BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 99/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. November 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2012 007 565.0 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisen-rauch und Dipl.-Ing. Küest - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E02B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 24. April 2013 aufgehoben und das Patent mit den Un-terlagen – wie beantragt – erteilt. G r ü n d e I. Die Erfindung wurde am 12. April 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2012 007 565.0 angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse E02B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. April 2013 mit der Begründung zurückge-wiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch den Inhalt der DE 10 2009 057 758 A1 (Druckschrift E1) neuheitsschädlich vorweggenommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er tritt der Begründung durch die Prüfungsstelle entgegen und beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E02B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2013 aufzuheben und das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten, neu-gefassten Patentanspruch 1 sowie den übrigen Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen. - 3 - Die Anmeldung umfasst drei Patentansprüche, welche in der antragsgemäßen Fassung wie folgt lauten: „1. Ganzheitliches Verfahren zur Optimierung des Gewässerhaushaltes von Vorflutern, wie Bäche, Flüsse und Ströme über ein System, bestehend aus Rohren mit öffnungsge-steuerten Zu- und Ablaufmöglichkeiten, bedarfsorientierten Pum-pen, die den Gewässertransport im Rohrsystem saugend oder drückend gewährleisten, aber auch frei ablaufendes Wasser er-möglichen und Rückhaltemöglichkeiten, die im Bedarfsfall nutzbar sind, welches sich über eine beliebige Vorflutlänge erstreckt und durch das Zusammenwirken der Komponenten ein Verfahren dar-stellt, das die Wasserstände im Vorfluter über große Längen ver-ändern kann, sodass durch den über das Rohrsystem gesteuerten Wassertransport, der durch Zu- und Abläufe, Rückhaltung, sowie der Fließgeschwindigkeiten, die durch die Pumpen im Rohrsystem beeinflusst werden, sowohl Hochwasser, als auch Niedrigwasser in den Vorflutern minimiert oder ganz vermieden wird, dadurch gekennzeichnet dass eine ankommende Flutwelle gezielt abgesaugt werden kann und durch eine höhere Geschwindigkeit im Rohr-Pumpen-System vorgelagert, zurückverlagert oder ausgelagert werden kann. 2. Das unter 1) gegebene Verfahren, dadurch gekennzeichnet, dass es eine energetische Nutzung ermöglicht, indem bei der Rückführung von Wasser aus den Rückhaltemöglichkeiten, aber auch beim freien Abfluss über das Rohrsystem bei Normalwasser-ständen im Vorfluter, die Pumpen als Generatoren eingesetzt wer-den oder andere Geräte Stromgewinnung genutzt werden. - 4 - 3. Das unter 1) gegebene Verfahren, dadurch gekennzeichnet, dass durch Verunreinigung oder Verschmutzung gefährdete Ge-wässer gereinigt werden können, indem verschmutztes Vorflutge-wässer über Rückhaltesysteme in einen Reinigungsprozess ge-leitet werden und danach wieder in die Vorflut eingeleitet werden können“. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt. 2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig, da ihre Gegenstände ur-sprungsoffenbart sind. So geht der geltende Verfahrensanspruch 1 auf eine Zusammenfassung des ur-sprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 2, Zeilen 10 bis 15 der OS) zurück, während die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 den ursprünglichen Wortlaut aufweisen. 3.1 Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu (§ 1 Abs. 1 u. § 3 PatG). So fehlen bei dem aus der Druckschrift E1 bekannten Verfahren die das Kennzei-chen des geltenden Patentanspruchs 1 bestimmenden Merkmale der Vor- Zurück- oder Auslagerungsmöglichkeit durch eine höhere Geschwindigkeit im Rohr-Pum-pen-System. 3.2 Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 u. § 4 PatG). - 5 - Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, zeichnet sich das erfindungsgemäße Verfahren insbesondere dadurch aus, dass eine ankommende Flutwelle nicht nur - wie beim Stand der Technik - an be-stimmten vorgegebenen Stellen des Vorfluters zwischengelagert, sondern im ge-samten Verlauf des Vorfluters bedarfsweise vor- oder zurückverlagert werden kann. Ersteres geschieht ggf. durch eine gezielte Förderung des Wasserüber-schusses mittels eines Rohr-Pumpen-Systems unter einer entsprechend erhöhten Geschwindigkeit, so dass das Zuviel an Wasser die natürliche Flutwelle quasi „überholt“ und in einen beliebigen Bereich mit momentanem Niedrigwasser ein-geleitet werden kann. Zu einer derartigen gezielten Beeinflussung der Wasserströme in einem Vorfluter gibt die Druckschrift E1 keine Anregung. Vielmehr erfolgt dort die Regulierung von Wasserständen alleine durch Öffnen und Schließen von mit einem unterirdischen Wasserspeicher verbundenen Rohrleitungen, deren maximaler Durchfluss strom-abwärts durch das natürliche Gefälle begrenzt ist, und jedenfalls eine Vorverlage-rung einer Flutwelle mit erhöhter Geschwindigkeit nicht zulässt. 4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogenen, auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Verfahrens gerichteten Un-teransprüche 2 und 3 gewährbar. Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Pr/prö
Full & Egal Universal Law Academy