BUNDESPATENTGERICHT 10 ZA (pat) 2/05 zu 10 W (pat) 721/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S Im Verfahren … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 401 05 601.5 wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 10 W (pat) 721/03 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Rich-terin Püschel und den Richter Rauch BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Geschmacksmuster des Antragstellers ist unter Aufschiebung der Bildbe-kanntmachung gemäß § 8 Abs 1 GeschmMG eingetragen worden. Für das Eintra-gungsverfahren ist dem Antragsteller auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Später ist er darauf hingewiesen worden, dass die Schutzdauer enden würde, falls nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist ein Betrag von 145,00 € (Erstreckungsgebühr und Bekanntmachungskosten) bezahlt werde. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, diesen Betrag zu erlassen, hilfsweise zu stunden, weiter hilfsweise, ihm für das Erstreckungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu be-willigen. Diese Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Musterregister – zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Der Senat hat dieser Beschwerde inhaltlich teilweise stattgegeben, dem An-tragsteller jedoch aus Rechtsgründen keine Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren bewilligt (Beschluss vom 13. Mai 2004). Die Kostenbeamtin des Gerichts hat mit Rechnung vom 24. August 2004 dem An-tragsteller gegenüber 16,80 € Auslagen gem. PatKostG § 1 Abs 1 S 2 iVm GKG § 11 Abs 1 Anl 1 Nr 9002a, § 49 für Postzustellungsurkunden im Beschwerdever-fahren à 5,60 € in Ansatz gebracht. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers. II Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet. - 3 - Die Erinnerung ist gem § 11 Abs 1 Patentkostengesetzt (PatKostG) fristlos zuläs-sig. Die Erinnerung steht gem § 11 PatKostG dem Kostenschuldner, hier dem An-tragsteller, zu. Kostenschuldner ist gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG, wer die Amts-handlung veranlasst hat, das ist der Antragsteller, der das Verfahren vor dem Bundespatentgericht mit seinem Antrag in Gang gesetzt hat. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Dem Antragsteller sind keine Gerichtsgebühren, sondern lediglich Auslagen in Rechnung gestellt worden, die für Zustellungen angefallen sind. Der Antragsteller haftet für die notwendigen Auslagen, weil ihm kein Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Das ergibt sich aus § 4 Abs 1 PatKostG und gilt auch für die Zustell-kosten (vgl für die entsprechende Regelung in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilpro-zessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118; OLG Bamberg, JurBüro, 1988, S 71, 72). Für die notwendigen Auslagen verweist das PatKostG in § 1 Abs 1 S 2 auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG. Nach § 11 Abs 1 GKG iVm der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002a sind diese dem An-tragsteller zu Recht Rechnung gestellt worden. Ob die Auslagen gegen den Antragsteller tatsächlich beigetrieben oder auf Grund seiner finanziellen – er bezieht Sozialhilfe – niedergeschlagen werden, hat der Senat im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden. Schülke Püschel Rauch Pr
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