Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine „Kombinierbare Vierkantschonerverbindung zum Aufsatz auf viel-kantige Gestängeenden (8) von Einbaugarnituren (7) oder auf die Spindel (9) von Armaturen (6), gekennzeichnet dadurch, dass verschiedene Hülsen (3) zwischen dem Innenvielkant (2) des Vierkantschoners (1) und dem Gestängeende (8) der Einbaugar-nitur (7) oder der Spindel (9) einer Armatur (6) montierbar sind, wobei jede Hülse (3) ein Außenvielkant (4) aufweist, welches mit dem Innenvielkant (2) des Vierkantschoners (1) korrespondiert und der Innenvielkant (5) der verschiedenen Hülsen (3) verschie-dene Abmessungen und Geometrien aufweist, die mit den Ab-messungen und Geometrien von Gestängeenden (8) von Einbau-garnituren (7) und Spindeln (9) von Armaturen (6) korrespondie-ren.“ Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an: 2. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzan-spruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Innenvielkant - 4 - (2) des Vierkantschoners (1) und die Konturen der Hülse (3) Vierkante sind. 3. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzan-spruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Innenvielkant (2) des Vierkantschoners (1) und die Hülse (3) konisch sind. 4. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzan-spruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die Hülsen (3) Schlitze enthalten oder aus einem elastischem Werkstoff wie Plastik oder elastischem Metall bestehen. 5. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzan-spruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die Hülse (3) an beiden Enden offen ist. 6. Kombinierbare Vierkantschonerverbindung, nach Schutzan-spruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die Hülse (3) an der Oberseite mit einem Boden verschlossen ist. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt. 2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf den ursprünglichen Anspruch 1 unter Aufnahme von Merkmalen aus der ur-sprünglichen Beschreibung zurückgeht, welche für den Fachmann eindeutig als zur Erfindung gehörig erkennbar sind. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind unverän-dert geblieben. 3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prü-fungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltungen E1 und E3 sowie der im Prüfungsverfahren weiter ermittelten Standes der Technik dem Anmel-- 5 - dungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 we-der neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getrage-nen Ansprüche 2 bis 6 gewährbar. 4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegen-standslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags ge-ändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz). Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö
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